„Einspruchsgesetz“ – Versionsunterschied
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Einspruchsgesetze sind zustimmungsfrei. Im Gegensatz zu [[zustimmungspflichtig]]en Gesetzen bedürfen sie nur der Zustimmung des Bundesrates. Allerdings kann der Bundesrat den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anrufen. Nach Ende des Vermittlungsverfahrens kann der Bundesrat gegen das Gesetz einen Einspruch einlegen, dieser kann vom Bundestag allerdings mit Kanzlermehrheit zurückgewiesen werden. Wird der Einspruch mit einer Zwei Drittel Mehrheit eingelegt, muß der Bundestag ihn ebenfalls mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zurückweisen, damit das Gesetz zustandekommt. |
Version vom 30. Oktober 2004, 14:17 Uhr
Einspruchsgesetze sind zustimmungsfrei. Im Gegensatz zu zustimmungspflichtigen Gesetzen bedürfen sie nur der Zustimmung des Bundesrates. Allerdings kann der Bundesrat den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anrufen. Nach Ende des Vermittlungsverfahrens kann der Bundesrat gegen das Gesetz einen Einspruch einlegen, dieser kann vom Bundestag allerdings mit Kanzlermehrheit zurückgewiesen werden. Wird der Einspruch mit einer Zwei Drittel Mehrheit eingelegt, muß der Bundestag ihn ebenfalls mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zurückweisen, damit das Gesetz zustandekommt.