„Insolvenzgrund“ – Versionsunterschied
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'''Insolvenzgründe''' sind der Anlass zur Eröffnung eines [[Insolvenzrecht (Deutschland)|Insolvenzverfahrens]]. Laut gesetzlicher Definition sind [[Bankrott|Zahlungsunfähigkeit]] und [[Überschuldung]] Gründe für eine [[Insolvenz]].<ref>[http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/insolvenzgrund.html ''Definition Insolvenzgrund.''] In: ''Gablers Wirtschaftslexikon.'' Abgerufen am 10. Oktober 2013.</ref> |
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Zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit werden alle fälligen Zahlungsverpflichtungen herangezogen. Darunter fallen auch jene Geldschulden, die vom Gläubiger bislang nicht angemahnt, eingeklagt oder vollstreckt wurden. Zur Fälligkeit eingerechnet werden außerdem die Zahlungsverpflichtungen, die freiwillig oder unfreiwillig gestundet wurden, sowie die Kontokorrentkreditüberziehung bei der Bank. Ausdrücklich gestundete Zahlungspflichten können vor Gericht bestritten werden. Dies gilt jedoch nicht für [[Justizkredit|Justizkredite]]. |
Zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit werden alle fälligen Zahlungsverpflichtungen herangezogen. Darunter fallen auch jene Geldschulden, die vom Gläubiger bislang nicht angemahnt, eingeklagt oder vollstreckt wurden. Zur Fälligkeit eingerechnet werden außerdem die Zahlungsverpflichtungen, die freiwillig oder unfreiwillig gestundet wurden, sowie die Kontokorrentkreditüberziehung bei der Bank. Ausdrücklich gestundete Zahlungspflichten können vor Gericht bestritten werden. Dies gilt jedoch nicht für [[Justizkredit|Justizkredite]]. |
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Unter die Summe der liquiden Mittel, fallen all jene, die am Stichtag zur Verfügung stehen. Dazu zählen auch die Zahlungen, die in den folgenden drei bis vier Wochen eingehen werden als auch unausgeschöpfte Teile bestehender Kreditlinien. |
Unter die Summe der liquiden Mittel, fallen all jene, die am Stichtag zur Verfügung stehen. Dazu zählen auch die Zahlungen, die in den folgenden drei bis vier Wochen eingehen werden als auch unausgeschöpfte Teile bestehender Kreditlinien. |
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[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/BJNR286600994.html#BJNR286600994BJNG000100000 Bundesministerium der Justiz – ''Insolvenzordnung''] auf gesetze-im-internet.de |
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[[Kategorie:Insolvenzrecht (Deutschland)]] |
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Version vom 14. Oktober 2013, 08:14 Uhr
Insolvenzgründe sind der Anlass zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Laut gesetzlicher Definition sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Gründe für eine Insolvenz.[1]
Zahlungsunfähigkeit
Eine Zahlungsunfähigkeit gilt als erfüllt, wenn aktuell fälligen Zahlungsverpflichtungen zu wenigstens 90 Prozent nicht nachgekommen werden kann. Es gilt ein zeitlicher Rahmen von drei bis maximal vier Wochen.
Zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit werden alle fälligen Zahlungsverpflichtungen herangezogen. Darunter fallen auch jene Geldschulden, die vom Gläubiger bislang nicht angemahnt, eingeklagt oder vollstreckt wurden. Zur Fälligkeit eingerechnet werden außerdem die Zahlungsverpflichtungen, die freiwillig oder unfreiwillig gestundet wurden, sowie die Kontokorrentkreditüberziehung bei der Bank. Ausdrücklich gestundete Zahlungspflichten können vor Gericht bestritten werden. Dies gilt jedoch nicht für Justizkredite. Unter die Summe der liquiden Mittel, fallen all jene, die am Stichtag zur Verfügung stehen. Dazu zählen auch die Zahlungen, die in den folgenden drei bis vier Wochen eingehen werden als auch unausgeschöpfte Teile bestehender Kreditlinien.
Einzelnachweise
- ↑ Definition Insolvenzgrund. In: Gablers Wirtschaftslexikon. Abgerufen am 10. Oktober 2013.
Weblinks
Bundesministerium der Justiz – Insolvenzordnung auf gesetze-im-internet.de