„Bewertungsgesetz“ – Versionsunterschied
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| DatumGesetz=16. Oktober 1934<br />([[Reichsgesetzblatt|RGBl.]] I S. 1035–1049)[https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1934&page=1149&size=45] |
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| Neubekanntmachung=1. Februar 1991<br />({{BGBl|1991n I S. 230}}-262) |
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| LetzteÄnderung=Art. 20 G vom 16. Dezember 2022<br />({{BGBl|2022n I S. 2294, 2319}}) |
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Das '''Bewertungsgesetz''' regelt in [[Deutschland]] die steuerliche [[Bewertung (Rechnungswesen)|Bewertung]] von Vermögensgegenständen. Es gilt für alle Abgaben und Steuern, die durch Bundesgesetz geregelt sind. Jedoch wird auch im Landes- und Kommunalabgabenrecht auf das Bewertungsgesetz verwiesen. |
Das '''Bewertungsgesetz''' regelt in [[Deutschland]] die steuerliche [[Bewertung (Rechnungswesen)|Bewertung]] von [[Vermögensgegenstand|Vermögensgegenständen]]. Es gilt für alle Abgaben und Steuern, die durch Bundesgesetz geregelt sind. Jedoch wird auch im Landes- und Kommunalabgabenrecht auf das Bewertungsgesetz verwiesen. |
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== Allgemeines == |
== Allgemeines == |
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=== Geltungsreihenfolge === |
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Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen sind die Bewertungsregeln der Einzelsteuergesetze, z. B. {{§|6|estg|juris}} [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]], vorrangig heranzuziehen. Gibt es |
Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen sind die Bewertungsregeln der Einzelsteuergesetze, z. B. {{§|6|estg|juris}} [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]], vorrangig heranzuziehen. Gibt es solche nicht, so greifen die besonderen Bewertungsvorschriften §{{§|17|bewg|juris}} bis {{§|150|bewg|juris}} BewG. Greifen auch diese nicht, so gelten die Allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§{{§|2|bewg|juris}} bis {{§|16|bewg|juris}} BewG. |
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=== Bewertungsmaßstäbe === |
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* Der [[Teilwert]] ({{§|10|bewg|juris}} BewG) ist der Betrag, den ein Käufer eines ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. |
* Der [[Teilwert]] ({{§|10|bewg|juris}} BewG) ist der Betrag, den ein Käufer eines ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. |
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* Der [[Steuerbilanz]]wert ({{§|109|bewg|juris}} BewG) ist der Wert, der bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach {{§|4|estg|juris}} Abs. 1 oder {{§|5|estg|juris}} EStG ermitteln, zum Tragen kommt. |
* Der [[Steuerbilanz]]wert ({{§|109|bewg|juris}} BewG) ist der Wert, der bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach {{§|4|estg|juris}} Abs. 1 oder {{§|5|estg|juris}} EStG ermitteln, zum Tragen kommt. |
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* Der [[Ertragswert]] ({{§|36|bewg|juris}} BewG) findet bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Anwendung. Er entspricht dem 18-fachen des |
* Der [[Ertragswert]] ({{§|36|bewg|juris}} BewG) findet bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Anwendung. Er entspricht dem 18-fachen des [[Reinertrag]]s, den ein solcher Betrieb bei ordnungsgemäßer und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten Arbeitskräften nachhaltig erzielen kann. |
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== Abgeleitete Bewertungsmaßstäbe == |
== Abgeleitete Bewertungsmaßstäbe == |
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Eine Reihe von Vermögenswerten sind aufgrund bekannter Größen zu ermitteln: |
Eine Reihe von Vermögenswerten sind aufgrund bekannter Größen zu ermitteln: |
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* Der [[Kurswert]] ({{§|11|bewg|juris}} Abs. 1 BewG) ist für an der [[Börse]] |
* Der [[Kurswert]] ({{§|11|bewg|juris}} Abs. 1 BewG) ist für an der [[Börse]] gehandelte Teilhaberpapiere und [[Aktie]]n anzusetzen. Diese Papiere sind mit dem niedrigsten am maßgeblichen Stichtag notierten Kurs anzusetzen. |
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* Der [[Nennwert]] ({{§|12|bewg|juris}} Abs. 1 BewG) ist für Kapitalforderungen (z. B. [[Darlehen (Deutschland)|Darlehen]], Steuererstattungsansprüche, [[Sparbrief]]e, Einlagen typisch [[Stille Gesellschaft|stiller Gesellschafter]]) zur Bewertung heranzuziehen. Uneinbringliche Forderungen sind nicht zu berücksichtigen, zweifelhafte Forderungen mit dem wahrscheinlichen Wert anzusetzen. |
* Der [[Nennwert]] ({{§|12|bewg|juris}} Abs. 1 BewG) ist für Kapitalforderungen (z. B. [[Darlehen (Deutschland)|Darlehen]], Steuererstattungsansprüche, [[Sparbrief]]e, Einlagen typisch [[Stille Gesellschaft|stiller Gesellschafter]]) zur Bewertung heranzuziehen. Uneinbringliche Forderungen sind nicht zu berücksichtigen, zweifelhafte Forderungen mit dem wahrscheinlichen Wert anzusetzen. |
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* [[Investmentfonds|Anteilsscheine]] an |
* [[Investmentfonds|Anteilsscheine]] an Kapitalanlagegesellschaften sind mit dem [[Rücknahmepreis]] zu bewerten ({{§|11|bewg|juris}} Abs. 4 BewG) |
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* Noch nicht fällige Ansprüche aus [[Lebensversicherung|Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen]] werden mit zwei Dritteln der eingezahlten |
* Noch nicht fällige Ansprüche aus [[Lebensversicherung|Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen]] werden mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien angesetzt. Weist der Steuerpflichtige den [[Rückkaufswert]] nach, gilt dieser ({{§|12|bewg|juris}} Abs. 4 BewG). |
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* Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen z. B. Renten, freiwillige Unterhaltsleistungen, Erbbauzinsen sind mit dem [[Kapitalwert]] zu bewerten ({{§|13|bewg|juris}} Abs. 1 BewG). |
* Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, z. B. Renten, freiwillige Unterhaltsleistungen, Erbbauzinsen sind mit dem [[Kapitalwert]] zu bewerten ({{§|13|bewg|juris}} Abs. 1 BewG). |
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== Vermögensarten == |
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=== Grundvermögen === |
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* Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen §{{§|33|bewg|juris}} bis {{§|67|bewg|juris}} BewG |
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* [[Grundstücksbewertung]] §{{§|68|bewg|juris}} bis {{§|94|bewg|juris}} BewG, speziell |
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** baureife Grundstücke {{§|73|bewg|juris}} BewG |
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** bebaute Grundstücke §{{§|74|bewg|juris}} bis {{§|90|bewg|juris}} BewG (mit benutzbarem Gebäude) |
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=== Betriebsvermögen === |
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* Die Hauptfeststellung ({{§|21|bewg|juris}} BewG) soll bei Grundbesitz alle sechs Jahre erfolgen. Allerdings war der letzte tatsächliche Hauptfeststellungszeitpunkt der 1. Januar 1964. Ihr werden die Verhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres zugrunde gelegt. |
* Die Hauptfeststellung ({{§|21|bewg|juris}} BewG) soll bei Grundbesitz alle sechs Jahre erfolgen. Allerdings war der letzte tatsächliche Hauptfeststellungszeitpunkt der 1. Januar 1964. Ihr werden die Verhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres zugrunde gelegt. |
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* Fortschreibungen ({{§|22|bewg|juris}} BewG): Wertfortschreibungen erfolgen, wenn eine Wertgrenze überschritten oder erreicht wird. |
* Fortschreibungen ({{§|22|bewg|juris}} BewG): Wertfortschreibungen erfolgen, wenn eine Wertgrenze überschritten oder erreicht wird. |
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* Artfortschreibung ({{§|19|bewg|juris}} Abs. 3 BewG): Änderung in der Art des Bewertungsgegenstandes |
* Artfortschreibung ({{§|19|bewg|juris}} Abs. 3 BewG): Änderung in der Art des Bewertungsgegenstandes (Vermögensart und/oder Grundstücksart). |
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* Zurechnungsfortschreibung ({{§|19|bewg|juris}} Abs. 3 Nr. 2 BewG): Bewertungsgegenstand wird anderem Steuerpflichtigen zugerechnet. Der Fortschreibungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres. |
* Zurechnungsfortschreibung ({{§|19|bewg|juris}} Abs. 3 Nr. 2 BewG): Bewertungsgegenstand wird anderem Steuerpflichtigen zugerechnet. Der Fortschreibungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres. |
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* Nachfeststellung ({{§|23|bewg|juris}} BewG): Entsteht nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu oder wird eine solche erstmals zu einer Steuer herangezogen, findet eine Nachfeststellung statt. |
* Nachfeststellung ({{§|23|bewg|juris}} BewG): Entsteht nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu oder wird eine solche erstmals zu einer Steuer herangezogen, findet eine Nachfeststellung statt. |
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== Weblinks == |
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* Text des Bewertungsgesetzes [https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/index.html bei juris], [https://dejure.org/gesetze/BewG bei dejure] (mit Rechtsprechung) und [https://www.buzer.de/BewG.htm bei buzer] (mit früheren Fassungen) |
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* [http://www.bundesrecht.juris.de/bewg/index.html Text des Bewertungsgesetzes] |
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{{Rechtshinweis}} |
{{Rechtshinweis}} |
Aktuelle Version vom 1. Februar 2024, 20:21 Uhr
Basisdaten | |
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Titel: | Bewertungsgesetz |
Abkürzung: | BewG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Fundstellennachweis: | 610-7 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035–1049)[1] |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1935 |
Neubekanntmachung vom: | 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230-262) |
Letzte Änderung durch: | Art. 20 G vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, 2319) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2022 (Art. 43 G vom 16. Dezember 2022) |
GESTA: | D027 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Bewertungsgesetz regelt in Deutschland die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen. Es gilt für alle Abgaben und Steuern, die durch Bundesgesetz geregelt sind. Jedoch wird auch im Landes- und Kommunalabgabenrecht auf das Bewertungsgesetz verwiesen.
Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Geltungsreihenfolge
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen sind die Bewertungsregeln der Einzelsteuergesetze, z. B. § 6 EStG, vorrangig heranzuziehen. Gibt es solche nicht, so greifen die besonderen Bewertungsvorschriften §§ 17 bis § 150 BewG. Greifen auch diese nicht, so gelten die Allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§§ 2 bis § 16 BewG.
Bewertungsmaßstäbe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Gesetz sieht folgende Bewertungsmaßstäbe vor:
- Der gemeine Wert (§ 9 BewG) ist der Verkaufspreis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre.
- Der Teilwert (§ 10 BewG) ist der Betrag, den ein Käufer eines ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
- Der Steuerbilanzwert (§ 109 BewG) ist der Wert, der bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, zum Tragen kommt.
- Der Ertragswert (§ 36 BewG) findet bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Anwendung. Er entspricht dem 18-fachen des Reinertrags, den ein solcher Betrieb bei ordnungsgemäßer und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten Arbeitskräften nachhaltig erzielen kann.
Abgeleitete Bewertungsmaßstäbe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine Reihe von Vermögenswerten sind aufgrund bekannter Größen zu ermitteln:
- Der Kurswert (§ 11 Abs. 1 BewG) ist für an der Börse gehandelte Teilhaberpapiere und Aktien anzusetzen. Diese Papiere sind mit dem niedrigsten am maßgeblichen Stichtag notierten Kurs anzusetzen.
- Der Nennwert (§ 12 Abs. 1 BewG) ist für Kapitalforderungen (z. B. Darlehen, Steuererstattungsansprüche, Sparbriefe, Einlagen typisch stiller Gesellschafter) zur Bewertung heranzuziehen. Uneinbringliche Forderungen sind nicht zu berücksichtigen, zweifelhafte Forderungen mit dem wahrscheinlichen Wert anzusetzen.
- Anteilsscheine an Kapitalanlagegesellschaften sind mit dem Rücknahmepreis zu bewerten (§ 11 Abs. 4 BewG)
- Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien angesetzt. Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert nach, gilt dieser (§ 12 Abs. 4 BewG).
- Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, z. B. Renten, freiwillige Unterhaltsleistungen, Erbbauzinsen sind mit dem Kapitalwert zu bewerten (§ 13 Abs. 1 BewG).
Vermögensarten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Grundvermögen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen §§ 33 bis § 67 BewG
- Grundstücksbewertung §§ 68 bis § 94 BewG, speziell
Betriebsvermögen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Bewertung von Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer wurde zum 1. Januar 2009 grundlegend reformiert und ist in den §§ 199 bis 203 BewG geregelt. Grundsätzlich wird das vereinfachte Ertragswertverfahren angewandt, allerdings darf der Substanzwert nicht unterschritten werden.
Einheitswerte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Bewertungsgesetz geregelt ist auch die Feststellung von Einheitswerten § 19 Abs. 1 BewG
Einheitswerte werden festgestellt für:
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (einzelner Betrieb)
- Grundstücke (einzelnes Grundstück)
- Betriebsgrundstücke (einzelnes Betriebsgrundstück)
Feststellungsarten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Bewertungsgesetz kennt folgende Feststellungsarten:
- Die Hauptfeststellung (§ 21 BewG) soll bei Grundbesitz alle sechs Jahre erfolgen. Allerdings war der letzte tatsächliche Hauptfeststellungszeitpunkt der 1. Januar 1964. Ihr werden die Verhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres zugrunde gelegt.
- Fortschreibungen (§ 22 BewG): Wertfortschreibungen erfolgen, wenn eine Wertgrenze überschritten oder erreicht wird.
- Artfortschreibung (§ 19 Abs. 3 BewG): Änderung in der Art des Bewertungsgegenstandes (Vermögensart und/oder Grundstücksart).
- Zurechnungsfortschreibung (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG): Bewertungsgegenstand wird anderem Steuerpflichtigen zugerechnet. Der Fortschreibungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres.
- Nachfeststellung (§ 23 BewG): Entsteht nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu oder wird eine solche erstmals zu einer Steuer herangezogen, findet eine Nachfeststellung statt.
- Aufhebung des Einheitswerts (§ 24 BewG): Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn die wirtschaftliche Einheit wegfällt (Bsp.: Zwei aneinandergrenzende Grundstücke (A + B) werden zusammengelegt und mit einem Wohnhaus bebaut. Beim Grundstück A wird eine Wert- und Artfortschreibung durchgeführt. Der Einheitswert des Grundstücks B wird aufgehoben.).
- Feststellung von Grundbesitzwerten (§ 138 BewG): Sofern Bedarf besteht, wird ausschließlich für Zwecke der Grunderwerbsteuer ein Grundbesitzwert festgestellt.
- Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögen (§ 151 und § 157 BewG): Ausschließlich für Zwecke der Erbschaftsteuer (und der Schenkungsteuer als Bestandteil des Erbschaftsteuergesetzes) wird bei Bedarf für die jeweiligen Vermögensgegenstände ein Wert festgestellt.
- Feststellung des Werts von anderen Vermögensgegenständen und Schulden (§ 151 BewG): Ausschließlich für Zwecke der Erbschaftsteuer (und der Schenkungsteuer als Bestandteil des Erbschaftsteuergesetzes) wird bei Bedarf der Wert der Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen zustehen und die nicht Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften darstellen, sowie der Wert der Schulden gesondert festgestellt.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Stefan Kreutziger, Margit Schaffner, Ralf Stephany: BewG. Bewertungsgesetz. Kommentar. 3. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-63136-8.
- Rudolf Rössler, Max Troll: BewG. Bewertungsgesetz. Kommentar. Loseblattsammlung, 13. Ergänzungslieferung. Verlag C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-8006-2213-9.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Text des Bewertungsgesetzes bei juris, bei dejure (mit Rechtsprechung) und bei buzer (mit früheren Fassungen)