Einspruchsgesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 30. Oktober 2004 um 17:38 Uhr durch *g (Diskussion | Beiträge) (überarbeitet). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Als Einspruchsgesetze bezeichnet man in Deutschland Gesetze, die auch ohne Zustimmung des Bundesrates zustandekkommen können. Der Bundesrat kann gegen das Zustandekommen solcher Gesetze nur ein aufschiebendes Veto einlegen.

In Deutschland müssen alle Gesetze zuerst vom Bundestag beschlossen werden. Zustimmungspflichtige Gesetze müssen auch im Bundesrat eine Mehrheit erhalten. Einspruchgesetze kann der Bundesrat nicht verhindern, sondern er kann anfangs nur den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anrufen. Nach Ende des Vermittlungsverfahrens kann der Bundesrat gegen das Gesetz einen Einspruch einlegen. Der Bundestag kann diesen Einspruch bei Einspruchgesetzen überstimmen. Lehnt der Bundesrat den Gesetzentwurf mit einer einfachen Mehrheit ab, kann der Bundestag mit einfacher Mehrheit (Kanzlermehrheit) sein zustandekommen beschließen. Stimmt der Bundesrat mit einer Zwei Drittel Mehrheit gegen den Gesetzentwurf, müssen im Bundestag mindestens Zwei-Drittel für das Gesetz stimmen, um den Einspruch zurückzuweisen und das Gesetz zustandekommen zu lassen.

siehe auch: Politisches System Deutschlands, Gesetzgebungsverfahren