„Überlasteter Schienenweg“ – Versionsunterschied

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In Artikel 3 der [[Richtlinie (EU)|EU-Richtlinie]] 2012/34/EU wird ein „überlasteter Fahrweg“ definiert als:
In Artikel 3 der [[Richtlinie (EU)|EU-Richtlinie]] 2012/34/EU wird ein „überlasteter Fahrweg“ definiert als:
:''einen Fahrwegteil, auf dem der Nachfrage nach Fahrwegkapazität auch nach Koordinierung der verschiedenen Anträge auf Zuweisung von Fahrweg­kapazität während bestimmter Zeitabschnitte nicht vollstän­dig entsprochen werden kann''
:''einen Fahrwegteil, auf dem der Nachfrage nach Fahrwegkapazität auch nach Koordinierung der verschiedenen Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität während bestimmter Zeitabschnitte nicht vollständig entsprochen werden kann''
Diese Infrastruktur ist nach Artikel 27 derselben Richtlinie im ''Network Statement'' (deutsch: Schienennetz-Nutzungsbedingungen) bekannt zu geben.
Diese Infrastruktur ist nach Artikel 27 derselben Richtlinie im ''Network Statement'' (deutsch: Schienennetz-Nutzungsbedingungen) bekannt zu geben.



Version vom 28. April 2022, 07:09 Uhr

Als überlasteten Schienenweg bezeichnet das Eisenbahnrecht Bereiche der Eisenbahninfrastruktur, in denen die Nachfrage nach Fahrplantrassen die derzeitige Fahrwegkapazität übersteigt und der Netzzugang für Eisenbahnverkehrsunternehmen somit eingeschränkt ist.

In Artikel 3 der EU-Richtlinie 2012/34/EU wird ein „überlasteter Fahrweg“ definiert als:

einen Fahrwegteil, auf dem der Nachfrage nach Fahrwegkapazität auch nach Koordinierung der verschiedenen Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität während bestimmter Zeitabschnitte nicht vollständig entsprochen werden kann

Diese Infrastruktur ist nach Artikel 27 derselben Richtlinie im Network Statement (deutsch: Schienennetz-Nutzungsbedingungen) bekannt zu geben.

Deutschland

Gemäß § 55 Eisenbahnregulierungsgesetz (EregG) hat ein Betreiber von Schienenwegen in „den Fällen, in denen Anträgen auf die Zuweisung von Schienenwegkapazität nach Koordinierung der beantragten Zugtrassen und nach Konsultation der Zugangsberechtigten nach den §§ 52 und 53 nicht in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann, (…) den betreffenden Schienenwegabschnitt unverzüglich für überlastet zu erklären.“ Dies ist „auch bei Schienenwegen zu erklären, bei denen abzusehen ist, dass ihre Kapazität in naher Zukunft nicht ausreichen wird“.

Gemäß § 58 EregG hat der Betreiber der Schienenwege innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Überlastung erklärt wurde, eine Kapazitätsanalyse vorzulegen. Diese hat die Engpässe und die dem zu Grunde liegenden Gründe zu ermitteln und kurz- und mittelfristige Abhilfemaßnahmen darzulegen.

Die Vorgaben des EregG werden durch eine Verwaltungsrichtlinie des Eisenbahn-Bundesamtes konkretisiert. Die Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur in Deutschland obliegt der Bundesnetzagentur.

DB Netz hat 22 Schienenwege für überlastet erklärt.[1]

Österreich

Im Netz der ÖBB ist (Stand 2022) gemäß § 65c (1) EisbG der Abschnitt Mödling – Wien Meidling der Südbahn als überlastet festgestellt.[2]

Schweiz

Überlastete Infrastruktur wird in der Schweiz durch die Schweizerische Trassenvergabestelle (TVS) bekannt gegeben. Im Jahresfahrplan 2022 wurde keine Strecken als überlastet erklärt.[3]

Einzelnachweise

  1. Benno Korte: Die DB Netz AG hat bisher 21 Schienenwege als überlastet erklärt. (PDF) In: fahrweg.dbnetze.com. DB Netz, 1. Dezember 2020, abgerufen am 24. Januar 2022.
  2. ÖBB Schienennetznutzungsbedingungen 2022
  3. TVS: Generelle Anwendungserläuterungen zum Jahresfahrplan 2022