„Verhaltener Anspruch“ – Versionsunterschied

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Rechtschreibung
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Ein '''verhaltener Anspruch''' ist im deutschen [[Privatrecht]] ein [[Rechtsanspruch|Anspruch]], dessen [[Fälligkeit]] erst eintritt, wenn der [[Gläubiger]] den Anspruch geltend macht, also die [[Leistung (Recht)|Leistung]] durch den [[Schuldner]] verlangt. Vorher besteht der Anspruch zwar, der Schulder muss ihn jedoch noch nicht [[Erfüllung (Recht)|erfüllen]]. Vor Geltendmachung des Anspruchs ''darf'' der Schuldner ohne Zustimmung des Gläubigers auch noch nicht leisten.<ref name=":0">Bamberger/Roth/''Lorenz'', 3. Aufl., § 271 Rn. 2.</ref>
Ein '''verhaltener Anspruch''' ist im deutschen [[Privatrecht]] ein [[Rechtsanspruch|Anspruch]], dessen [[Fälligkeit]] erst eintritt, wenn der [[Gläubiger]] den Anspruch geltend macht, also die [[Leistung (Recht)|Leistung]] durch den [[Schuldner]] verlangt. Vorher besteht der Anspruch zwar, der Schuldner muss ihn jedoch noch nicht [[Erfüllung (Recht)|erfüllen]]. Vor Geltendmachung des Anspruchs ''darf'' der Schuldner ohne Zustimmung des Gläubigers auch noch nicht leisten.<ref name=":0">Bamberger/Roth/''Lorenz'', 3. Aufl., § 271 Rn. 2.</ref>


Dies hat Auswirkungen auf den [[Schuldnerverzug (Deutschland)|Verzug des Schuldners]] und die [[Verjährung (Deutschland)|Verjährung]] des Anspruchs, da beides die Fälligkeit voraussetzt.
Dies hat Auswirkungen auf den [[Schuldnerverzug (Deutschland)|Verzug des Schuldners]] und die [[Verjährung (Deutschland)|Verjährung]] des Anspruchs, da beides die Fälligkeit voraussetzt.

Version vom 5. Januar 2015, 09:08 Uhr

Ein verhaltener Anspruch ist im deutschen Privatrecht ein Anspruch, dessen Fälligkeit erst eintritt, wenn der Gläubiger den Anspruch geltend macht, also die Leistung durch den Schuldner verlangt. Vorher besteht der Anspruch zwar, der Schuldner muss ihn jedoch noch nicht erfüllen. Vor Geltendmachung des Anspruchs darf der Schuldner ohne Zustimmung des Gläubigers auch noch nicht leisten.[1]

Dies hat Auswirkungen auf den Verzug des Schuldners und die Verjährung des Anspruchs, da beides die Fälligkeit voraussetzt.

Beispiele für verhaltene Ansprüche im bürgerlichen Recht sind:[1]

Kein verhaltener Anspruch ist unter anderem die Bürgschaftsforderung (§ 765 BGB).[5]

Einzelnachweise

  1. a b Bamberger/Roth/Lorenz, 3. Aufl., § 271 Rn. 2.
  2. MüKo-BGB/Ernst, 6. Aufl., § 281 Rn. 108.
  3. MüKo-BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 368 Rn. 9.
  4. Bamberger/Roth/Faust, 3. Aufl., § 439 Rn. 11.
  5. BGH, Urt. v. 29. Januar 2008, Az. XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161, Rn. 24.