„Gegenseitigkeit (Völkerrecht)“ – Versionsunterschied
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Die Wahrung und Sicherung des Prinzips der Gegenseitigkeit findet seine Ausprägung insbesondere über die Gewährung diplomatischer Vorrechte, wie sie in der Aufnahme gegenseitiger [[Diplomatische Beziehungen|diplomatischer Beziehungen]] und dem Beitritt zum [[Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen]] zum Ausdruck kommen.
Ein weiterer Bereich, in der das Prinzip der Gegenseitigkeit Anwendung findet, ist insbesondere das Gebiet der internationalen [[Rechtshilfe]], die in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen durch die zuständigen Behörden den Behörden des anderen Staates gewährt wird. Dies gilt insbesondere dort, wo keine [[Rechtshilfevertrag|Rechtshilfeverträge]] gelten. Wo kein Rechtshilfevertrag besteht, ist der Grundsatz der Gegenseitigkeit (Reziprozität) von weitreichender Bedeutung, da Rechtshilfe im
Die zwischenstaatliche Gegenseitigkeit in einem konkreten Fall ist gegeben, wenn einem [[Rechtssubjekt]] des Staates A durch den Staat B ähnliche [[Recht]]e gewährt werden wie Angehörigen aus Staat B im Verhältnis zu Staat A bei Vorliegen ansonsten vergleichbarer [[Tatbestand|Umstände]]. So werden [[Liste_der_Tatbestände_des_deutschen_Strafgesetzbuches#Straftaten_gegen_ausl.C3.A4ndische_Staaten|Straftaten gegen ausländische Staaten]] in Deutschland - neben weiteren Voraussetzungen - nur dann verfolgt, wenn im betroffenen Staat eine analoge Regelung verbürgt ist (§ 104a [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]). Die Erfordernis der Gegenseitigkeit findet sich in zahlreichen Rechtsnormen mit Auslandsbezug.
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