Bauconducteur

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Bauconducteur wurde derjenige Baubediente genannt, welchem die Aufsicht über einen herrschaftlichen Bau anvertrauet wird.

Beschreibung

In den königlich preußischen Landen darf kein großer und weitläufiger Bau, und welcher auf Tagelohn geführt werden muß, ohne dergleichen Conducteur angefangen werden. Seine Obliegenheit und Verrichtung besteht darin, daß er von dem Tage an, da ihm der Bau zur Aufsicht anvertraut wird, bis zu dessen Vollführung, nach allen Kräften sich bemühen muß daß der Bau ohne Fehler in der gesetzten Zeit nach dem Risse und Anschlage tüchtig ausgeführt, und der Anschlag nicht überschritten, sondern davon noch etwas menagiret werde; zu welchem Ende er mit dem Bauinspector aufs fleißigste korrespondieren muß wie der Bau von statten geht, was denselben hindert, wie solches abzustellen, und der Bau zu beschleunigen. Über die Materialien muß er eine genaue Aufsicht haben, davon auch monatlich ein Register an den Bauinspector einsenden, und darin nachweisen, was bei Anfang des Monats vorhanden gewesen, was in dem Monat dazu gekommen, was davon verbaut worden, und was bei dem Schlusse des Monats im Bestande verblieben. Wenn auf dem Bauplatze gearbeitet wird, muß er sich täglich daselbst vom Anfange bis zu Ende der Arbeit finden lassen, und zusehen, daß die Arbeiter ihre völlige Stunden und fleißig arbeiten, keine Materialien verschleppen, noch dieselben verderben. Über diese Arbeit muß er ein Tageregister halten, und daraus die Wochenzettel formieren, worauf er das verdiente Lohn an den Baurendanten assigniret. Nach geendigtem Bau muß er die übrigen Materialien und Gerätschaften inventieren, die Spezifikation davon dem Beamten zustellen, und demselben solche Materialien und Gerätschaften in guter Ordnung zur Verwahrung übergeben, von solcher Spezifikation aber ein zweites Exemplar von dem Beamten, daß er die Materialien empfangen, attestieren lassen und solches dem Baurendanten zustellen, um den Bestand damit berechnen und belegen zu können.

Die Conducteurs, welche kein fixes Gehalt haben, bekommen ihre Diäten aus dem zu jedem Gebäude nach den Bauanschlägen ausgesetzten Geldern von dem Baurendanten, und zwar täglich 8, 12 bis 16 Ggr., nachdem der Bau, die Baustelle und der Aufseher beschaffen ist; sie müssen aber von ihrer Verrichtung das Journal am Ende jeden Monats formieren darin zugleich die Diäten liquidieren, dasselbe von einem verpflichteten Beamten attestieren lassen und solches an den Bauinspector einsenden, welcher dieselbe sodann auf die Spezialbaukasse assigniret. Und wenn ein Bau geführt wird, wo kein Beamter zugegen ist, der solche Verrichtung attestieren könnte, wie bei den Wasserbauen sich mehrenteils zu ereignen pflegt: so muß der Bauinspector vor der Assignation unter dem Journal attestieren daß der Conducteur die angesetzte Verrichtung gehabt, und nicht mehr, als ihm dafür ausgesetzt worden, liquidiert habe. Über solche Diäten werden ihm, wenn er sich in den Ämtern und Vorwerkern aufhält, freie Stuben, Brennholz, und die nötigen Utensilien gereicht; wo aber keine landesherrschaftliche Gebäude vorhanden, muß er das Quartier von den Diäten bezahlen. Wenn die Conducteurs ihre Schuldigkeit wohl beobachten, und sich in den Bausachen geschickt machen: so werden sie vor allen andern zu convenablen Bau- und andern Bedienungen befördert.

Quelle

[1]. In: Johann Georg Krünitz: Oeconomische Encyclopädie. Berlin 1773–1858.