„Gehilfe“ – Versionsunterschied
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Wer mit Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird. Der Schuldner hat dabei ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, § 278 BGB. Der Schuldner haftet jedoch nicht, wenn der Erfüllungsgehilfe die schädigende Handlung nicht in Erfüllung der Verbindlichkeit, sondern bei Gelegenheit vornimmt. |
Wer mit Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer [[Verbindlichkeit]] des Schuldners tätig wird. Der Schuldner hat dabei ein [[Verschulden]] seines Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, § 278 BGB. Der Schuldner haftet jedoch nicht, wenn der Erfüllungsgehilfe die schädigende Handlung nicht in Erfüllung der Verbindlichkeit, sondern bei Gelegenheit vornimmt. |
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# '''Verrichtungsgehilfe''' |
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Wer von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt wurde, ohne dass es sich dabei notwendigerweise um ein vertragliches [[Schuldverhältnis]] handeln muss. Fügt der Verrichtungsgehilfe hierbei einem Dritten einen Schaden zu, so haftet der Geschäftsherr nach § 831 BGB mit der Möglichkeit, sich von der Haftung zu befreien, wenn er bei der Auswahl des Gehilfen bzw. bei der Aufsicht über den Gehilfen die erforderliche Sorgfalt angewendet hat. |
Version vom 16. Dezember 2003, 13:35 Uhr
- Erfüllungsgehilfe
Wer mit Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird. Der Schuldner hat dabei ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, § 278 BGB. Der Schuldner haftet jedoch nicht, wenn der Erfüllungsgehilfe die schädigende Handlung nicht in Erfüllung der Verbindlichkeit, sondern bei Gelegenheit vornimmt.
- Verrichtungsgehilfe
Wer von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt wurde, ohne dass es sich dabei notwendigerweise um ein vertragliches Schuldverhältnis handeln muss. Fügt der Verrichtungsgehilfe hierbei einem Dritten einen Schaden zu, so haftet der Geschäftsherr nach § 831 BGB mit der Möglichkeit, sich von der Haftung zu befreien, wenn er bei der Auswahl des Gehilfen bzw. bei der Aufsicht über den Gehilfen die erforderliche Sorgfalt angewendet hat.