Mofas und zweirädrige Kleinkrafträder bis 25 km/h
Von Marco Schäler
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Über dieses E-Book
Der Schwerpunkt der anschaulichen Darstellung liegt auf verkehrsrechtlichen Bestimmungen, die für eine umfangreiche Begutachtung einspuriger und fahrerlaubnisfreier Kfz (Mofas, Leichtmofas, E-Bikes und geschwindigkeitsbeschränkte KKR) erforderlich sind.
Von Alkohol bis Zulassungsrecht
Aus dem Inhalt:
Fahrerlaubnisrecht
Zulassungsrecht
Betriebsvorgaben
Verhaltensvorschriften
Pflichtversicherung
Alkohol/Drogen
Fahrerlaubnisrecht und Zulassungsrecht für Mofas, Kleinkrafträder und E-Bikes
Mofas und geschwindigkeitsbeschränkte Kleinkrafträder (KKR) erfreuen sich großer Beliebtheit und stellen insbesondere mit Blick auf die Urbanisierung städtischer Ballungsräume ein probates Mittel zur Überwindung kleinerer Distanzen dar. Mit zunehmendem technologischen Fortschritt und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Einflüsse haben sich neben den typischen KKR mit Zweitaktmotor auch sogenannte Fahrräder mit elektromotorischem Antriebssystem (E-Bikes und Pedelecs) auf dem Fahrzeugmarkt etabliert.
Neben niedrigen Betriebs- und Instandhaltungskosten profitieren solche Kfz von zahlreichen Begünstigungen im Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht.
Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für Mofas und geschwindigkeitsbeschränkte KKR eng gefasst.
Manipulierte Fahrzeuge
Trotz der eindeutigen rechtlichen Vorgaben werden immer wieder Mofas bzw. KKR mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von nicht mehr als 25 km/h zur Erzielung höherer Geschwindigkeiten in ihrer technischen Beschaffenheit manipuliert. Die Folge sind erhebliche Gefahren für den Fahrzeugführer und weitere Verkehrsteilnehmer. Mit Blick auf diese Problematik wurden bereits frühzeitig einheitliche technische Standards für zweirädrige Kfz auf europäischer Ebene geschaffen. Diese reglementieren einerseits die bauarttechnische Beschaffenheit solcher Kfz. Andererseits erleichtern und fördern sie den innereuropäischen Handel. Bedingt durch vielfältige technische Innovationen in den vergangenen Jahren mussten die bestehenden Regelungen in ihrer rechtlichen Ausfertigung dem aktuellen Stand der Technik angepasst werden und erfuhren mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 2016 ihre letzten Novellierungen.
Präzise und praxisnah – die 2. Auflage von "Mofas und zweirädrige Kleinkrafträder bis 25 km/h".
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Buchvorschau
Mofas und zweirädrige Kleinkrafträder bis 25 km/h - Marco Schäler
Mofas und zweirädrige Kleinkrafträder bis 25 km/h
Fahrerlaubnisrecht
Zulassungsrecht
Betriebsvorgaben
Verhaltensvorschriften
Pflichtversicherung
Alkohol/Drogen
Marco Schäler
Polizeioberkommissar
2., aktualisierte Auflage, 2018
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
2., aktualisierte Auflage, 2018
Print ISBN 978-3-415-06324-2
E-ISBN 978-3-415-06326-6
© 2015 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara
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Titelfoto: © gstockstudio – stock.adobe.com
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart
Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden
www.boorberg.de
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
2. Europarecht
2.1 Fahrerlaubnisrecht
2.2 Typgenehmigungsrecht
3. Fahrerlaubnisrecht
3.1 Mofas und Kleinkrafträder bis 25 km/h
3.1.1 Fahrrad mit Hilfsmotor (Mofa)
3.1.2 Leichtmofa
3.1.3 Kleinkraftrad bis 25 km/h
3.1.4 Fahrrad mit Antriebssystem (E-Bike)
3.2 Fahrberechtigung und Mindestalter
3.2.1 Ausbildung
3.2.2 Prüfbescheinigung
3.2.3 Mindestalter
3.3 Anhängerbetrieb
3.4 Beiwagenbetrieb
4. Zulassungsrecht
4.1 Kleinkrafträder
4.1.1 Typgenehmigung
4.1.1.1 EG-Typgenehmigung
4.1.1.2 Nationale Typgenehmigung
4.1.1.3 Ausnahmen von der Typgenehmigungspflicht
4.1.2 Versicherungskennzeichen
4.1.2.1 Ausgabe und Gültigkeit
4.1.2.2 Datenspeicherung
4.1.2.3 Ausgestaltung
4.1.2.4 Anbringung
4.1.2.5 Rote Versicherungskennzeichen
4.2 Anhängerbetrieb
4.2.1 Zulassungspflicht
4.2.2 Ausnahmen von der Zulassungspflicht
5. Betriebsvorgaben
5.1 Betriebserlaubnis
5.1.1 Erteilung der Betriebserlaubnis
5.1.2 Erlöschen der Betriebserlaubnis
5.1.2.1 Anwendungsoptionen
5.1.2.2 Ausnahmen vom Erlöschen der Betriebserlaubnis
5.1.2.3 Rechtsfolgen
5.2 Bau- und Betriebsvorschriften
5.2.1 Bereifung
5.2.2 Lichttechnische Einrichtungen
5.2.2.1 Mofas und Kleinkrafträder bis 25 km/h
5.2.2.2 Leichtmofas
5.2.2.3 Fahrräder mit Antriebssystem (E-Bike)
5.2.3 Rückspiegel
5.2.4 Auspuffanlage
5.2.5 Halteeinrichtungen für Beifahrer, Fußstützen und Ständer
5.2.6 Anhängerbetrieb
5.2.7 Beiwagenbetrieb
6. Verhaltensvorschriften
6.1 Fahrbahnbenutzung
6.2 Beleuchtung
6.3 Personenbeförderung
7. Pflichtversicherung
8. Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
8.1 Strafrecht
8.1.1 Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
8.1.2 Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c I Nr. 1a StGB)
8.2 Ordnungswidrigkeitenrecht
8.2.1 0,5 Promille-Grenze (§ 24a StVG)
8.2.2 Alkoholverbot für Fahranfänger (§ 24c StVG)
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Mofas und geschwindigkeitsbeschränkte KKR erfreuen sich in der heutigen Gesellschaft großer Beliebtheit und stellen insbesondere mit Blick auf die Urbanisierung städtischer Ballungsräume ein probates Mittel zur Überwindung kleinerer Distanzen dar.
Grund für den regen Zuspruch solcher Kfz sind sicherlich die niedrigen Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie die zahlreichen Begünstigungen mit Blick auf das Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht. Hierdurch wird jedoch nicht nur der erfahrene Verkehrsteilnehmer in die Zielgruppe möglicher Fahrzeugführer eingeschlossen, sondern auch vor allem jüngere Personen, die neben den fehlenden finanziellen Möglichkeiten auch nicht über das Mindestalter zum Erwerb einer Fahrerlaubnis verfügen. Der Umstand von der Befreiung zur Fahrerlaubnispflicht lässt allerdings erkennen, dass es sich hierbei in aller Regel um keine geübten Verkehrsteilnehmer handelt, sondern vielmehr um Personen, die ihren ersten Kontakt mit dem motorisierten Straßenverkehr ausüben.
Aufgrund dieser mangelnden Fahrpraxis hat der bundesdeutsche Gesetzgeber die tatbestandlichen Voraussetzungen zum Mofa und geschwindigkeitsbeschränkten KKR eng gestrickt. Trotz der eindeutigen rechtlichen Vorgaben kommt es nicht selten vor, dass Mofas bzw. KKR mit einer bbH von nicht mehr als 25 km/h zur Erzielung höherer Geschwindigkeiten in ihrer technischen Beschaffenheit manipuliert werden und in der Folge erhebliche Gefahren für den Fahrzeugführer und weitere Verkehrsteilnehmer zu erwarten sind.
Die inhaltlichen Bestimmungen der vorliegenden Lektüre konzentrieren sich schwerpunktmäßig auf verkehrsrechtliche Bestimmungen, die für eine umfangreiche Begutachtung einspuriger und fahrerlaubnisfreier Kfz (Mofas, Leichtmofas, E-Bikes und geschwindigkeitsbeschränkte KKR) erforderlich sind.
2. Europarecht
Der europäische Gesetzgeber erkannte bereits frühzeitig den zunehmenden technologischen Fortschritt in der industriellen Fertigung von zweirädrigen Kfz und die damit einhergehende Notwendigkeit einer grenzüberschreitenden gemeinsamen Verkehrspolitik. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzungen bedient sich der europäische Gesetzgeber in regelmäßiger Eigenschaft seiner Möglichkeit zum Erlass von Verordnungen (inkl. Durchführungsverordnungen), Richtlinien (inkl. Durchführungsrichtlinien) und sogenannten Rahmenbeschlüssen. Hierbei ist zu beachten, dass Verordnungen auf europäischer Ebene nach Art. 288 UA 2 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten und somit keiner Umsetzung in nationales Recht bedürfen.¹ Eine Richtlinie ist hingegen für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (Art. 288 UA 3 AEUV). Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich, entfalten jedoch nur Wirksamkeit für die jeweiligen Adressaten (Art. 288 UA 4 AEUV).
2.1 Fahrerlaubnisrecht
Zu Beginn der Harmonisierung des europäischen Fahrerlaubnisrechts wurden KKR mit einem Hubraum von weniger als 50 cm³ und einer bbH von nicht mehr als 45 km/h nach Maßgabe der Definition zum Kraftrad im Sinne der Richtlinien 80/1263/EWG² und 91/439/EWG³ von der einheitlichen Gestaltung gemeinsamer Fahrerlaubnisklassen ausgeschlossen. In Anbetracht der obigen Begriffsdefinition unterlagen KKR – und somit einhergehende Mofas und geschwindigkeitsbeschränkte KKR – weiterhin der nationalen Gesetzgebung über die Einteilung und Festlegung etwaiger Fahrberechtigungen.
Erst mit Ausarbeitung und Entstehung der 3. EG-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG⁴) erkannte der europäische Gesetzgeber die Notwendigkeit einer harmonisierten Fahrerlaubnisklasse für KKR, die den Anforderungen der Richtlinien 92/61/EWG bzw. 2002/24/EG gerecht wurde. Zur Verwirklichung dieser Vorgaben wurde eine eigenständige Fahrerlaubnisklasse AM geschaffen, die mitunter zweirädrige Kfz mit einer bbH von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ erfasst. Betrachtet man nun die europäische Begriffsdefinition zum KKR, so wird schnell ersichtlich, dass Mofas sowie geschwindigkeitsbeschränkte KKR aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit als Unterarten dieser Fahrzeugklasse zu verstehen sind. Entgegen dieser Bestimmungen und zur Wahrung gewisser Besitzstände auf nationaler Ebene hat der europäische Gesetzgeber jedoch nach Art. 4 Nr. 2 (Richtlinie 2006/126/EG) Kfz mit einer bbH von nicht mehr als 25 km/h von der Fahrerlaubnispflicht für KKR ausgenommen. Demnach blieben Mofas und geschwindigkeitsbeschränkte KKR auch nach Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG zum 19.01.2013⁵ in nationales Recht (FeV) weiterhin fahrerlaubnisfrei.
2.2 Typgenehmigungsrecht
Im Rahmen einer innereuropäischen Betrachtung etwaiger Bau- und Betriebsvorschriften von zweirädrigen KKR erkannte der europäische Gesetzgeber noch vor Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts, dass die einschlägigen Bestimmungen in den jeweiligen Mitgliedstaaten erhebliche Diskrepanzen aufwiesen und somit zu unnötigen aber erheblichen Hemmnissen im innereuropäischen Binnenmarkt führten.
Aus diesen Gründen wurde mit Inkrafttreten der Richtlinie 70/156/EWG⁶ ein gemeinschaftliches Typgenehmigungsverfahren ins Leben gerufen, das die Produktion von Kfz innerhalb der Wirtschaftsgemeinschaft einheitlich und überprüfbar regelt. Hiernach konnte nun ein Mitgliedstaat einem Fahrzeughersteller unter Wahrung europäischer Vorgaben über die technische Beschaffenheit des betroffenen Fahr zeugs eine Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp oder die Bauartgenehmigung für Bauteile erteilen, die sogleich auch einen Anspruch auf Zulassung in jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft erhob.
Aufgrund einer Vielzahl von speziellen und auch abweichenden Bestimmungen zu vierrädrigen Kfz wurde das Typgenehmigungsverfahren für Krafträder mit Inkrafttreten der Richtlinie 92/61/EWG⁷ aus der