„Einspruchsgesetz“ – Versionsunterschied
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Zu Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat zunächst verlangen, dass der [[Vermittlungsausschuss]], der paritätisch von Bundestag und Bundesrat besetzt ist, angerufen wird. Nach Ende eines Vermittlungsverfahrens kann der Bundesrat gegen das Gesetz einen Einspruch einlegen oder es passieren lassen. Der Bundestag kann jedoch einen möglichen Einspruch bei Einspruchgesetzen überstimmen. Erhebt der Bundesrat mit einer [[Einfache Mehrheit|einfachen Mehrheit]] den Einspruch, kann der Bundestag mit [[Absolute Mehrheit|absoluter Mehrheit]] seiner Mitglieder das Gesetz beschließen ({{Art.|77|gg|juris}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]]). Stimmt der Bundesrat mit einer Zweidrittelmehrheit seinen Einspruch gegen das Gesetz, ist im Bundestag ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig (mindestens aber mehr als 50% der Bundestagsabgeordneten), um den Einspruch zurückzuweisen bzw. das Gesetz zu beschließen. |
Zu Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat zunächst verlangen, dass der [[Vermittlungsausschuss]], der paritätisch von Bundestag und Bundesrat besetzt ist, angerufen wird. Nach Ende eines Vermittlungsverfahrens kann der Bundesrat gegen das Gesetz einen Einspruch einlegen oder es passieren lassen. Der Bundestag kann jedoch einen möglichen Einspruch bei Einspruchgesetzen überstimmen. Erhebt der Bundesrat mit einer [[Einfache Mehrheit|einfachen Mehrheit]] den Einspruch, kann der Bundestag mit [[Absolute Mehrheit|absoluter Mehrheit]] seiner Mitglieder das Gesetz beschließen ({{Art.|77|gg|juris}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]]). Stimmt der Bundesrat mit einer Zweidrittelmehrheit seinen Einspruch gegen das Gesetz, ist im Bundestag ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig (mindestens aber mehr als 50 % der Bundestagsabgeordneten), um den Einspruch zurückzuweisen bzw. das Gesetz zu beschließen. |
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* [[Politisches System Deutschlands]] |
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Version vom 31. Januar 2012, 13:45 Uhr
Einspruchsgesetze sind in Deutschland Bundesgesetze, die ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten können. Der Bundesrat kann nach der Einberufung des Vermittlungsausschusses gegen das Gesetz Einspruch erheben. Dieser Einspruch kann durch den Deutschen Bundestag mit Mehrheit überstimmt werden.
In Deutschland werden alle Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen. Zustimmungsbedürftige Gesetze brauchen auch im Bundesrat eine Mehrheit.
Zu Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat zunächst verlangen, dass der Vermittlungsausschuss, der paritätisch von Bundestag und Bundesrat besetzt ist, angerufen wird. Nach Ende eines Vermittlungsverfahrens kann der Bundesrat gegen das Gesetz einen Einspruch einlegen oder es passieren lassen. Der Bundestag kann jedoch einen möglichen Einspruch bei Einspruchgesetzen überstimmen. Erhebt der Bundesrat mit einer einfachen Mehrheit den Einspruch, kann der Bundestag mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder das Gesetz beschließen (Art. 77 GG). Stimmt der Bundesrat mit einer Zweidrittelmehrheit seinen Einspruch gegen das Gesetz, ist im Bundestag ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig (mindestens aber mehr als 50 % der Bundestagsabgeordneten), um den Einspruch zurückzuweisen bzw. das Gesetz zu beschließen.