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→‎Wissenschaft bzw. Hochschulen: Aktualisierung auf den Stand nach 2022.
 
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Die '''Lehrberechtigung''' – auch '''Lehrbefugnis''' oder '''Lehrerlaubnis''', in der Wissenschaft '''Venia Legendi''' – ist in einigen Bereichen die Voraussetzung, in einem bestimmten Fach selbständig lehren zu dürfen.
{{Belege}}
Als '''Lehrberechtigung''' – auch: ''Lehrbefugnis'' oder ''Lehrerlaubnis'' – werden bezeichnet:
 
== Schulrecht ==
* Die aufgrund des [[Lehramtsstudium]]s von [[Gymnasiallehrer|Gymnasiallehrern]] und anderen für den [[Sekundarbereich|Sekundarbereich II]] vorgesehene Lehrkräften (z. B. Berufsschullehrer) erworbene Befähigung, ein [[Unterrichtsfach|Fach]] zu unterrichten, die auch als ''[[Fakultas]] (Facultas)'' oder ''Facultas Docendi'' (in alter Schreibweise: ''Facultas docendi;'' lateinisch: ''facultas docendi'' „Möglichkeit/Fähigkeit/Befähigung zu lehren“) bezeichnet wird. Die ''große Fakultas'', die zum Unterricht auf allen Stufen des [[Gymnasium|Gymnasiums]], vor allem auch der [[Gymnasiale Oberstufe|Oberstufe]] berechtigt, setzt ein entsprechendes Hauptfachstudium voraus, während mit der aufgrund eines Nebenfachstudiums erworbenen ''kleinen Fakultas'' nur auf der Unter- und Mittelstufe unterrichtet werden darf. Auch die in Baden-Württemberg, Niedersachsen und dem Saarland noch vereinzelt an Gymnasien tätigen Gymnasialräte, die einen Realschullehrerstudiengang an einer [[Pädagogische Hochschule|Pädagogischen Hochschule]] und ein gymnasiales [[Studienseminar]] absolviert haben, sowie an ein Gymnasium abgeordnete Realschullehrer, besitzen nur die kleine Fakultas.
Eine Lehrberechtigung oder üblicher [[Lehrbefähigung]] wird aufgrund des [[Lehramtsstudium]]s von [[Gymnasiallehrer]]n und anderen für den [[Sekundarbereich|Sekundarbereich II]] vorgesehenen Lehrkräften (z. B. Lehrer für berufsbildende Schulen) erworben als Befähigung, ein [[Unterrichtsfach|Fach]] zu unterrichten, die (in älteren Texten) als ''[[Fakultas]] (Facultas)'' oder ''Facultas Docendi'' bezeichnet wird.
* Die von der Hochschule zuerkannte Berechtigung, als [[Hochschullehrer]] selbständig zu unterrichten, wissenschaftliche Arbeiten anzuleiten, Prüfungen abzunehmen und die Bezeichnung [[Privatdozent]] zu führen. Die Lehrberechtigung – ''Venia Legendi'' (vor der Rechtschreibreform: ''Venia legendi;'' lateinisch: ''venia legendi'': „Erlaubnis, zu lesen“, das heißt zu lehren) – wird für ein bestimmtes Fach verliehen. Voraussetzung für die Lehrberechtigung ist die [[Lehrbefähigung]], die ''Facultas Docendi,'' die durch die [[Habilitation]] verliehen wird (vgl. die Habilitationsordnungen der jeweiligen Fakultäten der Hochschulen). Die Unterscheidung von Lehrbefähigung und Lehrberechtigung ist durch länderspezifische Gesetzgebung geregelt, etwa in [[Bayern]] durch das Hochschulpersonalgesetz. Neben der Habilitation existieren - insbesondere seit der Novelle des Hochschulrahmengesetzes im Jahr 2002 - alternative Einstellungsvoraussetzung für Professorinnen und Professoren in Form einer erfolgreichen Juniorprofessur oder sonstiger äquivalenter wissenschaftlicher Leistungen. Für künstlerische und Fachhochschulen gelten entsprechende Anforderungen (vgl. die jeweiligen Hochschulgesetze der Länder). <br/> Ihren Ursprung hat diese Art der Lehrberechtigung im mittelalterlichen ''[[Lizentiat]]'' bzw. der ''Licentia Docendi'' („Erlaubnis zu lehren“). <br/> In [[Österreich]] und teilweise in der [[Schweiz]] spricht man von der ''Venia Docendi,'' der ''großen Lehrbefugnis'' für ein wissenschaftliches Fach.
 
* Die kirchliche Bevollmächtigung, die [[Religionslehrer]] an Schulen und [[Hochschullehrer]] an [[Theologie|theologischen]] Fakultäten zusätzlich zur staatlichen Bestallung brauchen, um ein Lehramt ausüben zu dürfen. In der [[Evangelische Kirche in Deutschland|evangelischen Kirche]] wird diese kirchliche Lehrbefugnis ''[[Vokation]]'' bzw. ''Vocatio(n)'' (lateinisch für „Berufung“), in der [[Katholische Kirche|katholischen]] ''[[Missio canonica]]'' (lateinisch für „kirchliche Sendung“), im [[Islam]] ''[[Idschāza]]'' genannt.
* Die aufgrund des [[Lehramtsstudium]]s von [[Gymnasiallehrer|Gymnasiallehrern]] und anderen für den [[Sekundarbereich|Sekundarbereich II]] vorgesehene Lehrkräften (z.&nbsp;B. Berufsschullehrer) erworbene Befähigung, ein [[Unterrichtsfach|Fach]] zu unterrichten, die auch als ''[[Fakultas]] (Facultas)'' oder ''Facultas Docendi'' (in alter Schreibweise: ''Facultas docendi;'' lateinisch: ''facultas docendi'' „Möglichkeit/Fähigkeit/Befähigung zu lehren“) bezeichnet wird. Die ''große Fakultas'', die zum Unterricht auf allen Stufen des [[Gymnasium|Gymnasiums]]s, vor allem auch der [[Gymnasiale Oberstufe|Oberstufe]], berechtigt, setzt ein entsprechendes HauptfachstudiumStudium voraus, während mit der aufgrund eines Nebenfachstudiumsbeschränkten Studiums erworbenen ''kleinen Fakultas'' nur auf der Unter- und Mittelstufe unterrichtet werden darf. Auch die in Baden-Württemberg, Niedersachsen und dem Saarland noch vereinzelt an Gymnasien tätigen Gymnasialräte, die einen Realschullehrerstudiengang an einer [[Pädagogische Hochschule|Pädagogischen Hochschule]] und ein gymnasiales [[Studienseminar]] absolviert haben, sowie an ein Gymnasium abgeordnete Realschullehrer, besitzen nur die kleine Fakultas.
* Die Berechtigung zum Ausbilden von [[Luftfahrzeugführer]]n.
 
Eine Lehrberechtigung kann auch vorliegen, wenn kein lehrbefähigendes Fachstudium absolviert wurde. So können Lehrkräfte vom Schulleiter für fachfremden Unterricht eingeteilt werden, zum Beispiel bei Integrationsfächern wie [[Gesellschaftslehre]], bei neu eingeführten Fächern wie [[Informatikunterricht|Informatik]], für die noch keine ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen, oder bei Lehrermangel. Das trifft auch für andere Schulformen zu, etwa, wenn Gymnasiallehrkräfte in Grundschulen unterrichten.<ref>Aus der Dienstordnung für Lehrer in Nordrhein-Westfalen: „Wenn es zur Vermeidung von Unterrichtsausfall oder aus pädagogischen Gründen geboten ist und die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen vorliegen, sind Lehrer und Lehrerinnen verpflichtet, Unterricht auch in Fächern zu erteilen, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung keine Lehrbefähigung besitzen. Eine Verpflichtung zur fachfremden Erteilung von Religionsunterricht besteht nicht.“</ref>
 
== Wissenschaft bzw. Hochschulen ==
{{Hauptartikel|Habilitation}}
* Die von dereiner [[Hochschule]] zuerkannte Berechtigung, als [[Hochschullehrer]] selbständig zu unterrichten, wissenschaftliche Arbeiten anzuleiten, Prüfungen abzunehmen und die Bezeichnung [[Privatdozent]] zu führen., Diewird als Lehrberechtigung bzw. ''Venia Legendi'' (vor der Rechtschreibreform: ''Venia legendi;'' lateinisch: ''venia legendi'': „Erlaubnis, zu lesen“, das heißt zu lehren)bezeichnet. Sie wird für ein bestimmtes Fach verliehen. Voraussetzung für die Lehrberechtigung ist die [[Lehrbefähigung]], die ''Facultas Docendi,'' die durch die [[Habilitation]] verliehen wird (vgl. die Habilitationsordnungen der jeweiligen Fakultäten der Hochschulen). Die Unterscheidung von Lehrbefähigung und Lehrberechtigung ist durch länderspezifische Gesetzgebung geregelt, etwa in [[Bayern]] durch das Hochschulpersonalgesetz. Neben der Habilitation existieren - insbesondere seit der Novelle des Hochschulrahmengesetzes im Jahr 2002 - alternative Einstellungsvoraussetzung für Professorinnen und Professoren in Form einer erfolgreichen Juniorprofessur oder sonstiger äquivalenter wissenschaftlicher Leistungen. Für künstlerische und Fachhochschulen gelten entsprechende Anforderungen (vgl. die jeweiligen Hochschulgesetze der Länder). <br/> Ihren Ursprung hat diese Art der Lehrberechtigung im mittelalterlichen ''[[Lizentiat]]'' bzw. der ''Licentia Docendi'' („Erlaubnis zu lehren“). <br/> In [[Österreich]] und teilweise, in derihrer [[Schweiz]]heutigen sprichtForm manetablierte vonsie dersich ''Veniaim Docendi,''19. der ''großen Lehrbefugnis'' für ein wissenschaftliches FachJahrhundert.
 
Die Unterscheidung von Lehrbefähigung und Lehrberechtigung ist durch länderspezifische Gesetzgebung geregelt, etwa in [[Bayern]] durch das Hochschulpersonalgesetz, welches mit Ablauf des Jahres 2022 durch das Hochschulinnovationsgesetz (dort: Art. 98<ref>{{Internetquelle |url=https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHIG-98 |titel=gesetze-bayern.de |werk=Bayrisches Hochschulinnovationsgesetz |hrsg=Bayerische Staatskanzlei |abruf=4.10.2024}}</ref>) ersetzt wurde<ref>{{Internetquelle |url=https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHIG-132 |titel=Art. 132 BayHIG |werk=gesetze-bayern.de |hrsg=Bayerische Staatskanzlei |abruf=4.10.2024}}</ref>. Neben der Habilitation existieren – insbesondere seit der Novelle des Hochschulrahmengesetzes im Jahr 2002 – alternative Einstellungsvoraussetzungen für Professoren in Form einer erfolgreichen Juniorprofessur oder sonstiger äquivalenter wissenschaftlicher Leistungen. Für künstlerische und Fachhochschulen gelten entsprechende Anforderungen (vgl. die jeweiligen Hochschulgesetze der Länder).<br />
In der [[Deutsche Demokratische Republik|DDR]] galt die Lehrbefugnis Venia Legendi mit der Berufung zum Hochschullehrer ([[Hochschuldozentur|Hochschuldozent]] oder [[Professor]]) als erteilt und musste nicht besonders beantragt werden.<br /> In [[Österreich]] und teilweise in der [[Schweiz]] spricht man von der ''Venia Docendi,'' der ''großen Lehrbefugnis'' für ein wissenschaftliches Fach.<br />
 
== Kirchliches Lehramt ==
* Die kirchliche Bevollmächtigung, die [[Religionslehrer]] an Schulen und [[Hochschullehrer]] an [[Theologie|theologischen]] Fakultäten zusätzlich zur staatlichen BestallungBestellung brauchen, um ein Lehramt ausüben zu dürfen, wird ebenfalls so bezeichnet. In der [[Evangelische Kirche in Deutschland|evangelischen Kirche]] wird diese kirchliche Lehrbefugnis ''[[Vokation]]'' bzw. ''Vocatio(n)'' (lateinisch für „Berufung“), in der [[Katholische Kirche|katholischen]] ''[[Missio canonica]]'' (lateinisch für „kirchliche Sendung“), im [[Islam]] ''[[Idschāza]]'' genannt.
 
== Flugwesen ==
Die Berechtigung zum Ausbilden von [[Pilot]]en wird ebenfalls als Lehrberechtigung bezeichnet.
 
== Literatur ==
*{{Internetquelle |url=httpMiriam Gebhardt: [https://www.zeit.de/2016/33/privatdozenten-regensburg-professor-gehalt-universitaeten-klage |autor=Miriam Gebhardt |titel=''Privatdozenten: Eine Frage der Lehre.''] |werk=In: ''[[Die Zeit]]'', |datum=4Nr. August 33/2016 |zugriff=2016-09-09 }}
* [https://www.academics.ch/ratgeber/venia-legendi-lehrbefaehigung-venia-docendi-lehrberechtigung#subnav_die_lehrbefugnis_venia_legendi Venia Legendi & Venia Docendi: Lehrbefähigung und -befugnis nach der Habilitation] auf academics.ch
 
== Weblinks ==
{{Wiktionary|Lehrbefugnis}}
*{{Internetquelle |url=http://www.zeit.de/2016/33/privatdozenten-regensburg-professor-gehalt-universitaeten-klage |autor=Miriam Gebhardt |titel=Privatdozenten: Eine Frage der Lehre |werk=Die Zeit |datum=4. August 2016 |zugriff=2016-09-09 }}
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
[[Kategorie:Akademische Bildung]]
[[Kategorie:Abschluss oder Zertifikat]]
[[Kategorie:Schulrecht (Deutschland)]]