„Führungszeugnis“ – Versionsunterschied
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{{Begriffsklärungshinweis|Zum kirchlichen Führungszeugnis, siehe [[Pfarrbüro#Sonstige_Aufgaben|Pfarrbüro]].}}
Das '''Führungszeugnis''' (Deutschland, früher ''polizeiliches Führungszeugnis'' oder ''Unbescholtenheitszeugnis''), die '''Strafregisterbescheinigung''' (Österreich, inoffiziell noch ''Leumundszeugnis'') oder der '''Strafregisterauszug''' (resp. ''Auszug aus dem schweizerischen Strafregister,'' Schweiz, inoffiziell noch ''Leumundszeugnis''), im Gebrauch der [[Europäische Union|EU]] ''criminal record certificate,'' ist eine [[behördliche Bescheinigung]] über bisher registrierte [[Vorstrafe]]n einer [[Person]] (Deutschland), über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person (Österreich) oder ein [[Registerauszug]], bestehend aus Urteilen wegen Verbrechen und Vergehen gegen eine Person (Schweiz, {{Art.|366|StGB|ch}} und {{Art.|371|StGB|ch}} Abs. 1 [[Strafgesetzbuch (Schweiz)|StGB]]).▼
▲Das '''Führungszeugnis''' (Deutschland, früher ''polizeiliches Führungszeugnis'' oder ''Unbescholtenheitszeugnis''), die '''Strafregisterbescheinigung''' (Österreich, inoffiziell noch ''Leumundszeugnis'') oder der '''Strafregisterauszug''' (resp. ''Auszug aus dem schweizerischen Strafregister,'' Schweiz, inoffiziell noch ''Leumundszeugnis''), im Gebrauch der [[Europäische Union|EU]] ''
== Deutschland ==
[[Datei:Heuss Sittenzeugnis München 1907.jpg|mini|Sittenzeugnis der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Studenten [[Theodor Heuss]], 1907: „Dem … Studierenden … wird hinsichtlich seiner Führung an der hiesigen Universität … bezeugt, daß etwas Nachteiliges nicht zu bemerken ist.“]]
[[Datei:Führungszeugnis.jpg|mini|
Das Führungszeugnis gehört zu den [[Arbeitspapiere]]n und wird von [[Arbeitgeber]]n bestimmter [[Wirtschaftszweig]]e zu den [[Personalakte]]n genommen.<ref>[https://www.google.de/books/edition/Personalaktenrecht_im_%C3%B6ffentlichen_und/zdMB6sd4Xu8C?hl=de&gbpv=1&dq=personalakte+F%C3%BChrungszeugnis&pg=PA39&printsec=frontcover Achim Richter/Dirk Lenders, ''Personalaktenrecht im öffentlichen und kirchlichen Dienst'', 2010, S. 34 ff.]</ref>
=== Bundeszentralregister ===
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=== Persönlicher Bundeszentralregisterauszug ===
Jeder Person, die mindestens 14 [[Lebensalter|Jahre]] alt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertretung wird auf Antrag kostenlos mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Bundeszentralregister elektronisch gespeichert sind. Diese Auskunft wird nicht dem Antragsteller direkt, sondern an ein Amtsgericht
Im Falle von im Ausland wohnhaften Personen ist die Einsichtsstelle die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und im Falle von inhaftierten Personen ist es die Justizvollzugsanstalt.
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==== Antragstellung, Ausstellung, Versand ====
Jeder
Die Antragstellung ist wie folgt möglich:
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Früher war das Führungszeugnis bei der [[Polizei]] zu beantragen und wurde auch von ihr ausgestellt. Daher rührt die alte Bezeichnung ''Polizeiliches Führungszeugnis''.<ref>{{Webarchiv|url=http://www.jmberlin.de/1933/2013/10/07/polizeiliches-fuhrungszeugnis-fur-robert-goldschmidt/ |wayback=20160304053606 |text=Polizeiliches Führungszeugnis für Robert Goldschmidt – 7. Oktober 1933 |archiv-bot=2019-04-12 14:09:48 InternetArchiveBot }}, abgerufen am 24. Juli 2011</ref>
Die Beantragung eines Führungszeugnisses kostet 13 Euro.<ref>{{§|4|JVKostG|juris}} JVKostG (Anlage 1 Nr. 1130)</ref> Personen, die ein Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit brauchen, erhalten dieses gebührenfrei, ebenso Bezieher von
Die Führungszeugnisse werden per Post zugestellt, entweder dem Empfänger (beim ''privaten – Belegart N'') oder an die Behörde, die das Führungszeugnis verlangt (beim ''behördlichen – Belegart O''), oder an das dem Wohnort des Antragstellers nächstgelegene Amtsgericht (''Belegart P''), wo der Betreffende Einsicht nehmen und dann entscheiden kann, ob es an die Behörde weitergeleitet wird.
==== Privates Führungszeugnis ====
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==== Erweitertes Führungszeugnis ====
[[Datei:Erweitertes Führungszeugnis Daisy Duck.jpg|mini|{{center|Erweitertes Führungszeugnis}}]]
Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen ''Fünften Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes''<ref>{{§§|Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes|buzer}}</ref> ist in {{§|30a|bzrg|juris}} und {{§|31|bzrg|juris}} BZRG ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden, das über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Erweiterte Führungszeugnisse können durch Behörden „zum Zwecke des Schutzes [[Minderjährigkeit|Minderjähriger]]“ auch unmittelbar nach § 31 Abs. 2 BZRG beantragt werden, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. In den meisten Fällen wird die betroffene Person von der jeweiligen Stelle (Arbeitgeber oder dem jeweiligen Träger) aufgefordert werden, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen – und zwar unter Bezugnahme auf § 30a BZRG im Falle einer Prüfung der persönlichen Eignung oder nach {{§|72a|SGB+VIII|buzer}} des [[Achtes Buch Sozialgesetzbuch|SGB VIII]] bei beruflicher oder ehrenamtlicher Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder bei einer Tätigkeit mit ähnlichem Kontakt zu Minderjährigen. Es wird also meist persönlich wie ein privates Führungszeugnis beantragt.<ref name="ErwFuehrungsseugniss1">{{cite web|title=Führungszeugnis Antrag (Verwendung Inland)|url=https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.htm|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-11-13}}</ref>▼
Das erweiterte Führungszeugnis enthält gegenüber dem normalen Führungszeugnis zusätzlich auch geringfügige Verurteilungen und Verurteilungen, die wegen Fristablaufs nicht mehr in das normale Führungszeugnis kämen, wegen gewisser Straftaten (Aufzählung in {{§|32|BZRG|buzer}} Absatz 5 BZRG, z. B. exhibitionistische Handlungen, Verbreitung pornographischer Schriften, [[Menschenhandel]]).
▲Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen ''Fünften Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes''<ref>{{§§|Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes|buzer}}</ref> ist in {{§|30a|bzrg|juris}} und {{§|31|bzrg|juris}} BZRG ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden, das über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Erweiterte Führungszeugnisse können durch Behörden „zum Zwecke des Schutzes [[Minderjährigkeit|Minderjähriger]]“ auch unmittelbar nach § 31 Abs. 2 BZRG beantragt werden, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. In den meisten Fällen wird die betroffene Person von der jeweiligen Stelle (Arbeitgeber oder dem jeweiligen Träger) aufgefordert werden, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen – und zwar unter Bezugnahme auf § 30a BZRG im Falle einer Prüfung der persönlichen Eignung oder nach {{§|72a|SGB+VIII|buzer}} des [[Achtes Buch Sozialgesetzbuch|SGB VIII]] bei beruflicher oder ehrenamtlicher Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder bei einer Tätigkeit mit ähnlichem Kontakt zu Minderjährigen. Es wird also meist persönlich wie ein privates Führungszeugnis beantragt.<ref name="ErwFuehrungsseugniss1">{{cite web|title=Führungszeugnis Antrag (Verwendung Inland)|url=https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.htm|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-11-13}}</ref>
{{Siehe auch|Kinderbetreuung#Kinderschutz|titel1=„Kinderschutz“ im Artikel Kinderbetreuung}}
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==== Europäisches Führungszeugnis ====
[[Datei:Bundesamt der Justiz - Europäisches Führungszeugnis.jpg|mini|Europäisches Führungszeugnis, 2022]]
Am 15. Dezember 2011 wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung des
==== Behördliches Führungszeugnis ====
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=== Bezeichnung als „unbestraft“ ===
Unter welchen Umständen sich eine Person als unbestraft (ohne Vorstrafen) bezeichnen darf und den einer etwaigen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht, ist {{§|53|BZRG|juris}} BZRG zu entnehmen.
== Namibia ==
[[Datei:CertificateofConduct-Namibia.jpg|mini|Namibisches Führungszeugnis]]▼
In [[Namibia]] wird das Führungszeugnis ({{enS|''Certificate of Conduct''}}) vom ''Police Record Centre'' (Strafregister) der [[Namibian Police Force|namibischen Polizei]] gegen Gebühr und unter Vorlage einer Geburtsurkunde, Personalausweis oder Reisepass ausgestellt. Persönliches Erscheinen ist notwendig. Es hat eine unbegrenzte Gültigkeit, wird aber von den meisten Behörden (u. a. Straßenverkehrsbehörde) nur für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beantragung akzeptiert. Die Ausstellung dauerte bis 2019 bis zu sechs Monate, im Schnellverfahren bis zu 4 Wochen, seitdem ist diese binnen weniger Tage möglich.<ref>[http://www.nampol.gov.na/web/nampol/certificate-of-conduct1 ''Certificate Of Conduct.'' Namibian Police Force], abgerufen am 6. September 2016.</ref>▼
== Österreich ==
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* in Städten, in denen die jeweilige Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz fungiert, durch diese
* in Städten, in denen die jeweilige Landespolizeidirektion nicht als Sicherheitsbehörde I. Instanz fungiert bzw. in Gemeinden durch den [[Bürgermeister]]
* im Ausland durch die österreichische [[Liste der Vertretungsbehörden der Republik Österreich|Vertretungsbehörde]]
Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung:
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In der [[Schweiz]] bestimmt sich das Strafregister insbesondere nach der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung; SR 331).
[[Disziplinarstrafe]]n des [[Militärstrafrecht]]s werden nicht ins Strafregister eingetragen (Art. 226 Abs. 1 MStG).
==
* Mathias Schmoeckel/Moritz Brinkmann, ''Registerwesen – Grundlagen, Rechtfertigung, Potentiale'', Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-7489-0629-2.
▲=== Namibia ===
▲[[Datei:CertificateofConduct-Namibia.jpg|mini|Namibisches Führungszeugnis]]
▲In [[Namibia]] wird das Führungszeugnis ({{enS|''Certificate of Conduct''}}) vom ''Police Record Centre'' (Strafregister) der [[Namibian Police Force|namibischen Polizei]] gegen Gebühr und unter Vorlage einer Geburtsurkunde, Personalausweis oder Reisepass ausgestellt. Persönliches Erscheinen ist notwendig. Es hat eine unbegrenzte Gültigkeit, wird aber von den meisten Behörden (u. a. Straßenverkehrsbehörde) nur für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beantragung akzeptiert. Die Ausstellung dauerte bis 2019 bis zu sechs Monate, im Schnellverfahren bis zu 4 Wochen, seitdem ist diese binnen weniger Tage möglich.<ref>[http://www.nampol.gov.na/web/nampol/certificate-of-conduct1 ''Certificate Of Conduct.'' Namibian Police Force], abgerufen am 6. September 2016.</ref>
== Weblinks ==
* [https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/
* [
* [http://www.strafregister.admin.ch/ Der Strafregisterauszug], Bundesamt für Justiz, Schweizerische Eidgenossenschaft
{{Rechtshinweis}}
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{{SORTIERUNG:Fuhrungszeugnis}}
[[Kategorie:Personalwesen]]
[[Kategorie:Urkunde]]
[[Kategorie:Strafrecht]]
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