Einspruchsgesetz
Als Einspruchsgesetze bezeichnet man in Deutschland Gesetze, die auch ohne Zustimmung des Bundesrates zustandekommen können. Der Bundesrat kann gegen das Zustandekommen solcher Gesetze nur ein aufschiebendes Veto einlegen.
In Deutschland müssen alle Gesetze zuerst vom Bundestag beschlossen werden. Zustimmungsbedürftige Gesetze brauchen auch im Bundesrat eine Mehrheit. Einspruchsgesetze kann der Bundesrat nicht verhindern, sondern er kann anfangs nur den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anrufen. Nach Ende des Vermittlungsverfahrens kann der Bundesrat gegen das Gesetz einen Einspruch einlegen. Der Bundestag kann diesen Einspruch bei Einspruchgesetzen überstimmen. Lehnt der Bundesrat den Gesetzentwurf mit einer einfachen Mehrheit ab, kann der Bundestag mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder sein Zustandekommen beschließen (Art. 77 GG). Stimmt der Bundesrat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit gegen den Gesetzentwurf, ist im Bundestag ebenfalls eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig (mindestens aber 50% der registrierten Bundestagsabgeordneten), um den Einspruch zurückzuweisen und das Gesetz zustandekommen zu lassen.
siehe auch: Politisches System Deutschlands, Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)