„Flüchtling“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[gesichtete Version][ungesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
K Änderungen von 213.182.127.83 (Diskussion) auf die letzte Version von Werner, Deutschland zurückgesetzt
Zeile 20: Zeile 20:
{{Farblegende|#ffff00|Parteien des Protokolls von 1967}}
{{Farblegende|#ffff00|Parteien des Protokolls von 1967}}
{{Farblegende|#007500|Parteien beider Verträge}}
{{Farblegende|#007500|Parteien beider Verträge}}
{{Farblegende|#b2b2b2|Parteien keiner der beiden Verträge}}]]
{{Farblegende|#b2b2b2|Parteien keiner der beiden Verträge}}]] REALLY NIGGA


Der Begriff des Flüchtlings im juristischen Sinne stellt im Gegensatz zur allgemeinen Flüchtlingsdefinition auf das Vorliegen anerkannter Fluchtgründe ab. Er wird im internationalen Flüchtlingsrecht durch die Genfer Flüchtlingskonvention zur Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 definiert. Danach wird als Flüchtling anerkannt, wer {{Zitat| […] aus der begründeten Furcht vor Verfolgung aus Gründen der [[Rassentheorie|Rasse]], [[Religion]], [[Nationalität]], Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen [[Staatsangehörigkeit]] er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder der sich als [[staatenlos]] infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.|[[Genfer Flüchtlingskonvention]]<ref>[http://www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/1_international/1_1_voelkerrecht/1_1_1/FR_int_vr_GFK-GFKundProt_GFR.pdf Genfer Konvention im Wortlaut], pdf-Dok. 212 KB, abgerufen am 7. September 2012.</ref>}}
Der Begriff des Flüchtlings im juristischen Sinne stellt im Gegensatz zur allgemeinen Flüchtlingsdefinition auf das Vorliegen anerkannter Fluchtgründe ab. Er wird im internationalen Flüchtlingsrecht durch die Genfer Flüchtlingskonvention zur Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 definiert. Danach wird als Flüchtling anerkannt, wer {{Zitat| […] aus der begründeten Furcht vor Verfolgung aus Gründen der [[Rassentheorie|Rasse]], [[Religion]], [[Nationalität]], Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen [[Staatsangehörigkeit]] er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder der sich als [[staatenlos]] infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.|[[Genfer Flüchtlingskonvention]]<ref>[http://www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/1_international/1_1_voelkerrecht/1_1_1/FR_int_vr_GFK-GFKundProt_GFR.pdf Genfer Konvention im Wortlaut], pdf-Dok. 212 KB, abgerufen am 7. September 2012.</ref>}}

Version vom 2. Dezember 2014, 12:13 Uhr

Flüchtlinge bei Stalingrad, 1942
Kriegsflüchtlinge aus Nordkorea, 1952
Bootsflüchtlinge aus Haiti, 2005

Ein Flüchtling ist ein Mensch, der wegen einer durch ihn so wahrgenommenen Notsituation im Land seines ständigen Aufenthalts, dieses Land unter weitgehender Zurücklassung seines Besitzes verlässt, um in einem anderen Land, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, dieser Notsituation zu entkommen.[1] Sofern seine Fluchtgründe im Zielstaat auf Grund nationaler oder supranationaler Regelungen als relevant erachtet werden (sog. asylerhebliche Fluchtgründe) und er die Gründe und ggf. Umstände seiner Flucht in einem entsprechenden Verfahren ausreichend darlegen kann, kann daraus ein Recht auf Schutz und Aufenthalt (Asylrecht im weiteren Sinne) entstehen.

Der rechtliche Status eines Flüchtlings richtet sich nach nationalen und internationalen Bestimmungen:

Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet zwischen der Anerkennung der Asylberechtigung (Art. 16a Grundgesetz), der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes.

Für Flüchtlinge ist weltweit das Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) zuständig. Das UNHCR zählte zum Ende des Jahres 2010 weltweit zehn Millionen Flüchtlinge.[2]

Begriff

Parteien des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge:
  • Parteien des Abkommens von 1951
  • Parteien des Protokolls von 1967
  • Parteien beider Verträge
  • Parteien keiner der beiden Verträge
  • REALLY NIGGA Der Begriff des Flüchtlings im juristischen Sinne stellt im Gegensatz zur allgemeinen Flüchtlingsdefinition auf das Vorliegen anerkannter Fluchtgründe ab. Er wird im internationalen Flüchtlingsrecht durch die Genfer Flüchtlingskonvention zur Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 definiert. Danach wird als Flüchtling anerkannt, wer

    „[…] aus der begründeten Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder der sich als staatenlos infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.“

    Genfer Flüchtlingskonvention[3]

    In der Alltagssprache gebräuchliche erweiterte Flüchtlingsbegriffe schließen darüber hinausgehend auch

    Die beiden letzteren Gruppen werden von vielen Staaten nicht als „Flüchtlinge“ anerkannt, sondern als „illegale Einwanderer“ bezeichnet, die dementsprechend auch keinen Anspruch auf Asyl haben.

    Daneben gibt es in Deutschland sogenannte Kontingentflüchtlinge, die aufgrund einer politischen Entscheidung der Bundesregierung aufgenommen werden können. Sie durchlaufen kein Asyl- und auch kein sonstiges Anerkennungsverfahren, sondern erhalten mit ihrer Ankunft sofort eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 23 und § 24 AufenthG). Sie besitzen allerdings nicht (mehr) den Status eines anerkannten Flüchtlings gem. Genfer Flüchtlingskonvention, so dass ihre Rechtsstellung stärker eingeschränkt werden kann. So sind z.B. Wohnsitzauflagen gegenüber Kontigentflüchtlingen u.U. zulässig[4]

    Häufige Probleme von Flüchtlingen

    Flüchtlinge haben u.U. ihre Heimat verlassen, weil sie dort verfolgt oder misshandelt und gefoltert wurden. Die Flucht verläuft teilweise unter dramatischen und strapaziösen Umständen. Neben physischen Verletzungen leidet ein Teil von Flüchtlingen unter posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) oder Depressionen. Flüchtlinge haben eine erheblich erhöhte Suizid-Inzidenz.[5] Eine weitere Studie an weiblichen bosnischen Flüchtlingen konnte das Ergebnis mit einem ähnlichen Resultat reproduzieren.[6] Insbesondere Frauen und Mädchen in Flüchtlingslagern sind verstärkt Opfer von Vergewaltigung oder Prostitution und verstärkt von Geschlechtskrankheiten betroffen.[7] Insgesamt sind Flüchtlinge vor gewaltsamen Übergriffen – insbesondere vor politisch motivierten, rassistischen und sexuellen Übergriffen – oft unzureichend geschützt.

    Massenübergriffe auf Flüchtlinge können bis zum Ausmaß eines Völkermords reichen (vgl. Massaker von Srebrenica)

    Asylbewerber können zunächst keine Arbeitserlaubnis erhalten, wodurch Lethargie und Depressionen entstehen können und ggf. die Expertise bzw. die Beschäftigungsfähigkeit der Flüchtlinge verloren geht.[8]

    In Deutschland sind für den Zeitraum von 1993 bis 2012 zahlreiche Verletzungen, Suizide und Selbstverletzungen dokumentiert. Hierunter fallen unter anderem gewaltsame Übergriffe – zu den bekanntesten Vorfällen gehören die Ausschreitungen von Rostock-Lichtenhagen und Hoyerswerda – und zahlreiche Selbstmorde von abgelehnten Asylbewerbern und anderen ausreisepflichtigen Ausländern im Zusammenhang mit Abschiebungen.[9] Teils treten Flüchtlinge als Ausdruck ihres Protests in den Hungerstreik.

    In Deutschland ist durch die Asylrechtsnovelle (Grundgesetzänderung) und veränderte Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und der Gerichte der Anteil der Flüchtlinge, die als politisch Verfolgte nach Art. 16a GG anerkannt werden, stark gesunken. Im Gegenzug sind jedoch die Zahlen der Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und die Gewährung subsidiären Schutzes nach europäischem und nationalem Recht stark angestiegen, vgl. Ergebnisse der Asylverfahren in Deutschland.

    Rechtliche Aspekte

    Deutscher Flüchtlingsausweis 1949
    Schweizerischer Reiseausweis für Staatenlose 2009

    Bis über einen Asylantrag abschließend entschieden wurde, gelten die Antragsteller als Asylsuchende oder Asylbewerber. Wird ihr Status als Flüchtling anerkannt, erhalten sie einen Reiseausweis für Flüchtlinge in den Ländern, die Vertragsstaaten sind (Genfer Flüchtlingskonvention). In Deutschland unterscheidet man zudem zwischen der Anerkennung der Asylberechtigung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; beide Begriffe sind in den Voraussetzungen ähnlich, aber nicht deckungsgleich. Im Rechtsstatus ergeben sich in der Praxis derzeit jedoch kaum Unterschiede. Liegen die Voraussetzungen für beide Stati nicht vor, kommt noch die Gewährung von subsidiärem Schutz in Betracht. Wird der Asylantrag hingegen vollumfänglich abgelehnt, werden die Antragsteller ausreisepflichtig.

    Die palästinensischen Flüchtlinge infolge des Palästinakriegs von 1948 und ihre Nachkommen fallen nicht unter die 1951 abgeschlossene Konvention bzw. den UNHCR, jedoch unter die zuvor beschlossene UNRWA-Agenda. Somit unterliegen sie einem Sonderstatus; siehe: Palästinensisches Flüchtlingsproblem.

    Weltflüchtlingstage

    Zum Gedenken an Flüchtlinge und Migranten findet jährlich am 19. Januar der 1914 von Papst Benedikt XV. ins Leben gerufene Welttag der Migranten und Flüchtlinge statt. Außerdem wird seit 2001 jährlich am 20. Juni der vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) eingerichtete Weltflüchtlingstag begangen. Ebenfalls am 20. Juni begeht Deutschland ab 2015 den Gedenktag für die Opfer von Flucht und Vertreibung.

    Siehe auch

    Literatur

    • Sergo Mananashvili: Möglichkeiten und Grenzen zur völker- und europarechtlichen Durchsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention. Schriften des Europa-Instituts der Universität des Saarlandes – Rechtswissenschaft, Band 78, Nomos, Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4833-7.
    • Madjiguène Cissé: Papiere für alle. Die Bewegung der Sans Papiers in Frankreich, Assoziation A, Berlin 2002, ISBN 3-935936-14-1
    • Gerda Heck: Illegale Einwanderung. Eine umkämpfte Konstruktion in Deutschland und den USA. Edition DISS Band 17. Münster 2008. ISBN 978-3-89771-746-6 (Interview heiseonline 10. November 2008).
    • Heike Herzog, Eva Wälde: Sie suchten das Leben …. Suizide als Folge deutscher Flüchtlingspolitik, Unrast, Hamburg / Münster 2002, ISBN 3-89771-810-3.
    • Bernhard Mann: Politische Flüchtlinge. Sozialberatung in Sammelunterkünften und Fragen zur gesellschaftlichen Integration. Mit einem Vorwort eines Vertreters des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR). Haag+Herchen. Frankfurt am Main. 1983 ISBN 3-88129-725-1.
    • Michael R. Marrus: Die Unerwünschten. Europäische Flüchtlinge im 20. Jahrhundert (Originaltitel: The Unwanted übersetzt von Gero Deckert), Schwarze Risse, Rote Strasse, VLA, Berlin / Göttingen / Hamburg 1999, ISBN 3-924737-46-0.
    • Peter J. Opitz: Das Weltflüchtlingsproblem. Ursachen und Folgen. Beck'sche Reihe 367, Beck, München 1988 ISBN 3-406-33123-8
    • Unabhängige Expertenkommission Schweiz-Zweiter Weltkrieg. Projektleitung Gregor Spuhler: Die Schweiz und die Flüchtlinge zur Zeit des Nationalsozialismus, Bern, 1999
    • Unabhängige Expertenkommission Schweiz – Zweiter Weltkrieg (Bergier-Bericht); Bern: BBL/EDMZ, 2002
    Wiktionary: Flüchtling – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
    Commons: Flüchtlinge – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

    Einzelnachweise

    1. Angelehnt anOnline: Flüchtling
    2. UNHCR Statistical Yearbooks. 2010, Chapter 2: Population Levels and Trends, Seite 24 unten
    3. Genfer Konvention im Wortlaut, pdf-Dok. 212 KB, abgerufen am 7. September 2012.
    4. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Januar 2013 - BVerwG 1 C 7.12
    5. Detainee children 'in suicide pact' CNN.com – 28. Januar 2002
    6. Sundquist K, Johansson LM, DeMarinis V, Johansson SE, Sundquist J. Posttraumatic stress disorder and psychiatric co-morbidity: symptoms in a random sample of female Bosnian refugees. Eur Psychiatry. 2005 Seite 158–164.
    7. Aggrawal A. (2005) Refugee Medicine in : Payne-James JJ, Byard RW, Corey TS, Henderson C (Eds.) Encyclopedia of Forensic and Legal Medicine, Elsevier Academic Press: London, Vol. 3, Pp. 514–525.
    8. siehe z.B. NGOs fordern vollen Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber. www.derstandard.at, 23. Januar 2013, abgerufen am 12. Mai 2013.
    9. 20. aktualisierte Auflage der Dokumentation "Bundesdeutsche Flüchtlingspolitik und ihre tödlichen Folgen" (1993 bis 2012), siehe Zusammenfassung unter: 6500 Todesfälle und Verletzungen. Abgerufen am 12. Mai 2013.