Gehilfe
Mit Gehilfe ist im allgemeinen, nicht-juristischen Sprachgebrauch jedweger Assistent ob Assistenzarzt oder Arzthelfer/in gemeint, auch wenn das Wort selbst so altmodisch obsolet geworden ist, dass man es eher in älterer Literatur findet. In der Historie entspricht dem etwa der Knappe für den Ritter, der Geselle oder Lehrling für den Handwerksmeister.
In der Rechtssprache kommt dem Begriff des Gehilfen darüber hinaus eine eigenständige Bedeutung zu, die nach dem jeweiligen Kontext variiert:
Im deutschen Zivilrecht werden verschiedene Arten von Gehilfen unterschieden. Im deutschen Strafrecht bezeichnet der Ausdruck jemanden, der Beihilfe zu einer strafbaren Tat leistet.
Erfüllungsgehilfe
"Erfüllungsgehilfe" ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird. Der Schuldner hat dabei ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, § 278 BGB. Der Schuldner haftet jedoch nicht, wenn der Erfüllungsgehilfe die schädigende Handlung nicht in Erfüllung der Verbindlichkeit, sondern bei deren Gelegenheit vornimmt. Eine "Exculpationsmöglichkeit" gibt es für den Schuldner hierbei allerdings nicht.
Beispiel: A bestellt bei B Weinflaschen, dabei wird vereinbart, dass B die Weinflaschen kostenfrei zu liefern hat. B übergibt die Weinflaschen an den Kurier C. C beschädigt die Weinflaschen beim Transport. C ist Erfüllungsgehilfe.
Der Erfüllungsgehilfe wird tätig um eine Verbindlichkeit des Schuldners zu erfüllen. Der Erfüllungsgehilfe findet seine Anwendung bei der Verschuldenszurechnung.
Verrichtungsgehilfe
"Verrichtungsgehilfe" ist, wer von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt wurde, ohne dass es sich dabei notwendigerweise um ein vertragliches Schuldverhältnis handeln muss. Fügt der Verrichtungsgehilfe hierbei einem Dritten einen Schaden zu, so haftet der Geschäftsherr nach § 831 BGB mit der Möglichkeit, sich von der Haftung zu befreien, wenn er bei der Auswahl des Gehilfen bzw. bei der Aufsicht über den Gehilfen die erforderliche Sorgfalt angewendet hat.
Beispiel: A beauftragt B seine Wohnung zu renovieren. B schickt seinen angestellten Arbeiter C. C beschädigt beim Renovieren die Einrichtung des A. C ist Verrichtungsgehilfe.
Der Verrichtungsgehilfe wird im Pflichtenkreis des Haftenden tätig, er muss nicht mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit beauftragt sein. Der Verrichtungsgehilfe kann zu einer deliktischen Haftung führen.
Verrichtungsgehilfe auch Erfüllungsgehilfe
Trotz Unterschieden kommt es häufig vor, dass dieselbe Person gleichzeitig Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfe sein kann.
Beispiel: E lässt sich von dem Reinigungsunternehmen des R die Fenster putzen. Zerspringt dem F als Arbeiter des R dabei schuldhaft eine Fensterscheibe des E, haftet Unternehmer R sowohl gem. § 831 BGB als auch nach §§ 280, 278 BGB. Der Anspruch nach § 831 BGB ist begründet, weil Arbeiter F, gegenüber Unternehmer R weisungsgebunden, dem E rechtswidrig einen Eigentumsschaden zugefügt hat. R haftet nach §§ 280, 278 BGB, da es zu seinen Schutzpflichten aus dem Werkvertrag gehört, nicht das Eigentum dem des E. zu beschädigen. Diese Schutzpflicht hat zwar F verletzt, wird aber über § 280 (1) BGB dem R zugerechnet (Zurechnungsnorm).
Diese zweifache Anspruchslage kommt dem Geschädigten zugute, der allerdings den Schaden nur einmal ersetzt bekommt.
Literatur
- Heinz Eduard Tödt: "Komplizen, Opfer und Gegner des Hitlerregimes : zur inneren Geschichte von protestantischer Theologie und Kirche im Dritten Reich". Gütersloh : Kaiser/Gütersloher Verl.-Haus, 1997. 422 S. ISBN 3-579-02029-3
- Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland (Hrsg.): "Heilberufler und Menschenrechtsverletzungen : Gratwanderung zwischen Gewissen, Gefährdung und Komplizenschaft". Bonn AI, 1996. 83 S.
Siehe auch: Mitläufer, Rädelsführer, Indizienbeweis, kriminelle Vereinigung.