„Gehilfe“ – Versionsunterschied
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Mit Gehilfe ist im allgemeinen, nicht-juristischen Sprachgebrauch jedweger [[Assistent]] ob Assistenzarzt oder Arzthelfer/in gemeint, auch wenn das Wort selbst so altmodisch obsolet geworden ist, dass man es eher in älterer Literatur findet. In der Historie entspricht dem etwa der [[Knappe]] für den [[Ritter]], der [[Geselle]] oder Lehrling für den [[Handwerksmeister]]. |
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Im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch versteht man unter '''Komplizen''' schlicht '''Mittäter''' an einer verwerflichen Handlung wie gemeinschaftlichen [[Betrug]], [[Mobbing]] oder verletzender Gewalt. |
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Im deutschen [[Zivilrecht]] werden verschiedene Arten von '''Gehilfen''' unterschieden. Im deutschen [[Strafrecht]] bezeichnet der Ausdruck jemanden, der [[Beihilfe]] zu einer straffälligen Tat leistet. |
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Version vom 13. Januar 2005, 21:08 Uhr
Mit Gehilfe ist im allgemeinen, nicht-juristischen Sprachgebrauch jedweger Assistent ob Assistenzarzt oder Arzthelfer/in gemeint, auch wenn das Wort selbst so altmodisch obsolet geworden ist, dass man es eher in älterer Literatur findet. In der Historie entspricht dem etwa der Knappe für den Ritter, der Geselle oder Lehrling für den Handwerksmeister.
In der Rechtssprache kommt dem Begriff des Gehilfen darüber hinaus eine eigenständige Bedeutung zu, die nach dem jeweiligen Kontext variiert:
Im deutschen Zivilrecht werden verschiedene Arten von Gehilfen unterschieden. Im deutschen Strafrecht bezeichnet der Ausdruck jemanden, der Beihilfe zu einer straffälligen Tat leistet.
Erfüllungsgehilfe
"Erfüllungsgehilfe" ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird. Der Schuldner hat dabei ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, § 278 BGB. Der Schuldner haftet jedoch nicht, wenn der Erfüllungsgehilfe die schädigende Handlung nicht in Erfüllung der Verbindlichkeit, sondern bei deren Gelegenheit vornimmt. Eine "Exculpationsmöglichkeit" gibt es für den Schuldner hierbei allerdings nicht.
Verrichtungsgehilfe
"Verrichtungsgehilfe" ist, wer von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt wurde, ohne dass es sich dabei notwendigerweise um ein vertragliches Schuldverhältnis handeln muss. Fügt der Verrichtungsgehilfe hierbei einem Dritten einen Schaden zu, so haftet der Geschäftsherr nach § 831 BGB mit der Möglichkeit, sich von der Haftung zu befreien, wenn er bei der Auswahl des Gehilfen bzw. bei der Aufsicht über den Gehilfen die erforderliche Sorgfalt angewendet hat.
Literatur
- Heinz Eduard Tödt: "Komplizen, Opfer und Gegner des Hitlerregimes : zur inneren Geschichte von protestantischer Theologie und Kirche im Dritten Reich". Gütersloh : Kaiser/Gütersloher Verl.-Haus, 1997. 422 S. ISBN 3-579-02029-3
- Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland (Hrsg.): "Heilberufler und Menschenrechtsverletzungen : Gratwanderung zwischen Gewissen, Gefährdung und Komplizenschaft". Bonn AI, 1996. 83 S.
Siehe auch: Mitläufer, Rädelsführer, Indizienbeweis, kriminelle Vereinigung,