Wikipedia:Urheberrechtsfragen

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Abkürzung: WP:UF, WP:URF
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Vorlage:Autoarchiv-Erledigt/Wartung/Parameter Zeigen auf Nein gesetzt
Vorlage:Autoarchiv-Erledigt/Wartung/Festes_Ziel


Wikipedia:Administratoren/Anfragen#Datei:Wallroda Wappen.png

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Zur Kenntnisnahme (hier noch als Permalink, sobald die Disk im Archiv verschwindet). -- Chaddy · D 02:42, 22. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Artikel Amtliches Wappen bzw. allgemein die Frage "Gemeinfreiheit amtlicher Wappen"

@Benutzer:R2Dine hat den Artikel 2016 stark überarbeitet. Dabei hat er u. a. die Aussage, amtliche Wappen seien gemeinfrei, ins komplette Gegenteil verkehrt. Die bisherige Ansicht in der de-WP ist, dass amtliche Wappen gemeinfrei sind (siehe auch die ausführliche Darlegung von @Syrcro im Archiv dieser Seite; dieser Konsens ist aber schon mindestens 10 Jahre älter). Steht auch so in WP:BR. Im Zuge der Wallroda-Sache wurde nun in der oben verlinkten Diskussion u. a. mit Verweis auf den Artikel im ANR erneut die Frage aufgeworfen, ob amtliche Wappen gemeinfrei seien. Die Überarbeitung des Artikels hat also auch große Auswirkungen auf unsere Projektrichtlinien zum Thema amtliche Wappen. In der Praxis dürfte sich zwar gar nicht mal sooo viel ändern, weil die meisten Wappen sehr alt sind und/oder keine SH haben; aber doch einige jüngere Wappen könnten davon betroffen sein. Es ist daher sinnvoll, sich den Artikel im ANR nochmal genauer anzusehen. Falls wir entgegen des jahrelangen Konsenses und entgegen Syrcros Ausführungen zu dem Schluss kommen, dass wir R2Dines Ansicht übernehmen, müssen wir auch WP:BR entsprechend anpassen und zahlreiche Wappen auf ihren rechtlichen Status prüfen (potentiell erstmal alle). Das könnte also wie gesagt weitreichende Folgen haben. Ich persönlich folge allerdings Syrcros Ansicht. Siehe auch die Diskussion auf der Artikeldisk. -- Chaddy · D 23:41, 26. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Angenommen Wikipedia hätte 10 Jahre Urherberechtsverletzung begangen, dann hätte jemand wohl genug Zeit gehabt, bei so einem weitreichendem Themengebiet, hier zu intervenieren (bei einer der 10 meistbesuchten Seiten der Welt, bei 11.092 Gemeinden allein nur in Deutschland, Stand 2015, wovon um die 80-90% ein Wappen haben dürften). Ansonsten kann man wohl von Gewohnheitsrecht sprechen, hypothetisch (wie beim Wappenrecht). Ansonsten wäre es schon ein ziemliches Paradoxon und die Konsequenzen absolut destruktiv für alle. -- User: Perhelion 01:32, 27. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Ich bin nicht ganz sicher, worauf du hinaus willst. Verstehe ich dich richtig, dass du denkst, dass wir, falls wir lange Zeit unentdeckte Urheberrechtsverletzungen haben sollten, dann einfach nichts tun sollten? Das funktioniert so nicht.
Allerdings, wie ich oben schon schrieb und bei euch im Wappen-Projekt grade auch ausführlicher dargelegt habe, würde sich für die allermeisten Wappendarstellungen nicht viel ändern, weil sie, auch wenn sie keine amtlichen Werke sein sollten, nicht schützbar sind und/oder alt genug sind. Es sind dann dennoch keine Urheberrechtsverletzungen, auch wenn wir die Regelung bzgl. amtlicher Werke nicht mehr anwenden können sollten. -- Chaddy · D 02:29, 27. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Wie bereits hier ausführlich begründet, ist der angebliche WP-Konsens nicht nachvollziehbar. Er findet ausdrücklich keine Stütze im Gesetz und seiner Begründung (§ 5 UrhG). Um juristisch auf der sicheren Seite zu sein, kann die WP daher nicht von der Gemeinfreiheit der Gemeindewappen ausgehen. Eine Gemeinde könnte allerdings auch keinen Unterlassungsanspruch gegen die Abbildung in der WP geltend machen, da ihre schutzwürdigen Interessen davon nicht berührt wären - siehe hier mit Nachweisen. Im Ergebnis ändert sich also nichts. Die illustrative Abbildung von Gemeindewappen in WP-Artiklen ist rechtlich unproblematisch. Der von mir überarbeitete Artikel stand übrigens im QS-Bereich der Redaktion Recht als überarbeitungsbedürftig und unbelegt. Deshalb habe ich ihn überarbeitet und belegt. Jetzt verfügt er über insgesamt 26 EN und 3 Weblinks, von meiner "Privatansicht" kann keine Rede sein. Ich habe ausschließlich die einschlägigen Quellen wiedergegeben. Was soll diese inzwischen sehr persönliche Hexenjagd? Geht es noch ums Thema oder um Denunziation? R2Dine (Diskussion) 10:34, 27. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Wieso ignorierst du eigentlich den bisherigen Diskussionsstand? Wir waren bei den Adminanfragen schon mal weiter. Wie ich auch hier weiter oben aufgeführt habe hat syrcro die Rechtslage sehr ausführlich dargelegt. Dass es keinerlei Stütze dafür geben soll, ist falsch. Und dass der Konsens nicht nur ein angeblicher ist, ist recht eindeutig. Es steht so in unseren Regeln und wir sind seit mindestens 10 Jahren so verfahren, das können dir alle sagen, die hier im UF-Bereich regelmäßig mitarbeiten und in den letzten Jahren mitgearbeitet haben (einschließlich ich).
Das heißt aber natürlich nicht, dass dieser Konsens nicht geändert werden kann (und sollte), falls sich unsere bisherige Interpretation der Rechtslage als falsch erweist. Daher dieser Diskussionsabschnitt hier. -- Chaddy · D 12:41, 27. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Grundsätzlich halte ich "haben wir schon immer so gemacht" und "bis jetzt hat sich niemand beschwert" für keine sinnvollen Argumente. Ausschlaggebend sollte die Rechtslage sein, nicht unsere interne Tradition. Wenn ich das richtig sehe: Die enzyklopädische Verwendung der Wappen ist problemlos (die Gemeinden könnten weder dagegen vorgehen noch würden sie das üblicherweise wollen, da kaum eine Gemeinde etwas gegen ihr Wappen im WP-Artikel haben wird), wie R2Dine sagt, aber wir gehen ja darüber hinaus, indem wir die Wappen per Baustein für gemeinfrei erklären. Sollten wir zum Schluss kommen, dass Letzteres nicht haltbar ist, würde uns aber niemand daran hindern, die Wappen mit einem entsprechenden Baustein doch zu behalten, am Besten im Rahmen einer Exemption Doctrine Policy, die wir in der deutschsprachigen Wikipedia bis jetzt nicht haben, aber kürzlich auch schon für Filmplakate etc. angeregt wurde. Wenn wir das wollten. Man kann natürlich, wie in der Filmplakate-Diskussion Don-kun, aus nachvollziehbaren grundsätzlichen Erwägungen dagegen sein. Gestumblindi 13:18, 27. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Ich habe das immer so verstanden, dass in einer EDP lokale Rechtslagen, die dem Standard auf Commons widersprechen, abgebildet werden, um Bilder, die nur im WP-Land frei sind, dort nutzen zu können. Unfreie Bilder in der de-wp zuzulassen, ist dagegen eine Änderung der Lizenz-Policy, fair use gibt es im deutschen Recht nicht und reiner Bildungszweck wurde AFAIK bisher für die Wikipedia immer verneint (für Wikiversity ist das dagegen wohl möglich). Ich habe nichts gegen die Schaffung einer neuen Wikipedia-Lizenz, aber das ist dann keine EDP, sondern etwas ganz neues. --Ailura (Diskussion) 12:16, 28. Feb. 2018 (CET)Beantworten
@Ailura: Bei einer EDP geht es um Richtlinien von Wikimedia-Einzelprojekten, unter bestimmten Umständen Inhalte zuzulassen, die auch im lokalen Projekt bzw. Land der Zielgruppe *nicht* frei sind, aber unter bestimmten Umständen als verwendbar angesehen werden. Was in der englischen WP unter "fair use" verwendet wird, ist und bleibt ja auch im englischsprachigen Raum urheberrechtlich geschützt und nicht frei weiterverwendbar; man ist dort bloss der Ansicht, dass die enzyklopädische Verwendung mit entsprechend auffälliger Markierung auf der Dateibeschreibungsseite als "fair use" durchgeht, obwohl auch dort eigentlich das Problem besteht, dass die Bilder einzeln, ausserhalb des enzyklopädischen Zusammenhangs abrufbar sind. "Fair use" unterscheidet sich eigentlich gar nicht so dramatisch von dem, was in Deutschland als Bildzitat möglich wäre, die Grundidee ist die gleiche. Nur muss man sich bei einem Bildzitat ausdrücklich mit dem gezeigten Bild auseinandersetzen, es darf nicht nur zur Illustration dienen - und in en-WP glaubt man zumindest, dass fair use auch für rein illustratives Material gelte. - Bei der für Filmplakate angedachten EDP würde es nun darum gehen, auch Plakate zuzulassen, für die wir zwar eine Freigabe erhalten haben, aber keine, die eine kommerzielle Weiternutzung erlaubt, und damit nicht commonskompatibel wäre (also z.B. CC-BY-NC oder "Genehmigung nur für Wikipedia"). Und das Zeigen von Gemeindewappen könnte man als Bildzitate rechtfertigen, sofern der jeweilige Artikel sich irgendwie mit dem Wappen auseinandersetzt (also etwa seine Geschichte und Bedeutung schildert). Das alles könnte in eine EDP einfliessen. Gestumblindi 00:39, 10. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Natürlich ist das nicht sinnvoll, daher ja dieser Diskussionsabschnitt hier... Bisher ist es aber der Konsens.
Eine solche Ausnahme würde ich nicht befürworten und wäre in der de-WP kaum umsetzbar. Eine solche ist für die allermeisten Wappen aber auch nicht nötig, wie ich oben bereits dargelegt habe. -- Chaddy · D 13:27, 27. Feb. 2018 (CET)Beantworten

@Chaddy: Vor meiner Bearbeitung im Juni 2016 habe ich den WP-Diskussionsstand zur Gemeinfreiheit erstaunt zur Kenntnis genommen, konnte aber keine Belege für die dort vertretenen (in sich nicht unbedingt schlüssigen) Ansichten finden. Vielmehr gab es bereits damals Einwände gegen die WP-Meinung mit Quellennagabe, siehe hier. Nachdem ich mich intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt hatte, habe ich die vorgenommenen Änderungen veröffentlicht. Der Widerspruch zur WP-Meinung war mir bekannt, nur hatte der Artikel zu den amtlichen Wappen wohl nicht von ungefähr den Überarbeiten-Baustein. Von der von mir erarbeiteten, ausführlich belegten und begründeten Rechtslage bin ich nach wie vor überzeugt. Warum fällt es Dir so schwer, eine offenbar irrige Rechtsansicht zu korrigieren? Was macht Syncros "Darlegung" glaubwürdiger als meine angebliche "Privatansicht"? - Was den Gemeinfrei-Baustein für Gemeindewappen in der WP betrifft, habe ich keinen Vorschlag, da ich mit diesen technischen Dingen nicht so vertraut bin. Dafür wird es aber andere Fachleute gegen. R2Dine (Diskussion) 17:26, 27. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Das fällt mir nicht schwer. Nur sollte man eine solch grundlegende Änderung nicht einfach so tun, sondern es zuerst ausführlich diskutieren. Und offensichtlich gibt es ja unterschiedliche Ansichten hierzu, auch in der Rechtssprechung und der Literatur. Das erfordert also erstmal Gesprächsbedarf.
Syrcro argumentiert mit einem Urteil des OLG Köln von 2014, das vom BGH bestätigt wurde. Das wiegt wesentlich mehr als ein Gesetzesentwurf aus den 60ern und die Kommentarliteratur, die du zitierst. -- Chaddy · D 20:10, 27. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Was ist die Folgerung daraus: Löschung aller Wappen auf Commons/deWP, die nicht 100 Jahre alt sind? --JPF just another user 19:40, 27. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Die Stadt Büdingen z. B. veröffentlicht ihre Wappen ganz klar mit dem Hinweis darauf, dass es sich um ein amtliches Werk (§ 5 Abs. 1 Urheberrechtstgesetz) handelt: File:Wappen 36317948 11.jpg. Dort wird auch darauf hingewiesen, dass es einen ausreichenden Schutz des Wappens gibt, der nebenbei für die Gemeinde wesentlich effektiver ist, als das Urheberrecht, denn der urheberrechtliche Schutz würde bekanntermaßen irgendwann ablaufen. -- ST 19:56, 27. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Nein, auch die jüngeren Wappen haben meist keine Schöpfungshöhe und sind daher auch unproblematisch. -- Chaddy · D 20:10, 27. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Keine Schöpfungshöhe? Das wage ich beim Wappen der Landeshauptstadt München zu bezweifeln. Und ebenso bei zahlreichen Staatswappen. Desweiteren: Wie sieht es mit Logos von Behörden aus? Die müssten doch unter dieselbe Kategorie fallen. --JPF just another user 20:40, 27. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Das Namensrecht der Gemeinden steht außer Frage. Es wäre wirklich mal nützlich, sich den gesamten Artikel zu den amtlichen Wappen im Zusammenhang durchzulesen, bevor hier verengt auf einzelne Aspekte eine Spiegelfechterei beginnt. Das UrhG ist im übrigen kein Entwurf, sondern geltendes Recht. Weder OLG Köln noch BGH haben zur Frage der Gemeinfreiheit von Gemeindewappen verbindlich entschieden, insbesondere nicht der BGH. Obiter dicta erwachsen bekanntlich nicht in Rechtskraft. Das ist jedem Juristen hier klar. Und es geht doch um eine juristisch einwandfreie Lösung ... ? R2Dine (Diskussion) 07:54, 28. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Das Wappen von München ist fast 1000 Jahre alt. Selbstverständlich ist das gemeinfrei. --M@rcela 08:50, 28. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Das Wappen wurde in seiner heutigen Form 1957 entworfen. --JPF just another user 12:23, 28. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Es ist eine Fehlannahme, dass es bereits genügt, jahrhundertealte heraldische Symbole neu zusammenzusetzen, damit SH entsteht. Das reicht nicht. In Fall des Münchner Wappen wurde der Mönch kombiniert mit einem Tor und einem Löwen. Das sind alles ganz normale heraldische Symbole, da ist keine neue Schöpfung entstanden.
Außerdem, im Artikel ist ein Siegel aus dem 14. Jahrhundert abgebildet, das im Prinzip bereits das heutige Wappen abbildet. Das ist also definitiv alt genug.
@R2Dine: Die beiden Gerichte gehen in ihrer Begründung bereits davon aus, dass amtliche Wappen gemeinfrei sind. Sie sehen es nicht mal als notwendig an, das weiter zu vertiefen, weil es für sie offensichtlich klar zu sein scheint. Insofern ist das juristisch eigentlich sogar sehr einwandfrei. -- Chaddy · D 12:55, 28. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Aua, aua ... Einbildung is' auch ne Bildung. R2Dine (Diskussion) 13:02, 28. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Sehr gut, so kommst du auf jeden Fall weiter... -- Chaddy · D 17:32, 28. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Wenn auch diese Diskussion von juristischen Laien dominiert wird, kann sie zu keinem anderen Ergebnis führen als 2005. Offenbar hat die WP in diesem Punkt seit 13 Jahren nichts dazu gelernt. Schade. R2Dine (Diskussion) 18:04, 28. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Geht schon los, hier wird schon eine Löschwarnung auf ein Gemeinde-Logo gestellt: Datei:Aileu Logo.jpg. Wozu das Ende von Diskussionen abwarten? Und bei einem Dritte-Welt-Land fällt das eh nicht auf. --JPF just another user 21:39, 28. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Übrigens, wie sieht es eigentlich mit dieser Umdeutung von § 5 Abs. 2 UrhG aus? Damals wurde Datei:Poster boletim.jpg mit dieser Erklärung freigegeben, nun wird entsprechenden Dateien mit der Löschung gedroht ([1], [2], [3], [4], [5], [6], [7], [8], [9], [10], [11], [12], [13], [14], [15]) bzw. wurden Dateien schon gelöscht [16], [17], [18], [19]). --JPF just another user 21:47, 28. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Das sind keine Wappen, sondern Wahlinformationen. Davon abgesehen sagt Abs. 2 aus: „mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe [...] entsprechend anzuwenden sind.“ Und gem. den Anforderungen der WMF dürfen hier nur Bilder hochgeladen werden, die eine freie Lizenz haben, also verändert werden dürfen. Ein Änderungsverbot führt zur Nichtverwendbarkeit hier. Zugegeben hatte man das 2007 noch nicht auf dem Schirm. Warum wartest du keine Antwort ab, bevor du dich [://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Adminwiederwahl/Quedel&curid=6165105&diff=174491267&oldid=172516834 beschwerst]? --Quedel Disk 22:30, 28. Feb. 2018 (CET)Beantworten
@Quedel:: Mein Kommentar betreffs der Wappen bezieht sich eindeutig nur auf das Logo Aileus. Und warum ich Dich negativ bewerte? Soll ich das als freundlichen Akt verstehen, wenn Du während einer laufenden Diskussion 14 Dateien, die ich hochgeladen habe, die Löschung androhst? Wenn ich sage, das ist nicht die feine englische Art, ist das noch untertrieben. --JPF just another user 12:00, 1. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Na dann lösche mal schnell alle Landesflaggen. --M@rcela 22:40, 28. Feb. 2018 (CET)Beantworten
@Quedel: Das Änderungsverbot ist längst bekannt. Der Baustein Vorlage:Wappenrecht sagt auch deutlich, dass bestimmte Rechte eingeschränkt sein können. Es ist nicht direkt eine urheberrechtliche Einschränkung. Vielmehr gehört es zu den Schrankenrechten, ähnlich wie das Zitatrecht, die Beiwerksregelung, die Panoramafreiheit usw. Auch hier ist der jahrealte Konsens, dass wir das nicht beachten, da es für uns keine Einschränkung darstellt und mit den Anforderungen der WMF durchaus vereinbar ist (siehe WP:BR#Grundlagen).
Ähnliche Einschränkungen gibt es übrigens auch bei vielen weiteren Bereichen, wie z. B. dem Markenrecht bei Logos. -- Chaddy · D 23:08, 28. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Ist das hier ein Amtl. Werk nach §5 UrhG und ohne Freigabe verwendbar?
Markenrecht ist außerhalb des UrhR, das haben wir noch nie wirklich beachtet, ebenso wie das Persönlichkeitsrecht. Das Zitatrecht war immer innerhalb der rechtl. und WMF-Grenzen. Aber seit wann weichen wir von urheberrechtlichen Schranken ab, die mit WMF-Vorstellungen kollidieren? Das wäre mir neu. Und Einschränkungen beim Wappenrecht beziehen sich auch i.d.R. nicht auf urheberrechtliche Punkte, da diese ja i.d.R. nicht geschützt sind, wie du oben ausgeführt hast. Es ist schon lange so, dass Werke nach Abs.2 hier nicht nutzen (siehe hier oder Beitrag von pill - leider sind die Aussagen dazu, dass wir Abs. 2 Werke nicht dulden immer nur nebenbei in den Diskussionen erwähnt, weils immer um die Frage ging, Werke nach Abs. 1 zu klassifizieren). Wenn wir Abs.2-Werke einführen wollten, bräuchten wir einen neuen Lizenzbaustein, denn der dafür genutzte wäre dann schlichtweg ein Betrug, weil er gemeinfrei suggeriert, das Gegenteil aber der Fall ist und selbst die WMF-Kriterien nicht entspricht. Und du selbst hast ja gesagt, Wappen wären nur aufgrund des Alters gemeinfrei, nicht aufgrund ihres amtl. Charakters. Und ums klar zu machen: es geht mir nicht um amtl. Wappen (die ja i.d.R. gar nicht geschützt sind), sondern um Infozettelchen, Bannern und Flyern von irgendwelchen Ministerien oder anderen staatlichen Stellen, die JPF oben meint. Ganz davon abgesehen erwähnt auch WP:BR nur Werke nach Abs. 1 als gemeinfrei, während nur verklausuliert erwähnt wird, dass Abs. 2 Werke nicht okay sind.--Quedel Disk 00:52, 1. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Es ist bisher Konsens, dass wir diese Schrankenregelungen als vereinbar mit den Anforderungen der WMF ansehen (dass das möglich ist steht ja auch in BR). Wir können natürlich gerne auch diesen Konsens ändern, aber dadurch beschneiden wir uns nur unnötig.
Das Persönlichkeitsrecht beachten wir übrigens durchaus.
Ich hab das Loriot-Urteil doch in dem zitierten Link auch kritisiert. Zudem sind das OLG Köln und der BGH in neueren Urteilen ja offensichtlich ebenfalls anderer Ansicht, wie in dieser Diskussion auch bereits mehrfach genannt wurde.
In diesem Abschnitt soll es eigentlich v. a. um Wappen gehen, weil die neuerdings nun irgendwie umstritten zu sein scheinen. Bzgl. Werken nach Abs. 2 können wir die Diskussion aber gerne auch ausweiten. Da müsste man aber erstmal klären, was genau unter welchen der beiden Absätze fällt. "Amtliche Bekanntmachung" ist jedenfalls relativ weit definierbar. Ein offizielles staatliches Informationsplakat mit Hinweisen zum korrekten Ausfüllen eines Stimmzettels könnte womöglich durchaus als amtliche Bekanntmachung angesehen werden. Erschwerend zu den verschiedenen Auslegungen des UrhG kommt in diesen Fällen jedenfalls auch dazu, dass wir über ausländische Publikationen diskutieren. Strenge Bürokratie wie in Deutschland ist nicht unbedingt in jedem Land voraussetzbar, weshalb es dann schwer fallen kann, solche Plakate richtig einzuordnen.
(Wappen dürften übrigens i. d. R. im Amtsblatt der jeweiligen Gemeinde veröffentlicht worden sein, was dann eine zusätzliche Möglichkeit schaffen würde, diese als amtliche Werke anzusehen, da ein Gemeindeamtsblatt definitiv unter Abs. 1 fällt.) -- Chaddy · D 01:51, 1. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Können wir bitte wieder zur Sache zurück kehren. Entscheidende Frage ist nur, ob Gemeindewappen amtliche Werke iSd §5 UrhG sind. Nebenaspekte, wie §5 II UrhG, brauchen wir hier nicht diskutieren. Das kann gerne in einem neuen Abschnitt gemacht werden, nicht hier. Ich finde OLG Köln nach wie vor eine völlig ausreichende Anknüpfung für unsere Rechtsauffassung, die von Wandtke/Bullinger geteilt wird. Daher habe ich auf der Disk des Fachartikels angeregt, ihn zu überarbeiten und mindestens OLG Köln und W/B zu ergänzen, besser noch eine vernünftige Bib-Recherche zu machen und den Abschnitt nach verbreiteterer Literatur zu formulieren als M-N. Bei M-N wird Schricker/Loewenheim/Katzenberg zitiert. Den sollte man zB besser direkt nennen. Die Darstellung im Fachartikel ist jedenfalls nihct ausreichend und muss ergänzt/überarbeitet werden. Unsere Richtlinie und Praxis braucht IMHO nicht geänderz zu werden. Grüße --h-stt !? 20:21, 1. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Eine Bib-Recherche finde ich einen konstruktiven Vorschlag. Die damit verbundene Mühe und Zeit lohnen sich aber nur, wenn dann hier auch das Rechercheergebnis akzeptiert und nicht wieder zerredet wird. R2Dine (Diskussion) 22:40, 1. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Jemand, der wie du, Blindzitate in Wikipediaartikel einfügt, kann keine Forderungen stellen. (Lies mal die von dir zitierte Gesetzesbegründung; da steht nicht das, was du behauptest - die ist zur Wappenfrage unergiebig.) Нактаффэ 07:18, 2. Mär. 2018 (CET)
Ich bitte dabei allerdings zu beachten, dass selbst renommierte Rechtskommentare nicht über den Ansichten von Gerichten stehen. Für mich steht immer noch die Sichtweise des OLG Köln an oberster Stelle. Aber gerne können wir auch zusätzlich die Ansichten verschiedener Kommentatoren zusammentragen. -- Chaddy · D 14:26, 2. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Mögliche Formulierungen im Artikel könnten da sein "das OLG Köln sieht Wappen als amtliche Werke an, die Literatur hingegen ist sich in dieser Frage uneins, so schreibt XYZ hierzu, wohingegen ABC der Ansicht ist...". -- Chaddy · D 14:47, 2. Mär. 2018 (CET)Beantworten

Lies Du bitte den Artikeltext und die zitierten EN. Ich "behaupte" überhaupt keine bestimmte Aussage in der Gesetzesbegründung, ich führe sie lediglich als Quelle an. Meine Bearbeitung stimmt im übrigen mit den Ausführungen zur Rechtslage bzgl. amtlicher Werke überein, bei der andere Verfasser zu demselben Ergebnis kommen. R2Dine (Diskussion) 12:51, 2. Mär. 2018 (CET)Beantworten

Bist du sicher, dass du diese Aussage so stehen lassen möchtest? Ich verweise mal darauf: [20]. -- Chaddy · D 13:00, 2. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Hä? - Die in beiden Artikeln identische Argumentation zu Wappen ist: kein Regelungscharakter --> kein "amtliches Werk" --> keine Gemeinfreiheit nach § 5 UrhG. R2Dine (Diskussion) 13:49, 3. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Naja, dass sich das auch auf Wappen bezöge hast du im anderen Artikel ergänzt... -- Chaddy · D 13:54, 3. Mär. 2018 (CET)Beantworten

Noch eine Frage zur Schöpfungshöhe: Kann diese schon bei einer Blasonierung gegeben sein, oder bezieht sich die nur jeweils auf ein zeichnerisch ausgeführtes Wappen? --Abderitestatos (Diskussion) 14:40, 10. Mär. 2018 (CET)Beantworten

Eine Blasonierung ist eine Beschreibung eines Wappens nach vorgegebenen Regeln mit feststehenden Wendungen. Da bleibt m. E. kein Raum für Schöpfungshöhe, sonst wäre das Ergebnis keine Blasonierung mehr. -- Rosenzweig δ 23:33, 12. Mär. 2018 (CET)Beantworten

Nutzung Ihrer Erläuterungen zu den Begriffen "Burg" und "Schloss"

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Maklerfirma spezialisiert sich seit über 10 Jahren auf die Vermittlung historischer Immobilien. Nun möchte ich die Begriffe "Burg" und "Schloss" präzise erläutern und habe dafür die folgenden Seiten bei Ihnen gefunden:

- https://de.wikipedia.org/wiki/Burg - https://de.wikipedia.org/wiki/Schloss_(Architektur)

Gerne würde ich die beiden Seiten entweder als PDF-Dateien zum Downloaden oder nur über Links auf unserer Website einbinden.

Gäbe es dabei Lizenzprobleme oder wäre die Nutzung der beiden Seiteninhalte frei?

Über eine Antwort würde ich mich freuen!

Mit besten Grüßen Bernd Neuhäuser Adressdaten aus Datenschutzgründen entfernt.

Hallo Bernd Neuhäusler! Informationen zur Weiternutzung von Wikipediainhalten in anderen Medien findest Du unter WP:Weiternutzung. // Martin K. (Diskussion) 17:25, 13. Mär. 2018 (CET)Beantworten

Geotope in Bayern

Die über die Liste der Geotope in Bayern verlinkten Landkreis-Tabellen mit ihren vom LfU Bayern übernommenen Beschreibungen waren hier schon im Februar Thema, siehe Archiv. In der Zwischenzeit habe ich mit dem Landesamt für Umwelt Kontakt aufgenommen. Das LfU wäre im Prinzip dazu bereit, die Texte unter der Lizenz "Creative Commons Namensnennung 3.0" zu veröffentlichen, wenn die Namensnennung in der Form "Datenquelle: Bayerisches Landesamt für Umwelt, www.lfu.bayern.de" erfolgt. Das scheint mir die für Wikipedia gewünschte Lizenz zu sein, die vom LfU gewünschte Namensnennung ist in Form von Einzelnachweisen hier sowieso Standard. Kann ich das so weiter betreiben, geht es so gar nicht, was soll ich anders machen? Diskutiert es unter Euch aus, ich schaue frühestens am Sonntagabend wieder rein. --Blech (Diskussion) 23:42, 22. Mär. 2018 (CET)Beantworten

Danke für die Meldung hier. Wir sollten das diesmal sauber machen, nicht wie bei Bundesarchiv oder Fotothek. Oder andere aktuelle Fälle... @Gnom: schaltest du dich da ein oder soll ich mich kümmern? --M@rcela 23:53, 22. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Das klingt doch wunderbar (abgesehen von dem Grundproblem, ob wir es hier überhaupt mit urheberrechtlich schutzfähigem Material zu tun haben, aber das lassen wir mal beiseite). Bei Texten setzen wir die Namensnennungspflicht ja in der Versionsgeschichte um, also wäre das auch hier entsprechend zu handhaben, richtig? Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:32, 23. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Wenn wir diese Spende als Datenbankwerk ansehen, ist das auch urheberrechtlich geschützt, egal wie einfach einzelne Aussagen sind. Und wir sollten das erstmal als geschützt annehmen. Dem LfU Bayern muß die Problematik erklärt werden, auch was es bedeutet, die Daten freizugeben. Nicht daß hinterher was bereut wird. Lieber vorher Klarheit schaffen. Die Namensnennung kann nicht an jeder Stelle eingehalten werden (mal abgesehen von der Versionsgeschichte - wissen sie, was das ist?). Wir müssen klären, wie wir die Daten von Wikidata fernhalten können, ob das überhaupt geht. Bloß nichts überstürzen. Der Weg ist genau richtig. --M@rcela 12:18, 23. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Zunächst ist ja mit einem Textkorpus unter CC BY 3.0 alles Wesentliche für die Nutzung auf Wikipedia geklärt. Wir müssen uns jetzt nur anschauen, wie wir die Namensnennungspflicht erfüllen und mir fällt da konkret die Versionsgeschichte ein. Wenn wir auch noch auf eine öffentlich zugängliche Quelle verweisen können, umso besser. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:46, 23. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Neben Versionsgeschichte wäre auch die Disk noch ein Ort, das Ticket mit ggfs. einem Kommentar zu würdigen. Massenhaft im Text als EN wäre störend. Wenn das LfU das ganze freigeben möchte, dann wäre das doch einen schönen Presseartikel von denen wert, den man dann (auf der Disk) entsprechend als öffentlich sichtbaren Nachweis der Freigabe verlinken könnte. --Quedel Disk 15:49, 23. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Lizenzhinweise in Form von Fußnoten im Text wären nicht nur störend, sie würden auch unseren Richtlinien für Artikel widersprechen. Wir hätten daher keine Handhabe gegen Benutzer, die sie wieder entfernen, wie es in der Vergangenheit geschehen ist. Gruß, --Gnom (Diskussion)
Wie verhindern wir, daß das jemand nach Wikidata lädt? --M@rcela 17:48, 23. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Das verhindern schon die Nutzungsbedingungen von Wikidata, die besagen, dass man kein urheberrechtlich geschütztes Material nach Wikidata übertragen darf. Es bedarf also keiner besonderen Regelung dieses Falls. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:51, 23. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Bezieht sich die Freigabe denn auf die Texte oder allgemein die Informationen? Eine (wie diese zufällig) könnte man durchaus Informationen (die nicht kursiven) entnehmen und auf Wikidata einstellen - der normale Benutzer sieht ja nur die einzelnen Elemente (die für sich ungeschützt sind) und kann den Datenbankcharakter des Ursprungswerkes (und damit ggfs. den Schutz) nicht sehen. --Quedel Disk 18:44, 23. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Höchstwahrscheinlich wurde die Freigabe recht unspezifisch in Bezug auf Texte und Daten erteilt. Blech kann uns vielleicht den Wortlaut der Freigabe geben. --Gnom (Diskussion) 18:48, 23. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Bisher sind die Texte nicht freigegeben. Beim LfU kann man sich aber vorstellen, sie so wie vorgeschlagen freizugeben. Ich habe den Eindruck, dass die Angelegenheit beim LfU keine Priorität hat. Einem akzeptablen Vorschlag würden sie wohl zustimmen, Interesse an langen Verhandlungen sehe ich nicht. Mit einer Erwähnung in der Versionsgeschichte würde ich mich an der Stelle des LfU nicht abspeisen lassen. Gewünscht wird ein Hinweis auf die Herkunft der Daten bzw. Texte. Das müssen wir ohnehin machen, es gibt ja Belegpflicht. Ein Einzelnachweis[1] in der Einleitung sollte alle Wünsche erfüllen (zur Ansicht im Artikel Neuburg-Schrobenhausen). Am Wortlaut wird es voraussichtlich nicht scheitern. Die Texte und die Daten in Stichwortform sieht man beim LfU als Einheit, sie stehen im selben Dokument. Dass die Daten seitens Wikipedia als nicht schutzfähig angesehen werden, haben sie vor zwei Jahren mitbekommen. Im Grunde ist es egal, weil wir auch für Daten Belege brauchen. --Blech (Diskussion) 23:47, 26. Mär. 2018 (CEST)Beantworten
Urheberrechtlich hat die von dir vorgeschlagene Fußnote keine Bedeutung (und kann deshalb auch wieder entfernt werden, ohne dass dann eine Urheberrechtsverletzung vorläge), aber wenn das die aus deiner Sicht beste Lösung ist, können wir das natürlich gern so machen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 23:53, 26. Mär. 2018 (CEST)Beantworten
Danke für die Rückmeldungen. Wie geht es weiter, soll ich um eine WP:Textfreigabe ans OTRS-Team bitten oder gibt es einfachere/bessere Wege? --Blech (Diskussion) 22:00, 27. Mär. 2018 (CEST)Beantworten
  1. Datenquelle: Bayerisches Landesamt für Umwelt, www.lfu.bayern.de, Geotoprecherche (abgerufen am 16. September 2017)
Ich würde vorschlagen, dass du das konkret mit dem OTRS-Team absprichst, damit da keine Missverständnisse entstehen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:35, 29. Mär. 2018 (CEST)Beantworten

Werte Kollegen, langsam sollte mal gut sein! Wie oft kommt eigentlich das Zombie-Thema noch hoch? Wir können in WP solche Unterlizenzen nicht abbilden. Egal wie der Text formuliert wird. Ist das wirklich so schwer zu verstehen? Oder geht es euch nur darum, Aufmerksamkeit für Geotope zu erzeugen oder fishing for compliments? Jedenfalls nervt das Thema langsam. Wenn dem LfU irgendwas an der Verbreitung ihrer Daten liegt, dann sollen sie diese gefälligst zu CC0 machen. Warum ständig den Bückling machen? Außerdem, in den unzähligen Listen sind doch sowieso schon alle Steckbriefe vom LfU verlinkt. IMO kann der Text komplett raus, oder? Wem die steinigen Infos so wichtig sind, der kann auch einen Mausklick mehr machen. --2.247.252.89 19:59, 25. Mär. 2018 (CEST)Beantworten

Liebe IP, bitte nicht in diesem Ton. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:00, 26. Mär. 2018 (CEST)Beantworten
Und CC0 vergessen wir auch mal ganz schnell. Das widerspricht dem Grundgedanken der Wikipedia, der Verbreitung freier Lizenzen. --M@rcela 23:59, 26. Mär. 2018 (CEST)Beantworten
Benutzer:Ralf Roletschek, Ich weiss nicht was du damit meinst. Copyleft ist doch für uns einfacher als irgendwelches CC3 Gedöns vom LfU. Klär mich doch mal auf. Was ist das Problem? --2.247.254.10 12:16, 27. Mär. 2018 (CEST)Beantworten
Das ist ein ideologisches Konzept: Es sollen "virale" Lizenzen gewählt werden, die den Weiternutzern die Pflicht auferlegen, abgeleitete Werke wiederum unter dieser freien Lizenz zu veröffentlichen. CC0 ist nicht viral, sondern erlaubt bedingungslose Weiternutzung, wobei dadurch entstehende Werke nicht frei sein müssen. Allerdings setzt natürlich auch die CC0 voraus, dass überhaupt etwas Schützbares vorliegt. Gestumblindi 13:20, 27. Mär. 2018 (CEST)Beantworten
Servie: CC0 ist eben genau kein Copyleft. -- Chaddy · D 13:34, 27. Mär. 2018 (CEST)Beantworten

Frage zu einer schematischen Darstellung

Hallo! Ich habe da eine schematische Darstellung (PDF, S. 7) ins Auge gefasst, die ich gern in Commons hochladen würde, um einen Artikel zu illustrieren. Ich bin mir aber nicht sicher, ob sie simpel genug ist, um unter die Schöpfungshöhe, ergo Gemeinfreiheit, zu fallen. Im Prinzip sind nur natürliche Gesetzmäßigkeiten dargestellt. Vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen. Danke! --Clemens Stockner (Diskussion) 10:01, 29. Mär. 2018 (CEST)Beantworten

Habe die Frage auf Commons gestellt, passt vermutlich besser. --Clemens Stockner (Diskussion) 21:03, 29. Mär. 2018 (CEST)Beantworten
Gerade schematische Darstellungen haben eine Schöpfungshöhe und sind damit Urheberechtlich geschützt: Denn sie stellen einen komplizierten Sachverhalt vereinfacht dar. (aber ich bin kein Jurist: @Gnom:) --Jmv (Diskussion) 04:20, 31. Mär. 2018 (CEST)Beantworten
ach ja nochwas zu Commons:
  • es gibt Bilder in Commons die hier nicht verwendet werden dürfen, obwohl sie auf commons geduldet werden
  • es gibt hier (in de) Bilder, die auf Commons definitiv gelöscht werden würden, hier aber auf Grund der Lizenz behalten werden
Das muß einzelnd nach Bild (& Lizenz) beurteilt werden
--Jmv (Diskussion) 04:46, 31. Mär. 2018 (CEST)Beantworten
Hallo Clemens Stockner, diese Fälle sind schwierig. Wenn du die Grafik selbst nachzeichnest, kannst du sie problemlos hochladen. Eine direkte Kopie könnte aber nach deutschem Recht tatäshclich geschützt sein. --Gnom (Diskussion) 19:42, 31. Mär. 2018 (CEST)Beantworten
Ja, bei Sachen wo einem keine Norm im Nacken sitzt, ist selber zeichnen in der Regel die sauberste Lösung. Denn dann sind eben nicht alle Zeichnungen mit dem selben Inhalt (Fakten) gleich. Das mit fehlender Schöpfungshöhe funktioniert nur bei Norm-Zeichnungen. Denn wenn es für genau diesen Fakt, nur diese eine Norm-Darstellung ist, die als richtig empfunden wird, dann gibt es keinen Freiraum für eigene schöpferische Leistung (Fakten sind bekanntlich nicht schützbar). Sobald es 3-D Darstellung ist (Was hier teilweise der Fall ist), wo man den Blickwinkel frei rotieren kann, gehe besser von Schöpfungshöhe aus -und damit auch von urheberrechtlichem Schutz-. Sobald du die Frage; „kann und darf ich es anderes Zeichnen/Darstellen?“ mit Ja beantworten kannst, dann mach es auch.--Bobo11 (Diskussion) 19:52, 31. Mär. 2018 (CEST)Beantworten
OK, danke für die Antworten. Ich hab' das Bild mittlerweile in leicht veränderter Version in Commons hochgeladen. Falls es einen Löschantrag gibt, werde ich es noch weiter modifizieren. --Clemens Stockner (Diskussion) 16:29, 1. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

wie ist das zu verstehen?

"(c) alle Rechte vorbehalten" und "Nachdruck, Übersetzungen und Auszüge nur mit Quellenangabe gestattet" Ersteres schließt freie Lizenz aus, Zweiteres wäre CC-BY. Es geht um eine tschechische Zeitschrift der 60er/70er Jahre. Kann man das als frei interpretieren? "nur mit Quellenangabe" wäre ja CC-BY? Der Verlag existiert nicht mehr. --M@rcela 23:36, 31. Mär. 2018 (CEST)Beantworten

Mhm, von CC-Dingen ist das noch weit weg. Es steht ja nicht dabei, zu welchen Zwecken Nachdruck & Co erlaubt sind, man könnte dies auch auf den rein privaten bzw. wissenschaftlichen Gebrauch beschränkt sehen (womit dann diese Formulierung nichts anderes als eine Erlaubnis dessen wäre, was einem eh gesetzlich in Deutschland zusteht). Wenn wäre es auch kein CC-by sondern höchstens ein {{Bild-by}} ;) --Quedel Disk 01:54, 1. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Es ist ja über 50 Jahre her, da gabs noch kein Internet. --M@rcela 00:23, 2. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Nur mit Quellenangabe ist auch bei unfrei lizenzierten Werken üblich. Das sagt gar nichts. --Ailura (Diskussion) 13:44, 10. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Screenshot von Navigationssoftware

Mir ist eben im Atikel OsmAnd der Screenshot aufgefallen. (Datei:Sörmlandsleden Etapp 3 OsmAnd 1.png) Laut

nicht zulässig (dem Kartenmaterial hab ich Schöpfungshöhe unterstellt) Seht ihr das auch so? Ansonsten bin ich über die Suchfunktion erstmal gelandet auf Wikipedia:Grafiktipps/Screenshots. Vielleicht möchte dort mal jemand einen passenden Link einfügen für die erwähnten, aber nicht beantworteten, lizenzrechlichen Fragen. --DWI (Diskussion) 00:21, 2. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Die AUszeichnung des ScreenShots als "eigenes Werk" ist natürlich Blödsinn. Das bedeutet aber hier nicht das wir diese Dateien löschen müsse, schließlich:
Man müsste hier also einfach nur die falschen Lizenzangaben durch die obengenannten Lizenzen im {{free screenshot}}-Container austauschen. // Martin K. (Diskussion) 00:44, 2. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Allgemeine Fragen zur Panoramafreiheit

Obwohl mir zu (leider schon Jahrzehnte zurückliegenden) Schulzeiten überdurchschnittliche Intelligenz bescheinigt wurde, reicht diese offensichtlich nicht aus um dieses WP-Urheberrechts-Regel-Gedöns erfolgreich zu durchschauen. Ich habe schon oft evtl für WP interessante Foto-Motive vor Augen gehabt, aber mit den inzwischen schon zu Tage lang aufaddierbaren WP-Urheberrechts-Regel-Studien im Hinterkopf es dann doch nicht weiter verfolgt. Insbesondere auf dieser Seite hier habe ich schon unzählige Lesestunden verbracht und dabei die Erkenntnis gewonnen, dass die Wahrscheinlichkeit für WP an aussagekräftige Bilder/Zeichnungen etc zu kommen, im Vergleich zum Weltmarkt-Angebot, im Nano-Bereich liegt, zumal auch hoch ambitionierte Löschfetischisten unterwegs zu sein scheinen, die begeistert gegen URV-Windmühlen zu Felde ziehen. (Siehe Wappen-Diskussion oben). Da ich aber in Zukunft trotzdem mal das eine oder andere Bild beisteuern möchte, aber wie gesagt immer noch mit beiden Beinen auf dem Schlauch stehe, mal ein paar erste Fragen, die sich mir kürzlich Anlass bezogen stellten, zu denen ich aber keine geeignete (genaue) Antwort finden konnte. Erstmal zur Panoramafreiheit. Zählt da auch dazu:

  1. ein Objekt, das sich auf einem nicht öffentlichen eingezäunten Grundstück befindet, durch dessen Umzäunung (z.B. Maschendrahtzaun man aber problemlos z.B. vom öffentlichen Gehweg aus schauen und fotografieren kann? Ja.
    1. … statt Zaun eine Glasscheibe, dahinter ein Show Room z.B. eines Autohauses?? Ja. Bitte beachte aber, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk, dass sich in einem Autohaus befindet, möglicherweise nicht "bleibend" angebracht ist.
  2. ein Objekt, das sich auf einem nicht öffentlichen, aber nicht als solches z.B. durch Schilder deklarierten und nicht eingezäunten Grundstück befindet, dass ich aber betreten müsste, um das Foto machen zu können? Nein.
  3. ein Objekt, das sich in einem nur zeitweilig öffentlich betretbaren Bereich befindet, wie z.B. Friedhof der nur zu bestimmten Zeiten zugänglich ist. Ja.
  4. ein Objekt, das sich auf einem Ausstellungs- oder Museumsgelände befindet, welches aber nur während der Öffnungszeiten (aber unentgeltlich) betreten werden kann? Ja.

Nun noch zu einer potentiellen Fundgrube für Wikipedianer. Die Deutsche Nationalbibliothek hat eine Virtuelle Ausstellung "100 Jahre Erster Weltkrieg und Novemberrevolution" online gestellt. Da gäbe es unzählige Dokumente, Plakate, Briefe, Fotos etc zu holen. Schwierig aber die Frage, was ist ohne URV möglich?

  1. Dieses künstlerische Plakat von Willy Jaeckel, der vor 74 Jahren starb, sollte somit gemeinfrei sein. Ja.
  2. Aufruf des Arbeiter- und Soldatenrats Hamburg um 1919, fällt sowas überhaupt unter ein Bild? oder wären es Text-Urheberrechte? Der Urheber dürfte wohl kaum zu ermitteln sein; der Arbeiter- und Soldatenrat Hamburg evtl eine "Juristische Person des öffentlichen Rechtes" als Urheber? oder die 100-Jahre-Regelung? Das ist als Schriftwerk urheberrechtlich schutzfähig. Der Urheber ist ein Mensch, gegebenenfalls ist die vor-1923-Regel anwendbar.
  3. Aufruf zu Ruhe und Ordnung von Gustav Noske für den Arbeiter- und Soldatenrat Kiel, 1918. Gustav Noske starb vor 72 Jahren somit kein Problem oder? Ja. Außerdem ist dieser Text urheberrechtlich nicht schutzfähig.
  4. Schlange stehen 1923 mehr gibt der Beschreibungstext nicht her; erst 2024 gemeinfrei? Wohl ja.
  5. Und, hat hier die DNB hier irgend welche Copy Rights, oder Anspruch auf eine Quellen-Angabe? Nein.

Vlt. hat ja jemand schon die ganze Sammlung bei WP gebunkert. Würde mich trotzdem freuen für die Beispiele eine WP-gemäße Einordnung in die Urheberrechts-Regelungen zu kriegen--Ciao • Bestoernesto 06:57, 2. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Antworten oben kursiv. Gruß, --Gnom (Diskussion) 09:22, 2. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Kleine Ergänzung: Bitte bedenke, dass das was Du da im Rahmen der Panoramafreiheit photographierst bleibend so angebracht sein muss, dass es öffentlich einsehbar ist.
  • Bleibend ist z.B. Architektur, eine einbetonierte Statue, eine festinstallierte Infotafel, ein Relief, usw.
  • Nicht bleibend (und damit nicht panoramafrei) sind z.B. Plakate, Flyer, Bücher, temporäre Ausstellungen, Poster, Projektionen, Fahnen, Werbeplanen usw.
Und letztlich ist die Panoramafreiheit erst dann von Belang, wenn das, was DU da siehst überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Um uralte Gebäude oder Gemälde, Tiere oder Menschen zu photographieren braucht man keine Panoramafreiheit. // Martin K. (Diskussion) 12:31, 2. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
@Gnom: zu Punkt 1.1 Show Room eines Autohauses - wie verhält es sich da mit dem Satz „Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“ (§ 59)? Auch bei dem Museumsgrundstück hörte ich mal gegenteiliges. Immerhin handelt es sich dabei ja i.d.R. um Privatflächen, die auch abgegrenzt sind und nicht der Öffentlichkeit gewidmet sind (gibt ja auch Hausrecht dort). Selbst Bahnhöfe sind ja im Gegensatz zu Friedhöfen nicht öffentlich. --Quedel Disk 00:18, 3. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Es zählt die Ansicht, die von aussen zu sehen ist, und wenn die so geschaffen ist, dass man ins Gebäude rein schauen kann, dann ist dem eben so. Gesamtaufnahme eines Gebäudes mit Beiwerk (z.B. Sichtbare Kunstwerke im Innenraum) ist -wenn man sich von dem Standort auf die Panorama-Freiheit berufen kann versteht sich- immer möglich. Kritisch wird es dann wenn ich durch das Fenster, ein bestimmte Kunstwerk im Innenraum anvisiere. Denn dann funktioniert das mit Beiwerksregel nicht, und das Kunstwerk müsste fest installiert sein, was ja mehr oder weniger heisst, es müsste Teil des Gebäudes sein. --Bobo11 (Diskussion) 23:17, 3. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
(nach BK) Lieber Quedel, da kann man anfangen zu diskutieren, ob etwas, was (bleibend) hinter einem Schaufenster aufgestellt wird, sich an einem öffentlichen Weg befindet. Bei dem Museumsgrundstück kann der Fall je nach den konkreten Umständen auch anders zu beurteilen sein, da hast du Recht. Gruß, --Gnom (Diskussion) 23:21, 3. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Quedel, die äußere Ansicht des Bauwerks. Das Auto ist nicht Teil des Bauwerks, sondern selbständiges Kunstwerk. (Seit der AIDA-Kussmund-Entscheidung wird, nebenbei bemerkt, auch anzunehmen sein, dass gewöhnliche Fahrzeuge hinter Schaufenstern auch das Bleibend-Erfordernis erfüllen – ausnahmsweise, will man an den Fragesteller gewandt hinzufügen, weil gewöhnliche Fahrzeuge es an sich haben, sich bestimmungsgemäß ständig in der Öffentlichkeit zu bewegen. Das gilt nicht für andere Dinge hinter Schaufenstern, die sich dort nämlich aller Erfahrung nach nur vorübergehend befinden, vgl. Panoramafreiheit#Kriterium „öffentlich“, zweitletzter Absatz). Bezüglich des Objekts auf einem „Ausstellungs- oder Museumsgelände“ teile ich deine Skepsis. Durch die Qualifizierung „unentgeltlich“ durch den Fragesteller wird die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit zwar wahrscheinlicher; hier verbleiben allerdings größere Zweifel. Auch viele unentgeltlich betretbare Gelände dieser Art werden in irgendeiner Form Kontrollen aufweisen, was weite Teile der Kommentarliteratur als Hinderungsgrund für eine Anwendbarkeit der Panoramafreiheit ansehen (vgl. die Nachweise in Panoramafreiheit#Kriterium „öffentlich“, 4. Absatz; siehe auch OLG Brandenburg GRUR 2010, 927, 928 – Preußische Gärten und Parkanlagen: bestimmungsgemäße Zugänglichkeit umzäunter Parkanlagen für die Öffentlichkeit durch tagsüber geöffnete Tore nicht ausreichend). Abgesehen davon werden sich – worauf auch Gnom schon an anderer Stelle hingewiesen hat – Objekte auf „Ausstellungs- oder Museumsgelände[n]“ oftmals nur vorübergehend dort befinden, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt sind, „für längere, meist unbestimmte Zeit an dem öffentlichen Ort zu bleiben“; in diesem Fall scheitert eine Anwendbarkeit der Panoramafreiheit am Erfordernis des bleibenden Verbleibs (Panoramafreiheit#Kriterium „bleibend“). — Pajz (Kontakt) 23:28, 3. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Tja, da habe ich mich wohl zu früh über Gnoms Auskünfte gefreut. Schon tauchen die Bedenkenträger auf und es werden wieder Haare gespalten wie beim Holzhacken. Vollkommen perplex bin ich über Pajz's Einstufung des Autos als Kunstwerk. Sollte dies rechtens sein, dann sind bei WP wohl etliche Hundert, wenn nicht Tausend Auto-Fotos zum Abschuss freigegeben, da sie, wie er selbst schreibt, "sich bestimmungsgemäß ständig in der Öffentlichkeit bewegen." Das von mir auserkorene Objekt, dürfte wohl noch länger hinter der Glasscheibe des Autohauses zu sehen sein und sich kaum jemals auf der Straße bewegen, da es sich nur um das Chassis eines TESLA (ich glaube eines Roadster) handelt. Die Objekte, auf die ich scharf wäre, sie zu fotografieren und bei WP hoch zu laden, wären meines Erachtens keine Kunst- sondern Technik-Gegenstände wie das hier zufällig auf diesem Foto zu sehende Boot auf dem Gelände des Deutschen Museums, dass hier schon seit Jahren nebst anderen technischen Objekten "dauerhaft" rum steht. Und bei dieser Gelegenheit die Frage, bei welchem Zeitraum hört "vorübergehend" auf und fängt "dauerhaft" an?
Noch zu "Auch viele unentgeltlich betretbare Gelände dieser Art werden in irgendeiner Form Kontrollen aufweisen …", was sonst? Auf der Straße kann man von der einen Polizeistreife zur nächsten sehen und ein solches Gelände soll dann anarchistisches Freifeld zum Beispiel für Vandalisten bleiben? Wenn da kontrolliert und nachts abgesperrt wird, hat das was mit Sicherheit zu tun und ist kein Nicht-Öffentlichkeits-Kriterium--Ciao • Bestoernesto 05:58, 4. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Ich weiß nicht, an wen die Fragen gerichtet sind – ich hoffe jedenfalls, nicht an mich, dann gewiss werde ich keine Zeit aufwenden, um auf solche herablassend eingeführten Einlassungen („Schon tauchen die Bedenkenträger auf und es werden wieder Haare gespalten“) inhaltlich zu antworten. — Pajz (Kontakt) 07:44, 4. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Naja, so kann man sich auch um eine Antwort drücken, die man z.B. nicht weiß oder wenn man nicht zugeben will, dass die vorherige Aussage nicht ganz richtig war. Aber zu deiner Beruhigung, die Fragen waren nicht speziell an dich gerichtet, sondern an jeden der sie liest und beantworten kann. --Ciao • Bestoernesto 16:59, 4. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
@Bestoernesto: Wenn Dir die Rechtslage nicht passt, dann beschwer Dich bei denen, die daran etwas änderen können, statt die anzumotzen, die hier ehrenamtlich und in ihrer Freizeit anderen dabei helfen sich im Dickicht des Urheberrechts zurecht zu finden. Dass das Urheberrecht keine triviale Angelegenkeit ist, ist definitiv nicht die Schuld der hier aktiven Wikipedianer. Daran ändern auch Rumpolemisieren und der In-/Exkludisten-Fundamentalismus der Vergangenheit nichts...
Ansonsten hatte ich ja oben schon geschrieben: Die Panoramafreiheit spielt eigentlich nur dann eine Rolle, wenn Du etwas abbilden möchtest, was Werkcharacter erreicht. Für alles, was kein Werk ist, sind die oben diskutierten Fragestellungen weitgehend ohne Belang.
Und wenn Du von uns wissen möchtest ob etwas ein Werk ist oder nicht, dann beschreib uns bitte genau, worum es konkret geht. Mit irgendwelchen Andeutungen kommen wir da nämlich nicht weiter. // Martin K. (Diskussion) 17:45, 4. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Autos als selbständiges Kunstwerk

@Pajz:, wenn ich mir zu Deiner obigen Aussage: Das Auto ist nicht Teil des Bauwerks, sondern selbständiges Kunstwerk Randfragen erlauben darf und mit Bitte um Hinweis wenn ich mich da wo verlaufe: In den USA ist es grob so wie in der EU auch und Deiner Aussage folgend: Das Design von Autos oder auch banale Dingen wie (gebrauchsübliches) Küchengeschirr etc. pp. mit künstlerischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt (Schrankenregeln mal beseite gelassen). Es gibt nun in den US, nur meine unscharfe Formulierung, sowas wie ein Art übergeordnete Regelung welches offensichtlich aus den 1950er Jahren (mazer v. stein aka "Mazer Case") zu einer Regel führte: Wenn etwas ein Gebrauchsgegenstand/Nutzgegenstand ist, wie ein Auto, tritt der urheberrechtliche Schutz an diesem Gebrauchsgegenstand zugunsten der allgemeinen Verwendbarkeit von Darstellung/Abbildungen in den Hintergrund.
Daraus folgt, das Aufnahmen von ansich urheberrechtlich geschützten Auto-Designs z.b. ein Foto in Tiefgarage (keine Panoramafreiheit) vom flitzigen neue Sportwagen, urheberrechtlich kein Problem sind und keine Zusatzfreigabe vom Schöpfer/exkl. Rechteinhaber des Designs des Autos benötigen.
Daraus folgt aber auch, dass wenn ein Modell wie eine verkleinerte Ausführung von dem Auto angefertigt wird, welches im Design genauso wie das Original aussieht und was für sich genommen vom Aussehen her keine eigene schöpferische Leistung beinhaltet, dann Aufnahmen von diesem Modell sehrwohl zusätzlich zum Foto eine Freigabe vom Designer der Aussenform des ursprünglichen Autos benötigt. (=abgebildetes Kunstwerk) Denn bei dem verkleinerten und gleich aussehenden Modell liegt, anders als beim "echten" und als Auto benutzbaren Auto, kein Gebrauchsgegenstand/Nutzgegenstand vor, womit quasi der urheberrechtliche Schutz an dem Design bei dem Modell auflebt.
Im Prinzip ist das der Grund der auf US-Recht basierenden Löschungen auf commons nach c:COM:TOYS (in diesem Bezug weniger auf die üblichen Spielzeug/Puppen bezogen, wenngleich damit zusammenhängend, sondern z.b. auf Aufnahmen von Vitrinenmodellen von Fahrzeugen, Flugzeugen, etc..) und es im Prinzip auf die Frage ob es "utilitarian objects" sind, hinaus läuft.
Fragen:
  1. Gibt es zu dieser US-Regelung/Handhabung entsprechende vergleichbare (urheberrechtliche) Regeln auch in der EU, oder zumindest in DACH? (DE/CH/AT)
  2. Nach welchen Regeln (Schranken) sind Aufnahmen von realen aktuellen Autos in einer Tiefgarage (um bei den Beispiel zu bleiben) ohne Freigabe vom Designer/Künstler des Autodesign möglich? (Bildverwendung in de.wp)
  3. Benötigen Aufnahmen von einem exakten 1:1 Modell (Vitrinenmodell, Gegenstand nicht als Auto verwendbar) eines im Design geschützten Autos eine zusätzliche Freigabe vom Rechteinhaber am Autodesign? (für commons lautet die Antwort ja. Die Antwort für DE, auch unter weglassen von CH/AT, lautet?)--wdwd (Diskussion) 21:57, 10. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Zebrarätsel

Der Artikel enthält eine Übersetzung des Rätsels, das vor ca. 60 Jahren in einer Zeitschrift abgedruckt wurde. Handelt es sich dabei nicht um eine Urheberrechtsverletzung? Oder ist das noch vom Zitatrecht gedeckt? -- Discostu (Disk) 10:25, 4. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Hm, wahrscheinlich ist das ein Zitat. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:34, 4. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

2017_Boos_Luisa_Portrait_Automobil.jpg

Ich möchte dieses Bild gerne auf die Seite unserer Generalsekretärin Luisa Boos hochladen, wir haben als SPD Baden-Württemberg die Rechte für das Bild gekauft. Es steht bereits öffentlich auf flickr: https://www.flickr.com/photos/spdbw/40798328072/in/dateposted-public/ Mir liegt auch eine Einverständniserklärung der Fotografen Benjamin Stollenberg vor: https://www.spd-bw.de/dl/spd_luisa_001.pdf

Stefanie Liepins --Tiffel79 (Diskussion) 14:38, 4. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Moin! Für derartige Freigaben auf dem Projekt für Bilder ist commons:Commons:OTRS/de zuständig, am Besten, Du liest Dir das da durch und wendest Dich direkt an das Team dort. Grüße vom Sänger ♫ (Reden) 15:02, 4. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Hallo, bin ja gerade bestrebt über URs zu lernen, deswegen wär's toll, wenn hier doch jemand die richtige Antwort parat hätte. Hier mal mein Prognose-Versuch: Das Bild ist bei Flickr aktuell mit der Lizenz "©" Alle Rechte vorbehalten zu finden. Da geht doch gar nix bei WP, benötigt würde die Lizenz CC BY 3.0, selbst wenn der aktuelle Rechteinhaber es selbst bei WP hochläd, oder?
Hab da gleich noch ne Anschlussfrage: Nehmen wir an, der Rechteinhaber läd das Bild tatsächlich mit der Lizenz CC BY 3.0 bei WP hoch, ändert aber die Lizenzangabe anderenorts, z.B. bei Flickr oder auf der eigenen Homepage nicht, was für eine Situation haben wir dann? (Insbesonders könnte das Foto ja auch schon in Schriftwerken, hier beispielsweise ein Partei-Jahrbuch oder Partei-Programm mit "©" abgedruckt worden sein, da ließe sich ja gar nix mehr ändern!) Und könnte es sein, dass der Fotograf das Copyright schon früher mal z.B. an die DPA verkauft hat, was wäre dann?--Ciao • Bestoernesto 16:45, 4. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Die Rechteinhaber kann frei entscheiden, welche Lizenz er erteilt. Er kann durchaus sein Foto auf Flickr mit "alle Rechte vorbehalten" markieren und es trotzdem hier unter einer freien Lizenz hochladen (bzw. die Freigabe dafür erteilen).
Wenn er die Rechte an wen anders oder eben eine Agentur verkauft hat stellt sich aber natürlich die Frage, ob er noch selbst freie Lizenzen erteilen kann. Das ist aber seine Sache. Solange wir diesbezüglich nichts konkretes wissen ist das für uns irrelevant. -- Chaddy · D 17:15, 4. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
...vorausgesetzt natürlich, er besitzt das für eine solche Freigabe notwendige vollumfängliche bzw. exklusive Nutzungsrecht. Die meistens vergebenen einfachen Nutzungsrechte reichen dafür nicht aus, weil sie weder das Recht zur Unterlizensierung, noch einen unbeschränkten Nutzungsumfang umfassen. Daher ist in den meisten Fällen eine Freigabe direkt durch den Urheber notwendig, der für sein Werk natürlich beliebigen Lizenzen vergeben darf, so lange diese sich nicht gegenseitig ausschließen. // Martin K. (Diskussion) 17:54, 4. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Auch wenn Dateinamen Schall und Rauch sind... Das Wort Portrait gibt es im Deutschen nicht ;) --M@rcela 17:58, 4. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
... nicht mehr --Ciao • Bestoernesto 18:25, 4. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
(nach BK jetzt von Martin K. eigentlich schon vorausschauend beantwortet) Danke Chaddy, der Satz "Wenn er die Rechte an wen anders oder eben eine Agentur verkauft hat stellt sich aber natürlich die Frage, ob er noch selbst freie Lizenzen erteilen kann" wirft bei mir schon wieder eine neue grundsätzliche UR-Frage auf: Wenn ich Dir mein Auto verkaufe, bin ich's los und Du der neue Eigentümer; klarer Fall. Aber wie ist das mit diesen UR-Rechten? Ist der Verkäufer sie dann selbst los? Ich stelle mir das eher so vor, dass man die Rechte zum Abdruck oder zur Online-Stellung immer wieder an Verlage oder Online-Medien verkaufen kann, oder aber auch eben an Agenturen, die dann selbst ein Verkaufsrecht bekommen müssten. Nur verliert man dann seine eigenen Rechte? --Ciao • Bestoernesto 18:16, 4. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Es ist so ähnlich, wie du es vermutest. Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar, man kann nur Nutzungsrechte einräumen. Die aber sehr weitreichend. Und da kann es eben dann auch durchaus sein, dass die Rechte umfassend überlassen werden, so dass man selbst dann auch nicht mehr entscheiden kann, wer das Werk nutzen darf. -- Chaddy · D 18:35, 4. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Foto des Landesarchivs NRW

Gibt es irgendeine spezielle Regelung, mit der es möglich wäre ein nicht gemeinfreies Foto aus dem Landesarchiv NRW zu verwenden? Benutzerkennung: 43067 13:17, 5. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

@Morty: Was für eine Regelung sollte das sein?
Wir können hier grundsätzlich nur solche Photos nutzen, die entweder gemeinfrei sind oder unter von ihrem Urheber oder dem Inhaber der vollumfänglichen Nutzungsrechte unter einer freien Lizenz veröffentlich wurden. Wenn keines von beidem der Fall ist, bliebe der Weg den Urheber direkt anzuschreiben und um eine Freigabe zu bitten. // Martin K. (Diskussion) 17:20, 5. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Es hätte ja sein können, das es irgendeine Vereinbarung zwischem Wikimedia und dem Archiv geben würde, die eine Nutzung hier erlaubt und von der ich nichts mitbekommen habe. Wäre ja nicht die erste dieser Art gewesen. Benutzerkennung: 43067 17:45, 5. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

URVs von archive.org verlinken?

Zu meiner Entlastung verweise ich auf diese und diese Anmerkungen zur Verlinkung von PDF-Dateien von Büchern des Informatikers und Mathematikers Donald E. Knuth (aka DEK) auf dewiki. Die Dateien liegen bei archive.org und wurden dort wohl von einem russischen Benutzer hochgeladen. Die Bücher aus der Reihe The Art of Computer Programming sind weiterhin im Buchhandel erhältlich, es sind keine autorisierten Fassungen, sie stehen nicht unter freier Lizenz, DEK hat damit nichts zu tun. Es ist bekannt, dass schon seit Jahren URVs seiner Texte im Netz herumschwirren, und wenn er oder die AMS davon erfahren, gehen sie auch dagegen vor. Deshalb hatte ich Verlinkungen auf diese Texte zurückgesetzt und den Autor angesprochen. Der revertierte Autor spricht mich aus technischen Gründen heute heute erst an und möchte auf der Diskussionsseite des Artikels DEK fortfahren – wozu mit aber wiederum in diesen Wochen schlicht die Zeit fehlt… – Sachkundige Beiträge wären daher erwünscht. – Danke!--Aschmidt (Diskussion) 13:58, 9. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Auf archive.org kann man nichts "hochladen" und wer dort etwas sichern läßt, ist nicht nachvollziehbar. Es geht uns nichts an, ob archive.org etwas speichern darf oder nicht. Bei zwitgenössischen Künstlern ist es überall üblich, die nicht hochladbaren Werke irgendwie zu verlinken. --M@rcela 20:06, 9. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Soweit ich mich erinnere wurde diese Frage schon früher mal besprochen: Darf ich eine Webseite verlinken, deren Inhalt ich für URV halte? Meine Meinung: Wir wissen doch überhaupt nicht, ob der Inhalt der externen Webseite Urheberrechte verletzt. Könnte ja sein, dass der Rechteinhaber dem Seitenbetreiber erlaubt hat, seine Seite zu bringen. Daher sollten wir uns keine Gedanken machen, ob die verlinkte Webseite URV ist - wir wissen es schlicht nicht. --tsor (Diskussion) 20:12, 9. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Eines von vielen Beispielen: Akt mit grünen Blättern und Büste - und durchaus mit archive.org gut vergleichbar. --M@rcela 20:47, 9. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Danke für eure Beiträge – die leider weitgehend an dem konkreten Thema vorbeigehen. – URVs werden in WP nicht verlinkt, und ich habe mich mittlerweile versichert, dass die Texte vom Autor nicht freigegeben worden sind; URVs werden, wie schon beschrieben, auch weiterhin verfolgt. Die Dateien werden demnach nicht mehr lange bei archive.org vorhanden sein.--Aschmidt (Diskussion) 13:37, 10. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Das sind doch ganz ähnliche Fälle wie Picasso. Wo steht "URVs werden nicht verlinkt"? --M@rcela 13:52, 10. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Wikipedia:Weblinks Punkt 7: „Keine Links zu rechtswidrigen Websites […] Dies betrifft insbesondere auch vereinzelte Seiten auf Video- und Musikplattformen wie z. B. ein Videoportal, wenn auf ihnen eine offensichtlich rechtswidrig zum Download bereitgestellte Vorlage angeboten wird – dies ist dann der Fall, wenn der Uploader offensichtlich keine Berechtigung zum Upload hatte.“ --King Rk (Diskussion) 14:01, 10. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Du unterschlägst dabei das Wichtigste: "solange deren Inhalte nicht selbst Gegenstand des Artikels sind". Dieser Halbsatz macht den Rest überflüssig und erlaubt wieder die Verwendung derartiger Inhalte. Das ist grober Unfug. Diese Richtlinien enthalten lauter Quatsch, Punkt 7 ist nur einer. Niemand von uns kann festlegen, was eine externe URV ist. Alles nur Vermutungen. Ob eine fremde Seite URV enthält, geht uns nichts an. --M@rcela 14:19, 10. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Selbstverständlich kann man als angemeldeter Benutzer Content bei archive.org hochladen, und die beiden verlinkten Bücher sind auch nicht Gegenstand des Artikels Donald E. Knuth. Diese Bücher bei archive.org sind offensichtliche URV, und für genau solche Fälle haben wir WP:WEB Punkt 7. --FordPrefect42 (Diskussion) 15:14, 10. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Eher noch einen Schritt weiter: „Die Inhalte der Website archive.org“ sind nicht Gegenstand des Artikels Donald E. Knuth. Es geht wohl darum, ob man zum Beispiel die Website von Chrysi Avgi in deren Artikel verlinken darf oder nicht (kA ob deren Website rechtswidrig ist, aber man kann sich ja ein ähnliches Beispiel denken), oder http://www.boerse.bz im Artikel Boerse.bz. So wie du, Ralf, diese Richtlinie verstehst, würde sie nichts anderes bedeuten, als dass man Webseiten nur dann in den Weblinks auflisten darf, wenn sie die Kriterien von Wikipedia:Weblinks#Allgemeines erfüllen. Da sind wir uns einig: Auch wenn das grundsätzlich korrekt wäre, an dieser Stelle wäre es in der Tat grober Unfug; aber deswegen ist das auch nicht so gemeint.
Und was soll heissen „geht uns nichts an“? Schon möglich, dass die Wikipedia nicht haftbar ist. Offenbar ist es aber einem wesentlichen Teil der Wikipedianer nicht einfach egal, ob auf illegale Kopien von Werken gelinkt wird, sonst gäbs diese Richtlinie nicht. --King Rk (Diskussion) 16:12, 10. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Da die von mir vorgenommenen Verlinkungen bzw. deren Entfernung die Ursache der vorliegenden Befassung sind, erlaube ich mir einen auf die praktische Anwendbarkeit ausgerichteten Hinweis: Wikipedia:Weblinks Punkt 7 besagt, wie oben dargelegt: „Keine Links zu rechtswidrigen Websites […]“. Die Ausnahmetatbestände (wie Gegenstand des Artikels) sind offenkundig hier nicht anwendbar. Aber: Trotz einzelner URV, wie anscheinend im vorliegenden Fall, ist archive.org m.E. keinesfalls eine „rechtswidrige Website“. URV kommen dort vor, auch bei Wikipedia und bei vielen Verlagen, bei denen es unbeabsichtigt zumindest vorübergehend zu Fehleinschätzungen kommt. Maßgeblich für die Rechtswidrigkeit der Site ist das „Gesamtkunstwert“, das heißt, ob das Ganze von der Rechtswidrigkeit lebt oder zumindest nach dem Motte „Legal,illegal, sch...eigal“ keine seriösen Mechanismen kennt, URV im Vorfeld zu prüfen und im (seltenen!) Fall eines Verstoßes abzustellen (also nicht im Sinne eines Alibi-abuse-Links, der wie bei bookzz.org-Vorgängern und -Nachfolgern so hohe Hürden aufstellt, die kaum zu nehmen sind).
Mein Resümee: Ich halte meine Verlinkung für konform im Sinne der WP-Richtlinien, werde den gelöschten Link aber nicht mehr einfügen und habe den anderen Link selbst entfernt, weil der Hinweis „habe mich mittlerweile versichert, dass die Texte vom Autor nicht freigegeben worden sind“ des Kollegen Aschmidt für mich ausreichend ist. Ohne einen solchen Hinweis würde ich aber derzeit aufgrund der WP-Richtlinien keinen Anlass sehen, in gleichgelagerten Fällen wieder einen Link zu setzen.--JavaScriptKiddie (Diskussion) 08:53, 11. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

PD-Canada

Hallo, gemäß der SG?-Diskussion frage ich hier mal an, ob dieses Bild auf der deutschen Wikipedia erscheinen kann? Gemäß Commons ist es nur in Kanada gemeinfrei (wenn ich das richtig verstanden habe). --Redrobsche (Diskussion) 20:48, 9. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Ich fürchte, das wird nichts. --Gnom (Diskussion) 22:10, 9. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Sehe ich ebenso. Da ist ja fast gar nichts angegeben. --M@rcela 23:54, 9. Apr. 2018 (CEST)Beantworten