„Teilnehmer (Strafrecht)“ – Versionsunterschied
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Die '''Teilnahme''' ist die aktive oder passive Mitwirkung an einem Geschehen (z. B. einer Veranstaltung). |
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Die Teilnahme an einer [[Vorsatz (Deutschland)|vorsätzlichen]] und [[Rechtswidrigkeit|rechtswidrigen]] Tat ist zu dieser akzessorisch. Nur wenn also eine Haupttat vorliegt, die einen Straftatbestand erfüllt und rechtswidrig ist, kommt eine strafbare Teilnahme daran in Betracht. Die Schuld des Täters der Haupttat ist jedoch für die Strafbarkeit irrelevant. Die Teilnahme ist somit auch bei fehlender oder eingeschränkter Schuld des Haupttäters strafbar. |
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== Siehe auch == |
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* [[Beteiligung (Strafrecht)]] |
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== Literatur == |
== Literatur == |
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* Herbert Tröndle/Thomas Fischer: ''Strafgesetzbuch und Nebengesetze'', 54. Aufl., Verlag C.H. Beck, München 2007, ISBN 3-406-55477-6, Vor § |
* Herbert Tröndle/Thomas Fischer: ''Strafgesetzbuch und Nebengesetze'', 54. Aufl., Verlag C.H. Beck, München 2007, ISBN 3-406-55477-6, Vor § 25 Rn 6 ff.; § 26, § 27. |
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* Shahryar Ebrahim-Nesbat: ''Die Herausbildung der strafrechtlichen Teilnahmeformen im 19. |
* Shahryar Ebrahim-Nesbat: ''Die Herausbildung der strafrechtlichen Teilnahmeformen im 19. Jahrhundert'', Frankfurt am Main, New York, Oxford [unter anderem] 2006, ISBN 978-3-631-55620-7 oder ISBN 3-631-55620-9. |
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* [[Claus Roxin]]: ''Strafrecht. Allgemeiner Teil.'' (Band 2). Beck Verlag, München 2003, ISBN 3-406-43868-7, S. 123–231. |
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== Weblinks == |
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* [http://www.juraquick.de/index_at.php?iframe_url=25 Täterschaft und Teilnahme] Kleiner Online-Crashkurs zum deutschen Recht |
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Aktuelle Version vom 31. Juli 2024, 09:58 Uhr
Als Teilnahme werden im deutschen Strafrecht die Begehungsformen der Anstiftung (§ 26 StGB) und der Beihilfe (§ 27 StGB) an der Haupttat bezeichnet. Teilnahme ist neben der Täterschaft eine Form der Beteiligung im Strafrecht.
Im Gegensatz zum Mittäter macht sich der Teilnehmer strafbar, weil er an einer für ihn fremden Tat mitwirkt. Der Unwert der Teilnahme basiert vor allem auf dem Unwert der Haupttat. Darüber hinaus wird zum Teil aber auch vertreten, ihr liege ein eigener Unwert zugrunde.
Die Teilnahme an einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Tat ist zu dieser akzessorisch. Nur wenn also eine rechtswidrige Haupttat vorliegt, kommt eine strafbare Teilnahme daran in Betracht. Irrelevant für die Strafbarkeit des Teilnehmers hingegen ist die Schuld des Täters. Die Teilnahme ist somit auch bei fehlender oder eingeschränkter Schuld des Haupttäters strafbar. Die Akzessorietät der Teilnahme wird jedoch im Rahmen des § 28 StGB eingeschränkt (limitierte Akzessorietät). Demnach führen nämlich strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmale, die beim Teilnehmer fehlen, zu einer obligatorischen Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB; strafschärfende, strafmildernde oder strafausschließende persönliche Merkmale gelten nur für denjenigen Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen.
Wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts kommt Teilnahme nur an vorsätzlichen, nicht aber an fahrlässigen Straftaten in Betracht. Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte gilt der Einheitstäterbegriff.
Während der Anstifter nach § 26 StGB grundsätzlich wie ein Täter bestraft wird (Ausnahme gegebenenfalls im Rahmen des § 28 StGB), genießt der Gehilfe nach § 27 Abs. 1 StGB das Privileg der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Herbert Tröndle/Thomas Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 54. Aufl., Verlag C.H. Beck, München 2007, ISBN 3-406-55477-6, Vor § 25 Rn 6 ff.; § 26, § 27.
- Shahryar Ebrahim-Nesbat: Die Herausbildung der strafrechtlichen Teilnahmeformen im 19. Jahrhundert, Frankfurt am Main, New York, Oxford [unter anderem] 2006, ISBN 978-3-631-55620-7 oder ISBN 3-631-55620-9.
- Claus Roxin: Strafrecht. Allgemeiner Teil. (Band 2). Beck Verlag, München 2003, ISBN 3-406-43868-7, S. 123–231.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Täterschaft und Teilnahme Kleiner Online-Crashkurs zum deutschen Recht