Vermummungsverbot
Das Vermummungsverbot untersagt den Teilnehmern von Demonstrationen, ihr Gesicht zu verdecken oder Gegenstände mitzuführen, die dazu bestimmt sind, das Gesicht zu verdecken und damit die Feststellung der Identität zu verhindern, beispielsweise Sturmhauben. Ein Vermummungsverbot besteht unter anderem in Deutschland, Österreich und in einigen Kantonen der Schweiz. Neben dem Vermummungsverbot gibt es in Deutschland auch ein Uniformverbot und ein Verbot von so genannten Schutzwaffen, wie Hockeyrüstungen oder Helmen.
Rechtslage
Deutschland
In Deutschland ist es im § 17a Abs. 2 Versammlungsgesetz geregelt und die Zuwiderhandlung wird gemäß § 27 Abs. 2 bzw. § § 29 Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe unter Strafe gestellt. Das Vermummungsverbot wurde in Deutschland am 28. Juni 1985 mit den Stimmen der konservativ-liberalen Koalition unter Helmut Kohl im Bundestag beschlossen.
Eine kurzzeitige Vermummung, um der Verfolgung durch den gewaltbereiten politischen Gegner zu entgehen, wurde in zwei Fällen von Amtsgerichten in Berlin und Düsseldorf allerdings als legitim angesehen. Das Urteil wurde in der Revision bestätigt.[1]
Vermummung in Fußballstadien
Das gesetzliche Vermummungsverbot gilt grundsätzlich auch in Fußballstadien, obwohl das Fußballstadion dem Hausrecht des Veranstalters unterliegt. Hat aber zum Fußballstadion prinzipiell jedermann Zugang, was abgesehen vom Geisterspiel fast immer der Fall ist, liegt keine „Privatveranstaltung“, sondern eine „sonstige öffentliche Veranstaltung“ i. S. von § 17 a VersG vor. Das bloße Mitführen von Gegenständen, die der Vermummung dienen könnten, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit höchstens 1.000,00 DM (heute also: 511,29 EUR) Bußgeld geahndet werden kann (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 a VersG). Kommt es tatsächlich zu einer Vermummung, liegt eine Straftat vor (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG). In der Praxis verzichtet die Polizei jedoch häufig trotz bestehenden Legalitätsprinzips auf das Einschreiten gegen vermummte Fußfallfans, solange sie sich ruhig verhalten und es nicht aus anderen Gründen Anlass zu einem polizeilichen Tätigwerden gibt. Die im Zuge der Föderalismusreform in Kraft getretenen Landesversammlungsgesetze haben das Vermummungsverbot der (Bundes-)Versammlungsgesetzes übernommen (vgl. derzeit Art. 18 Bay. VersG, § 9 Nieders. VersG, § 15 Sachs.-Anh. VersG).
Österreich
In Österreich ist das Vermummungsverbot im § 9 Versammlungsgesetz geregelt. Von einer Durchsetzung des Verbotes kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist. Ein Verstoß kann gemäß § 19 mit sechs Wochen Arrest oder Geldstrafe bestraft werden. Sofern beim Verstoß eine Waffe mitgeführt wird, so sieht § 19a eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu einem Jahr, oder Geldstrafe vor.
Das Vermummungsverbot wurde am 9. Juli 2002 im Nationalrat mit den Stimmen von FPÖ und ÖVP beschlossen.
Schweiz
In den Kantonen Basel-Stadt (1990), Zürich (1995), Bern (1999), Luzern (2004), Thurgau (2004), Solothurn (2006) und St. Gallen (2009) besteht ein Vermummungsverbot. Die kantonalen Gesetze schreiben als Bestrafung Haft oder Buße für den vor, der sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen unkenntlich macht.
Das Vermummungsverbot in Basel wurde vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde überprüft und für verfassungskonform befunden. Das Bundesgericht betrachtete die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung (z. B. Kundgebungen von Homosexuellen oder von islamischen Frauen, aber auch bei Veranstaltungen gegen die schlechte Luft mittels Gasmasken) als entscheidend.[2]
Italien
In Italien gibt es seit 1975 ein Vermummungsverbot in der Öffentlichkeit.[3]
Hintergrund
Ziel des Vermummungsverbotes ist es, eine Verfolgung von während einer Demonstration begangenen Straftaten zu erleichtern. Um dies mittels Gesichtserkennung zu ermöglichen, dürfen polizeiliche Video- und Fotografentrupps von Personen, von denen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, Bildaufnahmen machen. Eine Vermummung würde eine Identifizierung erschweren oder unmöglich machen.
Bewertung
Gegen das Verbot
Es ist umstritten, ob diese Einschränkung der persönlichen Freiheit ein angemessenes und notwendiges Mittel zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist. Harmlose Demonstranten, die ihre Identität aus anderen Gründen nicht offen preisgeben wollen (allgemeiner Wunsch nach Anonymität, Angst vor Diskriminierung beispielsweise durch den Arbeitgeber, Angst vor gewalttätigen Übergriffen von politischen Gegnern nach der Teilnahme an Demonstrationen) machen sich nach diesem Gesetz entweder strafbar oder werden vom Vermummungsverbot indirekt davon abgehalten, ihre Meinung im Rahmen einer Demonstration kundzutun.[4] Ebenso wird hervorgehoben, dass ein Vermummungsverbot in nahezu allen anderen Ländern der Welt nicht existiert.
Für das Verbot
Befürworter halten dem entgegen, dass friedliche Demonstranten es hinnehmen müssen, von einer Vermummung abzusehen. Die Verfolgung von Straftaten angemessen durchzuführen überwiegt den Wunsch der Demonstranten nach Anonymität. Eine Diskriminierung durch ihren Arbeitgeber ist nicht rechtens. Zudem wird angeführt, dass vermummte Teilnehmer aufgrund ihres zuweilen martialischen Erscheinungsbildes nicht den Eindruck erwecken, friedlich demonstrieren zu wollen.[5]
Durchsetzung
Das Vermummungsverbot bereitet der Polizei mehrere Probleme bei der Umsetzung. Zum einen ist es dem Ermessensspielraum der Beamten überlassen und erst später gerichtlich überprüfbar, ab wann eine Person als vermummt gilt. Auch bei einem klaren Verstoß ist das weitere Handeln von verschiedenen Faktoren abhängig: Die strafrechtliche Verfolgung jedes Vermummten ist mit einem sehr großen Aufwand verbunden. Andererseits fordert das rechtsstaatliche Legalitätsprinzip eine Ahndung aller Verstöße.
Rechtsquellen
- Deutschland
- Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt Nr. 26 vom 15. Juni 1989, Seite 1059 ff.)
Siehe auch
Weblinks
- Deutsches Versammlungsgesetz
- Österreichisches Versammlungsgesetz
- Darstellung der Lage im Kanton Luzern (Gesetzesmaterialien) (PDF; 54 kB)
Einzelnachweise
- ↑ Der Westen: Antifaschist darf sich aus Angst vor Neonazis vermummen
- ↑ BGE 117 Ia 472, 486.
- ↑ Saarbrücker Zeitung: "Die Burka ist nicht willkommen" Auch andere Länder wollen die Vollverschleierung verbieten
- ↑ Kritik am Vermummungsverbot des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung
- ↑ Neues Deutschland: Vom Recht auf Anonymität vom 28. Juni 2010