„Gnadenschatz“ – Versionsunterschied
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Als '''Gnadenschatz der Kirche''',
Der Gnadenschatz gehört zu den [[Spiritualia]], das heißt
== Wesen des Gnadenschatzes ==
Der [[Katechismus der katholischen Kirche]] sieht letztlich „Christus den Erlöser selbst, insofern in ihm die Genugtuungen und Verdienste seines Erlösungswerkes Bestand und Geltung haben“, als Schatz der Kirche an<ref>KKK, Nr. 1473</ref> und verweist dabei auf die apostolische Konstitution ''[[Indulgentiarum doctrina]]'' Papst [[Paul VI.|Pauls VI.]], in der dieser ausführte, dass die Sünde des einen Menschen auch die übrigen schädige, aber „auch die Heiligkeit des einen den übrigen zum Wohle gereicht“. Diese Gemeinsamkeit sei schon am Beispiel von Adams Sünde erkennbar, die aufgrund der Abstammung auf alle Menschen übergegangen sei. Das „erhabenere und vollkommenere Prinzip, Fundament und Urbild dieser übernatürlichen Verwandtschaft“ sei Christus selbst.<ref>''Indulgentiarum doctrina'', Nr. 4</ref>
Die Heilswirksamkeit des Erlösungswerks Jesu Christi und der Verdienste der Heiligen kommt im Leben der Kirche als „heiliger Gemeinde“ zur Erscheinung. Der kirchliche Heiligungsdienst muss nicht erst Gott zur Versöhnung bewegen, sondern kann aus der bereits bereitgestellten [[Gnade (Theologie)|Gnade]] Jesu Christi schöpfen. Indem sich die Kirche auf diesen „Schatz“ beruft, bekommt die amtlich-kirchliche Fürbitte eine größere Erhörungsgewissheit als das private Gebet des einzelnen. Die Kirche beteiligt sich so an der subjektiven Buße des einzelnen Sünders, kann diesen individuellen Bußakt jedoch nicht ersetzen.<ref>{{LThK|Gerhard Ludwig Müller|Ablass. III. Theologische Deutung|3|1|54-55}}</ref>
Unter den lebenden und bereits gestorbenen Gläubigen bestehe, so der Katechismus der Katholischen Kirche, „ein dauerhaftes Band der Liebe und ein überreicher Austausch aller Güter“, „seien sie bereits in der himmlischen Heimat oder sühnend im [[Fegefeuer|Reinigungsort]] oder noch auf der irdischen Wanderschaft“. In diesem wunderbaren Austausch komme die Heiligkeit des einen den anderen zugute, und zwar mehr, als die Sünde des einen dem anderen schaden könne. „So ermöglicht die Inanspruchnahme der Gemeinschaft der Heiligen dem reuigen Sünder, daß er von den [[Ablass|Sündenstrafen]] früher und wirksamer geläutert wird.“<ref>Katechismus der katholischen Kirche, Nr. 1475f.</ref><ref>Papst [[Paul VI.]]: apostolische Konstitution ''[[Indulgentiarum doctrina]]'' über die Neuordnung des Ablasswesens vom 1. Januar 1967, Nr. 5</ref>
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== Literatur ==
* {{LThK|[[Gerhard Ludwig Müller]]|Ablass. III. Theologische Deutung|3|1|54-55}}▼
▲*{{LThK|[[Gerhard Ludwig Müller]]|Ablass. III. Theologische Deutung|3|1|54-55}}
== Einzelnachweise ==
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