„Verwaltungs-Berufsgenossenschaft“ – Versionsunterschied

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== Geschichte ==
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{{Lückenhaft|Es fehlen Angaben zur Gründungsgeschichte der VBG und zu ihrer weitere Geschichte.--[[Benutzer:Aschmidt|Aschmidt]] ([[Benutzer Diskussion:Aschmidt|Diskussion]]) 01:44, 15. Mai 2014 (CEST)}}
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Im Zuge der Organisationsreform der gesetzlichen Unfallversicherung hatte sich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2009 mit der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie (BGGK) und zum 1. Januar 2010 mit der [[Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen]] (BG BAHNEN) zusammengeschlossen.
Im Zuge der Organisationsreform der gesetzlichen Unfallversicherung hatte sich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2009 mit der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie (BGGK) und zum 1. Januar 2010 mit der [[Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen]] (BG BAHNEN) zusammengeschlossen.
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Anders als ihr Name vermuten ließe, ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nicht nur für den Gewerbezweig [[Verwaltung]] zuständig, sondern auch darüber hinaus für eine ganze Reihe weiterer Berufs- und Gewerbezweige, die ebenfalls dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen, die aber nicht in die Zuständigkeit der übrigen gewerblichen Berufsgenossenschaften einzuordnen waren. Die Rechtsprechung hat mitunter von einer „Auffangzuständigkeit“ der VBG für Dienstleistungsberufe in einem sehr weiten Sinne gesprochen.<ref>SG&nbsp;Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 1999, Az.: S-8/U-3402/98, S.&nbsp;5 (unveröffentlicht; zitiert nach: Jürgen Fenn: ''Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung. Gefahrtarif und DDR-Altlasten als Gleichheitsproblem''. Zugl.: Frankfurt (Main), Univ., Diss., 2005. Lang, Frankfurt am Main u.&nbsp;a. 2006, ISBN 3-631-54536-3. S.&nbsp;47).</ref>
Anders als ihr Name vermuten ließe, ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nicht nur für den Gewerbezweig [[Verwaltung]] zuständig, sondern auch darüber hinaus für eine ganze Reihe weiterer Berufs- und Gewerbezweige, die ebenfalls dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen, die aber nicht in die Zuständigkeit der übrigen gewerblichen Berufsgenossenschaften einzuordnen waren. Die Rechtsprechung hat mitunter von einer „Auffangzuständigkeit“ der VBG für Dienstleistungsberufe in einem sehr weiten Sinne gesprochen.<ref>SG&nbsp;Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 1999, Az.: S-8/U-3402/98, S.&nbsp;5 (unveröffentlicht; zitiert nach: Jürgen Fenn: ''Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung. Gefahrtarif und DDR-Altlasten als Gleichheitsproblem''. Zugl.: Frankfurt (Main), Univ., Diss., 2005. Lang, Frankfurt am Main u.&nbsp;a. 2006, ISBN 3-631-54536-3. S.&nbsp;47).</ref>


Die Zuständigkeit der VBG besteht derzeit insbesondere für [[Bank]]en, [[Versicherer|Versicherungen]] und Leasingunternehmen, für das Ingenieurswesen und für Architekturunternehmen, für den Bereich Information (dazu zählen auch Unternehmen der IT-Branche), Kommunikation, Medien, Werbung, Gestaltung und Forschungseinrichtungen, für Bildungseinrichtungen, für Beratungseinrichtungen (dazu zählen auch Rechtsanwälte und Steuerberater), für Interessenvertretungen und [[Religionsgemeinschaft]]en, für die Immobilienwirtschaft, für [[Bewachungsgewerbe|Sicherheitsunternehmen]] und Makler, für soziale Einrichtungen, für Unternehmen der Freizeitgestaltung, der Kunst und der Kultur, für Lotterieunternehmen und Spielbanken, Tierparks und Tierpflegeeinrichtungen, [[Zeitarbeitsunternehmen]] und [[Sportverein]]e, Unternehmen der keramischen und Glas-Industrie, für private und öffentliche Straßenbahn-, U-Bahn- und Eisenbahnunternehmen, Kraftfahrbetriebe und alle weiteren Dienstleistungsunternehmen.<ref>Verwaltungs-Berufsgenossenschaft: ''Jahresbericht 2018: Gefahrtarif 2011. Gültig zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2011''. 8. Juli 2010. Genehmigt am 26. Juli 2010. Geändert durch den ersten Nachtrag vom 28. September 2011 und den zweiten Nachtrag vom 5. September 2012; [http://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Faltblatt/Mitgliedschaft_Beitrag/Gefahrtarif_2011_Zweiter_Nachtrag.pdf?__blob=publicationFile&v=3 vbg.de] (PDF; 109&nbsp;kB) abgerufen am 15. Mai 2014 (Anm.: der Gefahrtarif ist nicht konstitutiv für die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft; aus ihm ist nur zu entnehmen, für welche Gewerbezweige die VBG Beiträge festsetzt).</ref>
Die Zuständigkeit der VBG besteht derzeit insbesondere für [[Bank]]en, [[Versicherer|Versicherungen]] und Leasingunternehmen, für das Ingenieurwesen und für Architekturunternehmen, für den Bereich Information (dazu zählen auch Unternehmen der IT-Branche), Kommunikation, Medien, Werbung, Gestaltung und Forschungseinrichtungen, für Bildungseinrichtungen, für Beratungseinrichtungen (dazu zählen auch Rechtsanwälte und Steuerberater), für Interessenvertretungen und [[Religionsgemeinschaft]]en, für die Immobilienwirtschaft, für [[Bewachungsgewerbe|Sicherheitsunternehmen]] und Makler, für soziale Einrichtungen, für Unternehmen der Freizeitgestaltung, der Kunst und der Kultur, für Lotterieunternehmen und Spielbanken, Tierparks und Tierpflegeeinrichtungen, [[Zeitarbeitsunternehmen]] und [[Sportverein]]e, Unternehmen der keramischen und Glasindustrie, für private und öffentliche Straßenbahn-, U-Bahn- und Eisenbahnunternehmen, Kraftfahrbetriebe und alle weiteren Dienstleistungsunternehmen.<ref>Verwaltungs-Berufsgenossenschaft: ''Jahresbericht 2018: Gefahrtarif 2011. Gültig zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2011''. 8. Juli 2010. Genehmigt am 26. Juli 2010. Geändert durch den ersten Nachtrag vom 28. September 2011 und den zweiten Nachtrag vom 5. September 2012; [http://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Faltblatt/Mitgliedschaft_Beitrag/Gefahrtarif_2011_Zweiter_Nachtrag.pdf?__blob=publicationFile&v=3 vbg.de] (PDF; 109&nbsp;kB) abgerufen am 15. Mai 2014 (Anm.: der Gefahrtarif ist nicht konstitutiv für die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft; aus ihm ist nur zu entnehmen, für welche Gewerbezweige die VBG Beiträge festsetzt).</ref>


Daneben besteht die Möglichkeit, [[Selbstständiger|freiberuflich Tätige]] sowie [[Ehrenamt]]sträger in [[Gemeinnützige Organisation|gemeinnützigen Organisationen]], in [[Arbeitgeberverband|Arbeitgeberorganisationen]] und [[Gewerkschaft]]en sowie in politischen Parteien freiwillig zu versichern.
Daneben besteht die Möglichkeit, [[Selbstständiger|freiberuflich Tätige]] sowie [[Ehrenamt]]sträger in [[Gemeinnützige Organisation|gemeinnützigen Organisationen]], in [[Arbeitgeberverband|Arbeitgeberorganisationen]] und [[Gewerkschaft]]en sowie in politischen Parteien freiwillig zu versichern.

Version vom 9. Februar 2022, 21:20 Uhr

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Logo
Sozialversicherung Gesetzliche Unfallversicherung
Rechtsform Körperschaft des öffentlichen Rechts
Sitz Hamburg
Mitarbeiter etwa 2.400
Website www.vbg.de

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ist als gewerbliche Berufsgenossenschaft der größte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland.

Geschichte

Im Zuge der Organisationsreform der gesetzlichen Unfallversicherung hatte sich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2009 mit der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie (BGGK) und zum 1. Januar 2010 mit der Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen (BG BAHNEN) zusammengeschlossen.

In die VBG zahlten (Stand 2020) etwa 1,2 Millionen Unternehmen Beiträge für über zehn Millionen Versicherte ein.[1]

Zuständigkeit

Anders als ihr Name vermuten ließe, ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nicht nur für den Gewerbezweig Verwaltung zuständig, sondern auch darüber hinaus für eine ganze Reihe weiterer Berufs- und Gewerbezweige, die ebenfalls dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen, die aber nicht in die Zuständigkeit der übrigen gewerblichen Berufsgenossenschaften einzuordnen waren. Die Rechtsprechung hat mitunter von einer „Auffangzuständigkeit“ der VBG für Dienstleistungsberufe in einem sehr weiten Sinne gesprochen.[2]

Die Zuständigkeit der VBG besteht derzeit insbesondere für Banken, Versicherungen und Leasingunternehmen, für das Ingenieurwesen und für Architekturunternehmen, für den Bereich Information (dazu zählen auch Unternehmen der IT-Branche), Kommunikation, Medien, Werbung, Gestaltung und Forschungseinrichtungen, für Bildungseinrichtungen, für Beratungseinrichtungen (dazu zählen auch Rechtsanwälte und Steuerberater), für Interessenvertretungen und Religionsgemeinschaften, für die Immobilienwirtschaft, für Sicherheitsunternehmen und Makler, für soziale Einrichtungen, für Unternehmen der Freizeitgestaltung, der Kunst und der Kultur, für Lotterieunternehmen und Spielbanken, Tierparks und Tierpflegeeinrichtungen, Zeitarbeitsunternehmen und Sportvereine, Unternehmen der keramischen und Glasindustrie, für private und öffentliche Straßenbahn-, U-Bahn- und Eisenbahnunternehmen, Kraftfahrbetriebe und alle weiteren Dienstleistungsunternehmen.[3]

Daneben besteht die Möglichkeit, freiberuflich Tätige sowie Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, in Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie in politischen Parteien freiwillig zu versichern.

Organisation

Hauptverwaltung der VBG in Hamburg-Barmbek-Nord

Die Hauptverwaltung der VBG hat ihren Sitz in Hamburg.[4] Daneben bestehen Bezirksverwaltungen in Berlin, Bergisch Gladbach, Bielefeld, Dresden, Duisburg, Erfurt, Hamburg, Ludwigsburg, Mainz, München und Würzburg.

Vorsitzende der Geschäftsführung ist seit 2012 Angelika Hölscher. Mitglied der Geschäftsführung ist Prof. Bernd Petri.

Akademien werden von der VBG betrieben in Storkau, Lautrach, Gevelinghausen, Dresden, Mainz, Ludwigsburg und Untermerzbach.

Einzelnachweise

  1. Michael Fröhlingsdorf,: Gesetzliche Unfallversicherung: Wie Fußball-Weltmeister abkassieren. In: DER SPIEGEL. Abgerufen am 1. Januar 2021.
  2. SG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 1999, Az.: S-8/U-3402/98, S. 5 (unveröffentlicht; zitiert nach: Jürgen Fenn: Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung. Gefahrtarif und DDR-Altlasten als Gleichheitsproblem. Zugl.: Frankfurt (Main), Univ., Diss., 2005. Lang, Frankfurt am Main u. a. 2006, ISBN 3-631-54536-3. S. 47).
  3. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft: Jahresbericht 2018: Gefahrtarif 2011. Gültig zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2011. 8. Juli 2010. Genehmigt am 26. Juli 2010. Geändert durch den ersten Nachtrag vom 28. September 2011 und den zweiten Nachtrag vom 5. September 2012; vbg.de (PDF; 109 kB) abgerufen am 15. Mai 2014 (Anm.: der Gefahrtarif ist nicht konstitutiv für die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft; aus ihm ist nur zu entnehmen, für welche Gewerbezweige die VBG Beiträge festsetzt).
  4. Julia Schambeck: VBG-Jahresbericht 2018. (PDF) In: vbg.de. 16. Juli 2019, abgerufen am 3. Februar 2020.