„Diskussion:Freistellungsauftrag“ – Versionsunterschied
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das hast du vollkommen richtig erkannt. Eine Reduzierung unter die Inanspruchnahme ist nicht erlaubt, allerdings nur in runden Beträgen, d.h., EUR xx,00. Ich suche noch nach der genauen Formulierung im §26 Einkommensteuergesetz; muss das grad auch |
das hast du vollkommen richtig erkannt. Eine Reduzierung unter die Inanspruchnahme ist nicht erlaubt, allerdings nur in runden Beträgen, d.h., EUR xx,00. Ich suche noch nach der genauen Formulierung im §26 Einkommensteuergesetz; muss das grad auch einem Kunden erklären. |
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Version vom 21. Juni 2012, 11:56 Uhr
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Der Artikel suggeriert, dass der Freistellungauftrag die Freibeträge nicht überschreiten darf. Ist das so? Ich dachte, ich darf auch 10 verschiedenen Banken Freistellungaufträge in Höhe von jeweils 1000 Euro erteilen und muss dann allerdings selber aufpassen das die tatsächlichen Zinserträge den Freibetrag nicht überschreiten.
- Ich habe das nach Lektüre von http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kontrollverfahren_FSA/Kontrollverfahren_bei_Freistellungsauftraegen_node.html etwas angepaßt und um die alte Rechtslage ergänzt, gerade weil bei einer Aufteilung auf mehrere Institue immer wieder die Frage aufkommt, ob auch die Höhe der einzelnen Auftrage gemeldet wird.
- Ggf. sollte noch zusätzlich der Hinweis von obiger Quelle hin: "Das BZSt hat keine Informationen, in welcher Höhe und wo ein Steuerpflichtiger insgesamt seine Freistellungsaufträge verteilt hat. Bei Rückfragen zu erteilten FSA besteht nur die Möglichkeit, sich an diejenigen Institute zu wenden, zu denen eine aktive Kundenbeziehung besteht. Nur hier kann die gewünschte Auskunft erteilt werden. Eine zentrale Stelle, in der die Höhe der erteilten FSA gespeichert wird, gibt es nicht."
- --Stm999999999 17:27, 18. Okt. 2011 (CEST)
Falsche Erklärung
Ein Freistellungsauftrag bezieht sich auch auf Dividendenzahlungen. Durch einen Freistellungsauftrag kann das auszahlende KI einen Teil bzw. die komplette im vorhinein abgeführte KapSt beim BZSt zurückfordern!
Auslandsdeutsche?
Zwei Fragen, die im Eintrag nicht beantwortet werden:
- Ist ein Freistellungsauftrag notwendig, wenn kein Wohnsitz, aber ein Bankkonto in Deutschland besteht? Oder fällt das unter Devisenausländer?
- Was ist, wenn man Devisenausländer ist, aber eine Firmenbeteiligung in Deutschland hat und eine Steuererklärung abgeben muss?
Um gekehrt - Ist man kein Devisenausländer, zahlt man seine Steuer hier. Das bankkonto spielt keine Rolle. Ähnlich ist es bei der Firmenbeteiligung. Zu beachten sind allerdings noch Steuerabkommen zwischen verschiedenen Nationen.
zu: Freistellung von der Bauabzugsteuer
Das versteht kein Schwein!
> Ist aber so. Versuche nicht, die aktuelle Steuergesetzgebung in D zu verstehen!
Beamtendeutsch
Der Eintrag liest sich wie ein Behördenbrief. Ich habe ihn beim ersten Lesen kaum verstanden. Das kann man sicher auch einfacher erklären. Bsp.: Statt "Der Steuerabzug unterbleibt, wenn..." --> "Die Steuer wird nicht abgezogen, wenn..." Jemand der Ahnung von Steuerrecht UND ein Gefühl für die deutsche Sprache hat, sollte sich den Artikel mal vornehmen. --Blairfridge
sinn und zweck
ich habe bis heute nicht verstanden, warum ich beantragen muss, dass ich geld behalten darf, was ohnehin mir gehört. :) SnX 31.08.06
..Henrico Frank braucht halt dein Geld!
- Bitte, wer? --91.42.37.94 19:25, 10. Mär. 2008 (CET)
- ernstgemeinte Frage ??? --Tobias heinrich karlsruhe 11:58, 6. Jun. 2008 (CEST)
Zukunft
Eine Erklärung ob und was für Auswirkungen die Abgeltungssteuer (z.B. auch bei unvorteilhafter Verteilung) ab 2009 auf den Freistellungsauftrag hat wäre nicht schlecht. Thomas.gr 14:22, 9. Nov. 2007 (CET)
- In Bezug auf den Freistellungsauftrag hat die Abgeltungssteuer keine Wirkung. Er bleibt das Istrument die Steuerfreiheit des Sparerfreibetrags (plus Werbungskostenpauschbetrag) zu ermöglichen. Wer zuwenig freistellt muss sich mit der Einkommensteuererklärung rumschlagen, wer zuviel freistellt vielleicht auch noch mit dem Thema Steuerverkürzung --Tobias heinrich karlsruhe 12:17, 6. Jun. 2008 (CEST)
Änderung zu 2004 fehlt
Die Änderung der Pauschale zum 1.1.2004 wurde im Text überschlagen:
Zum 1.1.2002: Bei der Umrechnung auf Euro wurden die Freibeträge zunächst aufgerundet: Aus 3.100 DM wurden 1.601 Euro und aus 6.200 DM wurden 3.202 Euro.
Zum 1.1.2004 kam dann eine Kürzung: Aus 1.601 wurden 1.421 Euro, aus 3.202 Euro wurden 2.842 Euro (jeweils inklusive der unveränderten Werbungskostenpauschale von 51 Euro).
Diese Beträge blieben dann bis Ende 2006 bestehen.
bei 0,5% Zinsen kein Freistellungsauftrag notwendig
Hallo,
als ich kürzlich bei der Dresdner Bank einen Freistellungsauftrag erteilen wollte, sagte man mir dort, das sei beim derzeitigen gesetzlichen Zins von 0,5% nicht notwendig. Sollte vielleicht auch hier erwähnt werden.
mit freundlichen Grüßen
Harald
- Abschnitt Sonderfälle --Tobias heinrich karlsruhe 12:00, 6. Jun. 2008 (CEST)
1602 oder 1500 Euro für Verheiratete
Im Artikel Sparerfreibetrag wird von 1500 für Verheiratete gesprochen, hier von 1602 Euro. Was stimmt jetzt?
- Der Freistellungsauftrag ist möglich bis zur Obergrenze Sparerfreibetrag plus Werbungskostenpauschbetrag. Aktuelle für Einzelveranlagte 750 + 51 = 801 und für verheiratete 1500 + 102 = 1602 --Tobias heinrich karlsruhe 12:01, 6. Jun. 2008 (CEST)
Rundung
Welche Rundungsvorschriften gibt es? Ich glaube, dass der Freistellungauftrag von den Banken in ganze Zahlen umgewandelt wird. Generell scheint abgerundet zu werden. Zumindest war das bei einer Bank zum Jahreswechsel 2006/2007, als die Banken die Freistellung auf 56,37% reduzieren mussten. Es wuerde auch Sinn machen, denn mehrere krumme Freistellungen, die unguenstig aufgerundet werden, koennten zum Uebersteigen des Maximalbetrags fuehren. --85.180.238.105 17:02, 30. Mär. 2008 (CEST)
- Den Sachverhalt bezueglich der Umstellung 2006/2007 habe ich im Artikel geklaert. Gibt es allgemeine Rundungsregeln, wenn krumme Betraege auf den Freistellungsauftrag geschrieben werden? Es ist fuer die Bank ein Dilemma: Abrunden kann dem Kunden Steuern kosten; Aufrunden kann ihn ueber das Limit bringen. --92.226.209.67 23:32, 30. Mär. 2008 (CEST)
- Steueränderungsgesetz 2007: Änderung der Freistellungsaufträge
- BMF, 4.8.2006, IV C 1 - S 2056 - 3/06
- Bei der prozentualen Kürzung auf 56,37 % des Volumens des erteilten Freistellungsauftrags ist es nicht zu beanstanden, wenn die Glättung auf den nächst höheren Euro-Betrag vorgenommen wird.
- --> Es gelten also die allgemeinen Rundungsregeln mit der Option zum Aufrunden.
- Wäre ja auch grausam, wenn es am Ende am Übersteigen wegen Rundungsdifferenzen hinge.
- Sorry, aber der schlimmste zu konstruierende Fall würde ja bedeuten 1 Euro abweichung pro Auftrag. Ich denke das ist systematisch zu verkraften. Insbesondere, da der Steuerpflichtige ja selbst prüfen muss, ob er über die Freibeträge kommt. (wer mehr als 801 bzw. 1602 Euro Zinsen hat, sollte zu dieser Überprüfung in der Lage sein *g*) --Tobias heinrich karlsruhe 12:05, 6. Jun. 2008 (CEST)
Zinsabschlagssteuer
Hallo,
in der Einleitung des Artikel steht etwas von "25 Prozent Einkommensteuer". Müsste hier nicht die Zinsabschlagssteuer mit 30% angegeben sein?
- Doch, zumindest noch dieses Jahr. Denn Die Abgeltungssteuer gilt erst ab nächstem Jahr und heißt auch anders. Insofern werden diese Begriffe und Sachverhalte in der aktuellen Version etwas gewürfelt.
Freistellungsauftrag??
Sorry , versuche immernoch zu Verstehen wozu ich das Brauche. Bin in Finanzen nicht sehr Fit.Beim online-Banken konnte ich den Bereich Freistellungsauftrag anklicken.Das Hab ich dann gemacht.
Da steht,das ich seit 2006 dies nicht in anspruch genommen hab.
So jetzt bitte für ganz schwer vom Begriff(mich), 1. für was brauch ich das??
2. kann man das auch Rückwirkend beantragen??
Danke im vorraus
und bitte nicht hauen,grins.
Kündigung von Freistellungsaufträgen
Ich habe bisher noch keine verbindliche Regelung zur Kündigung von Freistellungsaufträgen gefunden. Durch mehrfachen Umzug hatte ich in den vergangenen Jahren bei unterschiedlichen Instituten Anlagen und Konten und habe mittlerweile etwas den Überblick über alle gestellten Anträge verloren. Erlöschen diese automatisch bei Kündigung der Anlage bzw. des Kontos oder muss separat gehandelt werden? Welche Konsequenzen kann es haben, wenn die Gesamtsumme der gestellten Anträge über dem Freibetrag liegt, obwohl die tatsächlichen Zinnseinnahmen unterhalb der Freibetragsgrenze liegen? Vielleicht kann mir jemand Auskunft dazu geben.
- Diese Frage habe ich mir auch schon gestellt und gehofft, hier eine Antwort zu finden. Darauf gestoßen bin ich durch folgenden
- Artikel: http://www.biallo.de/finanzen/Geldanlage_Fonds/freistellungsauftrag-zehn-tipps-gegen-zu-viel-abgeltungsteuer.php
- Anscheinend muß ein Freistellungsauftrag bei Kündigung der Bankverbindung separat gekündigt werden, da er sonst weiterhin bestehen bleibt. (nicht signierter Beitrag von 93.129.112.93 (Diskussion) 13:32, 17. Feb. 2012 (CET))
freistellungsauftrag im sterbefall
Obwohl ein ausreichender Freistellungsauftrag vorlag, berechnete die Bank für die Zinserträge meiner am 4.November 2008 verstorbenen betreuten Person über das gesamte Jahr Kapitalertragssteuer. Begründung der Bank: mit dem Tod wird der Freistellungsauftrag gelöscht und die Kapitalertragssteuer muss für das gesamte Jahr abgeführt werden. Diese Auskunft erscheint mir nicht logisch! Da Zinsen taggenau zugeordnet werden können, dürfte bis zum Todestag der Freistellungsauftrag Gültigkeit haben.
- Hallo, hier empfiehlt sich im Zweifelsfall der Besuch beim Steuerberater. Aus dem Bauch heraus: zu prüfen wäre, ob die Zinsen vor oder nach dem Todestag ausgezahlt wurden, wer Erbe ist, etc. Ich denke der Freistellungsauftrag ist hier gar nicht von Bedeutung. Wichtig ist die Frage, wem die Zinsen einkommensteuerlich zugeordnet werden. Der Freistellungsauftrag stellt nur eine vereinfachte Form des Sparerfreibetrags da. Wenn die Bank sich quer stellt, dann wird das ganze halt in der Einkommensteuererklärung
- a) des verstorbenen oder
- b) der Erben
- glattgestellt. gruß --Tobias heinrich karlsruhe 21:31, 1. Jan. 2009 (CET)
Wir haben das gleiche Problem und bisher wurden die Zinsen, inkl. des freigestellten Kapitalertragsteueranteils jedes Jahr wieder angelegt. Nun im Sterbejahr kann die Bank den Freistellungsauftrag einfach löschen und die Kapitalertragsteuer schlägt mit 25% voll zu. Uns als Erben entgehen somit die Zinsen für die Wiederanlage der freigestellten Kapitalerträge. Das kann nicht sein. Es müßte doch die Bank den Freistellunsauftrag berücksichtigen, bis zum Ablebetag. Diesen Betrag, wie bisher auch weiter angelegt weiterlaufen lassen und auch darauf Zinsen zahlen. Die Erben können doch nicht einfach mal so geschädigt werden - wer zahlt die entgangenen Zinsen und Zinsenzinsen, etwa das Finanzamt? -. (nicht signierter Beitrag von 89.204.153.240 (Diskussion) 15:05, 9. Jan. 2012 (CET))
Der Freistellungsauftrag erlischt bei einzelnen Personen mit dem Todestag, d. h., ab dem ersten Tag nach dem Ableben müssen alle steuerpflichtigen Erträge, die auf dem mit einem Freistellungsauftrag versehenen erzielt werden, versteuert werden. Die Erben haben keinerlei Anspruch auf Nutzung des Freistellungsauftrages des Verstorbenen. Bei Eheleuten sieht das anders aus. Stirbt z. b. Herr XYZ, und er hatte einen gemeinsamen Freistellungsauftrag mit seiner Frau, so kann die überlebende Ehegattin den gemeinsamen Freistellungsauftrag bis zum 31.12. des Todesjahres weiterhin nutzen und auch ändern. Ab dem Folgejahr muss Frau XYZ dann einen eigenen FSA einreichen. Quelle: §26 Einkommensteuergesetz
Gruß Einer, der beruflich täglich mit dem Thema zu tun hat. 145.253.155.117 12:51, 21. Jun. 2012 (CEST)
Sonderfälle
Die zweite Zeile in "Sonderfälle" verstehe ich nicht. Könnte man da mal drübergehn? Danke. Thoskk 19:30, 24. Feb. 2009 (CET)
lose Personenvereinigungen
Der Staat hatte für 2009 zwar lose Personenvereinigungen aus der Freistellung ausgenommen, im Laufe des Jahres (ich meine es war sogar schon im ersten Quartal..) aber wieder zugelassen. Vielleicht sollte man das auch noch anpassen? --195.200.34.50 12:18, 16. Okt. 2009 (CEST)elena195.200.34.50 12:18, 16. Okt. 2009 (CEST)--
Was soll das ganze?
Ich verstehe den Sinn des Freistellungsauftrages nicht. Wenn ich es richtig sehe wird jeder Freistellungsauftrag bewilligt, ohne dass bestimmte Vorraussetzungen nötig wären. Dannn allerdings wäre das Ganze völlig überflüssig. --Nicor 19:44, 2. Dez. 2009 (CET)
- Nein, denn es ist ja ein Auftrag und kein Antrag, also quasi nur eine Information an die Bank, da gibt es nichts zu bewilligen. Die Bank kann sonst eben nicht wissen, ob man den Pauschbetrag nicht schon durch andere Konten ausgeschöpft hat, und würde die Zinserträge zunächst komplett besteuern. In dem Fall muss man sich dann ggf. die zu viel gezahlten Beträge über die Steuererklärung zurückholen. Somit dient der Freistellungsauftrag dazu, dem Finanzamt kein Geld zu "borgen", das ihm nicht zusteht. Wer aber damit leben kann, muss natürlich keinen Freistellungsauftrag erteilen. --Rocky (nicht signierter Beitrag von 149.203.227.6 (Diskussion | Beiträge) 09:13, 2. Feb. 2010 (CET))
veraltet
für Bausparverträge werden nun auch, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt, was bisher ja nicht nötig war, wenn man die Bausparprämie bekam, auf die Zinsen Abschläge genommen. (nicht signierter Beitrag von 79.228.70.5 (Diskussion | Beiträge) 21:54, 13. Feb. 2010 (CET))
Aufteilung auf Jahre
Ein Sachkundiger sollte ergänzen, ob und gfs. wie der Freibetrag auf Jahre aufgeteilt werden kann. Beispiel: Ich lege am 1.7.2011 100.000 Euro als Festgeld für ein Jahr zu 2 % p.a. an. Am 30.6.2012 werden mir mithin 2.000 Euro an Zinsen ausgezahlt. Habe ich damit meinen Freibetrag für 2012 schon um rd. 400 Euro überschritten (Ehepaar), oder hätte die Möglichkeit bestanden, den auf 2011 entfallenden Zinsanteil auch in der Steuererklärung 2011 geltend zu machen? --77.23.26.216 16:23, 26. Mai 2011 (CEST)
- Die Zinsen sind steuerlich in vollem Umfang in 2012 zugeflossen. Der Freibetrag ist damit überschritten, eine Übertragung von Teilen der Zinsen auf 2012 ist nicht möglich. Este 18:28, 26. Mai 2011 (CEST)
Unlogisch und schlechte Formulierung
Unter Gültigkeit heisst es: "Falls schon Kapitalerträge im laufenden Geschäftsjahr angefallen sind, ist auch eine beliebige Änderung, die die bereits angefallen Kapitalerträge unterschreitet, nicht möglich. In dem Fall kann der Freistellungsauftrag nur noch nach oben angepasst werden."
Das ist unlogisch und schlechtes Deutsch.
- Für mich erscheint es logisch (ohne dies sicher sagen zu können), dass eine Anpassung nach unten bis an die bereits ausgeschöpfte Grenze jederzeit möglich ist.
Dies sollte recherchiert und entsprechend korrigiert werden. (nicht signierter Beitrag von 2.138.181.74 (Diskussion) 12:03, 9. Aug. 2011 (CEST))
Hi,
das hast du vollkommen richtig erkannt. Eine Reduzierung unter die Inanspruchnahme ist nicht erlaubt, allerdings nur in runden Beträgen, d.h., EUR xx,00. Ich suche noch nach der genauen Formulierung im §26 Einkommensteuergesetz; muss das grad auch einem Kunden erklären.
Gruß Sachbearbeiter Abgeltungssteuer