„Überlasteter Schienenweg“ – Versionsunterschied

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Gemäß {{§|55|ERegG|juris|text=§ 55}} [[Eisenbahnregulierungsgesetz]] (EregG) hat ein [[Eisenbahninfrastrukturunternehmen|Betreiber von Schienenwegen]] in „den Fällen, in denen Anträgen auf die [[Fahrplanung|Zuweisung von Schienenwegkapazität]] nach Koordinierung der beantragten Zugtrassen und nach Konsultation der Zugangsberechtigten nach den §§ 52 und 53 nicht in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann, (…) den betreffenden Schienenwegabschnitt unverzüglich für überlastet zu erklären.“ Dies ist „auch bei Schienenwegen zu erklären, bei denen abzusehen ist, dass ihre Kapazität in naher Zukunft nicht ausreichen wird“.
Gemäß {{§|55|ERegG|juris|text=§ 55}} [[Eisenbahnregulierungsgesetz]] (EregG) hat ein [[Eisenbahninfrastrukturunternehmen|Betreiber von Schienenwegen]] in „den Fällen, in denen Anträgen auf die [[Fahrplanung|Zuweisung von Schienenwegkapazität]] nach Koordinierung der beantragten Zugtrassen und nach Konsultation der Zugangsberechtigten nach den §§ 52 und 53 nicht in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann, (…) den betreffenden Schienenwegabschnitt unverzüglich für überlastet zu erklären.“ Dies ist „auch bei Schienenwegen zu erklären, bei denen abzusehen ist, dass ihre Kapazität in naher Zukunft nicht ausreichen wird“.


Gemäß {{§|58|ERegG|juris|text=§ 58 EregG}} hat der Betreiber der Schienenwege innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Überlastung erklärt wurde, eine Kapazitätsanalyse vorzulegen. Diese hat die Engpässe und die ihnen zugrunde liegenden Gründe zu ermitteln sowie kurz- und mittelfristige Abhilfemaßnahmen darzulegen.
Gemäß {{§|58|ERegG|juris|text=§ 58 EregG}} hat der Betreiber der Schienenwege innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Überlastung erklärt wurde, eine Kapazitätsanalyse vorzulegen. Diese hat die Engpässe und die Gründe für Überlastungen zu ermitteln sowie kurz- und mittelfristige Abhilfemaßnahmen darzulegen.


Die Vorgaben des EregG werden durch eine Verwaltungsrichtlinie des [[Eisenbahn-Bundesamt]]es konkretisiert. Die Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur in Deutschland obliegt der [[Bundesnetzagentur]].
Die Vorgaben des EregG werden durch eine Verwaltungsrichtlinie des [[Eisenbahn-Bundesamt]]es konkretisiert. Die Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur in Deutschland obliegt der [[Bundesnetzagentur]].

Bevor 2016 das Eisenbahnregulierungsgesetz in Kraft trat, wurde der Umgang mit überlasteten Schienenwege durch {{§|16–18|EIBV|buzer}} [[Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung]] (EIBV) geregelt.


Die [[DB Netz]] hat bis Dezember 2022 insgesamt 23 Schienenwege für überlastet erklärt:<ref>{{Internetquelle |autor=Björn Renker<!--laut Metadaten--> |url=https://fahrweg.dbnetze.com/resource/blob/9726416/0976450dc6047105fed149b1d29e1c1b/Sachstand-UeLS-Strecken-data.pdf |titel=Die DB Netz AG hat bisher 23 Schienenwege als überlastet erklärt |hrsg=DB Netz |datum=2023-05-30<!--laut Metadaten--> |format=PDF; 406&nbsp;kB |abruf=2024-04-26}}</ref>
Die [[DB Netz]] hat bis Dezember 2022 insgesamt 23 Schienenwege für überlastet erklärt:<ref>{{Internetquelle |autor=Björn Renker<!--laut Metadaten--> |url=https://fahrweg.dbnetze.com/resource/blob/9726416/0976450dc6047105fed149b1d29e1c1b/Sachstand-UeLS-Strecken-data.pdf |titel=Die DB Netz AG hat bisher 23 Schienenwege als überlastet erklärt |hrsg=DB Netz |datum=2023-05-30<!--laut Metadaten--> |format=PDF; 406&nbsp;kB |abruf=2024-04-26}}</ref>
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* [[Bahnstrecke Berlin–Blankenheim|Berlin-Charlottenburg–Potsdam Griebnitzsee]], [[Bahnstrecke Berlin–Magdeburg|Potsdam Griebnitzsee–Magdeburg]], [[Bahnstrecke Braunschweig–Magdeburg|Magdeburg–Braunschweig]], [[Bahnstrecke Hannover–Braunschweig|Braunschweig–Groß Gleidingen]], [[Bahnstrecke Hannover–Braunschweig|Braunschweig–Lehrte]] (Oktober 2026 bis Dezember 2027)
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* [[Bahnstrecke Halle–Bebra|Erfurt-Linderbach–Erfurt Hbf–Neudietendorf–Faßdorf]], [[Neubaustrecke Erfurt–Leipzig/Halle|Erfurt-Linderbach–Erfurt Hbf]], [[Bahnstrecke Halle–Bebra|Erfurt Hbf–Neudietendorf]] (Oktober 2026 bis Dezember 2027)
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Aktuelle Version vom 30. November 2024, 07:13 Uhr

Als überlasteten Schienenweg bezeichnet das Eisenbahnrecht Bereiche der Eisenbahninfrastruktur, in denen die Nachfrage nach Fahrplantrassen die derzeitige Fahrwegkapazität übersteigt und der Netzzugang für Eisenbahnverkehrsunternehmen somit eingeschränkt ist.

In Artikel 3 der EU-Richtlinie 2012/34/EU wird ein „überlasteter Fahrweg“ definiert als:

einen Fahrwegteil, auf dem der Nachfrage nach Fahrwegkapazität auch nach Koordinierung der verschiedenen Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität während bestimmter Zeitabschnitte nicht vollständig entsprochen werden kann

Diese Infrastruktur ist nach Artikel 27 derselben Richtlinie im Network Statement (deutsch: Schienennetz-Nutzungsbedingungen) bekannt zu geben.

Gemäß § 55 Eisenbahnregulierungsgesetz (EregG) hat ein Betreiber von Schienenwegen in „den Fällen, in denen Anträgen auf die Zuweisung von Schienenwegkapazität nach Koordinierung der beantragten Zugtrassen und nach Konsultation der Zugangsberechtigten nach den §§ 52 und 53 nicht in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann, (…) den betreffenden Schienenwegabschnitt unverzüglich für überlastet zu erklären.“ Dies ist „auch bei Schienenwegen zu erklären, bei denen abzusehen ist, dass ihre Kapazität in naher Zukunft nicht ausreichen wird“.

Gemäß § 58 EregG hat der Betreiber der Schienenwege innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Überlastung erklärt wurde, eine Kapazitätsanalyse vorzulegen. Diese hat die Engpässe und die Gründe für Überlastungen zu ermitteln sowie kurz- und mittelfristige Abhilfemaßnahmen darzulegen.

Die Vorgaben des EregG werden durch eine Verwaltungsrichtlinie des Eisenbahn-Bundesamtes konkretisiert. Die Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur in Deutschland obliegt der Bundesnetzagentur.

Bevor 2016 das Eisenbahnregulierungsgesetz in Kraft trat, wurde der Umgang mit überlasteten Schienenwege durch § 16–18 Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) geregelt.

Die DB Netz hat bis Dezember 2022 insgesamt 23 Schienenwege für überlastet erklärt:[1]

München Hauptbahnhof und die Strecke München Hbf – Ingolstadt Hbf werden voraussichtlich 2024 zum überlasteten Schienenweg erklärt.[2]

Temporär überlastete Schienenwege

Für die Zeiträume der Generalsanierungen Hochleistungsnetz der DB InfraGO, beginnend mit der Generalsanierung der Riedbahn 2024, wurden jeweilige Umleitungsstrecken vorübergehend zu Temporär überlasteten Schienenwegen (TÜLS), anfangs Zukünftig überlasteter Schienenweg (ZÜLS) genannt,[3] erklärt:[4]

Im Netz der ÖBB-Infrastruktur wurde der Abschnitt Mödling – Wien Meidling der Südbahn gemäß § 65c EisbG für überlastet erklärt.[5][6][7][8]

Überlastete Infrastruktur wird in der Schweiz durch die Schweizerische Trassenvergabestelle (TVS) bekannt gegeben. Im Jahresfahrplan 2022 wurde keine Strecken als überlastet erklärt.[9]

Einzelnachweise

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  1. Björn Renker: Die DB Netz AG hat bisher 23 Schienenwege als überlastet erklärt. (PDF; 406 kB) DB Netz, 30. Mai 2023, abgerufen am 26. April 2024.
  2. Peter Friedrich: SPNV-Wettbewerbsprojekt Isar-Noris-Altmühl – Prüfung 24h-Fahrplan. DB Netz, 27. November 2023, S. 3 (subreport-elvis.de [PDF; 302 kB; abgerufen am 26. April 2024]).
  3. Björn Renker: Die DB Netz AG hat bisher 24 Schienenwege als überlastet erklärt. (PDF; 416 kB) DB Netz, 6. Januar 2023, abgerufen am 26. April 2024.
  4. Björn Renker: Die DB InfraGO AG hat bisher folgende Schienenwege als temporär überlastet erklärt. (PDF; 487 kB) DB InfraGO, 10. Juni 2024, abgerufen am 21. Juli 2024.
  5. Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2024. Version 2.3. ÖBB-Infrastruktur, S. 40 (online [Memento vom 20. März 2020 im Internet Archive] [PDF; 2,1 MB; abgerufen am 1. Juni 2024]).
  6. Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2025. Version 1.2. ÖBB-Infrastruktur, S. 42 (online [Memento vom 16. Juli 2022 im Internet Archive] [PDF; 3,6 MB; abgerufen am 1. Juni 2024]).
  7. Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2024. Version 2.3. ÖBB-Infrastruktur, S. 45 (oebb.at [PDF; 2,3 MB; abgerufen am 1. Juni 2024]).
  8. Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2025. Version 1.2. ÖBB-Infrastruktur, S. 45 (oebb.at [PDF; 2,1 MB; abgerufen am 1. Juni 2024]).
  9. TVS: Generelle Anwendungserläuterungen zum Jahresfahrplan 2022