„Gehilfe“ – Versionsunterschied
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Version vom 5. Dezember 2004, 16:18 Uhr
Im Zivilrecht werden verschiedene Arten von Gehilfen unterschieden. Daneben bezeichnet der Ausdruck auch noch jemanden, der im strafrechtlichen Sinne Beihilfe zu einer Tat leistet.
Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird. Der Schuldner hat dabei ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, § 278 BGB. Der Schuldner haftet jedoch nicht, wenn der Erfüllungsgehilfe die schädigende Handlung nicht in Erfüllung der Verbindlichkeit, sondern bei deren Gelegenheit vornimmt. Eine Exculpationsmöglichkeit gibt es für den Schuldner hierbei allerdings nicht.
Verrichtungsgehilfe
Verrichtungsgehilfe ist, wer von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt wurde, ohne dass es sich dabei notwendigerweise um ein vertragliches Schuldverhältnis handeln muss. Fügt der Verrichtungsgehilfe hierbei einem Dritten einen Schaden zu, so haftet der Geschäftsherr nach § 831 BGB mit der Möglichkeit, sich von der Haftung zu befreien, wenn er bei der Auswahl des Gehilfen bzw. bei der Aufsicht über den Gehilfen die erforderliche Sorgfalt angewendet hat.