Mofa-Prüfbescheinigung

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Prüfbescheinigung für Mofas, Außenseite

Die Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h[1] ist ein deutscher Nachweis über die Befähigung zum Führen solcher Kraftfahrzeuge. Dieses dunkelgraue, 140 mm x 105 mm große Dokument mit Lichtbild benötigt, wer im Straßenverkehr fahrerlaubnisfreie

Die Prüfbescheinigung muss beim Fahren mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Kontrolle ausgehändigt werden[4]. Sie dient dem Nachweis, wichtige Verkehrsregeln zu kennen und mit den Gefahren des Straßenverkehrs umgehen zu können. Keine Prüfung muss daher ablegen, wer eine gültige Fahrerlaubnis hat[5]. Personen, die vor dem 1. April 1965[6] geboren wurden, benötigen hingegen keinerlei Prüfbescheinigung. Bei einer Verkehrskontrolle müssen diese also keine Kenntnis von Verkehrsregeln nachweisen, sondern nur ihr Alter belegen.

Andere Länder kennen diese Art der Prüfbescheinigung nicht. Sie ist keine Fahrerlaubnis im führerscheinrechtlichen Sinne. Sie wurde ursprünglich unter dem Namen Mofaprüfbescheinigung zum 1. April 1980 eingeführt. 2013 wurde sie im Zuge der Einführung von EU-Fahrzeugklassen auf dreirädrige Fahrzeuge ausgeweitet. Zugleich entfiel die Beschränkung auf einsitzige Fahrzeuge. Zwischen 2009 und 2019 war sie auch für sogenannte elektronische Mobilitätshilfen (wie Segway) erforderlich[7].

Der Bewerber um eine solche Prüfbescheinigung muss eine Ausbildung (theoretisch von sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten und praktisch von einer Doppelstunde zu 90 Minuten) absolvieren sowie seine Kenntnisse in einer theoretischen Prüfung unter Beweis stellen.[8] Träger der Mofa-Ausbildung ist in der Regel eine Fahrschule, kann aber auch eine sonstige Bildungseinrichtung mit der behördlich genehmigten Ausbildungsbefähigung sein.

Ausgehändigt wird die Prüfbescheinigung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr und bestandener Theorieprüfung, die frühestens drei Monate vor dem Mindestalter absolviert werden kann.

Ausnahmeregelungen

Gemäß Einigungsvertrag Kaptiel XI, Sgb. B, Absch. III, Ziffer 2, Maßgabe 21 gelten Fahrräder mit Hilfsmotor nach DDR Recht mit erstmaliger Inbetriebnahme bis einschließlich 28. Februar 1992 weiterhin als solche und dürfen mit einer bbH von 30 km/h mit einer Prüfbescheinigung gefahren werden.

Einzelnachweise

  1. Form nach Anlage 2 b) zu § 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); auch Grunert + Tjardes verkehrsportal.de GbR, Berlin: FeV Anlage 2: Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas. Abgerufen am 21. November 2018.
  2. hierfür und für Mofas: § 5 Absatz 1 FeV
  3. Anlage zur Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften: Merkmale der Leichtmofas
  4. § 5 Abs. 4 FeV; ansonsten auch bei Fahrlässigkeit eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Ziff 4 FeV in Verbindung mit § 24 StVG
  5. § 5 Abs. 1 Satz 2 FeV
  6. § 76 Nr. 3 FeV
  7. § 3 Mobilitätshilfenverordnung
  8. Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 FeV