Verhaltener Anspruch
Ein verhaltener Anspruch ist im deutschen Privatrecht ein Anspruch, dessen Fälligkeit erst eintritt, wenn der Gläubiger den Anspruch geltend macht, also die Leistung durch den Schuldner verlangt. Vorher besteht der Anspruch zwar, der Schuldner muss ihn jedoch noch nicht erfüllen. Vor Geltendmachung des Anspruchs darf der Schuldner ohne Zustimmung des Gläubigers auch noch nicht leisten.[1]
Dies hat Auswirkungen auf den Verzug des Schuldners und die Verjährung des Anspruchs, da beides die Fälligkeit voraussetzt.
Beispiele für verhaltene Ansprüche im bürgerlichen Recht sind:[1]
- die eidesstattliche Versicherung der Auskunft (§ 259 Abs. 2 BGB)
- der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB)[2]
- die Herausgabe des Ersatzes (§ 285 BGB)
- die Quittung (§ 368 BGB)[3]
- die Mitteilung über die Übernahme einer Hypothekenschuld (§ 416 Abs. 3 S. 1 BGB)
- der Nacherfüllungsanspruch des Käufers (§ 439 BGB)[4]
- die Freizeit des Arbeitnehmers zur Stellungssuche (§ 629 BGB)
- das qualifizierte Zeugnis (§ 630 S. 2 BGB)
- das Rückforderungsrecht des Hinterlegers (§ 695 BGB)
- die vorzeitige Rücknahme des Verwahrers (§ 696 S. 2 BGB)
- die Überlassung von Nachlassgegenständen durch den Testamentsvollstrecker (§ 2217 BGB)
- die Auskunftspflicht des Erben (§ 2314 BGB)
Kein verhaltener Anspruch ist unter anderem die Bürgschaftsforderung (§ 765 BGB).[5]