[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(15 dazwischenliegende Versionen von 13 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1:
{{Begriffsklärungshinweis|Zum kirchlichen Führungszeugnis, siehe [[Pfarrbüro#Sonstige_Aufgaben|Pfarrbüro]].}}
Das '''Führungszeugnis''' (Deutschland, früher ''polizeiliches Führungszeugnis'' oder ''Unbescholtenheitszeugnis''), die '''Strafregisterbescheinigung''' (Österreich, inoffiziell noch ''Leumundszeugnis'') oder der '''Strafregisterauszug''' (resp. ''Auszug aus dem schweizerischen Strafregister,'' Schweiz, inoffiziell noch ''Leumundszeugnis''), im Gebrauch der [[Europäische Union|EU]] ''criminal record certificate,'' ist eine [[behördliche Bescheinigung]] über bisher registrierte [[Vorstrafe]]n einer [[Person]] (Deutschland), über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person (Österreich) oder ein [[Registerauszug]], bestehend aus Urteilen wegen Verbrechen und Vergehen gegen eine Person (Schweiz, {{Art.|366|StGB|ch}} und {{Art.|371|StGB|ch}} Abs. 1 [[Strafgesetzbuch (Schweiz)|StGB]]).
 
Das '''Führungszeugnis''' (Deutschland, früher ''polizeiliches Führungszeugnis'' oder ''Unbescholtenheitszeugnis''), die '''Strafregisterbescheinigung''' (Österreich, inoffiziell noch ''Leumundszeugnis'') oder der '''Strafregisterauszug''' (resp. ''Auszug aus dem schweizerischen Strafregister,'' Schweiz, inoffiziell noch ''Leumundszeugnis''), im Gebrauch der [[Europäische Union|EU]] ''criminalEuropäisches record certificate,Führungszeugnis'', ist eine [[behördliche Bescheinigung]] über bisher registrierte [[Vorstrafe]]n einer [[Person]] (Deutschland), über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person (Österreich) oder ein [[Registerauszug]], bestehend aus Urteilen wegen Verbrechen und Vergehen gegen eine Person (Schweiz, {{Art.|366|StGB|ch}} und {{Art.|371|StGB|ch}} Abs. 1 [[Strafgesetzbuch (Schweiz)|StGB]]).
 
== Deutschland ==
[[Datei:Heuss Sittenzeugnis München 1907.jpg|mini|Sittenzeugnis der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Studenten [[Theodor Heuss]], 1907: „Dem … Studierenden … wird hinsichtlich seiner Führung an der hiesigen Universität … bezeugt, daß etwas Nachteiliges nicht zu bemerken ist.“]]
[[Datei:Führungszeugnis.jpg|mini|{{center|Einfaches (privates)<br>Führungszeugnis}}]]
 
=== NamibiaAllgemeines ===
Das Führungszeugnis gehört zu den [[Arbeitspapiere]]n und wird von [[Arbeitgeber]]n bestimmter [[Wirtschaftszweig]]e zu den [[Personalakte]]n genommen.<ref>[https://www.google.de/books/edition/Personalaktenrecht_im_%C3%B6ffentlichen_und/zdMB6sd4Xu8C?hl=de&gbpv=1&dq=personalakte+F%C3%BChrungszeugnis&pg=PA39&printsec=frontcover Achim Richter/Dirk Lenders, ''Personalaktenrecht im öffentlichen und kirchlichen Dienst'', 2010, S. 34 ff.]</ref>
 
=== Bundeszentralregister ===
Zeile 14 ⟶ 19:
 
=== Persönlicher Bundeszentralregisterauszug ===
Jeder Person, die mindestens 14 [[Lebensalter|Jahre]] alt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertretung wird auf Antrag kostenlos mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Bundeszentralregister elektronisch gespeichert sind. Diese Auskunft wird nicht dem Antragsteller direkt, sondern an ein Amtsgericht seiner Wahl gesandt, bei dem die Auskunft persönlich eingesehen werden kann. Der Auszug wird in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag verschickt. Nach Siegelbruch und Einsichtnahme durch den Antragsteller ist der Auszug vom Amtsgericht unverzüglich zu vernichten. Keinesfalls darf der Auszug im Rechtsverkehr verlangt werden, z.&nbsp;B. durch Arbeitgeber angefordert werden. Dies würde die Schutzzwecke des Führungszeugnisses, welches nicht die gesamten Eintragungen des Bundeszentralregisters enthält, unterlaufen.
 
Im Falle von im Ausland wohnhaften Personen ist die Einsichtsstelle die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und im Falle von inhaftierten Personen ist es die Justizvollzugsanstalt.
Zeile 34 ⟶ 39:
 
==== Antragstellung, Ausstellung, Versand ====
Jeder geschäftsfähigen Person, die mindestens 14 Jahre alt, also [[LebensalterStrafmündigkeit|Jahrestrafmündig]] alt ist, sowie ihrem gesetzlichen Vertreter, wird auf Antrag das gewünschteein Führungszeugnis vom [[Bundesamt für Justiz (Deutschland)|Bundesamt für Justiz]] in Bonn ausgestellt. Hat die Person eine [[Gesetzlicher Vertreter (Deutschland)|gesetzliche Vertretung]], so ist auch diese antragsberechtigt. Für eine [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähige]] Person ist nur die gesetzliche Vertretung antragsberechtigt.
 
Die Antragstellung ist wie folgt möglich:
Zeile 44 ⟶ 49:
Früher war das Führungszeugnis bei der [[Polizei]] zu beantragen und wurde auch von ihr ausgestellt. Daher rührt die alte Bezeichnung ''Polizeiliches Führungszeugnis''.<ref>{{Webarchiv|url=http://www.jmberlin.de/1933/2013/10/07/polizeiliches-fuhrungszeugnis-fur-robert-goldschmidt/ |wayback=20160304053606 |text=Polizeiliches Führungszeugnis für Robert Goldschmidt – 7. Oktober 1933 |archiv-bot=2019-04-12 14:09:48 InternetArchiveBot }}, abgerufen am 24. Juli 2011</ref>
 
Die Beantragung eines Führungszeugnisses kostet 13 Euro.<ref>{{§|4|JVKostG|juris}} JVKostG (Anlage 1 Nr. 1130)</ref> Personen, die ein Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit brauchen, erhalten dieses gebührenfrei, ebenso Bezieher von Arbeitslosengeld IIBürgergeld oder Sozialgeld gegen Vorlage des Bewilligungsbescheids.<ref>[https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/BZR/Merkblatt_Gebuehrenbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=10 Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß § 12 JVKostO] (PDF; 120&nbsp;kB)</ref>
 
Die Führungszeugnisse werden per Post zugestellt, entweder dem Empfänger (beim ''privaten – Belegart N'') oder an die Behörde, die das Führungszeugnis verlangt (beim ''behördlichen – Belegart O''), oder an das dem Wohnort des Antragstellers nächstgelegene Amtsgericht (''Belegart&nbsp;P''), wo der Betreffende Einsicht nehmen und dann entscheiden kann, ob es an die Behörde weitergeleitet wird.
 
==== Privates Führungszeugnis ====
Zeile 55 ⟶ 60:
==== Erweitertes Führungszeugnis ====
[[Datei:Erweitertes Führungszeugnis Daisy Duck.jpg|mini|{{center|Erweitertes Führungszeugnis}}]]
Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen ''Fünften Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes''<ref>{{§§|Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes|buzer}}</ref> ist in {{§|30a|bzrg|juris}}&nbsp; und {{§|31|bzrg|juris}} BZRG ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden, das über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Erweiterte Führungszeugnisse können durch Behörden „zum Zwecke des Schutzes [[Minderjährigkeit|Minderjähriger]]“ auch unmittelbar nach §&nbsp;31 Abs.&nbsp;2&nbsp;BZRG beantragt werden, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. In den meisten Fällen wird die betroffene Person von der jeweiligen Stelle (Arbeitgeber oder dem jeweiligen Träger) aufgefordert werden, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen – und zwar unter Bezugnahme auf §&nbsp;30a BZRG im Falle einer Prüfung der persönlichen Eignung oder nach {{§|72a|SGB+VIII|buzer}} des [[Achtes Buch Sozialgesetzbuch|SGB VIII]] bei beruflicher oder ehrenamtlicher Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder bei einer Tätigkeit mit ähnlichem Kontakt zu Minderjährigen. Es wird also meist persönlich wie ein privates Führungszeugnis beantragt.<ref name="ErwFuehrungsseugniss1">{{cite web|title=Führungszeugnis Antrag (Verwendung Inland)|url=https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.htm|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-11-13}}</ref>
Das erweiterte Führungszeugnis enthält gegenüber dem normalen Führungszeugnis zusätzlich auch geringfügige Verurteilungen und Verurteilungen, die wegen Fristablaufs nicht mehr in das normale Führungszeugnis kämen, wegen gewisser Straftaten (Aufzählung in {{§|32|BZRG|buzer}} Absatz&nbsp;5 BZRG, z.&nbsp;B. exhibitionistische Handlungen, Verbreitung pornographischer Schriften, [[Menschenhandel]]).
 
Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen ''Fünften Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes''<ref>{{§§|Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes|buzer}}</ref> ist in {{§|30a|bzrg|juris}}&nbsp; und {{§|31|bzrg|juris}} BZRG ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden, das über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Erweiterte Führungszeugnisse können durch Behörden „zum Zwecke des Schutzes [[Minderjährigkeit|Minderjähriger]]“ auch unmittelbar nach §&nbsp;31 Abs.&nbsp;2&nbsp;BZRG beantragt werden, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. In den meisten Fällen wird die betroffene Person von der jeweiligen Stelle (Arbeitgeber oder dem jeweiligen Träger) aufgefordert werden, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen – und zwar unter Bezugnahme auf §&nbsp;30a BZRG im Falle einer Prüfung der persönlichen Eignung oder nach {{§|72a|SGB+VIII|buzer}} des [[Achtes Buch Sozialgesetzbuch|SGB VIII]] bei beruflicher oder ehrenamtlicher Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder bei einer Tätigkeit mit ähnlichem Kontakt zu Minderjährigen. Es wird also meist persönlich wie ein privates Führungszeugnis beantragt.<ref name="ErwFuehrungsseugniss1">{{cite web|title=Führungszeugnis Antrag (Verwendung Inland)|url=https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.htm|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-11-13}}</ref>
 
{{Siehe auch|Kinderbetreuung#Kinderschutz|titel1=„Kinderschutz“ im Artikel Kinderbetreuung}}
Zeile 65 ⟶ 71:
 
==== Europäisches Führungszeugnis ====
[[Datei:Bundesamt der Justiz - Europäisches Führungszeugnis.jpg|mini|Europäisches Führungszeugnis, 2022]]
Am 15. Dezember 2011 wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung des AustauschAustausches von registerrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedsstaaten der EU und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften das europäische Führungszeugnis eingeführt.<ref>{{Internetquelle |url=https://sonneberg.de/buergerservice/ordnungsamt/einwohnermeldewesen/melderegister/fuehrungszeugnis |titel=Führungszeugnis - Spielzeugstadt Sonneberg |zugriff=2019-04-05}}</ref> Seit dem 31. August 2018 wird Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Beantragung eines einfachen oder erweiterten Führungszeugnisses in Deutschland zwingend ein europäisches Führungszeugnis ausgestellt. Der jeweilige Herkunftsmitgliedstaat wird um Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaats ersucht. Teilt der entsprechende Staat geg. Eintragungen mit, sofern eine Übermittlung dort rechtlich vorgesehen ist, werden jene Eintragungen ohne Übersetzung und inhaltliche Überprüfung übernommen.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/085087882501 |titel=Führungszeugnis; Beantragung eines Europäischen Führungszeugnisses - BayernPortal |zugriff=2019-04-05}}</ref> Diese Regelung betrifft auch Doppel- und Mehrstaatler.<ref>{{Internetquelle |url=https://sonneberg.de/buergerservice/ordnungsamt/einwohnermeldewesen/melderegister/fuehrungszeugnis |titel=Führungszeugnis - Spielzeugstadt Sonneberg |zugriff=2019-04-05}}</ref> Die Gebühr beträgt nunmehr für alle Führungszeugnisse (einfach oder europäisch) 13,- €.<ref>{{Internetquelle |autor=Redaktion Metropolnews |url=https://www.metropolnews.info/mp356652/europa%cc%88isches-fu%cc%88hrungszeugnis-fu%cc%88r-eu-bu%cc%88rgerinnen-und-bu%cc%88rger-ku%cc%88nftig-verpflichtend |titel=Europäisches Führungszeugnis für EU-Bürgerinnen und -Bürger künftig verpflichtend |werk=Metropolnews.info |datum=2018-08-16 |zugriff=2019-04-05 |sprache=de-DE}}</ref> Die Ausstellung des europäischen Führungszeugnis dauert länger als die eines einfachen oder erweiterten (1–2 Wochen).<ref>{{Internetquelle |url=https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.html#faq5504788 |titel=BfJ - Führungszeugnis Antrag (Verwendung Inland) |zugriff=2019-04-05}}</ref> Ein europäisches Führungszeugnis soll nach spätestens 20 Werktagen der Übermittlung des Ersuchens des Bundesamtes für Justiz an den Herkunftsstaat erteilt werden.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.bundesjustizamt.de/DE/Presse/Archiv/2012/20120424.html |titel=BfJ - Pressemitteilungen -Aktuell- - EU-Bürger erhalten Europäisches Führungszeugnis |zugriff=2019-04-05}}</ref><br />
 
==== Behördliches Führungszeugnis ====
Zeile 78 ⟶ 85:
=== Bezeichnung als „unbestraft“ ===
Unter welchen Umständen sich eine Person als unbestraft (ohne Vorstrafen) bezeichnen darf und den einer etwaigen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht, ist {{§|53|BZRG|juris}} BZRG zu entnehmen.
 
== Namibia ==
[[Datei:CertificateofConduct-Namibia.jpg|mini|Namibisches Führungszeugnis]]
In [[Namibia]] wird das Führungszeugnis ({{enS|''Certificate of Conduct''}}) vom ''Police Record Centre'' (Strafregister) der [[Namibian Police Force|namibischen Polizei]] gegen Gebühr und unter Vorlage einer Geburtsurkunde, Personalausweis oder Reisepass ausgestellt. Persönliches Erscheinen ist notwendig. Es hat eine unbegrenzte Gültigkeit, wird aber von den meisten Behörden (u.&nbsp;a. Straßenverkehrsbehörde) nur für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beantragung akzeptiert. Die Ausstellung dauerte bis 2019 bis zu sechs Monate, im Schnellverfahren bis zu 4 Wochen, seitdem ist diese binnen weniger Tage möglich.<ref>[http://www.nampol.gov.na/web/nampol/certificate-of-conduct1 ''Certificate Of Conduct.'' Namibian Police Force], abgerufen am 6. September 2016.</ref>
 
== Österreich ==
Zeile 85 ⟶ 96:
* in Städten, in denen die jeweilige Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz fungiert, durch diese
* in Städten, in denen die jeweilige Landespolizeidirektion nicht als Sicherheitsbehörde I. Instanz fungiert bzw. in Gemeinden durch den [[Bürgermeister]]
* im Ausland durch die österreichische [[Liste der Vertretungsbehörden der Republik Österreich|Vertretungsbehörde]]
 
Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung:
Zeile 103 ⟶ 114:
 
[[Disziplinarstrafe]]n des [[Militärstrafrecht]]s werden nicht ins Strafregister eingetragen (Art. 226 Abs. 1 MStG).
 
== Andere Staaten ==
=== Namibia ===
[[Datei:CertificateofConduct-Namibia.jpg|mini|Namibisches Führungszeugnis]]
In [[Namibia]] wird das Führungszeugnis ({{enS|''Certificate of Conduct''}}) vom ''Police Record Centre'' (Strafregister) der [[Namibian Police Force|namibischen Polizei]] gegen Gebühr und unter Vorlage einer Geburtsurkunde, Personalausweis oder Reisepass ausgestellt. Persönliches Erscheinen ist notwendig. Es hat eine unbegrenzte Gültigkeit, wird aber von den meisten Behörden (u.&nbsp;a. Straßenverkehrsbehörde) nur für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beantragung akzeptiert. Die Ausstellung dauerte bis 2019 bis zu sechs Monate, im Schnellverfahren bis zu 4 Wochen, seitdem ist diese binnen weniger Tage möglich.<ref>[http://www.nampol.gov.na/web/nampol/certificate-of-conduct1 ''Certificate Of Conduct.'' Namibian Police Force], abgerufen am 6. September 2016.</ref>
 
== Literatur ==
* Mathias Schmoeckel, /Moritz Brinkmann: , ''Registerwesen – Grundlagen, Rechtfertigung, Potentiale'', Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-7489-0629-2.
 
* Mathias Schmoeckel, Moritz Brinkmann: ''Registerwesen – Grundlagen, Rechtfertigung, Potentiale'', Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-7489-0629-2.
 
== Weblinks ==
* [https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/BuergerdiensteZentraleRegister/BZRFuehrungszeugnis/Inhalt/Fragen/FAQ_nodeFuehrungszeugnis_node.html Häufige Fragen zum Führungszeugnis], Bundeszentralregister-InfoBundesamt für Justiz, Deutschland
* [httphttps://www.helpoesterreich.gv.at/Content.Nodethemen/dokumente_und_recht/30strafregister/Seite.300000300020.html Strafregisterbescheinigung], Republik Österreich
* [http://www.strafregister.admin.ch/ Der Strafregisterauszug], Bundesamt für Justiz, Schweizerische Eidgenossenschaft
{{Rechtshinweis}}
Zeile 125 ⟶ 130:
 
{{SORTIERUNG:Fuhrungszeugnis}}
[[Kategorie:Personalwesen]]
[[Kategorie:Urkunde]]
[[Kategorie:Strafrecht]]