„Holzschutzmittel“ – Versionsunterschied
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Es gibt [[Lasur|Dünnschichtlasuren]], Dickschichtlasuren und deckende Systeme. Man verwendet Dünnschichtlasuren hauptsächlich für ''nicht maßhaltige'' Bauteile wie ''Verkleidungen'', [[Zaun|Zäune]] oder [[Pergola|Pergolen]]. Sie verhindern nicht, dass das Holz ein ''Feuchtegleichgewicht'' mit der Umgebungsfeuchte eingeht. Der dünne Lasurfilm ist [[diffusion]]soffen und kann ohne größeren Aufwand nachbehandelt werden. ''Dickschichtlasuren'' werden in der Regel für ''maßhaltige'' Bauteile wie ''Fenster'' und ''Türen'' eingesetzt. Sie reduzieren die ''Feuchteaufnahme'' des Holzes und verhindern dadurch weitgehend das Quellen oder Schwinden des Holzes. ''Wetterschutzmittel'' werden sowohl auf [[Lösemittel]]basis als auch auf ''Wasserbasis'' formuliert. Der Schutz vor dem [[Lignin]] abbauenden [[Ultraviolettstrahlung|UV-Licht]] wird durch die enthaltenen [[Pigment]]e oder durch spezielle [[UV-Filter (Chemie)|UV-Filter]] erreicht. Allerdings werden ''Wetterschutzmitteln'' häufig ''Film''- bzw. ''Topfkonservierer'' zugesetzt. Damit soll, insbesondere bei ''wasserbasierten'' Mitteln, ein Pilzbefall des Anstrichfilms oder des Mittels selbst verhindert werden. Für ''Wetterschutzmittel'', d;ie als Oberflächenbehandlungsmittel das Umweltzeichen: ''Umweltzeichen, Weiler ii ist öiooi schadstoffarm'' nach ''[[RAL Deutsches Institut im online;; immer|ökotoxikologische]] Kriterien und Obergrenzen für den Gehalt an ''Tropf''- und ''Filmkonservierern'' festgelegt. Anders als die Holzschutzmittel werden diese Mittel allerdings nicht einer ökotoxikologischen Bewertung durch das Umweltbundesamt unterzogen. |
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Version vom 31. März 2019, 05:01 Uhr
Holzschutzmittel sind Wirkstoffe oder wirkstoffhaltige Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, einen Befall von Holz oder Holzwerkstoffen durch holzzerstörende oder holzverfärbende Organismen zu verhindern oder einen solchen Befall zu bekämpfen. Anstrichstoffe wie Lacke oder Farben, die nicht mit Wirkstoffen gegen holzzerstörende oder -verfärbende Organismen ausgerüstet sind oder ausschließlich Wirkstoffe zum Eigenschutz der Beschichtung enthalten, fallen nicht unter den Begriff „Holzschutzmittel“, obwohl sie durchaus zur schützenden Behandlung von Holz verwendet werden. Ebenfalls werden die Mittel zum Schutz des Holzes vor Vergrauung durch die UV-Strahlung der Sonne, die sogenannten Wetterschutzmittel, und die Mittel zum Schutz der Holzoberfläche vor Flecken, Schmutz und Staub mit gleichzeitig dekorativer Wirkung, die sogenannten Holzveredelungsmittel, nicht den Holzschutzmitteln zugeordnet. In Deutschland lag der Umsatz 2014 mit Holzschutzmitteln und Lasuren in Streichqualität bei 135 Millionen Euro.[1]
Die europäische Richtlinie 98/8/EG vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten[2] definiert Holzschutzmittel als Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen. Diese Produktart umfasst sowohl Präventivprodukte als auch Kurativprodukte.
Regelungen
Gesetzliche Regelungen
Holzschutzmittel unterliegen als Gemische verschiedener chemischer Stoffe und Verbindungen den geltenden gesetzliche Vorschriften wie dem Chemikalien-, dem Umwelt- und dem Abfallrecht. Insbesondere fallen sie als Biozidprodukte unter den Geltungsbereich der Biozidgesetzgebung. Grundlage dazu bildet die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung). Sie regelt den Verkauf, die Abgabe (Bereitstellung auf dem Markt) und die Verwendung von Biozidprodukten in ganz Europa. Daher betrifft die Biozid-Verordnung sowohl Händler, Inverkehrbringer als auch Verwender von Biozidprodukten, welches wiederum Bestandteil des Chemikaliengesetzes ist. Die Biozidgesetzgebung fordert für die Verkehrsfähigkeit von Biozidprodukten eine Zulassung oder Registrierung durch eine Zulassungsstelle. Voraussetzung dafür ist eine gesundheits- und umweltbezogene Bewertung sowie der Nachweis der Wirksamkeit.
Regelungen zur Anwendung von Holzschutzmitteln in baulichen Anlagen
In Deutschland definiert die DIN 68 800 Holzschutz die Anwendung von Maßnahmen, die eine Wertminderung oder Zerstörung von Holz und Holzwerkstoffen – besonders durch Pilze, Insekten etc., – verhüten. Weiters müssen Bauherren das BGB und dessen Verkehrssicherungspflicht zum Schutze Dritter beachten. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit schreibt der Gesetzgeber einen vorbeugenden Schutz von Hölzern vor, die tragenden bzw. aussteifenden Zwecken dienen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Werden im Schadensfall Personen verletzt, kann das unter Umständen strafrechtlich geahndet werden. Besteht ein Bauherr auf der Verwendung unimprägnierter Hölzer, können Architekten und Bauausführer den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Bauherrn ausschließen. Dieser ist jedoch nicht Dritten gegenüber wirksam und derartige Klauseln sind öffentlichrechtlich und strafrechtlich ohne Belang. Der Holzschutz kann aber auch durch konstruktive Maßnahmen, etwa dem Einsatz insekten- und/oder fäuleresistenter Holzarten[3] beziehungsweise durch eine möglichst trockene Umgebung (Feuchtegehalt des Vollholzes unter 20 %) erfolgen.
Bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis
Eines bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach den Bauordnungen der Bundesländer bedürfen
- Mittel zum vorbeugenden Schutz von Bauprodukten und Bauteilen aus Holz für tragende und/oder aussteifende Zwecke vor holzzerstörenden Pilzen und Insekten,
- Mittel zum vorbeugenden Schutz von Bauprodukten und Bauteilen aus Holzwerkstoffen vor holzzerstörenden Pilzen und Insekten,
- Mittel zur Bekämpfung eines vorhandenen Befalls von Bauteilen aus Holz und Holzwerkstoffen durch holzzerstörende Insekten,
- Mittel zur Verhinderung des Durchwachsens von Mauerwerk durch den Echten Hausschwamm (Schwammsperrmittel).
Die Erteilung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, die in allen Bundesländern gültig ist, erfolgt durch das zuständige Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Das DIBt gibt jährlich ein Holzschutzmittelverzeichnis heraus, in dem die zugelassenen Holzschutzmittel aufgeführt sind. Die Geltungsdauer der Zulassung ist befristet (maximal 5 Jahre).
Die Erteilung der bauaufsichtlichen Zulassung ist in erster Linie abhängig vom Nachweis darüber, dass das Holzschutzmittel für den vorgesehenen Zweck geeignet und bei bestimmungsgemäßer Verwendung wirksam ist. Des Weiteren wird im Rahmen der Zulassung nicht nur der direkte Umgang mit dem Holzschutzmittel hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt bewertet, sondern auch das behandelte Holz während der Gebrauchsphase.
Die Wirksamkeitsprüfung übernimmt z. B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Entsprechend ihrer Wirksamkeit und ihres späteren Verwendungszwecks (Gebrauchsklasse) erhalten die Mittel folgende Prüfprädikate:
- Iv: gegen Insekten vorbeugend wirksam
- P: gegen Pilze vorbeugend wirksam (Fäulnisschutz)
- W: auch für Holz, das der ständigen Witterung ausgesetzt ist, jedoch nicht im ständigen Erdkontakt und nicht im ständigen Kontakt mit Wasser
- E: auch für Holz, das extremer Beanspruchung ausgesetzt ist (im ständigen Erdkontakt und/oder im ständigen Kontakt mit Wasser sowie bei Schmutzablagerungen in Rissen und Fugen)
- Ib: gegen Insekten bekämpfend wirksam
- M: zur Verhinderung des Durchwachsens von Hausschwamm durch Mauerwerk
Holzschutzmittel mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung dürfen nur von im Holzschutz erfahrenen Fachleuten bzw. Fachbetrieben angewendet werden.
Keines bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises bedürfen dagegen
- Mittel zum vorbeugenden Schutz von Bauprodukten und Bauteilen aus Holz für nichttragende und nicht aussteifende Zwecke (z. B. für äußere Wand- oder Unterverschalungen, Fenster, Außentüren, Fensterläden),
- Mittel zum vorbeugenden Schutz von Gegenständen, die nicht Teil einer baulichen Anlage im Sinne der Landesbauordnung sind (z. B. Gartenmöbel, Bänke, Obstpfähle),
- Mittel zur Bekämpfung eines Befalls durch holzzerstörende Insekten von Gegenständen, die nicht Teil einer baulichen Anlage im Sinne der Landesbauordnung sind (z. B. alte Möbel),
- Mittel zum vorbeugenden Schutz von Holz im Außenbereich ohne Erdkontakt einschließlich Fenster und Außentüren gegen holzverfärbende Organismen.
Für diese bauaufsichtlich nicht geregelten Holzschutzmittel besteht auf freiwilliger Basis die Möglichkeit ihre Wirksamkeit und ihre Gesundheits- und Umweltauswirkungen amtlich prüfen und bewerten zu lassen, z. B. nach RAL-GZ 830 der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e. V.[4] Alle diese Mittel sind nicht zur Anwendung in Wohn- und Aufenthaltsräumen bestimmt.
Anwendungshinweise
- L: Leimverträglich (bestimmte Leime)
- K: keine Lochfraßkorrosion Chrom-Nickel-Stahl
- F: Feuerschutzmittel
- S: zum Streichen, Spritzen, Sprühen, Tauchen
- (S): Spritzen, Sprühen, Tauchen in stationären Anlagen
- ST: (S) sowie Streichen in stationären Anlagen
- T: Tauchen, Tränken
Normen (Auswahl)
- DIN 68800 Holzschutz im Hochbau
- Teil 1 – Allgemeines (Ausgabe 2011-10)
- Teil 2 – Vorbeugende bauliche Maßnahmen im Hochbau (Ausgabe 2012-2)
- Teil 3 – Vorbeugender Schutz von Holz mit Holzschutzmitteln (Ausgabe 2012-2)
- Teil 4 – Bekämpfungs- und Sanierungsmaßnahmen gegen Holz zerstörende Pilze und Insekten (Ausgabe 2012-2)
Produkte zum Schutz von Holz
Holzschutzmittel
Holzschutzmittel lassen sich unterscheiden nach ihrer Zusammensetzung, ihrem Anwendungszweck und -verfahren (zum vorbeugenden Schutz oder zur Bekämpfung eines vorhandenen Befalls bzw. Verarbeitung mittels bestimmter Anwendungsverfahren wie Druckverfahren, Trogtränkung, Streichen), ihrer Wirksamkeit (fungizid, insektizid, bläuewidrig) oder nach Handelsformen (wässrige gebrauchsfertige Mittel, wasserverdünnbare Salzkonzentrate oder Emulsionen, lösemittelhaltige gebrauchsfertige Mittel).
Eine Sonderstellung nehmen Präparate auf Basis von Steinkohlenteeröl (Carbolineum) ein, die nur mittels spezieller Verfahren und ausschließlich in festgelegten Anwendungsbereichen (wie Leitungsmasten, Eisenbahnschwellen, Reb- und Obstpfähle) eingesetzt werden dürfen.
Das Holzschutzmittelverzeichnis 2009 nimmt folgende Einteilung für Holzschutzmittel mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung vor:
Vorbeugend wirkende Holzschutzmittel:
Wasserlösliche Holzschutzmittel zum vorbeugenden Schutz von Holzbauteilen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (Hauptbestandteile bzw. Wirkstoffe):
- Bor-Salze (anorganische Borverbindungen)
- CK-Salze (anorganische Chrom-Kupferverbindungen)
- CKB-Salze (anorganische Chrom-, Kupfer- und Borverbindungen)
- Quat-Präparate (quartäre Ammoniumverbindungen)
- Quat-Bor-Präparate (quartäre Ammonium-Borverbindungen)
- Chromfreie Kupferpräparate (Kupferverbindungen, Cu-HDO oder quartäre Ammoniumverbindungen, z. Tl. unter Zusatz von Triazol-Derivaten und/oder Borverbindungen)
- Sammelgruppe (Präparate, die in ihrer Zusammensetzung von den vorgenannten Wirkstoffkombinationen abweichen bzw. deren Wirksamkeit auf anderen Stoffen beruht)
Lösemittelhaltige Holzschutzmittel zum vorbeugenden Schutz von Holzbauteilen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten:
- Holzschutzmittel in organischen Lösemitteln (organische Fungizide und Insektizide in organischen Lösemitteln, unterschiedlich hoher Gehalt an Bindemitteln)
Holzschutzmittel zum vorbeugenden Schutz von Holzbauteilen gegen holzzerstörende Insekten - ohne Wirksamkeit gegen holzzerstörende Pilze:
- Wasserverdünnbare Holzschutzmittel - ohne Wirksamkeit gegen Pilze (organische Insektizide in wässriger Emulsion)
Holzschutzmittel ausschließlich zum vorbeugenden Schutz von Holzwerkstoffen gegen holzzerstörende Pilze - ohne Wirksamkeit gegen holzzerstörende Insekten:
- Sonderpräparate für Holzwerkstoffe (anorganische Bor-Verbindungen, Kalium-HDO)
Bekämpfend wirkende Holzschutzmittel:
Holzschutzmittel mit bekämpfender Wirksamkeit gegen holzzerstörende Insekten:
- Bekämpfungsmittel (anwendungsfertige lösemittelhaltige Präparate, wasserlösliche Salzkonzentrate sowie wasserverdünnbare Emulsionskonzentrate)
Mittel zur Verwendung des Durchwachsens von Hausschwamm durch Mauerwerk:
- Schwammsperrmittel (Borverbindungen, Quat- und Quat-Bor-Verbindungen)
In Holzschutzmitteln dürfen nur solche Wirkstoffe eingesetzt werden, die entweder gemäß der europäischen Richtlinie 98/8/EG vom 16. Februar 1998[2] bewertet sind (Aufnahme in Anhang I bzw. IA) oder sich noch im Überprüfungsprogramm für Altwirkstoffe ("Reviewprogramm")[5] befinden. Nicht mehr zugelassen sind beispielsweise Lindan (HCH), DDT, Pentachlorphenol (PCP) oder Quecksilberverbindungen. Insbesondere DDT und PCP werden aufgrund ihrer niedrigen Dampfdrucke noch Jahrzehnte nach der Behandlung in den Hölzern gefunden. Auch heute stellen diese nicht mehr zulässigen Holzschutzmittel in Gebäuden im Bestand öfter anzutreffende Gebäudeschadstoffe dar und führen nicht selten zu aufwendigen Schadstoffsanierungen.
Produkte mit physikalischer Schutzwirkung
Breite Palette unterschiedlicher Produkte, die das Ziel haben, eine Feuchteanreicherung im Holz zu verhindern bzw. die Holzoberfläche vor mechanischen (Wind, Schlagregen, Schmutz) und physikalischen Einwirkungen (UV-Strahlung der Sonne) zu schützen. Zum Einsatz kommen Hydrophobierungsmittel und Mittel zur Oberflächenbehandlung des Holzes (häufig in unterschiedlichen Farbtönen).
Lasuren
Es gibt Dünnschichtlasuren, Dickschichtlasuren und deckende Systeme. Man verwendet Dünnschichtlasuren hauptsächlich für nicht maßhaltige Bauteile wie Verkleidungen, Zäune oder Pergolen. Sie verhindern nicht, dass das Holz ein Feuchtegleichgewicht mit der Umgebungsfeuchte eingeht. Der dünne Lasurfilm ist diffusionsoffen und kann ohne größeren Aufwand nachbehandelt werden. Dickschichtlasuren werden in der Regel für maßhaltige Bauteile wie Fenster und Türen eingesetzt. Sie reduzieren die Feuchteaufnahme des Holzes und verhindern dadurch weitgehend das Quellen oder Schwinden des Holzes. Wetterschutzmittel werden sowohl auf Lösemittelbasis als auch auf Wasserbasis formuliert. Der Schutz vor dem Lignin abbauenden UV-Licht wird durch die enthaltenen Pigmente oder durch spezielle UV-Filter erreicht. Allerdings werden Wetterschutzmitteln häufig Film- bzw. Topfkonservierer zugesetzt. Damit soll, insbesondere bei wasserbasierten Mitteln, ein Pilzbefall des Anstrichfilms oder des Mittels selbst verhindert werden. Für Wetterschutzmittel, d;ie als Oberflächenbehandlungsmittel das Umweltzeichen: Umweltzeichen, Weiler ii ist öiooi schadstoffarm nach ökotoxikologische Kriterien und Obergrenzen für den Gehalt an Tropf- und Filmkonservierern festgelegt. Anders als die Holzschutzmittel werden diese Mittel allerdings nicht einer ökotoxikologischen Bewertung durch das Umweltbundesamt unterzogen.
Pflegeöle
Holzveredelungsmittel wie Öle oder Wachse schützen die Holzoberfläche in erster Linie vor physikalischen Beeinträchtigungen, z. B. vor Flecken, Schmutz, Staub und Kratzern. Pflegeöle haben noch den weiteren Zweck, vor Feuchtigkeit, Algen und UV-Strahlen zu schützen. Die meisten Pflegeöle weisen einen leichten chemischen Schutz der Holzoberfläche auf.
Präparate ohne Zusatz von Wirkstoffen ("Biologische Holzschutzmittel")
„Biologische Holzschutzmittel“ ist kein näher definierter oder geschützter Begriff. Nach Angaben ihrer Hersteller kommen diese Mittel ohne Biozide (Insektizide und Fungizide) aus.
Die Wirksamkeit dieser Mittel ist auf eine rein vorbeugende Wirkung beschränkt. Nach Herstelleraussagen beruht das hauptsächliche Wirkprinzip dieser Produkte auf einem sogenannten „Coating-Prinzip“. Dabei werden die holzspezifischen, geruchsintensiven Aerosole verdeckt. Jedoch gibt es auch andere Verfahren („Versteinerung“). Das Wirkprinzip wird damit begründet, dass ein die Holzoberfläche zur Eiablage absuchendes holzschädigendes Insekt die mit einem solchen Mittel behandelten Flächen nicht als Holz erkennen kann. Eine nachhaltige Verhinderung der Eiablage kann allerdings bei diesem Prinzip nur durch eine lückenlose Behandlung aller anfliegbaren Holzoberflächen gelingen (das gilt auch bei einer Behandlung mit Holzschutzmitteln). Bisher wurde für keines dieser Präparate eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das DIBt erteilt, da die Wirksamkeit der Mittel nicht bewiesen werden kann.
Literatur
- Regelwerk Holzschutz auf dhbv.de.
- DIN 68800, Teile 1–5. Beuth-Verlag, Berlin.
- DIN, DGfH (Hrsg.): Holzschutz. Baulich – chemisch – bekämpfend. Erläuterungen zur DIN 68800 Teil 2,-3,-4. Beuth Verlag, Berlin 1998, ISBN 3-410-13959-1.
- Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) (Hrsg.): Holzschutzmittelverzeichnis. Verzeichnis der Holzschutzmittel mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung – Auflistung der Holzschutzmittel mit RAL-Gütezeichen – Auflistung der Bläueschutzmitel nach VdL-Richtlinie. 57. Auflage. Stand: April 2009, Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN 978-3-503-11639-3.
- ARGE Holzschutzmittel (Hrsg.): Österreichisches Holzschutzmittelverzeichnis 2010. 42. Auflage. 2010. (Download als pdf).
- Johann Müller: Holzschutz im Hochbau. Fraunhofer IRB Verlag, Stuttgart 2005, ISBN 3-8167-6647-1.
- Dietger Grosser: Pflanzliche und tierische Bau- und Werkholzschädlinge. DRW-Verlag, Leinfelden-Echterdingen 1985, ISBN 3-87181-312-5.
- Hans-Peter Sutter: Holzschädlinge an Kulturgütern erkennen und bekämpfen. Verlag Paul Haupt, Bern/ Stuttgart/ Wien 2002, ISBN 3-258-06443-1.
- G. Becker: Untersuchungen über die Ernährungsphysiologie der Hausbockkäferlarven. In: Zeitschrift für vergleichende Physiologie. 29/3, 1942, S. 315–388.
- W. Behrenz, G. Technau: Untersuchungen zur Immunisierung des Holzes durch Heißluftbehandlung. In: Holz als Roh- und Werkstoff (European Journal of Wood and Wood Products), Volume 14, Issue 12, 1956, S. 457–458. doi:10.1007/BF02605506.
- Uwe Wild: Lexikon Holzschutz. BAULINO Verlag, Waldshut 2009, ISBN 978-3-938537-07-7.
- P. Weissenfeld, H. König: Holzschutz ohne Gift. Ökobuchverlag, Staufen 2001, ISBN 3-922964-12-5.
Weblinks
- Holzschutzmittel vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (PDF; 740 kB)
- Umweltberatung Bayern
- Gefahrstoffe beim Bauen
- Allum (Allergie, Umwelt und Gesundheit): Holzschutzmittel (allgemein)
- Österreichisches Holzschutzmittelverzeichnis
Einzelnachweise
- ↑ Umsatz mit Farben & Lacken rückläufig, Baumarktmanager, 20.07 2015
- ↑ a b Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften: RICHTLINIE 98/8/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (PDF; 432 kB).
- ↑ Information der Berufsgenossenschaft Bau zur Anwendung von Holzschutzmitteln ( des vom 23. September 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. , online abgerufen am 26. August 2015.
- ↑ Internetadresse der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e. V. mit Informationen zu RAL-GZ 830.
- ↑ Information der EU bezüglich der Richtlinie 98/8/EG ( des vom 5. Dezember 2006 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. .