„Verbundenes Geschäft“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[ungesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Zeile 25: Zeile 25:
{{Rechtshinweis}}
{{Rechtshinweis}}



== Einzelnachweise ==
<references/>


[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]

Version vom 6. Oktober 2012, 19:53 Uhr

Der deutsche Gesetzgeber spricht von Verbundenen Geschäften, wenn ein Verbraucher eine Ware oder Dienstleistung erwirbt und gleichzeitig ein damit verbundenes Darlehen aufnimmt. Die Folge ist, dass der Kunde mit dem Widerruf des Kaufvertrages auch das Recht hat, den Verbraucherdarlehensvertrag zu widerrufen.

Rechtliche Grundlagen

Der Begriff des Verbundenen Geschäftes wurde 1990 mit dem Verbraucherkreditgesetz eingeführt (§ 9 VerbKrG)[1]. 2002 wurde das Verbraucherkreditgesetz in § 358 BGB übernommen[2]

Wirtschaftliche Einheit

Verbundene Verträge sind zwei Verträge, die zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Eine wirtschaftliche Einheit zweier Verträge ist nach § 358 BGB anzunehmen, wenn beispielsweise der Unternehmer neben der Lieferung einer Ware zusätzlich selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert oder wenn der Unternehmer bei der Vermittlung eines Kreditvertrages mitwirkt und der Kreditvertrag der Finanzierung des Leistungsvertrags dient.

Beispiel: Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Unternehmer bei der Vermittlung eines Kreditvertrages mitwirkt und der Kreditvertrag der Finanzierung des Kaufvertrags dient.

Die Besonderheit der wirtschaftlichen Einheit des Darlehensvertrag und Leistungsvertrags besteht in der Finanzierung des anderen Leistungsvertrags, z.B. Kaufvertrag, Dienstvertrag [3].


Widerrufsrecht

Mit der Übernahme in das BGB wurde in § 359 BGB eine weitere Wirkung verbundener Geschäfte einführt: Wenn der Kunde als Verbraucher Einwendungen gegen den Kaufvertrag geltend macht, die ihn zur Einbehaltung seiner Leistungen berechtigen, ist er auch berechtigt, die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern [4].

Einzelnachweise

  1. § 9 VerbKrG
  2. § 358 BGB
  3. http://www.jura-basic.de/bgb/?verbundene_Verträge
  4. § 359 BGB