„Fahrrad mit Hilfsmotor“ – Versionsunterschied

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K Veraltete, rechtlich nicht mehr zutreffende Definition korrigiert, vgl §4 Abs 1 Nr 1 FeV. Einsitzigkeit ist für FmH seit Januar 2017 nicht mehr vorgeschrieben.
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* ''FmH über 25 km/h und bis 45 km/h'': Verkehrsrechtlich gilt in [[Deutschland]] das ''Fahrrad mit Hilfsmotor'' mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h als Kleinkraftrad, bei dem die [[Führerschein (EU-Recht)|Führerscheinklasse AM]] erforderlich ist. Zulassungsrechtlich fällt dieses Fahrrad mit Hilfsmotor in die [[EG-Fahrzeugklasse|Fahrzeugklasse L1e]]; umgangssprachlich wird es als [[Moped]] bezeichnet.
* ''FmH über 25 km/h und bis 45 km/h'': Verkehrsrechtlich gilt in [[Deutschland]] das ''Fahrrad mit Hilfsmotor'' mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h als Kleinkraftrad, bei dem die [[Führerschein (EU-Recht)|Führerscheinklasse AM]] erforderlich ist. Zulassungsrechtlich fällt dieses Fahrrad mit Hilfsmotor in die [[EG-Fahrzeugklasse|Fahrzeugklasse L1e]]; umgangssprachlich wird es als [[Moped]] bezeichnet.
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* ''FmH bis 25&nbsp;km/h'': Ein ''[[Mofa]]'' ist nach §&nbsp;4 [[Fahrerlaubnis-Verordnung|FeV]] ein einspuriges einsitziges ''Fahrrad mit Hilfsmotor,'' (auch ohne Tretkurbeln) mit dem eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25&nbsp;km/h erreicht wird. Zum Führen eines Mofas ist lediglich ein Mindestalter von 15&nbsp;Jahren und nach §&nbsp;5 FeV eine Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich. Wer im Besitz einer [[Führerschein und Fahrerlaubnis (Europäische Union)|Fahrerlaubnis]], unabhängig welche Klasse, oder vor dem 1.&nbsp;April 1965 geboren ist, benötigt keine Prüfbescheinigung. Wie beim Leichtmofa handelt es sich beim Mofa um eine [[Führerschein und Fahrerlaubnis (Deutschland)#Nationale_Sonderregelungen|nationale Sonderregelung]], die in anderen Ländern nicht anzutreffen ist und keiner EU-Norm entspricht. Mofas und Leichtmofas müssen die Fahrbahn benutzen, wobei die örtliche Ausschilderung – insbesondere Radwege – mitunter Ausnahmen für Mofas ausweist. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas grundsätzlich die Radwege benutzen.<ref>§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (4) [http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html]</ref>
* ''FmH bis 25&nbsp;km/h'': Ein ''[[Mofa]]'' ist nach §&nbsp;4 [[Fahrerlaubnis-Verordnung|FeV]] ein einspuriges ''Fahrrad mit Hilfsmotor,'' (auch ohne Tretkurbeln) mit dem eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25&nbsp;km/h erreicht wird. Zum Führen eines Mofas ist lediglich ein Mindestalter von 15&nbsp;Jahren und nach §&nbsp;5 FeV eine Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich. Wer im Besitz einer [[Führerschein und Fahrerlaubnis (Europäische Union)|Fahrerlaubnis]], unabhängig welche Klasse, oder vor dem 1.&nbsp;April 1965 geboren ist, benötigt keine Prüfbescheinigung. Wie beim Leichtmofa handelt es sich beim Mofa um eine [[Führerschein und Fahrerlaubnis (Deutschland)#Nationale_Sonderregelungen|nationale Sonderregelung]], die in anderen Ländern nicht anzutreffen ist und keiner EU-Norm entspricht. Mofas und Leichtmofas müssen die Fahrbahn benutzen, wobei die örtliche Ausschilderung – insbesondere Radwege – mitunter Ausnahmen für Mofas ausweist. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas grundsätzlich die Radwege benutzen.<ref>§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (4) [http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html]</ref>
* ''Leichtmofa bis 20&nbsp;km/h'': Fahrer von Leichtmofas sind von der Helmpflicht befreit und die elektrische Ausstattung des Fahrzeugs muss nur den Vorschriften für Fahrräder genügen. In Bezug auf Versicherungs- und Führerscheinfragen gelten dieselben Bestimmungen wie für das Mofa. Rechtsgrundlage ist in Deutschland die ''Leichtmofa-Ausnahmeverordnung (StVRAusnV)'' vom 26. März 1993.<ref>Verordnungen über Ausnahmen von Straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. BGBl. I 1993, 395. [http://www.gesetze-im-internet.de/stvrausnv/]</ref> Leichtmofas sind rechtlich enger definiert als Mofas und müssen eine Reihe weiterer Kriterien erfüllen.<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/stvrausnv/anlage.html Definition Leichtmofa]</ref>
* ''Leichtmofa bis 20&nbsp;km/h'': Fahrer von Leichtmofas sind von der Helmpflicht befreit und die elektrische Ausstattung des Fahrzeugs muss nur den Vorschriften für Fahrräder genügen. In Bezug auf Versicherungs- und Führerscheinfragen gelten dieselben Bestimmungen wie für das Mofa. Rechtsgrundlage ist in Deutschland die ''Leichtmofa-Ausnahmeverordnung (StVRAusnV)'' vom 26. März 1993.<ref>Verordnungen über Ausnahmen von Straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. BGBl. I 1993, 395. [http://www.gesetze-im-internet.de/stvrausnv/]</ref> Leichtmofas sind rechtlich enger definiert als Mofas und müssen eine Reihe weiterer Kriterien erfüllen.<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/stvrausnv/anlage.html Definition Leichtmofa]</ref>



Version vom 29. August 2017, 19:39 Uhr

Fahrrad mit Hilfsmotor (FmH) ist ein rechtlich definierter Begriff in Deutschland, der ein Kraftrad beschreibt, das hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale eines Fahrrades aufweist.[1] Das nationale Recht hat für das FmH – je nach bauartbedinger Höchstgeschwindigkeit – unterschiedliche Bestimmungen zur technischen Ausstattung, Helmpflicht, Führerschein oder Mofa-Prüfbescheinigung. Für den seit einigen Jahren erfolgten Aufschwung von Fahrrädern mit Elektroantrieb hat das Bundesverkehrsministerium die rechtliche Einteilung zum Fahrrad (Pedelec) oder Kleinkraftrad (S-Pedelec) vorgesehen.[2]

Geschichte

Motorfahrrad

ILO-Einbaumotor (98 cm³)
Kreidler K 50 (1950–1955)

Die ersten juristisch definierten Anfänge des Fahrrads mit Hilfsmotors finden sich in § 27 des Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. Juli 1923, das für Kleinkrafträder Zulassungs- und Führerscheinfreiheit feststellte. 1923 wurden kleine Krafträder auf 1 PS Nutzleistung, 1928 deren Hubraum auf 200 cm³ begrenzt.[3]

1929, aus der Not der Weltwirtschaftskrise, wurde die Entwicklung kleiner Motorfahrräder geboren; die „schweren Motorräder“ waren in Krisenzeiten unverkäuflich.[4] 1930 entwickelten ILO sowie Fichtel und Sachs Ein- und Anbaumotoren zunächst mit 60, später 74 und 98 cm³ Hubraum, die 2,25 PS leisteten. Über 70 verschiedene Anbieter entstanden um diese Zeit. Ein großer Vorteil, der wesentlich zur Verbreitung beitrug, war die Steuer- und Führerscheinfreiheit bis 1938. Die Nasenkolben-Zweitakter machten bis Mitte der 1930er Jahre fast 30 Prozent, in den Jahren 1948 und 1949 45 Prozent der gesamten Kraftradfertigung in Deutschland aus.[5] Allein vom 98 cm³ Fichtel-und-Sachs-Motor wurden bis 1949 etwa 750.000 Exemplare produziert.[6]

Fahrrad mit Hilfsmotor

Am 1. Januar 1953 wurde in Westdeutschland das Fahrrad mit Hilfsmotor (FmH) gesetzlich definiert, das leer maximal 33 kg wiegen und nicht mehr als 50 cm³ Hubraum haben durfte. Dieser Typ konnte ohne Fahrerlaubnis gefahren werden.[7] Kreidler hielt sich mit dem Modell K 50[8] jedoch nicht an die gesetzliche Bestimmung und stellte noch 1953 mit der K 51 ein Motorfahrrad mit 52 kg Leergewicht ohne Tretpedale, dafür mit Kickstarter vor. Der Gesetzgeber reagierte auf den Hersteller und schuf am 24. August 1953 die Klasse der fahrerlaubnispflichtigen Kleinkrafträder, die auch das 33 kg wiegende Fahrrad mit Hilfsmotor beinhaltete;[9] die Reform ging später als „Lex Kreidler“ in die Verkehrsgeschichte ein.[10] Für Motorfahrräder mit Pedalen wurde bereits am 23. Januar 1953 der Begriff Moped eingeführt, mit Kickstarter wurde die Bezeichnung Mokick etabliert.[11]

1960 wurde für das FmH ein Geschwindigkeitslimit von 40 km/h eingeführt, für Kleinkrafträder war nur das Hubraumlimit vorgesehen. 1965 wurde unterhalb des FmH die Klasse der führerscheinfreien Mofas geschaffen. 1980 ging der Begriff FmH in die Klasse der Kleinkrafträder über, die Bezeichnungen Moped und Mokick blieben.

Bauarten

In der Anfangszeit wurden Motorfahrräder mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet, der ursprünglich das Vorderrad antrieb. Der Motor wurde als Anbaumotor verkauft und konnte an gewöhnlichen Fahrrädern montiert werden. Als erstes Motorfahrrad gilt die Werner von 1897 mit Riemantrieb auf das Vorderrad. Die NSU Motosulm (1931–1935) hatte Kettenantrieb auf das Vorderrad. Solex übernahm mit der Vélosolex von 1946 bis 1988 mit einem Reibrollenantrieb sehr erfolgreich dieses Konzept. Standardbauweise ist jedoch der Hinterradantrieb.

Die Einbauvariante des Motors in den Rahmen – über, unter (z.B. Lohmann-Motor) oder vor dem Tretkurbellager – stellten übliche Konzepte dar. Die Saxonette von 1937 mit dem Motor an der Hinterachse angebracht, ist eine Bauweise, die bis 2011 als Leichtmofa produziert wurde. In der DDR fand der MAW-Hilfsmotor, der von 1954 bis 1959 gebaut wurde, die größte Verbreitung.

Heutige FmH sind überwiegend Mofas, die in Konstruktion und Erscheinungsbild weitgehend dem Motorroller entsprechen. Diese verfügen lediglich über eine geänderte Sitzbank, sowie einen auf in Deutschland 25 km/h gedrosselten Verbrennungsmotor. Damit wird eine Marktnische für Personen gefüllt, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind.

Rechtslage

Fahrräder mit Hilfsmotor unterliegen keiner Zulassung, Kraftfahrzeugsteuer oder Hauptuntersuchung. Zum Betrieb auf den öffentlichen Straßen ist in jedem Falle ein Versicherungskennzeichen und eine Betriebserlaubnis erforderlich.

  • FmH über 25 km/h und bis 45 km/h: Verkehrsrechtlich gilt in Deutschland das Fahrrad mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h als Kleinkraftrad, bei dem die Führerscheinklasse AM erforderlich ist. Zulassungsrechtlich fällt dieses Fahrrad mit Hilfsmotor in die Fahrzeugklasse L1e; umgangssprachlich wird es als Moped bezeichnet.
Mofas frei
  • FmH bis 25 km/h: Ein Mofa ist nach § 4 FeV ein einspuriges Fahrrad mit Hilfsmotor, (auch ohne Tretkurbeln) mit dem eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erreicht wird. Zum Führen eines Mofas ist lediglich ein Mindestalter von 15 Jahren und nach § 5 FeV eine Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich. Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis, unabhängig welche Klasse, oder vor dem 1. April 1965 geboren ist, benötigt keine Prüfbescheinigung. Wie beim Leichtmofa handelt es sich beim Mofa um eine nationale Sonderregelung, die in anderen Ländern nicht anzutreffen ist und keiner EU-Norm entspricht. Mofas und Leichtmofas müssen die Fahrbahn benutzen, wobei die örtliche Ausschilderung – insbesondere Radwege – mitunter Ausnahmen für Mofas ausweist. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas grundsätzlich die Radwege benutzen.[12]
  • Leichtmofa bis 20 km/h: Fahrer von Leichtmofas sind von der Helmpflicht befreit und die elektrische Ausstattung des Fahrzeugs muss nur den Vorschriften für Fahrräder genügen. In Bezug auf Versicherungs- und Führerscheinfragen gelten dieselben Bestimmungen wie für das Mofa. Rechtsgrundlage ist in Deutschland die Leichtmofa-Ausnahmeverordnung (StVRAusnV) vom 26. März 1993.[13] Leichtmofas sind rechtlich enger definiert als Mofas und müssen eine Reihe weiterer Kriterien erfüllen.[14]

Für die Rechtslage in Österreich und der Schweiz siehe: Motorfahrrad

Sonstiges

  • Für FmHs, die bis 1952 oder 1957 erstmals in Verkehr gekommen sind, gelten Ausnahmeregelungen in Bezug auf zulässige Hubraumgröße und Höchstgeschwindigkeit.[15]
  • FmHs im Sinne der Bestimmungen der DDR gelten weiterhin als FmH, wenn sie bis 28. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind.[16]
  • Pedelecs gelten nicht als FmH, sondern als Fahrrad, wenn die Tretunterstützung bis maximal 25 km/h reicht und die Motorleistung 0,25 kW nicht übersteigt. Diese Regelung gilt ebenfalls für Pedelecs mit elektromotorischer Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h.[17][18]
  • Elektrische Mobilitätshilfen wie Segway Personal Transporter gelten nicht als FmH, sondern nach der Mobilitätshilfenverordnung als Mobilitätshilfe.

Literatur

  • Kleinmotoren für den Fahrradantrieb in: Kraftfahrzeugtechnik 5/1953, S.150-153 (inkl. Übersichtstabelle über die technischen Daten der damals produzierten Hilfsmotoren)
  • Manfred Nabinger: Deutsche Fahrrad Hilfsmotoren der vierziger und fünfziger Jahre. Podszun-Verlag 2008, ISBN 978-386133-494-1.
  • Johann Kleine Vennekate: Kleine Maschinen ganz groß. Motorfahrräder Saxonette Kleinkrafträder. 1930–1955. Schrader Verlag. 1. Auflage 1996. ISBN 3-613-87150-5.

Einzelnachweise

  1. § 6 (1) FeV
  2. bmvi.de Einstufung von Elektrofahrrädern (abgerufen am 17. Juli 2014)
  3. Vgl. Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 16. März 1928 (RGBl S. 91)
  4. Johann Kleine Vennekate: S. 8
  5. Johann Kleine Vennekate: S. 5 und 9
  6. Johann Kleine Vennekate: S. 89
  7. Frank O. Hrachowy: Kreidler. Geschichte – Typen – Technik. Verlag Johann Kleine, Vennekate 2009, ISBN 978-3-935517-45-4., S. 27
  8. Das Modell Kreidler J 50 erreichte die 33 kg Leergewicht. Vgl. [1]
  9. Die 33 kg-Regelung wurde 1957 aufgehoben.
  10. Vgl. § 18 (2) Nr. 2 der StVZO vom 24. August 1953
  11. Frank O. Hrachowy: Kreidler. Geschichte – Typen – Technik. Verlag Johann Kleine, Vennekate 2009, ISBN 978-3-935517-45-4., S. 25–26
  12. § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (4) [2]
  13. Verordnungen über Ausnahmen von Straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. BGBl. I 1993, 395. [3]
  14. Definition Leichtmofa
  15. FeV § 76 Übergangsrecht (8) Satz 2 [4]
  16. FeV § 76 Übergangsrecht (8) Satz 1 [5]
  17. Vorlage:EG-RL des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002.
  18. Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558)