„Haftendes Eigenkapital“ – Versionsunterschied

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Nicht zum haftenden Eigenkapital gehören Drittrangmittel ({{§|10|kredwg|juris}} Abs. 2 Satz 1 und 2 KWG). Hierzu zählen nachrangige Verbindlichkeiten ({{§|10|kredwg|juris}} Abs. 7 KWG). Diese dürfen nur zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge von Marktrisikopositionen verwendet werden. Hinzugerechnet werden darf der anteilige Gewinn, der bei Glattstellung aller Handelsbuchpositionen entstünde (unrealisierter Handelsbuchgewinn).
Nicht zum haftenden Eigenkapital gehören Drittrangmittel ({{§|10|kredwg|juris}} Abs. 2 Satz 1 und 2 KWG). Hierzu zählen nachrangige Verbindlichkeiten ({{§|10|kredwg|juris}} Abs. 7 KWG). Diese dürfen nur zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge von Marktrisikopositionen verwendet werden. Hinzugerechnet werden darf der anteilige Gewinn, der bei Glattstellung aller Handelsbuchpositionen entstünde (unrealisierter Handelsbuchgewinn).


Technisch kann deshalb der Begriff des haftendes Eigenkapitals auch als die Summe aller "Tier-1"- und "Tier-2"-Positionen unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Abzugspositionen definiert werden.
Technisch kann deshalb der Begriff des haftendes Eigenkapitals auch als die Summe aller „Tier-1“- und „Tier-2“-Positionen unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Abzugspositionen definiert werden.


== Kreditobergrenze ==
== Kreditobergrenze ==

Version vom 16. Mai 2015, 12:51 Uhr

Haftendes Eigenkapital ist der bankspezifische Oberbegriff für jene Eigenkapitalpositionen der Bankbilanz, die bankaufsichtsrechtlich für die Forderungen der Gläubiger der Kreditinstitute haften, und zwar Kernkapital und Ergänzungskapital.

Nach § 10 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) muss jedes Kreditinstitut im Interesse der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, ein angemessenes Eigenkapital aufweisen.

Funktionen

Bankrechtlich: Das haftende Eigenkapital erfüllt zunächst die Funktion des angemessenen Eigenkapitals im Sinne von § 10 Abs. 1 KWG, damit die Kreditinstitute ihren Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachkommen können.

Bilanziell: Darüber hinaus dient es bilanziell als Auffangfonds für etwaige Verluste der Kreditinstitute (§ 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 KWG). Bei Bankgewinnen wird das haftende Eigenkapital im Wege der Gewinnthesaurierung durch Gewinnzuführungen gestärkt (§ 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 9 KWG).

Melderechtlich: Ferner stellt das haftende Eigenkapital die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung aufsichtsrechtlich zulässiger Kreditobergrenzen dar (vgl. hierzu im Einzelnen Großkredit, Organkredit und Solvabilitätsverordnung (SolvV)).

Aufsichtsrechtlich: Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus dem Kernkapital (unter Berücksichtigung der Abzugspositionen) und dem Ergänzungskapital (minus Abzugspositionen) und Bestandteil der Eigenmittel eines Kreditinstituts (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KWG).

Berechnungsgrundlage

Es gibt aufsichtsrechtlich verschiedene „Tier“-Aggregate (engl. „tier“ = Rang- oder Reihenfolge), je nach dem, welche Haftungsqualität die einzelnen Eigenkapitalpositionen aufweisen. Das Gesetz definiert diese „Tier“-Aggregate, indem es die einzelnen Positionen der Bilanz konkret benennt. Gesetzessystematisch werden die Tier-1-Positionen in § 10 Abs. 2a KWG, Tier-2 in § 10 Abs. 2b KWG und Tier-3 in § 10 Abs. 2c und Absatz 7 KWG behandelt.

Tier-1-Kapital (Kernkapital): unter anderem werden erfasst Stammkapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Eigene Aktien im Bestand, als Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien ausgewiesenes Eigenkapital, Anpassungen aus der Währungsumrechnung, Minderheitsanteile, nicht kumulative Vorzugsaktien und Sonderposten für allgemeine Bankrisiken. Vom Tier-1-Kapital vollständig abzuziehen sind unter anderem der Goodwill und sonstige immaterielle Vermögenswerte.

Tier-2-Kapital (Ergänzungskapital): Hierzu zählen u. a. unrealisierte Gewinne aus notierten Wertpapieren, sonstige Wertberichtigungen für inhärente Risiken, kumulative Vorzugsaktien, anrechenbare nachrangige Verbindlichkeiten. Vom Tier-2-Kapital abzuziehen sind die in § 10 Abs. 6 und 6a KWG in Verbindung mit § 10a KWG erwähnten Positionen.

Tier-3-Kapital (Drittrangmittel): Nicht zum haftenden Eigenkapital gehören Drittrangmittel (§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KWG). Hierzu zählen nachrangige Verbindlichkeiten (§ 10 Abs. 7 KWG). Diese dürfen nur zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge von Marktrisikopositionen verwendet werden. Hinzugerechnet werden darf der anteilige Gewinn, der bei Glattstellung aller Handelsbuchpositionen entstünde (unrealisierter Handelsbuchgewinn).

Technisch kann deshalb der Begriff des haftendes Eigenkapitals auch als die Summe aller „Tier-1“- und „Tier-2“-Positionen unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Abzugspositionen definiert werden.

Kreditobergrenze

Das haftende Eigenkapital ist ein Maß für die Risikotragfähigkeit bei Kreditinstituten. Denn von seiner absoluten Höhe hängt, stark verallgemeinert, die absolute Betragsobergrenze der risikotragenden Aktiva, also insbesondere der Kredite, ab. Diese risikotragenden Aktiva dürfen das 12,5-fache des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten (§ 2 Abs. 6 SolvV). Im Umkehrschluss muss somit das haftende Eigenkapital mindestens 8 % der Risikoaktiva erreichen. Speziell sind Bindungen für Großkredite (§ 13 KWG) und Organkredite (§ 15 KWG) vorgesehen, die bestimmte Kredite kontingentieren.

Das haftende Eigenkapital wird bei Sparkassen Sicherheitsrücklage genannt, deren Erhöhung und Abgrenzung zu anderen Eigenkapital-Bestandteilen in den regionalen Sparkassengesetzen geregelt ist. Sie erfüllt dieselben Funktionen und unterliegt allen Bestimmungen wie auch das haftende Eigenkapital (§ 10 Abs. 2a Nr. 4 KWG).

Als Summe aller Tier-Aggregate ergibt sich das aufsichtsrechtliche Eigenkapital. Eine derartige Aufgliederung der verschiedenen „Tier-Aggregate“ veranschaulicht z. B. der Jahresabschluss 2007 der Deutschen Bank AG.[1]

Während das haftende Eigenkapital die Basis für die Großkreditgrenzen darstellt, bilden die Eigenmittel (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KWG) die Basis für die Einhaltung der Kapitalanforderungen nach der SolvV. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen liegt darin, dass Überschreitungen der Grenzen nach § 12, § 13 KWG die Eigenmittel gemäß SolvV reduzieren.

Literatur

  • Beck, Samm, Kokemoor: Gesetz über das Kreditwesen. KWG Kommentar mit Materialien und ergänzenden Vorschriften. C.F. Müller, Heidelberg Februar 2008, ISBN 978-3-8114-5670-9, Loseblattsammlung, 129. Aktualisierung
  • Deutsche Bundesbank, Erläuterungen zu den Eigenmitteln bundesbank.de (PDF)

Einzelnachweise

  1. Geschäftsbericht 2007 der Deutsche Bank AG abgerufen am 7. Januar 2009