„Wergeld“ – Versionsunterschied
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'''Wergeld''' ({{gohS|weragelt, wergelt}}, zu {{gohS|wer}} „Mann“; vgl. ''[[Werwolf]]'')<ref>Die Wurzel ''wer'' ist bereits [[Indogermanische Sprachen|indogermanisch]]: ''*wīro-, *wiro-'' ‚Mann‘: [[Sanskrit|skt.]] ''vīras'' ‚Held‘, [[Litauische Sprache|lit.]] ''výras'' ‚Mann‘; [[Latein|lat.]] ''vir'', [[Gotische Sprache|got.]] ''wair'', [[Altirische Sprache|air.]] ''fer''. – Szemerényi, Oswald: Einführung in die vergleichende Sprachwissenschaft. 3. Aufl. Darmstadt 1989, S. 45.</ref> war im mittelalterlichen Recht das [[Sühne]]geld. Bei einem [[Tötungsdelikt|Totschlag]] musste der Totschläger eine Entschädigung leisten, und zwar an diejenigen Angehörigen des Erschlagenen, die sonst die [[Blutrache]] bzw. die [[Fehde]] hätten ausüben müssen. Indem die Annahme des Wergeldes der geschädigten Sippe das Fehderecht nahm, war es eines der wichtigen frühen Rechtsinstrumente zur gesellschaftlichen Friedenswahrung in Zeiten, in denen es ein staatliches [[Gewaltmonopol des Staates|Gewaltmonopol]] noch nicht gab bzw. dieses nicht durchsetzbar war. Das Wergeld ging an die nächsten männlichen Verwandten des Geschädigten; gab es diese nicht, auch an Frauen. Wergeld wurde nicht nur auf Tötung angewandt, sondern auch auf andere Vergehen, wie z. B. [[Vergewaltigung|Notzucht]] oder Verwundung.<ref>Vgl. Andreas Roth in: ''Lexikon des Mittelalters.'' Bd. 8, Sp. 2199–2201 s. v. ''Wergeld''.</ref> |
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'''Wergeld''' (auch Wehrgeld, Wiedergeld, Manngeld, Friedegeld, Compositio, Weregildus, vom [[althochdeutsch]]en ''wer'' = „Mann“, verwandt mit lat. ''vir'') war im germanischen Recht das [[Sühne]]geld, eine Entschädigung, die ursprünglich den nächsten Angehörigen eines Erschlagenen vom Totschläger (vergleiche unter: [[Tötungsdelikt]]) bezahlt werden musste, aber auch auf andere Vergehen angewandt wurde. |
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Andere Bezeichnungen waren '''Manngeld''', '''Friedegeld''' ''([[Fredum|fredus]]'', ''Gewette)'', '''Wiedergeld''' oder [[Mutsühne]], im altfriesischen Strafrecht ([[Lex Frisionum]], 8. Jahrhundert) ''weregildus'' und ''[[Buße (Religion)|compositio]]''. |
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Das Wergeld wurde an diejenigen Personen ausgezahlt, die sonst die [[Blutrache]] an dem Totschläger hätten ausüben müssen, daher ging es an die nächsten männlichen Verwandten; gab es diese nicht, auch an Frauen. |
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== Wergeldhöhe == |
== Wergeldhöhe == |
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Das Wergeld und seine Höhe wird in vielen mittelalterlichen Quellen erwähnt, so in der frühmittelalterlichen [[Lex Frisionum]] oder dem [[Sachsenspiegel]] des [[Eike von Repgow]] aus dem 13. Jahrhundert. |
Das Wergeld und seine Höhe wird in vielen mittelalterlichen Quellen erwähnt, so in der frühmittelalterlichen [[Lex Frisionum]] oder dem [[Sachsenspiegel]] des [[Eike von Repgow]] aus dem 13. Jahrhundert. Das Wergeld wurde ab dem 12. Jahrhundert zunehmend durch öffentliche Strafen der [[Landfrieden]]sgesetze abgelöst. |
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<ref> "Nun vernehmt von aller Leute Wehrgeld und Buße. Fürsten, Freyherren und Schöppenbar freye Leut, die sind gleich an Busse und Wehrgeld zu nehmen. Doch so ehret man die Fürsten und freyen Herren mit Gold geben zu Busse, und gibt ihn zwölf güldene Pfennige, der sol ein jeglicher drey Pfennige Gewichts Silber wegen. Das Pfenniggewicht Goldes nahm man zur Zeit vor zehn Pfennige Silber-Gewichts. Also waren die zwölf Pfennige dreyßig Schilling Silbers werth. Den Schöpenbaren freyen Leuten giebet man auch dreyßig Schilling zu Busse, Wendischer Pfennige, der sollen zwanzig Schilling ein Marck wägen. Ihr Wehrgeld ist auch achtzehn Pfund. Jegliches Weib hat ihres Mannes halbe Buß und Wehrgeld. .... Den Bauerngülden, und den die da pfleghaffte heissen, und den die des Schultheissen Ding suchen, den gibt man funffzehen Schillinge zu Busse, und zehen Pfund zu Wehrgeld. .... Andern freyen Leuten, die Landsassen geheissen, die da kommen und fahren in Gastes weis in dem Lande, und haben kein eigen darinnen, den gibt man auch funffzehn Schillinge zu Busse. Und zehen Pfund das ist ihr Wehrgeld. ..."</ref> |
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=== Unterscheidung zwischen Adligen und Freien === |
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Folgende Tarife gab es im Sachsenspiegel: |
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Wenn ein [[Adel|Adliger]] getötet wurde, war ein höheres Wergeld zu zahlen als bei einem [[Freie]]n. Bei den [[Sachsen (Volk)|Sachsen]] betrug das Wergeld für einen Adligen 1440 [[Schilling]]e, bei einem Freien 240 Schillinge.<ref name="Albert Hömberg">[[Albert K. Hömberg]]: ''Westfälische Landesgeschichte''. Mehren & Hobbeling, Münster 1967, S. 6.</ref> Bei den [[Angelsachsen]] war es für einen Adligen ebenfalls der sechsfache Betrag, verglichen mit einem Freien: Ein Adliger galt als ein „twelfhindi“-Mann (mit einem Wergeld von 1200 Schilling), ein Freier galt als ein „twyhindi“-Mann (mit einem Wergeld von 200 Schilling).<ref name="Albert Hömberg" /> |
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=== Sachsenspiegel === |
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Im dritten Buch des Sachsenspiegels werden Wergelder in Artikel 45 festgelegt; in Artikel 51 auch Wergelder für die Tötung von Tieren. Neben dem Wergeld musste bei einem trotz dessen Zahlung erforderlichen Gerichtsverfahren ein ''Wettgeld'' oder ''Buße'' an den Fürsten gezahlt werden, um den öffentlichen Friedensbruch wettzumachen. |
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Folgende Tarife gab es im Sachsenspiegel:<ref>''Sachsenspiegel'', Buch 3: [https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&darstellung=v&index=tasiglen&term=SspLR.&seite=III+45 Artikel 45] und [https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&darstellung=v&index=tasiglen&term=ssplr.&seite=III+51 Artikel 51] (Textarchiv des Deutschen Rechtswörterbuch)</ref> |
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** für einen Freien Mann: 18 Pfund (damals der Gegenwert von 18 Reitpferden) |
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** für einen freien Pächter und landfremde Freie: 10 Pfund |
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** für eine Frau das halbe Wergeld ihres Mannes, war sie nicht verheiratet, ihres Vaters. |
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* Buße |
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** für einen Freien Mann: 30 Pfund |
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** für einen freien Pächter und landfremde Freie: 15 Pfund |
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** für eine Frau die halbe Buße ihres Mannes, war sie nicht verheiratet, ihres Vaters. |
** für eine Frau die halbe Buße ihres Mannes, war sie nicht verheiratet, ihres Vaters. |
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* Wergeld für Tiere |
* Wergeld für Tiere |
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** für ein Huhn: ein halber Pfennig |
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** für ein Reitpferd: 1 Pfund = 20 Schilling |
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Bei besonders wertvollen Pferden (z.B. einem [[Streitross]]) gab es kein feststehendes Wergeld, hier ging das Wergeld nach dem tatsächlichen Schaden. |
Bei besonders wertvollen Pferden (z. B. einem [[Schlachtross|Streitross]]) gab es kein feststehendes Wergeld, hier ging das Wergeld nach dem tatsächlichen Schaden. |
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=== Wergeld in der Kiewer Rus === |
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Einen ähnlichen Katalog von Wergeldern |
Einen ähnlichen Katalog von Wergeldern enthielt in der [[Ostslawen|ostslawischen]] [[Kiewer Rus]] die [[Russkaja Prawda]], die auf ein mündliches germanisches ([[Waräger|warägisches]]) [[Gewohnheitsrecht]] zurückgeht. Hier hieß das Wergeld ''wira'' (kyrillisch вира) oder ''wirwnaja'' (kyrillisch вирьвная). Es betrug je nach Stand des Getöteten 40 oder 80 [[Hrywnja|Griwna]].<ref>{{Toter Link|url=http://russkaya-pravda.ru/2009/01/prostrannaya-russkaya-pravda-chast-1/Prostrannaja|text=Russkaja Prawda}}, Artikel 1 (altostslawisch mit neurussischen Erläuterungen).</ref> |
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== Literatur == |
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* Lukas Bothe, Stefan Esders, Han Nijdam (Hrsg.): ''Wergild, Compensation and Penance. The Monetary Logic of Early Medieval Conflict Resolution''. Brill, Leiden 2021, ISBN 978-90-04-31510-5. |
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* [[Hans-Heinrich Jescheck]], [[Thomas Weigend]]: ''Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil''. 5. Auflage 1996, §§ 10, 11 (historischer Überblick über die Entwicklung des Strafrechts). |
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Im Jahr 694 zahlte König Wihtred von Kent 30.000 pæneġas (etwa 37,5 kg Silber - siehe: [[Penny (Münze)|Penny]]) als Wergeld für den getöteten [[Mul]] an König [[Ine (Wessex)|Ine]] von Wessex. |
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* [https://www.wdl.org/en/item/11620/ Sachsenspiegel] |
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[[Kategorie:Geldstrafe]] |
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[[Kategorie:Strafrechtsgeschichte]] |
[[Kategorie:Strafrechtsgeschichte]] |
Aktuelle Version vom 23. Juli 2024, 07:54 Uhr
Wergeld (althochdeutsch weragelt, wergelt, zu althochdeutsch wer „Mann“; vgl. Werwolf)[1] war im mittelalterlichen Recht das Sühnegeld. Bei einem Totschlag musste der Totschläger eine Entschädigung leisten, und zwar an diejenigen Angehörigen des Erschlagenen, die sonst die Blutrache bzw. die Fehde hätten ausüben müssen. Indem die Annahme des Wergeldes der geschädigten Sippe das Fehderecht nahm, war es eines der wichtigen frühen Rechtsinstrumente zur gesellschaftlichen Friedenswahrung in Zeiten, in denen es ein staatliches Gewaltmonopol noch nicht gab bzw. dieses nicht durchsetzbar war. Das Wergeld ging an die nächsten männlichen Verwandten des Geschädigten; gab es diese nicht, auch an Frauen. Wergeld wurde nicht nur auf Tötung angewandt, sondern auch auf andere Vergehen, wie z. B. Notzucht oder Verwundung.[2]
Andere Bezeichnungen waren Manngeld, Friedegeld (fredus, Gewette), Wiedergeld oder Mutsühne, im altfriesischen Strafrecht (Lex Frisionum, 8. Jahrhundert) weregildus und compositio.
Wergeldhöhe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Wergeld und seine Höhe wird in vielen mittelalterlichen Quellen erwähnt, so in der frühmittelalterlichen Lex Frisionum oder dem Sachsenspiegel des Eike von Repgow aus dem 13. Jahrhundert. Das Wergeld wurde ab dem 12. Jahrhundert zunehmend durch öffentliche Strafen der Landfriedensgesetze abgelöst.
Unterscheidung zwischen Adligen und Freien
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wenn ein Adliger getötet wurde, war ein höheres Wergeld zu zahlen als bei einem Freien. Bei den Sachsen betrug das Wergeld für einen Adligen 1440 Schillinge, bei einem Freien 240 Schillinge.[3] Bei den Angelsachsen war es für einen Adligen ebenfalls der sechsfache Betrag, verglichen mit einem Freien: Ein Adliger galt als ein „twelfhindi“-Mann (mit einem Wergeld von 1200 Schilling), ein Freier galt als ein „twyhindi“-Mann (mit einem Wergeld von 200 Schilling).[3]
Sachsenspiegel
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im dritten Buch des Sachsenspiegels werden Wergelder in Artikel 45 festgelegt; in Artikel 51 auch Wergelder für die Tötung von Tieren. Neben dem Wergeld musste bei einem trotz dessen Zahlung erforderlichen Gerichtsverfahren ein Wettgeld oder Buße an den Fürsten gezahlt werden, um den öffentlichen Friedensbruch wettzumachen.
Folgende Tarife gab es im Sachsenspiegel:[4]
- Wergeld
- für einen Freien Mann: 18 Pfund (damals der Gegenwert von 18 Reitpferden)
- für einen freien Pächter und landfremde Freie: 10 Pfund
- für eine Frau das halbe Wergeld ihres Mannes, war sie nicht verheiratet, ihres Vaters.
- Buße
- für einen Freien Mann: 30 Pfund
- für einen freien Pächter und landfremde Freie: 15 Pfund
- für eine Frau die halbe Buße ihres Mannes, war sie nicht verheiratet, ihres Vaters.
- Wergeld für Tiere
- für ein Huhn: ein halber Pfennig
- für eine Gans oder Ente: ein Pfennig
- für eine Brutgans oder -henne: drei Pfennig
- für ein Ferkel oder eine Ziege: drei Pfennig
- für ein Lamm oder Kalb: vier Pfennig
- für ein Fohlen: 1 Schilling = 12 Pfennig
- für einen Hofhund: 3 Schilling
- für ein Schwein oder Rind 4 Schilling
- für eine Muttersau oder einen Zuchteber: 5 Schilling
- für Esel, Maultier, Zugochse oder Feldstute: 8 Schilling
- für sonstige Arbeitspferde: 12 Schilling
- für ein Reitpferd: 1 Pfund = 20 Schilling
Bei besonders wertvollen Pferden (z. B. einem Streitross) gab es kein feststehendes Wergeld, hier ging das Wergeld nach dem tatsächlichen Schaden.
Wergeld in der Kiewer Rus
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einen ähnlichen Katalog von Wergeldern enthielt in der ostslawischen Kiewer Rus die Russkaja Prawda, die auf ein mündliches germanisches (warägisches) Gewohnheitsrecht zurückgeht. Hier hieß das Wergeld wira (kyrillisch вира) oder wirwnaja (kyrillisch вирьвная). Es betrug je nach Stand des Getöteten 40 oder 80 Griwna.[5]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Lukas Bothe, Stefan Esders, Han Nijdam (Hrsg.): Wergild, Compensation and Penance. The Monetary Logic of Early Medieval Conflict Resolution. Brill, Leiden 2021, ISBN 978-90-04-31510-5.
- Hans-Heinrich Jescheck, Thomas Weigend: Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil. 5. Auflage 1996, §§ 10, 11 (historischer Überblick über die Entwicklung des Strafrechts).
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Die Wurzel wer ist bereits indogermanisch: *wīro-, *wiro- ‚Mann‘: skt. vīras ‚Held‘, lit. výras ‚Mann‘; lat. vir, got. wair, air. fer. – Szemerényi, Oswald: Einführung in die vergleichende Sprachwissenschaft. 3. Aufl. Darmstadt 1989, S. 45.
- ↑ Vgl. Andreas Roth in: Lexikon des Mittelalters. Bd. 8, Sp. 2199–2201 s. v. Wergeld.
- ↑ a b Albert K. Hömberg: Westfälische Landesgeschichte. Mehren & Hobbeling, Münster 1967, S. 6.
- ↑ Sachsenspiegel, Buch 3: Artikel 45 und Artikel 51 (Textarchiv des Deutschen Rechtswörterbuch)
- ↑ Russkaja Prawda (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven), Artikel 1 (altostslawisch mit neurussischen Erläuterungen).