„Gegenseitigkeit (Völkerrecht)“ – Versionsunterschied

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Die Wahrung und Sicherung des Prinzips der Gegenseitigkeit findet seine Ausprägung insbesondere über die Gewährung diplomatischer Vorrechte, wie sie in der Aufnahme gegenseitiger [[Diplomatische Beziehungen|diplomatischer Beziehungen]] und dem Beitritt zum [[Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen]] zum Ausdruck kommen.
 
Ein weiterer Bereich, in der das Prinzip der Gegenseitigkeit Anwendung findet, ist insbesondere das Gebiet der internationalen [[Rechtshilfe]], die in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen durch die zuständigen Behörden den Behörden des anderen Staates gewährt wird. Dies gilt insbesondere dort, wo keine [[Rechtshilfevertrag|Rechtshilfeverträge]] gelten. Wo kein Rechtshilfevertrag besteht, ist der Grundsatz der Gegenseitigkeit (Reziprozität) von weitreichender Bedeutung, da Rechtshilfe im AllgemeinemAllgemeinen nur solchen Staaten gewährt wird, die ihrerseits in solchen Fällen auch Rechtshilfe leisten.
 
Die zwischenstaatliche Gegenseitigkeit in einem konkreten Fall ist gegeben, wenn einem [[Rechtssubjekt]] des Staates A durch den Staat B ähnliche [[Recht]]e gewährt werden wie Angehörigen aus Staat B im Verhältnis zu Staat A bei Vorliegen ansonsten vergleichbarer [[Tatbestand|Umstände]]. So werden [[Liste_der_Tatbestände_des_deutschen_Strafgesetzbuches#Straftaten_gegen_ausl.C3.A4ndische_Staaten|Straftaten gegen ausländische Staaten]] in Deutschland - neben weiteren Voraussetzungen - nur dann verfolgt, wenn im betroffenen Staat eine analoge Regelung verbürgt ist (§ 104a [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]). Die Erfordernis der Gegenseitigkeit findet sich in zahlreichen Rechtsnormen mit Auslandsbezug.