„Ministererlaubnis“ – Versionsunterschied

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* [http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__42.html § 42 GWB]
* [http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__42.html § 42 GWB]
* [http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Wettbewerbspolitik/antraege-auf-ministererlaubnis,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf Übersicht über die Anträge] (PDF-Datei)
* [http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Wettbewerbspolitik/antraege-auf-ministererlaubnis,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf Übersicht über die Anträge] (PDF-Datei; 42 kB)


{{Rechtshinweis}}
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Version vom 1. März 2013, 15:42 Uhr

Eine Ministererlaubnis kann nach § 42 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durch den Bundesminister für Wirtschaft auf Antrag durch die Unternehmen für einen vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss erteilt werden. Das Unternehmen muss innerhalb eines Monats nach der Ablehnung durch das Kartellamt den Antrag auf eine Ministererlaubnis stellen. Der Minister soll dann innerhalb von vier Monaten seine Entscheidung fällen.

Bei der Entscheidung durch den Minister stehen dabei – im Gegensatz zum Kartellamt, das allein die Wettbewerbsbeschränkungen betrachtet – die gesamtwirtschaftlichen Vorteile des Zusammenschlusses im Vordergrund, zum Beispiel ob Arbeitsplätze geschaffen werden, die die Wirkungen der Wettbewerbsbeschränkungen aufwiegen oder das Vorliegen eines überragenden Interesses der Allgemeinheit an diesem Zusammenschluss. Konkurrierende Unternehmen können gegen eine Ministererlaubnis klagen.

Zusätzlich ist eine Stellungnahme der Monopolkommission erforderlich.

Die Ministererlaubnis wurde 1973 in das GWB eingeführt. Seitdem wurden bis Ende 2007 21 Anträge gestellt:

  • viermal wurde die Erlaubnis mit Auflagen erteilt
  • einmal wurde eine Teilerlaubnis mit Auflage erteilt
  • 2 Fälle wurden mit positiver Stellungnahme der Monopolkommission genehmigt
  • ein Fall wurde entgegen der Stellungnahme der Monopolkommission genehmigt
  • 6 Fälle wurden untersagt
  • 7 Fälle wurden zurückgenommen.