Insolvenzgrund
Insolvenzgründe sind der Anlass zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Laut gesetzlicher Definition sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Gründe für eine Insolvenz.[1]
Zahlungsunfähigkeit
Eine Zahlungsunfähigkeit gilt als erfüllt, wenn aktuell fälligen Zahlungsverpflichtungen zu wenigstens 90 Prozent nicht nachgekommen werden kann. Es gilt ein zeitlicher Rahmen von drei bis maximal vier Wochen.
Zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit werden alle fälligen Zahlungsverpflichtungen herangezogen. Darunter fallen auch jene Geldschulden, die vom Gläubiger bislang nicht angemahnt, eingeklagt oder vollstreckt wurden. Zur Fälligkeit eingerechnet werden außerdem die Zahlungsverpflichtungen, die freiwillig oder unfreiwillig gestundet wurden, sowie die Kontokorrentkreditüberziehung bei der Bank. Ausdrücklich gestundete Zahlungspflichten können vor Gericht bestritten werden. Dies gilt jedoch nicht für Justizkredite.
Unter die Summe der liquiden Mittel, fallen all jene, die am Stichtag zur Verfügung stehen. Dazu zählen auch die Zahlungen, die in den folgenden drei bis vier Wochen eingehen werden als auch unausgeschöpfte Teile bestehender Kreditlinien.
Überschuldung
Der zweite Grund, der zur Insolvenzanmeldung verpflichtet, ist die so genannte Überschuldung, wobei in der Regel die Überschuldung vor der Zahlungsunfähigkeit eintritt.
Ein Unternehmen ist gemäß § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung überschuldet, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Um dies zweifelsfrei zu erkennen, muss das betroffene Unternehmen einen Überschuldungsstatus als Sonderbilanz aufstellen. Hierbei kann nach zwei unterschiedlichen Prinzipien das Vermögen eines Unternehmens ermittelt werden (wobei in beiden Fällen realistische – „wahre“ – Werte angesetzt und vorhandene stille Reserven aufgelöst werden müssen):
Prinzip Nr. 1: Die Fortführungsbilanz
Wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass das Unternehmen in den nächsten zwei Jahren zahlungsfähig bleibt (positive Fortführungsprognose), sind bei der Bewertung der Aktiva und Passiva die so genannten „Fortführungswerte“ zugrunde zu legen (d.h. in der Regel Wiederbeschaffungs- bzw. Teilwerte). Eine Fortführungsprognose setzt allerdings ein dokumentiertes Unternehmenskonzept voraus, das auf einer sorgfältigen Analyse der Ausgangssituation und der Perspektiven beruht und einen Finanz- und Ergebnisplan sowie Planbilanzen umfasst.
Ergibt die Fortführungsbilanz, dass die Aktiva die Passiva decken, besteht keine Überschuldung. Doch auch eine positive Fortführungsprognose hilft nicht weiter, wenn das Unternehmen selbst zu Fortführungswerten überschuldet ist: Dann liegt in jedem Fall eine insolvenzantragspflichtige Überschuldung vor.
Prinzip Nr. 2: Die Liquidationsbilanz
Ergibt der Finanzplan, dass das Unternehmen nicht mindestens bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres zahlungsfähig bleibt, ist die Fortführungsprognose negativ. Folge: Der Überschuldungstatus muss zu Liquidationswerten aufgestellt werden; also zu den Werten, die bei einer Auflösung des Unternehmens beim Verkauf der Aktiva innerhalb eines angemessenen Zeitraumes am Markt erzielt würden – wobei die Liquidationswerte in der Regel deutlich geringer ausfallen als die Fortführungswerte.
Grundsätzlich gilt: Vorsorglich sollte selbst bei positiver Fortführungsprognose ergänzend zur Fortführungsbilanz immer auch die Liquidationsbilanz ermittelt werden. Denn diese ist logischerweise bei negativer Fortführungsprognose zugleich der maßgebende Überschuldungsstatus.
Folgen der Geschäftsführer einer GmbH oder der AG-Vorstand diesen Grundsätzen, so sinkt das persönliche Haftungsrisiko wesentlich.
Einzelnachweise
- ↑ Definition Insolvenzgrund. In: Gablers Wirtschaftslexikon. Abgerufen am 10. Oktober 2013.
Weblinks
Bundesministerium der Justiz – Insolvenzordnung auf gesetze-im-internet.de