„Landesentwicklungsprogramm“ – Versionsunterschied

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Als '''Landesentwicklungsprogramm''' oder auch '''Landesraumentwicklungsprogramm''' (kurz ''LEPro''), als '''Landesentwicklungsplan''' (kurz ''LEP''), in manchen Ländern auch als ''Landesraumordnungsprogramm'', werden in den [[Land (Deutschland)|deutschen Bundesländern]] verbindliche Pläne mit Festlegungen zur Raumordnung auf Landesebene bezeichnet. Sie sind die wichtigsten Instrumente der [[Landesplanung in Deutschland|Landesplanung]].
Als '''Landesentwicklungsprogramm''' oder auch ''Landesraumentwicklungsprogramm'' (kurz ''LEPro''), als ''Landesentwicklungsplan'' (kurz ''LEP''), in manchen Ländern auch als ''Landesraumordnungsprogramm'', werden in den [[Land (Deutschland)|deutschen Bundesländern]] verbindliche Pläne mit Festlegungen zur Raumordnung auf Landesebene bezeichnet. Sie sind die wichtigsten Instrumente der [[Landesplanung in Deutschland|Landesplanung]].


Die Pläne und Programme sind meist eine Mischung aus konkretisierten Zielsetzungen, raumbezogenen Planfestlegungen und allgemeinen Richtlinien für die weiteren Planungen der Länder, aber auch der Regionen ([[Regionalplanung]]) und Gemeinden.
Die Pläne und Programme sind meist eine Mischung aus konkretisierten Zielsetzungen, raumbezogenen Planfestlegungen und allgemeinen Richtlinien für die weiteren Planungen der Länder, aber auch der Regionen ([[Regionalplanung]]) und Gemeinden.


== Deutschland ==
== Deutschland ==
Landesentwicklungspläne und Landesentwicklungsprogramme sind landesweite Raumordnungspläne i.&nbsp;S. des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG)<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008/index.html#BJNR298610008BJNE002703116 Raumordnungsgesetz (ROG]; Abruf auf Internetseite www.gesetze-im-internet.de</ref>. Die Bundesländer erlassen nach § 13 Abs.1 ROG einen [[Raumordnungsplan]] für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne). In den Ländern [[Berlin]], [[Bremen]] und [[Hamburg]] kann gemäß § 13 Abs.1 S.2 ROG ein [[Flächennutzungsplan]] (nach § 5 des [[Baugesetzbuch]]s) die Funktion eines landesweiten Raumordnungsplans übernehmen.
Landesentwicklungspläne und Landesentwicklungsprogramme sind landesweite Raumordnungspläne i.&nbsp;S. des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG)<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008/index.html#BJNR298610008BJNE002703116 Raumordnungsgesetz (ROG)]; Abruf auf der Internetseite gesetze-im-internet.de</ref>. Die Bundesländer erlassen nach § 13 Abs. 1 ROG einen [[Raumordnungsplan]] für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne). In den Ländern [[Berlin]], [[Bremen]] und [[Hamburg]] kann gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 ROG ein [[Flächennutzungsplan]] (nach § 5 des [[Baugesetzbuch]]s) die Funktion eines landesweiten Raumordnungsplans übernehmen.


Landesentwicklungspläne und Landesentwicklungsprogramme gelten jeweils für das gesamte Bundesland, während Regionalpläne oder Entwicklungsprogramme oder Regionalprogramme nur für eine bestimmte Region des Bundeslandes erlassen werden.
Landesentwicklungspläne und Landesentwicklungsprogramme gelten jeweils für das gesamte Bundesland, während Regionalpläne oder Entwicklungsprogramme oder Regionalprogramme nur für eine bestimmte Region des Bundeslandes erlassen werden.


=== Baden-Württemberg ===
=== Baden-Württemberg ===
In [[Baden-Württemberg]]<ref name="BW">[https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/landesentwicklung Landesentwicklung Baden-Württemberg]</ref> ist das [[Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg]] für die landesweite Raumordnung und die Erstellung des landesweiten '''Landesentwicklungsplans''' sowie möglicher fachlicher Entwicklungspläne auf Grundlage der §§ 6 und 30 Abs.1 des Landesplanungsgesetzes (LplG)<ref>[https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/mh0/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-LPlGBW2003rahmen&documentnumber=1&numberofresults=69&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#focuspoint]Landesplanungsgesetz
In [[Baden-Württemberg]]<ref name="BW">[https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/landesentwicklung Landesentwicklung Baden-Württemberg]</ref> ist das [[Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg]] für die landesweite Raumordnung und die Erstellung des landesweiten ''Landesentwicklungsplans'' sowie möglicher fachlicher Entwicklungspläne auf Grundlage der §§ 6 und 30 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes (LplG)<ref>[https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/mh0/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-LPlGBW2003rahmen&documentnumber=1&numberofresults=69&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#focuspoint landesrecht-bw.de] Landesplanungsgesetz (LplG) des Landes Baden-Württemberg, Abruf am 27. Juni 2023</ref> zuständig. Für die Regionalpläne der 12 Regionen des Bundeslandes sind zehn Regionalverbände, der [[Verband Region Stuttgart]] und der [[Verband Region Rhein-Neckar]] zuständig.<ref>[https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/landesentwicklung/regionalplanung ''Regionen entwickeln'', Informationen auf den Internetseiten zur ''Landesentwicklung Ba-Wü'']</ref>
(LplG) des Landes Baden-Württtemberg, Abruf 27. Juni 2023</ref> zuständig. Für die Regionalpläne der 12 Regionen des Bundeslandes sind zehn Regionalverbände, der [[Verband Region Stuttgart]] und der [[Verband Region Rhein-Neckar]] zuständig.<ref>[https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/landesentwicklung/regionalplanung ''Regionen entwickeln'', Informationen auf den Internetseiten zur ''Landesentwicklung Ba-Wü'']</ref>


Es gilt der '''Landesentwicklungsplan 2002'''<ref>[https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikation/did/landesentwicklungsplan-1 Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg (pdf-Datei)] (Abruf: 27. Juni 2023)</ref>, der den Landesentwicklungsplan 1983 ersetzte und vom Wirtschaftsministerium erstellt wurde. Im Koalitionsvertrag (Anm.: von Bündnis90/Grüne und CDU aus dem Jahre 2021) hat die Landesregierung vereinbart, den Landesentwicklungsplan neu aufzulegen. Mit der Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans können Vorgaben für die Umsetzung des Flächensparziels in der Bauleitplanung, die in der Verantwortung der Kommunen steht, verankert werden. Dabei muss das Ziel, bis zum Jahr 2035 den Flächenverbrauch auf Netto-Null zu reduzieren und damit den Übergang in eine Flächenkreislaufwirtschaft zu vollziehen, in eine Gesamtstrategie des Landes eingebettet werden. So soll im Landesentwicklungsplan in einem ganzheitlichen, strategischen Ansatz festlegt werden, wie die vielfältigen Ansprüche an Fläche – Wohnen, Arbeiten, Energie, Land- und Forstwirtschaft, Natur- und Umweltschutz – zukünftig gestaltet werden sollen.<ref>[https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/landesentwicklung/landesentwicklungsplan Überarbeitete Information von der Internetseite ''Eine Landkarte für das Baden-Württemberg von morgen'' der ''Landesentwicklung Ba-Wü'' (Abruf: 27. Juni 2023)]</ref>
Es gilt der ''Landesentwicklungsplan 2002''<ref>[https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikation/did/landesentwicklungsplan-1 Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg (PDF-Datei)] (Abruf: 27. Juni 2023)</ref>, der den Landesentwicklungsplan 1983 ersetzte und vom Wirtschaftsministerium erstellt wurde. Im Koalitionsvertrag (Anm.: von Bündnis 90/Die Grünen und CDU aus dem Jahre 2021) hat die Landesregierung vereinbart, den Landesentwicklungsplan neu aufzulegen. Mit der Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans können Vorgaben für die Umsetzung des Flächensparziels in der Bauleitplanung, die in der Verantwortung der Kommunen steht, verankert werden. Dabei muss das Ziel, bis zum Jahr 2035 den Flächenverbrauch auf Netto-Null zu reduzieren und damit den Übergang in eine Flächenkreislaufwirtschaft zu vollziehen, in eine Gesamtstrategie des Landes eingebettet werden. So soll im Landesentwicklungsplan in einem ganzheitlichen, strategischen Ansatz festgelegt werden, wie die vielfältigen Ansprüche an Fläche – Wohnen, Arbeiten, Energie, Land- und Forstwirtschaft, Natur- und Umweltschutz – zukünftig gestaltet werden sollen.<ref>[https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/landesentwicklung/landesentwicklungsplan Überarbeitete Information von der Internetseite ''Eine Landkarte für das Baden-Württemberg von morgen'' der ''Landesentwicklung Ba-Wü'' (Abruf: 27. Juni 2023)]</ref>


§ 7 LplG Ba-Wü bestimmt Näheres zum Inhalt des Landesentwicklungsplans; § 8 LplG enthält Vorgaben für mögliche fachliche Entwicklungspläne. § 9 LplG Ba-Wü bestimmt dann die Vorgehensweise im Planungsverfahren (u.a. die Mitwirkung des [[Landtag]]s). § 10 LplG Ba-Wü legt fest, dass die [[Landesregierung]] ermächtigt wird, Entwicklungspläne (also auch den Landesentwicklungsplan) sowie deren Fortschreibungen und sonstige Änderungen durch [[Rechtsverordnung]] für verbindlich zu erklären.
§ 7 LplG Ba-Wü bestimmt Näheres zum Inhalt des Landesentwicklungsplans; § 8 LplG enthält Vorgaben für mögliche fachliche Entwicklungspläne. § 9 LplG Ba-Wü bestimmt dann die Vorgehensweise im Planungsverfahren (u.&nbsp;a. die Mitwirkung des [[Landtag von Baden-Württemberg|Landtags]]). § 10 LplG Ba-Wü legt fest, dass die [[Landesregierung]] ermächtigt wird, Entwicklungspläne (also auch den Landesentwicklungsplan) sowie deren Fortschreibungen und sonstige Änderungen durch [[Rechtsverordnung]] für verbindlich zu erklären.


=== Bayern ===
=== Bayern ===
Das '''Landesentwicklungsprogramm [[Bayern]]''' ist das querschnittsorientierte Zukunftskonzept der [[Bayerische Staatsregierung|Bayerischen Staatsregierung]]. Fachlich zuständig ist nunmehr das [[Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie]] (dort Abteilung 10). Im LEP sind die für die räumliche Ordnung und Entwicklung Bayerns wichtigen Grundsätze und Ziele festgelegt, etwa in Gestalt von [[Vorranggebiet|Vorrang-]] und [[Vorbehaltsgebiet]]en. Das Landesentwicklungsprogramm wurde 1976 erstmals aufgestellt.
Das ''Landesentwicklungsprogramm Bayern'' (LEP) ist das querschnittsorientierte Zukunftskonzept der [[Bayerische Staatsregierung|Bayerischen Staatsregierung]]. Fachlich zuständig ist das [[Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie]] (dort Abteilung 10). Die Festlegungen des bayerischen LEP werden als [[Rechtsverordnung]] auf Basis der Artikel 19 und 20 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG)<ref>[https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Landesentwicklung/Dokumente/Rechtsgrundlagen/BayLplG_2021_-_Lesefassung.pdf Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 675) geändert worden ist (PDF-Datei)]</ref> von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags beschlossen.
Das aktuelle LEP ist am 1. Juni 2023 in Kraft getreten. Der bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 16.05.2023 die LEP-Teilfortschreibung zu den Themen gleichwertige Lebensverhältnisse und starke Kommunen, Klimawandel und gesunde Umwelt sowie nachhaltige Mobilität abschließend beschlossen.<ref>[https://www.stmwi.bayern.de/landesentwicklung/instrumente/landesentwicklungsprogramm/ Landesentwicklungsprogramm Bayern] vom 1. Juni 2023</ref>


Im LEP sind die für die räumliche Ordnung und Entwicklung [[Freistaat Bayern|Bayerns]] wichtigen Grundsätze und Ziele festgelegt, etwa in Gestalt von [[Vorranggebiet|Vorrang-]] und [[Vorbehaltsgebiet]]en. Es stellt ein wesentliches Instrument zur Verwirklichung des Leitziels bayerischer Landesentwicklungspolitik dar:T Die Erhaltung und Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen.
Zu früheren Teilfortschreibungen des LEP: <ref>{{Internetquelle |url=http://www.br.de/nachrichten/soeder-landesentwicklungsprogramm-lep-100.html |titel=Mehr Gewerbegebiete und eine Trassenklausel |autor=Regina Kirschner |hrsg=Bayerischer Rundfunk |werk= |datum=2015-04-15 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20160304220638/http://www.br.de/nachrichten/soeder-landesentwicklungsprogramm-lep-100.html |archiv-datum=2016-03-04 |zugriff=2015-05-14}}</ref><ref>{{Internetquelle |url=https://www.landesentwicklung-bayern.de/fileadmin/user_upload/landesentwicklung/Dokumente_und_Cover/Instrumente/LEP_Beteiligungsverfahren_Feb_2017/LEP-Teilfortschreibung-2017/LEP_Teilfortschreibung_Feb_2018/180220_Verordnung.pdf|hrsg=Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat |titel=Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern |datum=2018-02-21 |zugriff=2018-07-18}}</ref> Fachverbände aus den Bereich Architektur, Ingenieurwesen, Städtebau und Landesplanung kritisierten insbesondere die Deregulierungen zur Gewerbeansiedlung und eine ungenügende Beachtung von Landschaftsräumen, und starteten 2018 die gemeinsame Initiative „Das bessere LEP für Bayern“.<ref>{{Internetquelle |autor=Bayerische Ingenieurkammer |url=https://www.bayika.de/de/aktuelles/meldungen/2018-06-07_Initiative_Das-bessere-LEP-fuer-Bayern_Pressekonferenz_Memorandum.php |titel=Das bessere LEP für Bayern: Initiative stellt Memorandum vor |werk= |hrsg= |datum= |abruf=06.05.2019 }}</ref><ref>{{Internetquelle |autor= |url=https://www.besseres-lep-bayern.de/ |titel=„Das bessere LEP für Bayern“ |werk= |hrsg= |datum= |abruf=06.05.2019 }}</ref>


Ein Landesentwicklungsprogramm wurde 1976 erstmals in Bayern aufgestellt.
Seit über 40 Jahren ist das LEP Grundlage und Richtschnur für die räumliche Entwicklung des [[Freistaat Bayern|Freistaats]]. Es stellt ein wesentliches Instrument zur Verwirklichung des Leitziels bayerischer Landesentwicklungspolitik dar: Die Erhaltung und Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen.
Zu früheren Teilfortschreibungen des LEP hatten Fachverbände aus den Bereich Architektur, Ingenieurwesen, Städtebau und Landesplanung insbesondere die Deregulierungen zur Gewerbeansiedlung und eine ungenügende Beachtung von Landschaftsräumen kritisiert<ref>{{Internetquelle |autor=Regina Kirschner |url=https://www.br.de/nachrichten/soeder-landesentwicklungsprogramm-lep-100.html |titel=Mehr Gewerbegebiete und eine Trassenklausel |hrsg=Bayerischer Rundfunk |datum=2015-04-15 |offline=1 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20160304220638/http://www.br.de/nachrichten/soeder-landesentwicklungsprogramm-lep-100.html |archiv-datum=2016-03-04 |abruf=2015-05-14}}</ref><ref>{{Internetquelle |url=https://www.landesentwicklung-bayern.de/fileadmin/user_upload/landesentwicklung/Dokumente_und_Cover/Instrumente/LEP_Beteiligungsverfahren_Feb_2017/LEP-Teilfortschreibung-2017/LEP_Teilfortschreibung_Feb_2018/180220_Verordnung.pdf |titel=Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern |hrsg=Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat |datum=2018-02-21 |format=PDF |abruf=2018-07-18 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20180718115020/https://www.landesentwicklung-bayern.de/fileadmin/user_upload/landesentwicklung/Dokumente_und_Cover/Instrumente/LEP_Beteiligungsverfahren_Feb_2017/LEP-Teilfortschreibung-2017/LEP_Teilfortschreibung_Feb_2018/180220_Verordnung.pdf |archiv-datum=2018-07-18 |offline=ja}}</ref> und 2018 die gemeinsame Initiative „Das bessere LEP für Bayern“ gestartet.<ref>{{Internetquelle |autor=Bayerische Ingenieurkammer |url=https://www.bayika.de/de/aktuelles/meldungen/2018-06-07_Initiative_Das-bessere-LEP-fuer-Bayern_Pressekonferenz_Memorandum.php |titel=Das bessere LEP für Bayern: Initiative stellt Memorandum vor |abruf=2019-05-06}}</ref><ref>{{Internetquelle |url=https://www.besseres-lep-bayern.de/ |titel=„Das bessere LEP für Bayern“ |abruf=2019-05-06}}</ref>


Das aktuelle LEP trat am 1. Juni 2023 in Kraft, nachdem der bayerische Ministerrat in seiner Sitzung am 16. Mai 2023 die LEP-Teilfortschreibung zu den Themen gleichwertige Lebensverhältnisse und starke Kommunen, Klimawandel und gesunde Umwelt sowie nachhaltige Mobilität abschließend beschlossen hatte.<ref>[https://www.stmwi.bayern.de/landesentwicklung/instrumente/landesentwicklungsprogramm/ Landesentwicklungsprogramm Bayern] vom 1. Juni 2023.</ref>
Die Festlegungen des bayerischen LEP werden als [[Rechtsverordnung]] auf Basis der Artt. 19, 20 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG)<ref>[https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Landesentwicklung/Dokumente/Rechtsgrundlagen/BayLplG_2021_-_Lesefassung.pdf Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 675) geändert worden ist (PDF-Datei)]</ref> von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags beschlossen.


=== Berlin / Brandenburg ===
=== Berlin / Brandenburg ===
Die Bundesländer Berlin und Brandenburg haben mit dem gemeinsamen [[Staatsvertrag]] ''Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag)'' vereinbart, eine auf Dauer angelegte gemeinsame Raumordnung und Landesplanung zu betreiben.<ref>[https://gl.berlin-brandenburg.de/ueber-die-gl/ Gemeinsame Landesplanung (GL) Berlin-Brandenburg]</ref><ref>[https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-LPlBBStVtrBE2011rahmen Landesplanungsvertrag], (Abruf: 30. Juni 2023)</ref>
Das von der [[Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg|Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg]] erarbeitete Landesentwicklungsprogramm 2007 {{§§|URL|2=https://bravors.brandenburg.de/vertraege/lepro2007_stv_2008|3=(LEPro 2007; 2007)}} wurde 2007 per Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg beschlossen (GVBl.I/07, [Nr. 17], S. 235, 236). Es enthält in acht Paragraphen die Grundsätze für die gemeinsame Landesplanung der Länder Berlin und Brandenburg. Auf diesem Programm basieren die nachfolgenden Landesentwicklungspläne für den gemeinsamen Planungsraum der beiden Bundesländer, zuletzt des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion {{§§|URL|2=https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/lep_hr|3=(LEP HR; 2019)}}.

Die gemeinsame Landesplanung wird seit 1996 durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL) ausgeübt. Sie nimmt die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Landesplanungsbehörden und deren Befugnisse als Trägerin der gemeinsamen Landesplanung wahr. Die gemeinsame Landesplanung wird von dem jeweils für Raumordnung zuständigen Brandenburger Landesministerium (derzeit [[Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg]] (MIL)) und der für Raumordnung zuständigen Berliner Senatsverwaltung (derzeit [[Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen]]) politisch verantwortet. Diese vertreten die Länder auch in der zuständigen Bund-Länder-Fachministerkonferenz, der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO). Oberstes Gremium für die Abstimmung und Zusammenarbeit bei der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen auf dem Gebiet der Raumordnung beider Länder ist die gemeinsame Landesplanungskonferenz (PLAKO).<ref>[https://gl.berlin-brandenburg.de/ueber-die-gl/ Information auf der Internetseite ''Gemeinsame Landesplanung (GL) Berlin-Brandenburg'']</ref><ref>[https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-LPlBBStVtrBE2011rahmen Landesplanungsvertrag], (Abruf: 30. Juni 2023)</ref>

Das von der [[Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg|Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg]] erarbeitete ''Landesentwicklungsprogramm'' 2007 {{§§|URL|2=https://bravors.brandenburg.de/vertraege/lepro2007_stv_2008|3=(LEPro 2007; 2007)}} wurde 2007 per Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg beschlossen (GVBl.I/07, [Nr. 17], S. 235, 236). Es enthält in acht Paragraphen die Grundsätze für die gemeinsame Landesplanung der Länder Berlin und Brandenburg. Auf diesem Programm basieren die nachfolgenden Landesentwicklungspläne für den gemeinsamen Planungsraum der beiden Bundesländer, zuletzt des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion {{§§|URL|2=https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/lep_hr|3=(LEP HR; 2019)}}.


Letzterer ersetzt den bis dato gültigen<ref>[https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_II_22_2015.pdf durch Urteil Az. 10 A 8.10 des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.06.2014 zeitweise unwirksam]</ref> Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg {{§§|URL|2=https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/lepbb_2009|3=(LEP B-B; 2009 und 2015)}}, welcher wiederum die Landesentwicklungspläne zur [[System der zentralen Orte|Zentralörtlichen Gliederung]] {{§§|URL|2=https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212077|3=(LEP I; 1995)}}, für den engeren Verflechtungsraum {{§§|URL|2=https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212232|3=(LEP eV; 1998)}} und für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg {{§§|URL|2=https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212085|3=(LEP GR; 2004)}} ersetzt hat.
Letzterer ersetzt den bis dato gültigen<ref>[https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_II_22_2015.pdf durch Urteil Az. 10 A 8.10 des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.06.2014 zeitweise unwirksam]</ref> Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg {{§§|URL|2=https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/lepbb_2009|3=(LEP B-B; 2009 und 2015)}}, welcher wiederum die Landesentwicklungspläne zur [[System der zentralen Orte|Zentralörtlichen Gliederung]] {{§§|URL|2=https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212077|3=(LEP I; 1995)}}, für den engeren Verflechtungsraum {{§§|URL|2=https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212232|3=(LEP eV; 1998)}} und für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg {{§§|URL|2=https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212085|3=(LEP GR; 2004)}} ersetzt hat.
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==== Berlin ====
==== Berlin ====
In Berlin erfolgt eine weitere Konkretisierung über den Stadtentwicklungsplan. Dieser liegt in sechs Teilen vor: StEP Industrie und Gewerbe, StEP Klima, StEP Verkehr, StEP Ver- und Entsorgung, StEP Wohnen, StEP Zentren.<ref>[http://www.stadtentwicklung.berlin.de/planen/stadtentwicklungsplanung/index.shtml Stadtentwicklungpläne (StEP)] auf der Webseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Berlin</ref>
In Berlin erfolgt eine weitere Konkretisierung über den Stadtentwicklungsplan. Dieser liegt in sechs Teilen vor: StEP Industrie und Gewerbe, StEP Klima, StEP Verkehr, StEP Ver- und Entsorgung, StEP Wohnen, StEP Zentren.<ref>[https://www.stadtentwicklung.berlin.de/planen/stadtentwicklungsplanung/index.shtml Stadtentwicklungpläne (StEP)] auf der Webseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Berlin</ref>


Der erste Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr 1.0) wurde von 2001 bis 2003 erarbeitet (mit Fortschrittsberichten Januar 2006 und Juni 2008) und besaß einen Zielhorizont 2015. Der zweite Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr 2.0) hat einen Zielhorizont 2025. Im [[Übergeordnetes Straßennetz von Berlin|übergeordneten Straßennetz von Berlin]] werden dabei zwei Zentrumsbereiche mit darin enthaltenen fünf Hauptzentren benannt, sowie weitere sieben Mittelzentren außerhalb der [[Berliner Innenstadt|Inneren Stadt von Berlin]].
Der erste Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr 1.0) wurde von 2001 bis 2003 erarbeitet (mit Fortschrittsberichten Januar 2006 und Juni 2008) und besaß einen Zielhorizont 2015. Der zweite Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr 2.0) hat einen Zielhorizont 2025. Im [[Übergeordnetes Straßennetz von Berlin|übergeordneten Straßennetz von Berlin]] werden dabei zwei Zentrumsbereiche mit darin enthaltenen fünf Hauptzentren benannt sowie weitere sieben Mittelzentren außerhalb der [[Berliner Innenstadt|Inneren Stadt von Berlin]].


=== Bremen ===
=== Bremen ===
[[Bremen]]<ref name="BR">Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung: ''Stadtentwicklungskonzept Bremen'', Bremen, ISBN 3-933229-04-9</ref> hat 1971/1975 erstmals ein Stadtentwicklungsprogramm veröffentlicht. 1999 wurde das ''Stadtentwicklungskonzept Bremen'' vom Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung herausgegeben, welches jedoch nur den Stadtbereich von Bremen umfasst. Das Konzept hat als Bausteine Einzelkonzepte für Gewerbestandorte, Bürostandorte, Hafenreviere, Zentren, Innenstadt, Grün- und Freizeit, Verkehr, für Kultur, Freizeit und Tourismus und für sozialräumliche Belange zum Inhalt.
[[Bremen]]<ref name="BR">Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung: ''Stadtentwicklungskonzept Bremen'', Bremen, ISBN 3-933229-04-9</ref> hat 1971/1975 erstmals ein Stadtentwicklungsprogramm veröffentlicht. 1999 wurde das ''Stadtentwicklungskonzept Bremen'' vom Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung herausgegeben, welches jedoch nur den Stadtbereich von Bremen umfasst. Das Konzept hat als Bausteine Einzelkonzepte für Gewerbestandorte, Bürostandorte, Hafenreviere, Zentren, Innenstadt, Grün- und Freizeit, Verkehr, für Kultur, Freizeit und Tourismus und für sozialräumliche Belange zum Inhalt.


Zuständig für die ''Stadtentwicklung'' in Bremen ist derzeit [[Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau]] (SKUMS).
Verbindlich ist als Landesplanung gem. § 8 ROG der vorbereitende Bauleitplan gem. § 5 Baugesetzbuch, also der jeweilige aktuelle ''Flächennutzungsplan Bremen'' vom Stadtplanungsamt Bremen und der ''Flächennutzungsplan Bremerhaven'' vom Stadtplanungsamt des Magistrats der Stadt [[Bremerhaven]].

Verbindlich ist als Landesplanung derzeit gem. § 13 Abs. 1 S. 2 des [[Raumordnungsgesetz (Deutschland)]] (ROG) der vorbereitende Bauleitplan gem. § 5 [[Baugesetzbuch]] (BauGB), also der jeweilige aktuelle ''Flächennutzungsplan Bremen'' (derzeit FNP 2025) vom Stadtplanungsamt Bremen und der ''Flächennutzungsplan Bremerhaven'' (derzeit FNP 2006) vom Stadtplanungsamt des Magistrats der Stadt [[Bremerhaven]].<ref>[https://metropolplaner.de/metropolplaner/index.php?go=dokumente Pläne und Programme diverser Kommunen auf der Internet-Seite ''Metropolplaner'' (u.a. die Flächennutzungspläne von Bremen und Bremerhaven)], (Abruf: 2. Juli 2023)</ref>

Bremen plant, in näherer Zukunft ein eigenes Bremisches Landesraumordnungsgesetz (BremROG) zu erlassen.<ref>[https://www.bauumwelt.bremen.de/stadtentwicklung/raumordnung-landesplanung-4081 Informationen auf der Internet-Seite ''Raumordnung und Landesplanung '' des Landes Bremen], (Abruf: 2. Juli 2023)</ref>

=== Hamburg ===
In [[Hamburg]] übernimmt der [[Flächennutzungsplan]] die Funktion des Raumordnungsplans (§ 13 Abs. 1 S. 2 des [[Raumordnungsgesetz]]es des Bundes (ROG) i.&nbsp;V.&nbsp;m. § 5 des [[Baugesetzbuch]]es (BauGB)).<ref>[https://www.hamburg.de/raumordnung/ Informationen auf der Internet-Seite ''Raumordnung des Bundes und der Länder'' der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg], (Abruf: 4. Juli 2023)</ref>
Derzeit gültig ist der Flächennutzungsplan 1997 (mit weiteren stadtteilbezogenen Aktualisierungen).<ref>[https://www.hamburg.de/planportal/ ''Stadt- und Landschaftsplanung Online (Planportal)'' der Freien und Hansestadt Hamburg (mit dem aktuellen Flächennutzungsplan und Bebauungsplänen)], (Abruf: 4. Juli 2023)</ref><ref>[https://www.hamburg.de/flaechennutzungsplan/4111188/flaechennutzungsplan-hintergrund/ Informationen auf der Internet-Seite ''Was ist der Flächennutzungsplan?'' der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg (auch mit Verlinkung auf die weiteren Planunterlagen)], (Abruf: 4. Juli 2023)</ref>

Hamburg arbeitet aber auch eng mit den umgebenden Bundesländern und Gemeinden zusammen, z.&nbsp;B. über den "Dialog zur Raumplanung zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein* oder im Rahmen der "Metropolregion Hamburg".<ref>[https://www.hamburg.de/regionalentwicklung/ Informationen auf der Internet-Seite ''Kooperation mit Hamburgs Nachbarn (Regionalentwicklung)'' der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg], (Abruf: 4. Juli 2023)</ref>


=== Hessen ===
=== Hessen ===
In [[Hessen]]<ref name="HS">[http://www.landesplanung.hessen.de/ Landesentwicklungsplan Hessen]</ref> gibt es den vom [[Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung|Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung]] als ''Oberste Landesplanungsbehörde'' aufgestellten ''Landesentwicklungsplan'' und die Regionalpläne der kommunalen Planungsverbände und Gemeinden für [[Südhessen]], [[Mittelhessen]] und [[Nordhessen]]. Der Landesentwicklungsplan Hessen 2000 wurde 2007 in Bezug auf die Flughafenerweiterung und 2013 in Bezug auf die Windenergienutzung geändert.
In [[Hessen]]<ref name="HS">[https://www.landesplanung.hessen.de/ Landesplanung Hessen]</ref> gibt es den vom [[Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen]] als ''Oberste Landesplanungsbehörde'' aufgestellten ''Landesentwicklungsplan'' und die Regionalpläne der kommunalen Planungsverbände und Gemeinden für [[Südhessen]], [[Mittelhessen]] und [[Nordhessen]]. Derzeit ist der ''Landesentwicklungsplan Hessen 2020'' in Kraft.<ref>[https://landesplanung.hessen.de/landesplanung/lep-lesefassung Landesentwicklungsplan Hessen 2020], (Abruf: 3. Juli 2023)</ref>


Der LEP behandelt die landesweite Raumstruktur, die Siedlungsstruktur mit der Siedlungsentwicklung und den zentralen Orten, die Freiraumstruktur, den Städtebau, den Verkehr, die Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, die Land- und Forstwirtschaft, die Energie und Rohstoffsicherung sowie die Ver- und Entsorgung von Wasser und Abfall.
Der LEP behandelt die landesweite Raumstruktur, die Siedlungsstruktur mit der Siedlungsentwicklung und den zentralen Orten, die Freiraumstruktur, den Städtebau, den Verkehr, die Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, die Land- und Forstwirtschaft, die Energie und Rohstoffsicherung sowie die Ver- und Entsorgung von Wasser und Abfall.


Die Rechtsgrundlagen für die Raumordnung in Hessen sind das ''Hessische Landesplanungsgesetz (HLPG)''<ref>[https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-PlanGHE2012pG1 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG)], (Abruf: 3. Juli 2023)</ref> sowie das ''[[Raumordnungsgesetz (Deutschland)]] (ROG)''. § 3 HLPG beschreibt die Inhalte des Landesentwicklungsplans; § 4 HLPG bestimmt das Verfahren zu seiner Aufstellung. Gemäß § 4 Abs. 5 stellt die [[Landesregierung]] den Landesentwicklungsplan einschließlich der Begründung mit Zustimmung des Landtags durch [[Rechtsverordnung]] fest.
Die landesrechtlichen Rechtsgrundlagen für den LEP ist das ''Hessische Landesplanungsgesetz (HLPG)''.


=== Mecklenburg-Vorpommern ===
=== Mecklenburg-Vorpommern ===
In [[Mecklenburg-Vorpommern]] schafft die ''Landes- und Regionalentwicklung'' einen gemeinsamen überörtlichen Rahmen, in den sich die Planungen der einzelnen Gemeinden einpassen, um die Planungen anderer öffentlicher Stellen zu koordinieren. Oberste Landesplanungsbehörde ist das [[Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung des Landes Mecklenburg-Vorpommern|Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung]] (Verkehrsministerium), das die raumbedeutsamen Belange der Fachplanungen anderer Ressorts, der Nachbarländer und des Bundes in das ''Landesraumentwicklungsprogramm'' integriert. Der LEP von 2005 wurde durch den LEP M-V 2016 ersetzt, der am 9. Juni 2016 in Kraft getreten ist und etwa zehn Jahre Bestand haben soll.<ref>{{Internetquelle|url=http://www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Raumordnung/Landesraumentwicklungsprogramm/aktuelles-Programm/|titel=Aktuelles Programm (LEP M-V 2016) Regierungsportal M-V|werk=www.regierung-mv.de|zugriff=2016-11-01}}</ref>
In [[Mecklenburg-Vorpommern]] schafft die ''Landes- und Regionalentwicklung'' einen gemeinsamen überörtlichen Rahmen, in den sich die Planungen der einzelnen Gemeinden einpassen, um die Planungen anderer öffentlicher Stellen zu koordinieren.<ref>[https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Raumordnung/ ''Raumordnung'' auf den Internet-Seiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern], (Abruf: 2. Juli 2023)</ref> Oberste Landesplanungsbehörde ist das [[Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern]] (dort Abteilung 7: Energie und Landesentwicklung), welches die raumbedeutsamen Belange der Fachplanungen anderer Ressorts, der Nachbarländer und des Bundes in das ''Landesraumentwicklungsprogramm (LEP)'' integriert. Das LEP von 2005 wurde durch das LEP M-V 2016 ersetzt, welches am 9. Juni 2016 in Kraft getreten ist und etwa zehn Jahre Bestand haben soll.<ref>[https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Raumordnung/Landesraumentwicklungsprogramm/aktuelles-Programm/ Aktuelles Programm (LEP M-V 2016)], (Abruf: 2. Juli 2023)</ref><ref>[https://www.raumordnung-mv.de/ Raumentwicklungsprogramme und Raumordnungsverfahren in Mecklenburg-Vorpommern], (Abruf: 2. Juli 2023)</ref>


Die vier [[Regionaler Planungsverband|regionalen Planungsverbände]] der [[Liste der Landkreise und kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern|Landkreise und kreisfreien Städte]] mit den Ämtern für Raumordnung und Landesplanung (AFRL, als untere staatliche Landesplanungsbehörde) entwickeln die ''Regionalen Raumentwicklungsprogramme'' (Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte, Region Rostock, Westmecklenburg und Vorpommern).<ref>{{Webarchiv|url=http://afrl.mv-regierung.de/cms2/AFRL_prod/AFRL/de/aer/index.jsp |wayback=20150716150904 |text=Mecklenburg-Vorpommern: Ämter für Raumordnung und Landesplanung }}, abgerufen am 16. Juli 2015</ref> Die [[Regiopole|Regiopolregion]] [[Regiopolregion#Rostock|Rostock]] wird seit 2007 erstmals in Deutschland modellhaft entwickelt, sie ist in den Planungsverband Mittleres Mecklenburg/Region Rostock eingebunden.
Die vier [[Regionaler Planungsverband|regionalen Planungsverbände]] (Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte, Region Rostock, Westmecklenburg und Vorpommern) der [[Liste der Landkreise und kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern|Landkreise und kreisfreien Städte]] mit den Ämtern für Raumordnung und Landesplanung (AFRL, als untere staatliche Landesplanungsbehörde) entwickeln die ''Regionalen Raumentwicklungsprogramme'' (RREP).<ref>[https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Raumordnung/Regionalplanung/Regionale-Raumentwicklungsprogramme/ ''Regionale Raumentwicklungsprogramme'' in Mecklenburg-Vorpommern], (Abruf: 2. Juli 2023)</ref> Die [[Regiopole|Regiopolregion]] [[Regiopolregion#Rostock|Rostock]] wird seit 2007 erstmals in Deutschland modellhaft entwickelt, sie ist in den Planungsverband Mittleres Mecklenburg/Region Rostock eingebunden.<ref>[https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Raumordnung/Regiopolregion-Rostock/ ''Die Regiopolregion Rostock''], (Abruf: 2. Juli 2023)</ref>


Die [[Liste der Ober- und Mittelzentren in Mecklenburg-Vorpommern|Ober- und Mittelzentren des Landes]] entwickeln zudem jeweils eigene Integrierte [[Stadtentwicklung]]skonzepte (ISEK), die neben der Bauplanung auch ganzheitliche Leitbilder für eine Stadt entwickeln sollen, etwa für eine familien-, wirtschafts- und sportfreundliche und [[Bürokratieabbau|unbürokratische]] Stadt. Zudem sollen konkrete Projekte vorgeschlagen und priorisiert werden. Grundlage dafür ist auch die Erarbeitung von Prognosen zur Einwohner-, Haushalts-, Leerstands-, Wirtschafts-, Tourismus- und Wohnraumbedarfsentwicklung. Diese Konzepte werden regelmäßig fortgeschrieben, bei vielen Städten geschah dies 2015.<ref>[http://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Bau/Stadtumbau/Integrierte-Stadtentwicklungskonzepte/ Mecklenburg-Vorpommern: Integrierte Stadtentwicklungskonzepte], abgerufen am 16. Juli 2015</ref>
Die [[Liste der Ober- und Mittelzentren in Mecklenburg-Vorpommern|Ober- und Mittelzentren des Landes]] entwickeln zudem jeweils eigene Integrierte [[Stadtentwicklung]]skonzepte (ISEK), die neben der Bauplanung auch ganzheitliche Leitbilder für eine Stadt entwickeln sollen, etwa für eine familien-, wirtschafts- und sportfreundliche und [[Bürokratieabbau|unbürokratische]] Stadt. Zudem sollen konkrete Projekte vorgeschlagen und priorisiert werden. Grundlage dafür ist auch die Erarbeitung von Prognosen zur Einwohner-, Haushalts-, Leerstands-, Wirtschafts-, Tourismus- und Wohnraumbedarfsentwicklung. Diese Konzepte werden regelmäßig fortgeschrieben, bei vielen Städten geschah dies 2015.<ref>[https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Bau/Stadtumbau/Integrierte-Stadtentwicklungskonzepte/ Mecklenburg-Vorpommern: Integrierte Stadtentwicklungskonzepte], abgerufen am 16. Juli 2015</ref>

Rechtsgrundlagen für die Raumordnung in Mecklenburg-Vorpommern sind das ''Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesplanungsgesetz – LPlG)''<ref>[https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-LPlGMVrahmen Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -], (Abruf: 2. Juli 2023)</ref> sowie das ''[[Raumordnungsgesetz (Deutschland)]] (ROG)''.
Ergänzend zum ROG werden in §§ 1, 2 LPlG M-V Aufgaben und Grundsätze der Raumordnung in Mecklenburg-Vorpommern beschrieben. § 4 LPlG M-V legt Inhalte der Raumentwicklungsprogramme (des LEP M-V und der RREP) fest; § 5 LPlG M-V kategorisiert deren Wirkung. §§ 6, 7 LPlG M-V nimmt Stellung zum Inhalt und dem Verfahren bei der Aufstellung des LEP M-V im Speziellen. Das LEP M-V wird von der [[Landesregierung]] im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat festgestellt und als [[Rechtsverordnung]] erlassen (§ 7 Abs. 4 S. 1 LPlG M-V).


=== Niedersachsen ===
=== Niedersachsen ===
Das ''[[Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen]]'' (LROP) wurde 1994 neu aufgestellt und seither alle vier Jahre aktualisiert. Die aktuell gültige Fassung stammt von 2017 mit einer Änderung aus dem Jahre 2022.
Das ''[[Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen]]'' (LROP)<ref name="NS">[http://www.ml.niedersachsen.de/master/C362122_N14742_L20_D0_I655.html Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen]</ref> wurde 1994 neu aufgestellt und seither alle vier Jahre aktualisiert. Es wurde 2008 neu bekanntgemacht, am 3. Oktober 2012 trat eine weitere Aktualisierung in Kraft. Die erste Einspruchsfrist zur kommenden Änderung endete 2014. Diese Änderung beinhaltet unter anderem erstmals umfangreiche Naturschutzziele wie die Festlegung von Vorranggebieten für einen landesweiten Biotopverbund. Außerdem werden Regelungen zum [[Flächenverbrauch]] aufgenommen, sowie gute Erreichbarkeit zentraler Orte bei niedrigen Gesamtkosten angestrebt. Sämtliche Vorranggebiete zum [[Torfstich|Torfabbau]] sollten auslaufen und durch Vorranggebiete zu Torferhaltung und Moorschutz ersetzt werden. Zur Berücksichtigung der Stellungnahmen Betroffener sieht ein Entwurf im Herbst 2015 als Kompromiss die Beibehaltung von 4.500 Hektar Moorabbauflächen vor.<ref>{{Internetquelle |titel=Abbau genehmigt – Meyer kommt Moorbauern entgegen |url=http://www.haz.de/Nachrichten/Politik/Niedersachsen/Meyer-kommt-Moorbauern-entgegen |zugriff=2015-11-13 |werk=Hannoversche Allgemeine Zeitung}}</ref> Bisher durfte auf 21.300 Hektar Torfstich betrieben werden. Neben Festlegungen zur Netzanbindung für die Offshore-Windparks soll Gorleben als Vorrangstandort Endlager gestrichen werden. Für neue konventionelle Großkraftwerke in den Vorrangstandorten wird ein Wirkungsgrad von mindestens 55 Prozent gefordert. Herausgeber ist das [[Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz|Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz]]. Nach weiteren Beteiligungsschritten und Änderungen des Entwurfs zum LROP stimmte das Kabinett im April 2016 zu, dass dieser dem Landtag zur Stellungnahme zugeleitet wird (Stand November 2016).<ref>{{Internetquelle|url=http://www.ml.niedersachsen.de/themen/raumordnung_landesentwicklung/landesraumordnungsprogramm/kabinett-stimmt-ueberarbeitetem-entwurf-des-lrop-zu-143363.html|titel=Änderung LROP-Entwurf 2016 {{!}} Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz|werk=www.ml.niedersachsen.de|zugriff=2016-11-01}}</ref>
Mit verbindlichen Aussagen zu raumbedeutsamen Nutzungen (Siedlung, Verkehrswege, Rohstoffgewinnung u. a.) und deren Entwicklungen dient das LROP dazu, die oftmals widerstreitenden wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Interessen an den Raum aufeinander abzustimmen. Es stellt so die planerische Konzeption für eine zukunftsfähige Landesentwicklung dar. Das LROP umfasst eine sogenannte „Beschreibende Darstellung“ mit textlichen Festlegungen und eine „Zeichnerische Darstellung“ (Karte im Maßstab 1 : 500 000).<ref name="NS">[https://www.ml.niedersachsen.de/master/C362122_N14742_L20_D0_I655.html Informationen auf der Internet-Seite ''Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen''], (Abruf: 29. Juni 2023)</ref><ref>[https://www.ml.niedersachsen.de/lrop/neubekanntmachung-der-lrop-verordnung-2017-158596.html Informationen auf der Internet-Seite ''Neubekanntmachung der LROP-Verordnung 2017'' (mit weiteren Informationen zur Gültigkeit und Verlinkung auf das aktuell gültige LROP -in deutscher und teilweise englischer Sprache-)], (Abruf: 29. Juni 2023)</ref> Zuständig für die Raumordnung in Niedersachsen<ref>[https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/raumordnung_landesplanung/zukunftsfaehiges-niedersachsen-durch-raumordnung-und-landesplanung-4856.html ''Zukunftsfähiges Niedersachsen durch Raumordnung und Landesplanung''], (Abruf: 29. Juni 2023)</ref> ist das [[Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz]] (dort ''Abteilung 3: Raumordnung, Landentwicklung, Förderung'').

''Zu früheren Änderungen des LROP'': Die Änderung von 2008 beinhaltete unter anderem erstmals umfangreiche Naturschutzziele wie die Festlegung von Vorranggebieten für einen landesweiten Biotopverbund. Außerdem werden Regelungen zum [[Flächenverbrauch]] aufgenommen sowie gute Erreichbarkeit zentraler Orte bei niedrigen Gesamtkosten angestrebt. Sämtliche Vorranggebiete zum [[Torfstich|Torfabbau]] sollten auslaufen und durch Vorranggebiete zu Torferhaltung und Moorschutz ersetzt werden. Zur Berücksichtigung der Stellungnahmen Betroffener sieht ein Entwurf im Herbst 2015 als Kompromiss die Beibehaltung von 4.500 Hektar Moorabbauflächen vor.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.haz.de/Nachrichten/Politik/Niedersachsen/Meyer-kommt-Moorbauern-entgegen |titel=Abbau genehmigt – Meyer kommt Moorbauern entgegen |werk=Hannoversche Allgemeine Zeitung |abruf=2015-11-13}}</ref> Bisher durfte auf 21.300 Hektar Torfstich betrieben werden. Neben Festlegungen zur Netzanbindung für die Offshore-Windparks soll Gorleben als Vorrangstandort Endlager gestrichen werden. Für neue konventionelle Großkraftwerke in den Vorrangstandorten wird ein Wirkungsgrad von mindestens 55 Prozent gefordert. Herausgeber ist das [[Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz|Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz]]. Nach weiteren Beteiligungsschritten und Änderungen des Entwurfs zum LROP stimmte das Kabinett im April 2016 zu, dass dieser dem Landtag zur Stellungnahme zugeleitet wird (Stand November 2016).<ref>{{Internetquelle |url=https://www.ml.niedersachsen.de/themen/raumordnung_landesentwicklung/landesraumordnungsprogramm/kabinett-stimmt-ueberarbeitetem-entwurf-des-lrop-zu-143363.html |titel=Änderung LROP-Entwurf 2016 {{!}} Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |werk=www.ml.niedersachsen.de |abruf=2016-11-01}}</ref>

Rechtliche Grundlage für die Raumordnung in Niedersachsen sind das [[Raumordnungsgesetz (Deutschland)|Raumordnungsgesetz]] des Bundes (ROG) sowie das Niedersächsische Raumordnungsgesetz (NROG)<ref>[http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5049908,1 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)], (Abruf auf der Internetseite lexsoft vom 29. Juni 2023)</ref>. Gemäß § 1 Abs. 2 NROG findet die Raumordnung für Niedersachsen zum einen durch Erstellen des landesweit gültigen LROP, zum anderen durch Regionalpläne für Teilräume des Landes statt. Die Grundsätze der Raumordnung in Niedersachsen werden in § 2 NROG formuliert. Für die Aufstellung des LROP sind die §§ 3, 4 NROG maßgeblich. Gemäß § 4 Abs. 2, 3 NROG wird der LROP durch die [[Landesregierung]] (nach vorheriger Stellungnahme des Landtags) per [[Rechtsverordnung]] im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.


=== Nordrhein-Westfalen ===
=== Nordrhein-Westfalen ===
Ziel der Landesplanung in [[Nordrhein-Westfalen]]<ref name="NW">[https://www.wirtschaft.nrw/landesplanung Landesplanung NRW auf den Seiten des [[Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen]] (Abruf: 20. September 2020)]</ref> ist eine nachhaltige Entwicklung, die soziale und ökonomische Raumansprüche mit ökologischen Erfordernissen in Einklang bringt. Der '''Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen''' (LEP NRW) beinhaltet
Ziel der Landesplanung in [[Nordrhein-Westfalen]]<ref name="NW">[https://www.wirtschaft.nrw/landesplanung Landesplanung NRW auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (Abruf: 20. September 2020)]</ref> ist eine nachhaltige Entwicklung, die soziale und ökonomische Raumansprüche mit ökologischen Erfordernissen in Einklang bringt. Der ''Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen'' (LEP NRW) beinhaltet
* die ''Raumstrukturellen Zielsetzungen'' mit den Entwicklungsachsen der Siedlungsräume und den natürlichen Lebensgrundlagen wie Freiraum, Natur, Landschaft, Wald und Wasser;
* die ''Raumstrukturellen Zielsetzungen'' mit den Entwicklungsachsen der Siedlungsräume und den natürlichen Lebensgrundlagen wie Freiraum, Natur, Landschaft, Wald und Wasser;
* die ''Flächenvorsorge'' für Wohnbauland, für die Wirtschaft, für Großvorhaben, für Bodenschätze sowie für Freizeit und Erholung;
* die ''Flächenvorsorge'' für Wohnbauland, für die Wirtschaft, für Großvorhaben, für Bodenschätze sowie für Freizeit und Erholung;
* die ''Infrastruktur'' für Verkehr, Energieversorgung und Entsorgung.
* die ''Infrastruktur'' für Verkehr, Energieversorgung und Entsorgung.


Von 2013 bis 2017 hat die Landesplanung NRW in einem mehrstufigen Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit, der Verbände und der Landesministerien einen Landesentwicklungsplan erarbeitet, der gemäß Landesverfassung am 8. Februar 2017 in Kraft getreten ist. Eine weitere Änderung des LEP trat am 6. August 2019 in Kraft.<ref>[https://www.wirtschaft.nrw/landesplanung Information auf der Internetseite der Landesplanung NRW im Unterkapitel "Aktuelle Fassung des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW)"] (Abruf: 10. Juni 2023)</ref><ref>[https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/20220915-lesefassung-lep.pdf Aktuelle Fassung des LEP NRW (Stand: 06. August 2019; PDF-Datei)] (Abruf: 10. Juni 2023)</ref>
Von 2013 bis 2017 hat die Landesplanung NRW in einem mehrstufigen Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit, der Verbände und der Landesministerien einen neuen Landesentwicklungsplan erarbeitet, der gemäß Landesverfassung am 8. Februar 2017 in Kraft getreten ist. Eine Änderung dieses LEP trat am 6. August 2019 in Kraft.<ref>[https://www.wirtschaft.nrw/landesplanung Information auf der Internetseite der Landesplanung NRW im Unterkapitel "Aktuelle Fassung des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW)"] (Abruf: 10. Juni 2023)</ref><ref>[https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/20220915-lesefassung-lep.pdf Aktuelle Fassung des LEP NRW (Stand: 6. August 2019; PDF-Datei)] (Abruf: 10. Juni 2023)</ref>


Rechtsgrundlage in NRW für die Raumordnung auf Landesebene, insbesondere den Landesentwicklungsplan, sowie die Regionalpläne und den Braunkohleplan ist das Landesplanungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW).<ref>[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=920070925160557909 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW)]</ref> § 17 Abs. 1 LPlG NRW regelt Inhalt und Aufstellung des LEP NRW; der LEP NRW wird sodann nach § 17 Abs. 2 LPlG NRW von der [[Landesregierung]] mit Zustimmung des [[Landtag]]s als [[Rechtsverordnung]] beschlossen.
Rechtsgrundlage in NRW für die Raumordnung auf Landesebene, insbesondere den Landesentwicklungsplan, sowie die Regionalpläne und den Braunkohleplan ist das Landesplanungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW).<ref>[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=920070925160557909 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW)]</ref> § 17 Abs. 1 LPlG NRW regelt Inhalt und Aufstellung des LEP NRW; der LEP NRW wird sodann nach § 17 Abs. 2 LPlG NRW von der [[Landesregierung]] mit Zustimmung des Landtags als [[Rechtsverordnung]] beschlossen.


=== Rheinland-Pfalz ===
=== Rheinland-Pfalz ===
In [[Rheinland-Pfalz]] wird das ''Landesentwicklungsprogramm'' (LEP) durch das [[Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz]] (MDI RLP) aufgestellt. Aktuell gültig ist das LEP IV, das 2008 in Kraft trat.<ref>[https://mdi.rlp.de/themen/raumentwicklung-in-rheinland-pfalz/landesentwicklungsprogramm Landesentwicklungsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz (Abruf: 13. Juni 2023)]</ref> Zum LEP IV gibt es vier Teilfortschreibungen.<ref>[https://mdi.rlp.de/themen/raumentwicklung-in-rheinland-pfalz/landesentwicklungsprogramm Landesentwicklungsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz (mit entsprechenden Verlinkungen auf alle vier Teilfortschreibungen (Abruf: 13. Juni 2023)]</ref> Der Ministerrat hat am 17. Januar 2023 die Fortschreibung des Kapitels ''Erneuerbare Energien'' des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) beschlossen.<ref>[https://mdi.rlp.de/themen/raumentwicklung-in-rheinland-pfalz/landesentwicklungsprogramm/vierte-teilfortschreibung-lep-iv Vierte Teilfortschreibung zum Landesentwicklungsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz (Abruf: 13. Juni 2023)]</ref> Die [[Rechtsverordnung]] ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 1 vom 30. Januar 2023 verkündet worden.


Rechtsgrundlage für die Raumordnung im Land Rheinland-Pfalz ist das Landesplanungsgesetz (LPlG RLP).<ref>[https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-PlanGRP2003rahmen Landesplanungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LPlG RLP) vom 10. April 2003; zuletzt geändert durch § 54 des Gesetzes vom 06. Oktober 2015 (GVBl. S. 283, 295)]</ref> § 7 LPlG RLP beschreibt die Inhalte des Landesentwicklungsprogramms; § 8 LPlG RLP erläutert Aufstellung und Wirkung des Landesentwicklungsprogramms. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 7 LPlG RLP wird das Landesentwicklungsprogramm durch [[Rechtsverordnung]] der [[Landesregierung]] für verbindlich erklärt.
In [[Rheinland-Pfalz]] wird das '''Landesentwicklungsprogramm''' (LEP) durch das [[Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz]] (MDI RLP) aufgestellt. Aktuell gültig ist das LEP IV, das 2008 in Kraft trat.<ref>[https://mdi.rlp.de/themen/raumentwicklung-in-rheinland-pfalz/landesentwicklungsprogramm Landesentwicklungsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz (Abruf: 13. Juni 2023)]</ref> Zum LEP IV gibt es vier Teilfortschreibungen.<ref>[https://mdi.rlp.de/themen/raumentwicklung-in-rheinland-pfalz/landesentwicklungsprogramm Landesentwicklungsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz (mit entsprechenden Verlinkungen auf alle vier Teilfortschreibungen (Abruf: 13. Juni 2023)]</ref> Der Ministerrat hat am 17. Januar 2023 die Fortschreibung des Kapitels ''Erneuerbare Energien'' des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) beschlossen.<ref>[https://mdi.rlp.de/themen/raumentwicklung-in-rheinland-pfalz/landesentwicklungsprogramm/vierte-teilfortschreibung-lep-iv Vierte Teilfortschreibung zum Landesentwicklungsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz (Abruf: 13. Juni 2023)]</ref> Die [[Rechtsverordnung]] ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 1 vom 30. Januar 2023 verkündet worden.

Rechtsgrundlage für die Raumordnung im Land Rheinland-Pfalz ist das Landesplanungsgesetz (LPlG RLP).<ref>[https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-PlanGRP2003rahmen Landesplanungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LPlG RLP) vom 10. April 2003; zuletzt geändert durch § 54 des Gesetzes vom 06. Oktober 2015 (GVBl. S. 283, 295)]</ref> § 7 LPlG RLP beschreibt die Inhalte des Landesentwicklungsprogramms; § 8 LPlG RLP erläutert Aufstellung und Wirkung des Landesentwicklungsprogramms. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 7 LPlG RLP wird das Landesentwicklungsprogramm durch [[Rechtsverordnung]] der [[Landesregierung]] für verbindlich erklärt.


{{Siehe auch|Liste der Ober- und Mittelzentren in Rheinland-Pfalz}}
{{Siehe auch|Liste der Ober- und Mittelzentren in Rheinland-Pfalz}}

=== Saarland ===
Im [[Saarland]]<ref>[https://www.saarland.de/mibs/DE/portale/landesplanung/home/home_node.html ''Landes- und Bauleitplanung'' auf den Internetseiten des Saarländischen Ministeriums für Inneres, Bauen und SportSaarlandes], (Abruf: 3. Juli 2023)</ref><ref>[https://geoportal.saarland.de/article/Landesplanung/ ''Geoportal Landesplanung'' für das Saarland], (Abruf: 3. Juli 2023)</ref> ist derzeit das [[Saarländisches Ministerium für Inneres, Bauen und Sport]] für die Landesplanung und Raumordnung auf Landesebene als Landesplanungsbehörde (§ 2 SLPG) zuständig.

Als landesweiter Raumordnungsplan wird im Saarland der Landesentwicklungsplan (LEP) aufgestellt; die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahre 2006.<ref>[https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/mibs/tp_landesplanung/Landesentwicklungsplan.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Landesentwicklungsplan für das Saarland], (Abruf: 3. Juli 2023)</ref>

Rechtliche Grundlagen der Raumordnung im Saarland sind das ''Saarländische Landesplanungsgesetz (SLPG)''<ref>[https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/mibs/tp_landesplanung/Landesplanungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)], (Abruf: 3. Juli 2023)</ref> sowie das ''Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG)''. Die Leitvorstellungen der Landesplanung im Saarland enthält § 1 SLPG. Näheres zum Landesentwicklungsplan bestimmt § 3 SLPG. Gemäß § 3 Abs. 8 SLPG wird Landesentwicklungsplan von der Landesregierung als [[Rechtsverordnung]] beschlossen; vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


=== Sachsen ===
=== Sachsen ===
In [[Sachsen]]<ref name="SA">[http://www.landesentwicklung.sachsen.de/ Landesentwicklungsplan Sachsen]</ref> wurde durch das [[Staatsminister (Deutschland)|Staatsministerium]] des Innern ein Bericht zur ''Raumordnung und Landesentwicklung'' herausgegeben und der Landesentwicklungsplan – LEP 2003 – aufgestellt, der den LEP 1994 ersetzte. Es wird weitgehend der Begriff Landesentwicklung für Landesplanung verwendet.
In [[Sachsen]]<ref name="SA">[https://www.landesentwicklung.sachsen.de/ Landesentwicklung Sachsen]</ref> wurde durch das [[Staatsminister (Deutschland)|Staatsministerium]] des Innern ein Bericht zur ''Raumordnung und Landesentwicklung'' herausgegeben und der ''Landesentwicklungsplan'' – LEP 2003 – aufgestellt, der den LEP 1994 ersetzte. Es wird weitgehend der Begriff Landesentwicklung für Landesplanung verwendet.
Oberste Leitvorstellung in Sachsen ist es, eine nachhaltige Raumentwicklung, welche die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt, zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung zu führen. Aufgabe der Landesentwicklung soll es sein, auf der Grundlage aller raumbezogenen Fachplanungen, wie Verkehr, Wirtschaft, Wohnen, Ver- und Entsorgung, Arbeit und Freizeit wesentliche raumbedeutsame Entwicklungsziele zu erarbeiten.


Der fortgeschriebene und aktuell gültige ''Landesentwicklungsplan (LEP 2013)'' ist am 31. August 2013 in Kraft getreten.<ref>[https://www.landesentwicklung.sachsen.de/landesentwicklungsplan-4887.html ''Landesentwicklungsplan'' auf den Internet-Seiten ''Landesentwicklung'' des Freistaates Sachsen], (Abruf: 3. Juli 2023)</ref><ref>[https://www.landesentwicklung.sachsen.de/landesentwicklungsplan-2013-4794.html ''Landesentwicklungsplan 2013'' auf den Internet-Seiten ''Landesentwicklung'' des Freistaates Sachsen (mit Bestellmöglichkeiten und Verlinkungen auf den gültigen Plan)], (Abruf: 3. Juli 2023)</ref>
Oberste Leitvorstellung in Sachsen war es, eine nachhaltige Raumentwicklung, welche die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt, zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung zu führen. Aufgabe der Landesentwicklung soll es sein, auf der Grundlage aller raumbezogenen Fachplanungen, wie Verkehr, Wirtschaft, Wohnen, Ver- und Entsorgung, Arbeit und Freizeit wesentliche raumbedeutsame Entwicklungsziele zu erarbeiten.


Die Regionalpläne sollen von den Regionalen Planungsverbänden (RPV) aus dem LEP entwickelt werden als Rahmen für die Bauleitplanung der Gemeinden.
Die Regionalpläne sollen von den Regionalen Planungsverbänden (RPV) aus dem LEP entwickelt werden als Rahmen für die [[Bauleitplanung]] der Gemeinden. Derzeit gibt es in Sachen folgende Regionalverbände: Leipzig-Westsachsen, Region Chemnitz, Oberes Elbtal/Osterzgebirge und Oberlausitz-Niederschlesien.<ref>[https://www.landesentwicklung.sachsen.de/regionalplaene-4880.html ''Regionalpläne'' auf den Internet-Seiten ''Landesentwicklung'' des Freistaates Sachsen], (Abruf: 3. Juli 2023)</ref>


Neben den Regionalplänen sollen in den Braunkohlenplangebieten ''Westsachsen'' und ''[[Oberlausitz]]-[[Niederschlesischer Oberlausitzkreis|Niederschlesien]]'' (z.&nbsp;B. [[Oberlausitzer Bergbaurevier]]) für den Tagebaue [[Braunkohlenplan|Braunkohlenpläne]] als Teilregionalpläne aufgestellt werden.
Neben den Regionalplänen sollen in den Braunkohlenplangebieten ''Westsachsen'' und ''[[Oberlausitz]]-[[Niederschlesischer Oberlausitzkreis|Niederschlesien]]'' (z.&nbsp;B. [[Oberlausitzer Bergbaurevier]]) für den Tagebaue [[Braunkohlenplan|Braunkohlenpläne]] als Teilregionalpläne aufgestellt werden.<ref>[https://www.landesentwicklung.sachsen.de/braunkohlenplaene-4883.html ''Braunkohlenpläne'' auf den Internet-Seiten ''Landesentwicklung'' des Freistaates Sachsen], (Abruf: 3. Juli 2023)</ref>


Die ''Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepte'' (REK) für z.&nbsp;B. das [[Erzgebirge]] und die [[Lausitz]] sollen die Regionalpläne ergänzen.
Die ''Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepte'' (REK) für z.&nbsp;B. das [[Erzgebirge]] und die [[Lausitz]] sollen die Regionalpläne ergänzen.<ref>[https://www.landesentwicklung.sachsen.de/regionale-handlungs-und-entwicklungskonzepte-rek-4341.html ''Regionale Handlungs- und Entwicklungskonzepte (REK)'' auf den Internet-Seiten ''Landesentwicklung'' des Freistaates Sachsen], (Abruf: 3. Juli 2023)</ref>


Die rechtlichen Grundlagen für die Raumordnung in Sachsen bilden das ''Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz Sachsen – SächsLPlG)''<ref>[https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17907-Landesplanungsgesetz Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz Sachsen – SächsLPlG)], (Abruf: 3. Juli 2023)</ref> sowie das [[Raumordnungsgesetz (Deutschland)]] (ROG). § 3 SächsLPlG beschreibt die inhaltlichen Vorgaben für den Landesentwicklungsplan; § 4 SächsLPlG die entsprechenden Vorgaben für die Regionalpläne sowie § 5 SächsLPlG für die Braunkohlenpläne. Verfahren und Erlass der Pläne werden in §§ 6, 7 SächsLPlG geregelt. Nach § 7 Abs. 1 SächsLPlG wird der Landesentwicklungsplan von der [[Staatsregierung]] als [[Rechtsverordnung]] erlassen.
Die landesrechtliche Grundlage bildet das ''Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen'' (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) von 2001.


=== Sachsen-Anhalt ===
Der fortgeschriebene Landesentwicklungsplan (LEP 2013) ist am 31. August 2013 in Kraft getreten.
In [[Sachsen-Anhalt]]<ref>[https://mid.sachsen-anhalt.de/infrastruktur/raumordnung-und-landesentwicklung Internet-Seite ''Raumordnung und Landesentwicklung'' auf dem Landesportal Sachsen-Anhalt], (Abruf: 4. Juli 2023)</ref> ist die Raumordnung und Landesplanung dem [[Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt]] (MID) (dort Abteilung 2: Städtebau und Bauaufsicht, Landesentwicklung) zugewiesen.


Als landesweiter Raumordnungsplan wird der Landesentwicklungsplan (LEP) erlassen. Die aktuelle Version ist der Landesentwicklungsplan 2010.<ref>[https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-LEPST2010rahmen Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Februar 2011], (Abruf: 4. Juli 2023)</ref>
=== Schleswig-Holstein ===
In [[Schleswig-Holstein]]<ref name="SH">[http://www.entera-online3.de/035_lep/ Entwurf des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein 2009]</ref> wurde der Landesentwicklungsplan 2010 (LEP) durch das Innenministerium aufgestellt. Er ersetzt den Landesraumordnungsplan 1998. Der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP) wurde am 6. Juli 2010 von der Landesregierung beschlossen und ist mit Bekanntmachung des Innenministeriums vom 13. Juli 2010 (Amtsblatt Schleswig-Holstein S. 719 Landesentwicklungsplan) am 4. Oktober 2010 in Kraft getreten.


Für die Regionen des Landes werden Regionale Entwicklungspläne (REG) erlassen. Für Sachsen-Anhalt sind fünf Planungsregionen festgelegt. Dies sind die Regionen Altmark, Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, Halle, Harz und Magdeburg. Zudem sind für Gebiete, in denen Braunkohleaufschluss- oder -abschlussverfahren durchgeführt werden sollen, Regionale Teilgebietsentwicklungspläne als Teilregionalpläne aufzustellen.<ref>[https://mid.sachsen-anhalt.de/infrastruktur/raumordnung-und-landesentwicklung/raumordnung-und-landesentwicklung-in-sachsen-anhalt#c287383 Internet-Seite ''Raumordnung und Landesentwicklung in Sachsen-Anhalt'' auf dem Landesportal Sachsen-Anhalt], (Abruf: 4. Juli 2023)</ref>
{{überarbeiten}}
Im Planentwurf 2007 sollten
* die entwicklungspolitischen Komponenten stärker betont werden;
* Leitbilder zur Raumstruktur, Siedlungsentwicklung, wirtschaftlichen Entwicklung, Daseinsvorsorge und zum Ressourcenschutz enthalten sein;
* der demographischen Wandel behandelt werden;
* die Einbeziehung des Küstenmeeres erfolgen;
* eine Strategie „Starke Regionen – starke Städte“ enthalten sein;
* der Rahmen der kommunalen Wohnungsbauentwicklung erneuert werden;
* die klimaschutzpolitischen Zielsetzungen dargestellt werden.


Rechtliche Grundlagen für die Raumordnung in Sachsen-Anhalt sind das ''Landesentwicklungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)''<ref>[https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-LEntwGSTrahmen Landesentwicklungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)], (Abruf: 4. Juli 2023)</ref>, sowie das ''[[Raumordnungsgesetz (Deutschland)]] (ROG)''.
Bereits neben dem abgelösten Landesraumordnungsplan gab es fünf Regionalpläne für Schleswig-Holstein Süd, Süd-Ost, Ost und Nord sowie für die Technologie-Region K.E.R.N. (Kiel, Neumünster, Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde). Die Regionalpläne hat die Landesplanung unter Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften aufgestellt.
Leitvorstellungen der Raumordnung in Sachsen-Anhalt sind in § 1 Abs. 2 LEntwG LSA dargelegt. Näheres zum Landesentwicklungsplan enthält § 8 LEntwG LSA; Regelungen zu den Regionalen Entwicklungsplänen finden sich in § 9 LEntwG LSA, zu den Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen in § 10 LEntwG LSA. Nach § 8 Abs. 4 LEntwG LSA beschließt die Landesregierung den Landesentwicklungsplan durch [[Verordnung]] und stellt vor dem Beschluss das Einvernehmen mit dem Landtag her.


=== Schleswig-Holstein ===
Die landesrechtlichen Grundlagen bilden das Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz-LaPlaG) von 1996 und das Landesentwicklungsgrundsätzegesetz (LEGG) von 1995.
In [[Schleswig-Holstein]] ist aktuell der ''Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021'' gültig; dieser ist am 17. Dezember 2021 in Kraft getreten. Er wurde mit Zustimmung des Landtags von der Landesregierung als Rechtsverordnung erlassen (''Landesverordnung über den Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 (LEP-VO 2021)''). Die Fortschreibung 2021 ersetzt den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010. Sie bezieht sich auf den Zeitraum 2022 bis 2036. Der Landesentwicklungsplan besteht aus einem Textteil (Teil A+B), einer Hauptkarte (Teil C) und einem Umweltbericht mit der so genannten zusammenfassenden Erklärung (Teil D), die Anlagen zur Landesverordnung sind.<ref>[https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/planen-bauen-wohnen/landesentwicklungsplan/landesentwicklungsplan_node.html Informationen auf der Internet-Seite ''Landesentwicklungsplan'' des Landes Schleswig-Holstein (mit Verlinkungen auf die einzelnen o.g. Teile des Landesentwicklungsplans)]; (Abruf: 30. Juni 2023)</ref> Unter dem Top 'Herausforderungen, Chancen
und strategische Handlungsfelder' werden im Landesentwicklungsplan die Leitvorstellungen dargestellt, die der aktuellen Fassung des Planes zugrunde liegen.


Zudem wird Schleswig-Holstein seit 2014 auch in 3 Regionalräume aufgeteilt, für die jeweils eigene Regionalpläne erlassen wurden.
Ab 2015 soll der Landesentwicklungsplan fortgeschrieben werden. [[Fracking]] soll ausgeschlossen werden. Dies wurde bereits bekanntgemacht, damit die Landesplanungsbehörde Fracking schon während des Fortschreibungsverfahrens untersagen kann. Vor dieser Gesamtfortschreibung wurde im Juni 2015 der Punkt 3.5.2 (Windkraft) außer Anwendung gesetzt und eine Teilfortschreibung zur Windkraft eingeleitet.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/landesplanung_raumordnung/raumordnungsplaene/landesentwicklungsplan/neuer_landesentwicklungsplan.html |titel=Landesplanung – Fortschreibung Landesentwicklungsplan |autor= |hrsg=Staatskanzlei Schleswig-Holstein |werk= |datum= |zugriff=2015-05-15}}</ref>

Für die Raumordnung in [[Schleswig-Holstein]] ist die Landesplanungsbehörde zuständig. Sie ist im Geschäftsbereich des [[Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein|Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein]] angesiedelt. Die Landesplanungsbehörde nimmt die Aufgaben der Landes- und Regionalplanung wahr.<ref>[https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/planen-bauen-wohnen/landesplanung/landesplanung_node.html Informationen] auf der Internetseite ''Landesplanung (dort Punkt ‘Organisation der Raumordnung’)'' des Landes [[Schleswig-Holstein]] mit weiteren Verweisungen, (Abruf: 30. Juni 2023.)</ref>

Rechtliche Grundlagen der Raumordnung in Schleswig-Holstein sind das [[Raumordnungsgesetz (Deutschland)]] (ROG) sowie ergänzend das Landesplanungsgesetz (LaplaG) des Landes Schleswig-Holstein<ref>[https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-PlanGSH2014rahmen Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG) des Landes Schleswig-Holstein]</ref>. § 2 LaPLaG beschreibt die Aufgaben der Raumordnung. § 8 LaPlaG trifft Regelungen zum Landesentwicklungsplan. § 5 Abs. 10 LaPlaG legt fest, dass der Landesentwicklungsplan von der [[Landesregierung]] mit Zustimmung des Landtags als [[Rechtsverordnung]] beschlossen und im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes sowie im Internet veröffentlicht werden soll.


=== Thüringen ===
=== Thüringen ===
In [[Thüringen]] ist am 5. Juli 2014 die Thüringer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm in Kraft getreten und damit der LEP 2025 rechtsverbindlich geworden.<ref>[https://www.erfurt.ihk.de/standortpolitik/regional-und-bauleitplanung-stadtentwicklung/regional-und-landesplanung/landesentwicklungsprogramm-lep-thueringen-2025-396744 ''LEP 2025 seit 5. Juli 2014 in Kraft''] IHK Erfurt</ref><ref>[https://www.thueringen.de/de/publikationen/pic/pubdownload1534.pdf ''Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025. Thüringen im Wandel''] (PDF, 7,7 MB)</ref> Der erste Entwurf war 2011 erschienen. Mitte 2013 wurde ein zweiter Entwurf der Öffentlichkeit zur Diskussion gestellt.<ref>[http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/lep2025/lep1-entwurf-2013-07-16__3_.pdf 2. Entwurf Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025]</ref> Es ersetzt den Landesentwicklungsplan von 2004<ref>[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/landesplanung/100714_gvbl_lep_2004.pdf Landesentwicklungsplan 2004 Thüringen] Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen, 29. Oktober 2004</ref>.
In [[Thüringen]]<ref>[https://infrastruktur-landwirtschaft.thueringen.de/unsere-themen/strategische-landesentwicklung-und-demografie/raumordnung-und-landesplanung ''Raumordnung und Landesplanung''], Quelle: [[Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft]] (Abteilung 5 - Strategische Landesentwicklung, Demografie und Forsten), (Abruf: 29. Juni 2023)</ref> ist am 5. Juli 2014 die Thüringer Verordnung über das ''Landesentwicklungsprogramm'' (LEP) in Kraft getreten und damit der LEP 2025<ref>[https://infrastruktur-landwirtschaft.thueringen.de/fileadmin/Strat_Landesentwicklung_Demografie/Raumordnung_Landesplanung/Landesentwicklung_TH/Landesentwicklungsprogramm_TH_2025.pdf Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025] (Abruf: 29. Juni 2023)</ref> rechtsverbindlich geworden.<ref>[https://www.ihk.de/erfurt/standortpolitik/infrastruktur/regional-und-landesplanung/landesentwicklungsprogramm-lep-thueringen-2025-396744 ''Landesentwicklungsprogramm 2025''] IHK Erfurt</ref><ref>[https://www.ihk.de/erfurt/standortpolitik/infrastruktur/regional-und-landesplanung/landesentwicklungsprogramm-lep-thueringen-2025-396744#titleInText0 ''Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025. Thüringen im Wandel''] (PDF, 7,7 MB)</ref>
Am 16.&nbsp;Januar 2024 hat die [[Thüringer Landesregierung]] den zweiten Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen beschlossen und zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung freigegeben.<ref>[https://infrastruktur-landwirtschaft.thueringen.de/fileadmin/Strat_Landesentwicklung_Demografie/TeilfortschreibungLEP/Stufe_4_2._LEP-Entwurf/Zweiter_Entwurf_zur_Aenderung_des_Landesentwicklungsprogramms_Thueringen.pdf Thüringer Ministerium für Infrastruktur] ''Zweiter LEP-Entwurf, einschließlich Entwurf des Umweltberichts mit Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung'', (PDF 5,8 MB).</ref> Nach Abschluss der Beteiligung hat am 9.&nbsp;Juli 2024 das [[Kabinett (Politik)|Kabinett]] der Thüringer Landesregierung die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms beschlossen, die damit in Kraft trat.<ref>[https://thueringen.de/staatskanzlei/thueringer-staatskanzlei-erfurt/medieninformationen/detailseite?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Bnews%5D=2608826&cHash=9defae7e6370c99fbb826b07161c1b86 Thüringen – Staatskanzlei] ''Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms stärkt ländliche Räume in Thüringen'', erschienen am 9. Juli 2024.</ref>

Rechtsgrundlagen für die Raumordnung und Landesplanung in Thüringen sind das Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)<ref>[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-LPlGTH2012rahmen Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)], (Abruf: 29. Juni 2023)</ref> sowie das [[Raumordnungsgesetz (Deutschland)|Raumordnungsgesetz]] des Bundes (ROG). Die Leitvorstellungen der Landesplanung in Thüringen werden in § 1 Abs. 4 ThürLPlG dargestellt. Landesweit ist das Landesentwicklungsprogramm (§ 4 ThürLPlG), für Teilräume des Landes Regionalpläne (§ 5 ThürLPlG) aufzustellen. Thüringen gliedert sich in die Planungsregionen Nordthüringen, Mittelthüringen, Ostthüringen und Südwestthüringen. Gemäß § 4 Abs. 1, 3 ThürLPlG legt das Landesentwicklungsprogramm für den Gesamtraum Thüringens die räumliche und strukturelle Entwicklung als Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Es wird von der obersten Landesplanungsbehörde unter Beteiligung der obersten Landesbehörden erarbeitet und der endgültige Entwurf dem Landtag zur Stellungnahme vorgelegt. § 4 Abs. 4 ThürLPlG bestimmt, dass das Landesentwicklungsprogramm durch [[Rechtsverordnung]] der [[Landesregierung]] für verbindlich erklärt und im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht wird.


== Österreich ==
== Österreich ==
In [[Österreich]] gibt es für die [[Raumplanung#Österreich|Landesebene der Raumplanung]] Landesentwicklungsprogramme<ref name="Kunze">{{Literatur |Autor=Eduard Kunze |Hrsg=[[Österreichische Raumordnungskonferenz]] (ÖROK) – Geschäftsstelle im Bundeskanzleramt |Titel=Landesraumordnungprogramme und Landesentwicklungsleitbilder in Österreich |Ort=<!--o.O.--> |Datum= |Online=[http://www.raumordnung-noe.at/fileadmin/root_raumordnung/infostand/sonstige_dokumente/land/landesraumordnung/kunze.doc Landesraumordnungprogramme und Landesentwicklungsleitbilder in Österreich], raumordnung-noe.at |Abruf=2009-12-21}}</ref> für die Bundesländer [[Burgenland]]<ref name="bgl">{{Internetquelle |autor=Hermann Fercsak, Landesmedienservice |hrsg=Amt der Burgenländischen Landesregierung |url=http://www.burgenland.at/aktuell/494 |titel=Neuer Landesentwicklungsplan für das Burgenland |werk=Aktuell |datum=2007-06-13 |zugriff=2009-12-21 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20131203004724/http://www.burgenland.at/aktuell/494 |archiv-datum=2013-12-03 |offline=ja }}</ref>, [[Steiermark]]<ref name="stm">{{Internetquelle |autor= |hrsg=Land Steiermark, Amt der Steirischen Landesregierung |url=http://www.raumplanung.steiermark.at/cms/beitrag/11164779/280339/ |titel=Landesentwicklungs-Programm |werk=Raumplanung Steiermark |datum=2009 |zugriff=2009-12-21 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20100831115316/http://www.raumplanung.steiermark.at/cms/beitrag/11164779/280339/ |archiv-datum=2010-08-31 |offline=ja }}</ref> und [[Land Salzburg|Salzburg]]<ref name="sbg">{{Internetquelle |autor= |hrsg=Land Salzburg, Landespressebüro |url=http://www.salzburg.gv.at/themen/bw/raumplanung/rp1_landesplanung/rp2_lep2003.htm |titel=Landesentwicklungsprogramm |werk=Bauen / Wohnen > Raumplanung > Landesplanung |datum=2009 |zugriff=2009-12-21 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20120715132533/http://www.salzburg.gv.at/themen/bw/raumplanung/rp1_landesplanung/rp2_lep2003.htm |archiv-datum=2012-07-15 |offline=ja }}</ref>.
In [[Österreich]] gibt es für die [[Raumplanung#Österreich|Landesebene der Raumplanung]] Landesentwicklungsprogramme<ref name="Kunze">{{Literatur |Autor=Eduard Kunze |Hrsg=[[Österreichische Raumordnungskonferenz]] (ÖROK) – Geschäftsstelle im Bundeskanzleramt |Titel=Landesraumordnungprogramme und Landesentwicklungsleitbilder in Österreich |Ort=<!--o.O.--> |Datum= |Online=[https://www.raumordnung-noe.at/fileadmin/root_raumordnung/infostand/sonstige_dokumente/land/landesraumordnung/kunze.doc Landesraumordnungprogramme und Landesentwicklungsleitbilder in Österreich], raumordnung-noe.at |Abruf=2009-12-21}}</ref> für die Bundesländer [[Burgenland]]<ref name="bgl">{{Internetquelle |autor=Hermann Fercsak, Landesmedienservice |url=http://www.burgenland.at/aktuell/494 |titel=Neuer Landesentwicklungsplan für das Burgenland |werk=Aktuell |hrsg=Amt der Burgenländischen Landesregierung |datum=2007-06-13 |offline=1 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20131203004724/http://www.burgenland.at/aktuell/494 |archiv-datum=2013-12-03 |abruf=2009-12-21}}</ref>, [[Steiermark]]<ref name="stm">{{Internetquelle |autor= |url=http://www.raumplanung.steiermark.at/cms/beitrag/11164779/280339/ |titel=Landesentwicklungs-Programm |werk=Raumplanung Steiermark |hrsg=Land Steiermark, Amt der Steirischen Landesregierung |datum=2009 |offline=1 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20100831115316/http://www.raumplanung.steiermark.at/cms/beitrag/11164779/280339/ |archiv-datum=2010-08-31 |abruf=2009-12-21}}</ref> und [[Land Salzburg|Salzburg]]<ref name="sbg">{{Internetquelle |autor= |url=http://www.salzburg.gv.at/themen/bw/raumplanung/rp1_landesplanung/rp2_lep2003.htm |titel=Landesentwicklungsprogramm |werk=Bauen / Wohnen > Raumplanung > Landesplanung |hrsg=Land Salzburg, Landespressebüro |datum=2009 |offline=1 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20120715132533/http://www.salzburg.gv.at/themen/bw/raumplanung/rp1_landesplanung/rp2_lep2003.htm |archiv-datum=2012-07-15 |abruf=2009-12-21}}</ref>.
Zudem befasst sich die [[Österreichische Raumordnungskonferenz]] (ÖROK) für den Bereich Österreich und dessen Bundesländer mit den Themenkreisen ''Raumordnung und Landesplanung''. Seit über 20 Jahren wird von der ÖROK der ''Atlas zur räumlichen Entwicklung Österreichs ([[ÖROK-Atlas]])'' herausgegeben, bei dem jährlich eine Anzahl von Karten zu verschiedenen inhaltlichen Schwerpunkten veröffentlicht wird. Seit 2007 ist dieses Produkt als ''ÖROK-Atlas Online''<ref>[https://www.oerok-atlas.at/ ÖROK-Atlas Online]</ref> auch in einer Online-Version verfügbar.
Zudem veröffentlicht die ÖROK auch in unregelmäßigen Abständen die Publikation ''Raumordnung in Österreich und Bezüge zur Raumentwicklung und Regionalpolitik'', die auf den Internetseiten der ÖROK bestellbar oder online (als PDF-Datei in deutscher oder englischer Sprache) abrufbar ist.<ref>[https://www.oerok.gv.at/raum/daten-und-grundlagen/raumordnung-in-oesterreich ''Raumordnung in Österreich und Bezüge zur Raumentwicklung und Regionalpolitik'' (Stand: September 2018)], (Abruf: 29. Juni 2023)</ref>

== Schweiz ==
Hauptartikel ''[[Raumplanung in der Schweiz]]''


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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== Weblinks ==
== Weblinks ==
* [https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/raumentwicklung/was-ist-das/deutschlandkarte_verlinkte-karte.html Interaktive Deutschlandkarte mit Links zu für Raumordnung zuständigen Landesministerien] auf den Seiten des [[Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen]]
* [https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/raumentwicklung/was-ist-das/deutschlandkarte_verlinkte-karte.html Interaktive Deutschlandkarte mit Links zu für Raumordnung zuständigen Landesministerien] auf den Seiten des [[Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen]]
* [https://www.arl-net.de/de/shop/handwoerterbuch-stadt-raumentwicklung.html ''Handwörterbuch der Stadt- und Raumentwicklung'' (mit Bestellmöglichkeit und kostenfreier Verlinkung auf die einzelnen Begriffe)] auf den Internet-Seiten der [[Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft]] (ARL) (Abruf: 3. Juli 2023)

== Einzelnachweise ==
<references />


== Literatur ==
== Literatur ==
* {{Literatur
* {{Literatur |Titel=Raumordnungsverfahren |Autor=Gerold Janssen |Hrsg=[[ARL – Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft]] |Sammelwerk=Handwörterbuch der Stadt- und Raumentwicklung |Ort=Hannover |Datum= 2018 |ISBN=9783888385599 |Seiten=1919-1929 |URN=nbn:de:015655991797 |Online=https://shop.arl-net.de/media/direct/pdf/HWB%202018/Raumordnungsverfahren.pdf |Abruf=2020-11-12}}
|Autor=Gerold Janssen
|Hrsg=[[ARL – Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft]]
|Titel=Raumordnungsverfahren
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|Datum=2018
|ISBN=978-3-88838-559-9
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|URN=nbn:de:015655991797}}
* Werner Cholewa, Hartmut Dyong, Hans Jürgen von der Heide, Willi Arenz (Hrsg.): ''Raumordnung in Bund und Ländern. Kommentar zum Raumordnungsgesetz des Bundes und Vorschriftensammlung aus Bund und Ländern.'' Loseblattwerk mit 18. Aktualisierung. Stuttgart, 2020. ISBN 978-3-17-017921-9.
* Werner Cholewa, Hartmut Dyong, Hans Jürgen von der Heide, Willi Arenz (Hrsg.): ''Raumordnung in Bund und Ländern. Kommentar zum Raumordnungsgesetz des Bundes und Vorschriftensammlung aus Bund und Ländern.'' Loseblattwerk mit 18. Aktualisierung. Stuttgart, 2020. ISBN 978-3-17-017921-9.
* Konrad Goppel, Peter Runkel, [[Willy Spannowsky]]: ''Raumordnungsgesetz (ROG). Kommentar.'' 2. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71936-3


== Einzelnachweise ==
<references />


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[[Kategorie:Besonderes Verwaltungsrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Öffentliches Recht]]
[[Kategorie:Raumordnung]]
[[Kategorie:Raumordnung]]

Aktuelle Version vom 6. November 2024, 00:35 Uhr

Als Landesentwicklungsprogramm oder auch Landesraumentwicklungsprogramm (kurz LEPro), als Landesentwicklungsplan (kurz LEP), in manchen Ländern auch als Landesraumordnungsprogramm, werden in den deutschen Bundesländern verbindliche Pläne mit Festlegungen zur Raumordnung auf Landesebene bezeichnet. Sie sind die wichtigsten Instrumente der Landesplanung.

Die Pläne und Programme sind meist eine Mischung aus konkretisierten Zielsetzungen, raumbezogenen Planfestlegungen und allgemeinen Richtlinien für die weiteren Planungen der Länder, aber auch der Regionen (Regionalplanung) und Gemeinden.

Landesentwicklungspläne und Landesentwicklungsprogramme sind landesweite Raumordnungspläne i. S. des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG)[1]. Die Bundesländer erlassen nach § 13 Abs. 1 ROG einen Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne). In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 ROG ein Flächennutzungsplan (nach § 5 des Baugesetzbuchs) die Funktion eines landesweiten Raumordnungsplans übernehmen.

Landesentwicklungspläne und Landesentwicklungsprogramme gelten jeweils für das gesamte Bundesland, während Regionalpläne oder Entwicklungsprogramme oder Regionalprogramme nur für eine bestimmte Region des Bundeslandes erlassen werden.

Baden-Württemberg

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In Baden-Württemberg[2] ist das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg für die landesweite Raumordnung und die Erstellung des landesweiten Landesentwicklungsplans sowie möglicher fachlicher Entwicklungspläne auf Grundlage der §§ 6 und 30 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes (LplG)[3] zuständig. Für die Regionalpläne der 12 Regionen des Bundeslandes sind zehn Regionalverbände, der Verband Region Stuttgart und der Verband Region Rhein-Neckar zuständig.[4]

Es gilt der Landesentwicklungsplan 2002[5], der den Landesentwicklungsplan 1983 ersetzte und vom Wirtschaftsministerium erstellt wurde. Im Koalitionsvertrag (Anm.: von Bündnis 90/Die Grünen und CDU aus dem Jahre 2021) hat die Landesregierung vereinbart, den Landesentwicklungsplan neu aufzulegen. Mit der Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans können Vorgaben für die Umsetzung des Flächensparziels in der Bauleitplanung, die in der Verantwortung der Kommunen steht, verankert werden. Dabei muss das Ziel, bis zum Jahr 2035 den Flächenverbrauch auf Netto-Null zu reduzieren und damit den Übergang in eine Flächenkreislaufwirtschaft zu vollziehen, in eine Gesamtstrategie des Landes eingebettet werden. So soll im Landesentwicklungsplan in einem ganzheitlichen, strategischen Ansatz festgelegt werden, wie die vielfältigen Ansprüche an Fläche – Wohnen, Arbeiten, Energie, Land- und Forstwirtschaft, Natur- und Umweltschutz – zukünftig gestaltet werden sollen.[6]

§ 7 LplG Ba-Wü bestimmt Näheres zum Inhalt des Landesentwicklungsplans; § 8 LplG enthält Vorgaben für mögliche fachliche Entwicklungspläne. § 9 LplG Ba-Wü bestimmt dann die Vorgehensweise im Planungsverfahren (u. a. die Mitwirkung des Landtags). § 10 LplG Ba-Wü legt fest, dass die Landesregierung ermächtigt wird, Entwicklungspläne (also auch den Landesentwicklungsplan) sowie deren Fortschreibungen und sonstige Änderungen durch Rechtsverordnung für verbindlich zu erklären.

Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) ist das querschnittsorientierte Zukunftskonzept der Bayerischen Staatsregierung. Fachlich zuständig ist das Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (dort Abteilung 10). Die Festlegungen des bayerischen LEP werden als Rechtsverordnung auf Basis der Artikel 19 und 20 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG)[7] von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags beschlossen.

Im LEP sind die für die räumliche Ordnung und Entwicklung Bayerns wichtigen Grundsätze und Ziele festgelegt, etwa in Gestalt von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten. Es stellt ein wesentliches Instrument zur Verwirklichung des Leitziels bayerischer Landesentwicklungspolitik dar:T Die Erhaltung und Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen.

Ein Landesentwicklungsprogramm wurde 1976 erstmals in Bayern aufgestellt. Zu früheren Teilfortschreibungen des LEP hatten Fachverbände aus den Bereich Architektur, Ingenieurwesen, Städtebau und Landesplanung insbesondere die Deregulierungen zur Gewerbeansiedlung und eine ungenügende Beachtung von Landschaftsräumen kritisiert[8][9] und 2018 die gemeinsame Initiative „Das bessere LEP für Bayern“ gestartet.[10][11]

Das aktuelle LEP trat am 1. Juni 2023 in Kraft, nachdem der bayerische Ministerrat in seiner Sitzung am 16. Mai 2023 die LEP-Teilfortschreibung zu den Themen gleichwertige Lebensverhältnisse und starke Kommunen, Klimawandel und gesunde Umwelt sowie nachhaltige Mobilität abschließend beschlossen hatte.[12]

Berlin / Brandenburg

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Die Bundesländer Berlin und Brandenburg haben mit dem gemeinsamen Staatsvertrag Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) vereinbart, eine auf Dauer angelegte gemeinsame Raumordnung und Landesplanung zu betreiben.[13][14]

Die gemeinsame Landesplanung wird seit 1996 durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL) ausgeübt. Sie nimmt die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Landesplanungsbehörden und deren Befugnisse als Trägerin der gemeinsamen Landesplanung wahr. Die gemeinsame Landesplanung wird von dem jeweils für Raumordnung zuständigen Brandenburger Landesministerium (derzeit Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg (MIL)) und der für Raumordnung zuständigen Berliner Senatsverwaltung (derzeit Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen) politisch verantwortet. Diese vertreten die Länder auch in der zuständigen Bund-Länder-Fachministerkonferenz, der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO). Oberstes Gremium für die Abstimmung und Zusammenarbeit bei der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen auf dem Gebiet der Raumordnung beider Länder ist die gemeinsame Landesplanungskonferenz (PLAKO).[15][16]

Das von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg erarbeitete Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007; 2007) wurde 2007 per Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg beschlossen (GVBl.I/07, [Nr. 17], S. 235, 236). Es enthält in acht Paragraphen die Grundsätze für die gemeinsame Landesplanung der Länder Berlin und Brandenburg. Auf diesem Programm basieren die nachfolgenden Landesentwicklungspläne für den gemeinsamen Planungsraum der beiden Bundesländer, zuletzt des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion (LEP HR; 2019).

Letzterer ersetzt den bis dato gültigen[17] Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B; 2009 und 2015), welcher wiederum die Landesentwicklungspläne zur Zentralörtlichen Gliederung (LEP I; 1995), für den engeren Verflechtungsraum (LEP eV; 1998) und für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR; 2004) ersetzt hat.

Ein weiteres Planwerk mit begrenztem räumlichen Geltungsbereich ist der Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS; 2003), welcher Regelungen im Umfeld vom Flughafen Berlin Brandenburg beinhaltet.

Die im Landesentwicklungsplan getroffenen Festlegungen werden durch die jeweilig zuständige Regionale Planungsgemeinschaft konkretisiert oder sind direkt im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

In Berlin erfolgt eine weitere Konkretisierung über den Stadtentwicklungsplan. Dieser liegt in sechs Teilen vor: StEP Industrie und Gewerbe, StEP Klima, StEP Verkehr, StEP Ver- und Entsorgung, StEP Wohnen, StEP Zentren.[18]

Der erste Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr 1.0) wurde von 2001 bis 2003 erarbeitet (mit Fortschrittsberichten Januar 2006 und Juni 2008) und besaß einen Zielhorizont 2015. Der zweite Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr 2.0) hat einen Zielhorizont 2025. Im übergeordneten Straßennetz von Berlin werden dabei zwei Zentrumsbereiche mit darin enthaltenen fünf Hauptzentren benannt sowie weitere sieben Mittelzentren außerhalb der Inneren Stadt von Berlin.

Bremen[19] hat 1971/1975 erstmals ein Stadtentwicklungsprogramm veröffentlicht. 1999 wurde das Stadtentwicklungskonzept Bremen vom Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung herausgegeben, welches jedoch nur den Stadtbereich von Bremen umfasst. Das Konzept hat als Bausteine Einzelkonzepte für Gewerbestandorte, Bürostandorte, Hafenreviere, Zentren, Innenstadt, Grün- und Freizeit, Verkehr, für Kultur, Freizeit und Tourismus und für sozialräumliche Belange zum Inhalt.

Zuständig für die Stadtentwicklung in Bremen ist derzeit Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (SKUMS).

Verbindlich ist als Landesplanung derzeit gem. § 13 Abs. 1 S. 2 des Raumordnungsgesetz (Deutschland) (ROG) der vorbereitende Bauleitplan gem. § 5 Baugesetzbuch (BauGB), also der jeweilige aktuelle Flächennutzungsplan Bremen (derzeit FNP 2025) vom Stadtplanungsamt Bremen und der Flächennutzungsplan Bremerhaven (derzeit FNP 2006) vom Stadtplanungsamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven.[20]

Bremen plant, in näherer Zukunft ein eigenes Bremisches Landesraumordnungsgesetz (BremROG) zu erlassen.[21]

In Hamburg übernimmt der Flächennutzungsplan die Funktion des Raumordnungsplans (§ 13 Abs. 1 S. 2 des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) i. V. m. § 5 des Baugesetzbuches (BauGB)).[22] Derzeit gültig ist der Flächennutzungsplan 1997 (mit weiteren stadtteilbezogenen Aktualisierungen).[23][24]

Hamburg arbeitet aber auch eng mit den umgebenden Bundesländern und Gemeinden zusammen, z. B. über den "Dialog zur Raumplanung zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein* oder im Rahmen der "Metropolregion Hamburg".[25]

In Hessen[26] gibt es den vom Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen als Oberste Landesplanungsbehörde aufgestellten Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne der kommunalen Planungsverbände und Gemeinden für Südhessen, Mittelhessen und Nordhessen. Derzeit ist der Landesentwicklungsplan Hessen 2020 in Kraft.[27]

Der LEP behandelt die landesweite Raumstruktur, die Siedlungsstruktur mit der Siedlungsentwicklung und den zentralen Orten, die Freiraumstruktur, den Städtebau, den Verkehr, die Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, die Land- und Forstwirtschaft, die Energie und Rohstoffsicherung sowie die Ver- und Entsorgung von Wasser und Abfall.

Die Rechtsgrundlagen für die Raumordnung in Hessen sind das Hessische Landesplanungsgesetz (HLPG)[28] sowie das Raumordnungsgesetz (Deutschland) (ROG). § 3 HLPG beschreibt die Inhalte des Landesentwicklungsplans; § 4 HLPG bestimmt das Verfahren zu seiner Aufstellung. Gemäß § 4 Abs. 5 stellt die Landesregierung den Landesentwicklungsplan einschließlich der Begründung mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung fest.

Mecklenburg-Vorpommern

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In Mecklenburg-Vorpommern schafft die Landes- und Regionalentwicklung einen gemeinsamen überörtlichen Rahmen, in den sich die Planungen der einzelnen Gemeinden einpassen, um die Planungen anderer öffentlicher Stellen zu koordinieren.[29] Oberste Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern (dort Abteilung 7: Energie und Landesentwicklung), welches die raumbedeutsamen Belange der Fachplanungen anderer Ressorts, der Nachbarländer und des Bundes in das Landesraumentwicklungsprogramm (LEP) integriert. Das LEP von 2005 wurde durch das LEP M-V 2016 ersetzt, welches am 9. Juni 2016 in Kraft getreten ist und etwa zehn Jahre Bestand haben soll.[30][31]

Die vier regionalen Planungsverbände (Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte, Region Rostock, Westmecklenburg und Vorpommern) der Landkreise und kreisfreien Städte mit den Ämtern für Raumordnung und Landesplanung (AFRL, als untere staatliche Landesplanungsbehörde) entwickeln die Regionalen Raumentwicklungsprogramme (RREP).[32] Die Regiopolregion Rostock wird seit 2007 erstmals in Deutschland modellhaft entwickelt, sie ist in den Planungsverband Mittleres Mecklenburg/Region Rostock eingebunden.[33]

Die Ober- und Mittelzentren des Landes entwickeln zudem jeweils eigene Integrierte Stadtentwicklungskonzepte (ISEK), die neben der Bauplanung auch ganzheitliche Leitbilder für eine Stadt entwickeln sollen, etwa für eine familien-, wirtschafts- und sportfreundliche und unbürokratische Stadt. Zudem sollen konkrete Projekte vorgeschlagen und priorisiert werden. Grundlage dafür ist auch die Erarbeitung von Prognosen zur Einwohner-, Haushalts-, Leerstands-, Wirtschafts-, Tourismus- und Wohnraumbedarfsentwicklung. Diese Konzepte werden regelmäßig fortgeschrieben, bei vielen Städten geschah dies 2015.[34]

Rechtsgrundlagen für die Raumordnung in Mecklenburg-Vorpommern sind das Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesplanungsgesetz – LPlG)[35] sowie das Raumordnungsgesetz (Deutschland) (ROG). Ergänzend zum ROG werden in §§ 1, 2 LPlG M-V Aufgaben und Grundsätze der Raumordnung in Mecklenburg-Vorpommern beschrieben. § 4 LPlG M-V legt Inhalte der Raumentwicklungsprogramme (des LEP M-V und der RREP) fest; § 5 LPlG M-V kategorisiert deren Wirkung. §§ 6, 7 LPlG M-V nimmt Stellung zum Inhalt und dem Verfahren bei der Aufstellung des LEP M-V im Speziellen. Das LEP M-V wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat festgestellt und als Rechtsverordnung erlassen (§ 7 Abs. 4 S. 1 LPlG M-V).

Das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) wurde 1994 neu aufgestellt und seither alle vier Jahre aktualisiert. Die aktuell gültige Fassung stammt von 2017 mit einer Änderung aus dem Jahre 2022. Mit verbindlichen Aussagen zu raumbedeutsamen Nutzungen (Siedlung, Verkehrswege, Rohstoffgewinnung u. a.) und deren Entwicklungen dient das LROP dazu, die oftmals widerstreitenden wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Interessen an den Raum aufeinander abzustimmen. Es stellt so die planerische Konzeption für eine zukunftsfähige Landesentwicklung dar. Das LROP umfasst eine sogenannte „Beschreibende Darstellung“ mit textlichen Festlegungen und eine „Zeichnerische Darstellung“ (Karte im Maßstab 1 : 500 000).[36][37] Zuständig für die Raumordnung in Niedersachsen[38] ist das Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (dort Abteilung 3: Raumordnung, Landentwicklung, Förderung).

Zu früheren Änderungen des LROP: Die Änderung von 2008 beinhaltete unter anderem erstmals umfangreiche Naturschutzziele wie die Festlegung von Vorranggebieten für einen landesweiten Biotopverbund. Außerdem werden Regelungen zum Flächenverbrauch aufgenommen sowie gute Erreichbarkeit zentraler Orte bei niedrigen Gesamtkosten angestrebt. Sämtliche Vorranggebiete zum Torfabbau sollten auslaufen und durch Vorranggebiete zu Torferhaltung und Moorschutz ersetzt werden. Zur Berücksichtigung der Stellungnahmen Betroffener sieht ein Entwurf im Herbst 2015 als Kompromiss die Beibehaltung von 4.500 Hektar Moorabbauflächen vor.[39] Bisher durfte auf 21.300 Hektar Torfstich betrieben werden. Neben Festlegungen zur Netzanbindung für die Offshore-Windparks soll Gorleben als Vorrangstandort Endlager gestrichen werden. Für neue konventionelle Großkraftwerke in den Vorrangstandorten wird ein Wirkungsgrad von mindestens 55 Prozent gefordert. Herausgeber ist das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Nach weiteren Beteiligungsschritten und Änderungen des Entwurfs zum LROP stimmte das Kabinett im April 2016 zu, dass dieser dem Landtag zur Stellungnahme zugeleitet wird (Stand November 2016).[40]

Rechtliche Grundlage für die Raumordnung in Niedersachsen sind das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) sowie das Niedersächsische Raumordnungsgesetz (NROG)[41]. Gemäß § 1 Abs. 2 NROG findet die Raumordnung für Niedersachsen zum einen durch Erstellen des landesweit gültigen LROP, zum anderen durch Regionalpläne für Teilräume des Landes statt. Die Grundsätze der Raumordnung in Niedersachsen werden in § 2 NROG formuliert. Für die Aufstellung des LROP sind die §§ 3, 4 NROG maßgeblich. Gemäß § 4 Abs. 2, 3 NROG wird der LROP durch die Landesregierung (nach vorheriger Stellungnahme des Landtags) per Rechtsverordnung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Nordrhein-Westfalen

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Ziel der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen[42] ist eine nachhaltige Entwicklung, die soziale und ökonomische Raumansprüche mit ökologischen Erfordernissen in Einklang bringt. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) beinhaltet

  • die Raumstrukturellen Zielsetzungen mit den Entwicklungsachsen der Siedlungsräume und den natürlichen Lebensgrundlagen wie Freiraum, Natur, Landschaft, Wald und Wasser;
  • die Flächenvorsorge für Wohnbauland, für die Wirtschaft, für Großvorhaben, für Bodenschätze sowie für Freizeit und Erholung;
  • die Infrastruktur für Verkehr, Energieversorgung und Entsorgung.

Von 2013 bis 2017 hat die Landesplanung NRW in einem mehrstufigen Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit, der Verbände und der Landesministerien einen neuen Landesentwicklungsplan erarbeitet, der gemäß Landesverfassung am 8. Februar 2017 in Kraft getreten ist. Eine Änderung dieses LEP trat am 6. August 2019 in Kraft.[43][44]

Rechtsgrundlage in NRW für die Raumordnung auf Landesebene, insbesondere den Landesentwicklungsplan, sowie die Regionalpläne und den Braunkohleplan ist das Landesplanungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW).[45] § 17 Abs. 1 LPlG NRW regelt Inhalt und Aufstellung des LEP NRW; der LEP NRW wird sodann nach § 17 Abs. 2 LPlG NRW von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.

Rheinland-Pfalz

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In Rheinland-Pfalz wird das Landesentwicklungsprogramm (LEP) durch das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz (MDI RLP) aufgestellt. Aktuell gültig ist das LEP IV, das 2008 in Kraft trat.[46] Zum LEP IV gibt es vier Teilfortschreibungen.[47] Der Ministerrat hat am 17. Januar 2023 die Fortschreibung des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) beschlossen.[48] Die Rechtsverordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 1 vom 30. Januar 2023 verkündet worden.

Rechtsgrundlage für die Raumordnung im Land Rheinland-Pfalz ist das Landesplanungsgesetz (LPlG RLP).[49] § 7 LPlG RLP beschreibt die Inhalte des Landesentwicklungsprogramms; § 8 LPlG RLP erläutert Aufstellung und Wirkung des Landesentwicklungsprogramms. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 7 LPlG RLP wird das Landesentwicklungsprogramm durch Rechtsverordnung der Landesregierung für verbindlich erklärt.

Im Saarland[50][51] ist derzeit das Saarländisches Ministerium für Inneres, Bauen und Sport für die Landesplanung und Raumordnung auf Landesebene als Landesplanungsbehörde (§ 2 SLPG) zuständig.

Als landesweiter Raumordnungsplan wird im Saarland der Landesentwicklungsplan (LEP) aufgestellt; die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahre 2006.[52]

Rechtliche Grundlagen der Raumordnung im Saarland sind das Saarländische Landesplanungsgesetz (SLPG)[53] sowie das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG). Die Leitvorstellungen der Landesplanung im Saarland enthält § 1 SLPG. Näheres zum Landesentwicklungsplan bestimmt § 3 SLPG. Gemäß § 3 Abs. 8 SLPG wird Landesentwicklungsplan von der Landesregierung als Rechtsverordnung beschlossen; vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

In Sachsen[54] wurde durch das Staatsministerium des Innern ein Bericht zur Raumordnung und Landesentwicklung herausgegeben und der Landesentwicklungsplan – LEP 2003 – aufgestellt, der den LEP 1994 ersetzte. Es wird weitgehend der Begriff Landesentwicklung für Landesplanung verwendet. Oberste Leitvorstellung in Sachsen ist es, eine nachhaltige Raumentwicklung, welche die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt, zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung zu führen. Aufgabe der Landesentwicklung soll es sein, auf der Grundlage aller raumbezogenen Fachplanungen, wie Verkehr, Wirtschaft, Wohnen, Ver- und Entsorgung, Arbeit und Freizeit wesentliche raumbedeutsame Entwicklungsziele zu erarbeiten.

Der fortgeschriebene und aktuell gültige Landesentwicklungsplan (LEP 2013) ist am 31. August 2013 in Kraft getreten.[55][56]

Die Regionalpläne sollen von den Regionalen Planungsverbänden (RPV) aus dem LEP entwickelt werden als Rahmen für die Bauleitplanung der Gemeinden. Derzeit gibt es in Sachen folgende Regionalverbände: Leipzig-Westsachsen, Region Chemnitz, Oberes Elbtal/Osterzgebirge und Oberlausitz-Niederschlesien.[57]

Neben den Regionalplänen sollen in den Braunkohlenplangebieten Westsachsen und Oberlausitz-Niederschlesien (z. B. Oberlausitzer Bergbaurevier) für den Tagebaue Braunkohlenpläne als Teilregionalpläne aufgestellt werden.[58]

Die Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepte (REK) für z. B. das Erzgebirge und die Lausitz sollen die Regionalpläne ergänzen.[59]

Die rechtlichen Grundlagen für die Raumordnung in Sachsen bilden das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz Sachsen – SächsLPlG)[60] sowie das Raumordnungsgesetz (Deutschland) (ROG). § 3 SächsLPlG beschreibt die inhaltlichen Vorgaben für den Landesentwicklungsplan; § 4 SächsLPlG die entsprechenden Vorgaben für die Regionalpläne sowie § 5 SächsLPlG für die Braunkohlenpläne. Verfahren und Erlass der Pläne werden in §§ 6, 7 SächsLPlG geregelt. Nach § 7 Abs. 1 SächsLPlG wird der Landesentwicklungsplan von der Staatsregierung als Rechtsverordnung erlassen.

In Sachsen-Anhalt[61] ist die Raumordnung und Landesplanung dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt (MID) (dort Abteilung 2: Städtebau und Bauaufsicht, Landesentwicklung) zugewiesen.

Als landesweiter Raumordnungsplan wird der Landesentwicklungsplan (LEP) erlassen. Die aktuelle Version ist der Landesentwicklungsplan 2010.[62]

Für die Regionen des Landes werden Regionale Entwicklungspläne (REG) erlassen. Für Sachsen-Anhalt sind fünf Planungsregionen festgelegt. Dies sind die Regionen Altmark, Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, Halle, Harz und Magdeburg. Zudem sind für Gebiete, in denen Braunkohleaufschluss- oder -abschlussverfahren durchgeführt werden sollen, Regionale Teilgebietsentwicklungspläne als Teilregionalpläne aufzustellen.[63]

Rechtliche Grundlagen für die Raumordnung in Sachsen-Anhalt sind das Landesentwicklungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)[64], sowie das Raumordnungsgesetz (Deutschland) (ROG). Leitvorstellungen der Raumordnung in Sachsen-Anhalt sind in § 1 Abs. 2 LEntwG LSA dargelegt. Näheres zum Landesentwicklungsplan enthält § 8 LEntwG LSA; Regelungen zu den Regionalen Entwicklungsplänen finden sich in § 9 LEntwG LSA, zu den Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen in § 10 LEntwG LSA. Nach § 8 Abs. 4 LEntwG LSA beschließt die Landesregierung den Landesentwicklungsplan durch Verordnung und stellt vor dem Beschluss das Einvernehmen mit dem Landtag her.

Schleswig-Holstein

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In Schleswig-Holstein ist aktuell der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 gültig; dieser ist am 17. Dezember 2021 in Kraft getreten. Er wurde mit Zustimmung des Landtags von der Landesregierung als Rechtsverordnung erlassen (Landesverordnung über den Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 (LEP-VO 2021)). Die Fortschreibung 2021 ersetzt den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010. Sie bezieht sich auf den Zeitraum 2022 bis 2036. Der Landesentwicklungsplan besteht aus einem Textteil (Teil A+B), einer Hauptkarte (Teil C) und einem Umweltbericht mit der so genannten zusammenfassenden Erklärung (Teil D), die Anlagen zur Landesverordnung sind.[65] Unter dem Top 'Herausforderungen, Chancen und strategische Handlungsfelder' werden im Landesentwicklungsplan die Leitvorstellungen dargestellt, die der aktuellen Fassung des Planes zugrunde liegen.

Zudem wird Schleswig-Holstein seit 2014 auch in 3 Regionalräume aufgeteilt, für die jeweils eigene Regionalpläne erlassen wurden.

Für die Raumordnung in Schleswig-Holstein ist die Landesplanungsbehörde zuständig. Sie ist im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein angesiedelt. Die Landesplanungsbehörde nimmt die Aufgaben der Landes- und Regionalplanung wahr.[66]

Rechtliche Grundlagen der Raumordnung in Schleswig-Holstein sind das Raumordnungsgesetz (Deutschland) (ROG) sowie ergänzend das Landesplanungsgesetz (LaplaG) des Landes Schleswig-Holstein[67]. § 2 LaPLaG beschreibt die Aufgaben der Raumordnung. § 8 LaPlaG trifft Regelungen zum Landesentwicklungsplan. § 5 Abs. 10 LaPlaG legt fest, dass der Landesentwicklungsplan von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen und im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes sowie im Internet veröffentlicht werden soll.

In Thüringen[68] ist am 5. Juli 2014 die Thüringer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm (LEP) in Kraft getreten und damit der LEP 2025[69] rechtsverbindlich geworden.[70][71] Am 16. Januar 2024 hat die Thüringer Landesregierung den zweiten Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen beschlossen und zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung freigegeben.[72] Nach Abschluss der Beteiligung hat am 9. Juli 2024 das Kabinett der Thüringer Landesregierung die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms beschlossen, die damit in Kraft trat.[73]

Rechtsgrundlagen für die Raumordnung und Landesplanung in Thüringen sind das Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)[74] sowie das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG). Die Leitvorstellungen der Landesplanung in Thüringen werden in § 1 Abs. 4 ThürLPlG dargestellt. Landesweit ist das Landesentwicklungsprogramm (§ 4 ThürLPlG), für Teilräume des Landes Regionalpläne (§ 5 ThürLPlG) aufzustellen. Thüringen gliedert sich in die Planungsregionen Nordthüringen, Mittelthüringen, Ostthüringen und Südwestthüringen. Gemäß § 4 Abs. 1, 3 ThürLPlG legt das Landesentwicklungsprogramm für den Gesamtraum Thüringens die räumliche und strukturelle Entwicklung als Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Es wird von der obersten Landesplanungsbehörde unter Beteiligung der obersten Landesbehörden erarbeitet und der endgültige Entwurf dem Landtag zur Stellungnahme vorgelegt. § 4 Abs. 4 ThürLPlG bestimmt, dass das Landesentwicklungsprogramm durch Rechtsverordnung der Landesregierung für verbindlich erklärt und im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht wird.

In Österreich gibt es für die Landesebene der Raumplanung Landesentwicklungsprogramme[75] für die Bundesländer Burgenland[76], Steiermark[77] und Salzburg[78]. Zudem befasst sich die Österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK) für den Bereich Österreich und dessen Bundesländer mit den Themenkreisen Raumordnung und Landesplanung. Seit über 20 Jahren wird von der ÖROK der Atlas zur räumlichen Entwicklung Österreichs (ÖROK-Atlas) herausgegeben, bei dem jährlich eine Anzahl von Karten zu verschiedenen inhaltlichen Schwerpunkten veröffentlicht wird. Seit 2007 ist dieses Produkt als ÖROK-Atlas Online[79] auch in einer Online-Version verfügbar. Zudem veröffentlicht die ÖROK auch in unregelmäßigen Abständen die Publikation Raumordnung in Österreich und Bezüge zur Raumentwicklung und Regionalpolitik, die auf den Internetseiten der ÖROK bestellbar oder online (als PDF-Datei in deutscher oder englischer Sprache) abrufbar ist.[80]

Hauptartikel Raumplanung in der Schweiz

Portal: Planung – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Planung

Einzelnachweise

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  1. Raumordnungsgesetz (ROG); Abruf auf der Internetseite gesetze-im-internet.de
  2. Landesentwicklung Baden-Württemberg
  3. landesrecht-bw.de Landesplanungsgesetz (LplG) des Landes Baden-Württemberg, Abruf am 27. Juni 2023
  4. Regionen entwickeln, Informationen auf den Internetseiten zur Landesentwicklung Ba-Wü
  5. Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg (PDF-Datei) (Abruf: 27. Juni 2023)
  6. Überarbeitete Information von der Internetseite Eine Landkarte für das Baden-Württemberg von morgen der Landesentwicklung Ba-Wü (Abruf: 27. Juni 2023)
  7. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 675) geändert worden ist (PDF-Datei)
  8. Regina Kirschner: Mehr Gewerbegebiete und eine Trassenklausel. Bayerischer Rundfunk, 15. April 2015, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 4. März 2016; abgerufen am 14. Mai 2015.
  9. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern. (PDF) Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, 21. Februar 2018, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 18. Juli 2018; abgerufen am 18. Juli 2018.
  10. Bayerische Ingenieurkammer: Das bessere LEP für Bayern: Initiative stellt Memorandum vor. Abgerufen am 6. Mai 2019.
  11. „Das bessere LEP für Bayern“. Abgerufen am 6. Mai 2019.
  12. Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 1. Juni 2023.
  13. Gemeinsame Landesplanung (GL) Berlin-Brandenburg
  14. Landesplanungsvertrag, (Abruf: 30. Juni 2023)
  15. Information auf der Internetseite Gemeinsame Landesplanung (GL) Berlin-Brandenburg
  16. Landesplanungsvertrag, (Abruf: 30. Juni 2023)
  17. durch Urteil Az. 10 A 8.10 des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.06.2014 zeitweise unwirksam
  18. Stadtentwicklungpläne (StEP) auf der Webseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Berlin
  19. Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung: Stadtentwicklungskonzept Bremen, Bremen, ISBN 3-933229-04-9
  20. Pläne und Programme diverser Kommunen auf der Internet-Seite Metropolplaner (u.a. die Flächennutzungspläne von Bremen und Bremerhaven), (Abruf: 2. Juli 2023)
  21. Informationen auf der Internet-Seite Raumordnung und Landesplanung des Landes Bremen, (Abruf: 2. Juli 2023)
  22. Informationen auf der Internet-Seite Raumordnung des Bundes und der Länder der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg, (Abruf: 4. Juli 2023)
  23. Stadt- und Landschaftsplanung Online (Planportal) der Freien und Hansestadt Hamburg (mit dem aktuellen Flächennutzungsplan und Bebauungsplänen), (Abruf: 4. Juli 2023)
  24. Informationen auf der Internet-Seite Was ist der Flächennutzungsplan? der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg (auch mit Verlinkung auf die weiteren Planunterlagen), (Abruf: 4. Juli 2023)
  25. Informationen auf der Internet-Seite Kooperation mit Hamburgs Nachbarn (Regionalentwicklung) der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg, (Abruf: 4. Juli 2023)
  26. Landesplanung Hessen
  27. Landesentwicklungsplan Hessen 2020, (Abruf: 3. Juli 2023)
  28. Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG), (Abruf: 3. Juli 2023)
  29. Raumordnung auf den Internet-Seiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, (Abruf: 2. Juli 2023)
  30. Aktuelles Programm (LEP M-V 2016), (Abruf: 2. Juli 2023)
  31. Raumentwicklungsprogramme und Raumordnungsverfahren in Mecklenburg-Vorpommern, (Abruf: 2. Juli 2023)
  32. Regionale Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern, (Abruf: 2. Juli 2023)
  33. Die Regiopolregion Rostock, (Abruf: 2. Juli 2023)
  34. Mecklenburg-Vorpommern: Integrierte Stadtentwicklungskonzepte, abgerufen am 16. Juli 2015
  35. Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -, (Abruf: 2. Juli 2023)
  36. Informationen auf der Internet-Seite Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen, (Abruf: 29. Juni 2023)
  37. Informationen auf der Internet-Seite Neubekanntmachung der LROP-Verordnung 2017 (mit weiteren Informationen zur Gültigkeit und Verlinkung auf das aktuell gültige LROP -in deutscher und teilweise englischer Sprache-), (Abruf: 29. Juni 2023)
  38. Zukunftsfähiges Niedersachsen durch Raumordnung und Landesplanung, (Abruf: 29. Juni 2023)
  39. Abbau genehmigt – Meyer kommt Moorbauern entgegen. In: Hannoversche Allgemeine Zeitung. Abgerufen am 13. November 2015.
  40. Änderung LROP-Entwurf 2016 | Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. In: www.ml.niedersachsen.de. Abgerufen am 1. November 2016.
  41. Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG), (Abruf auf der Internetseite lexsoft vom 29. Juni 2023)
  42. Landesplanung NRW auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (Abruf: 20. September 2020)
  43. Information auf der Internetseite der Landesplanung NRW im Unterkapitel "Aktuelle Fassung des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW)" (Abruf: 10. Juni 2023)
  44. Aktuelle Fassung des LEP NRW (Stand: 6. August 2019; PDF-Datei) (Abruf: 10. Juni 2023)
  45. Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW)
  46. Landesentwicklungsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz (Abruf: 13. Juni 2023)
  47. Landesentwicklungsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz (mit entsprechenden Verlinkungen auf alle vier Teilfortschreibungen (Abruf: 13. Juni 2023)
  48. Vierte Teilfortschreibung zum Landesentwicklungsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz (Abruf: 13. Juni 2023)
  49. Landesplanungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LPlG RLP) vom 10. April 2003; zuletzt geändert durch § 54 des Gesetzes vom 06. Oktober 2015 (GVBl. S. 283, 295)
  50. Landes- und Bauleitplanung auf den Internetseiten des Saarländischen Ministeriums für Inneres, Bauen und SportSaarlandes, (Abruf: 3. Juli 2023)
  51. Geoportal Landesplanung für das Saarland, (Abruf: 3. Juli 2023)
  52. Landesentwicklungsplan für das Saarland, (Abruf: 3. Juli 2023)
  53. Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG), (Abruf: 3. Juli 2023)
  54. Landesentwicklung Sachsen
  55. Landesentwicklungsplan auf den Internet-Seiten Landesentwicklung des Freistaates Sachsen, (Abruf: 3. Juli 2023)
  56. Landesentwicklungsplan 2013 auf den Internet-Seiten Landesentwicklung des Freistaates Sachsen (mit Bestellmöglichkeiten und Verlinkungen auf den gültigen Plan), (Abruf: 3. Juli 2023)
  57. Regionalpläne auf den Internet-Seiten Landesentwicklung des Freistaates Sachsen, (Abruf: 3. Juli 2023)
  58. Braunkohlenpläne auf den Internet-Seiten Landesentwicklung des Freistaates Sachsen, (Abruf: 3. Juli 2023)
  59. Regionale Handlungs- und Entwicklungskonzepte (REK) auf den Internet-Seiten Landesentwicklung des Freistaates Sachsen, (Abruf: 3. Juli 2023)
  60. Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz Sachsen – SächsLPlG), (Abruf: 3. Juli 2023)
  61. Internet-Seite Raumordnung und Landesentwicklung auf dem Landesportal Sachsen-Anhalt, (Abruf: 4. Juli 2023)
  62. Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Februar 2011, (Abruf: 4. Juli 2023)
  63. Internet-Seite Raumordnung und Landesentwicklung in Sachsen-Anhalt auf dem Landesportal Sachsen-Anhalt, (Abruf: 4. Juli 2023)
  64. Landesentwicklungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA), (Abruf: 4. Juli 2023)
  65. Informationen auf der Internet-Seite Landesentwicklungsplan des Landes Schleswig-Holstein (mit Verlinkungen auf die einzelnen o.g. Teile des Landesentwicklungsplans); (Abruf: 30. Juni 2023)
  66. Informationen auf der Internetseite Landesplanung (dort Punkt ‘Organisation der Raumordnung’) des Landes Schleswig-Holstein mit weiteren Verweisungen, (Abruf: 30. Juni 2023.)
  67. Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG) des Landes Schleswig-Holstein
  68. Raumordnung und Landesplanung, Quelle: Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (Abteilung 5 - Strategische Landesentwicklung, Demografie und Forsten), (Abruf: 29. Juni 2023)
  69. Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 (Abruf: 29. Juni 2023)
  70. Landesentwicklungsprogramm 2025 IHK Erfurt
  71. Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025. Thüringen im Wandel (PDF, 7,7 MB)
  72. Thüringer Ministerium für Infrastruktur Zweiter LEP-Entwurf, einschließlich Entwurf des Umweltberichts mit Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, (PDF 5,8 MB).
  73. Thüringen – Staatskanzlei Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms stärkt ländliche Räume in Thüringen, erschienen am 9. Juli 2024.
  74. Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG), (Abruf: 29. Juni 2023)
  75. Eduard Kunze: Landesraumordnungprogramme und Landesentwicklungsleitbilder in Österreich. Hrsg.: Österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK) – Geschäftsstelle im Bundeskanzleramt. (Landesraumordnungprogramme und Landesentwicklungsleitbilder in Österreich, raumordnung-noe.at [abgerufen am 21. Dezember 2009]).
  76. Hermann Fercsak, Landesmedienservice: Neuer Landesentwicklungsplan für das Burgenland. In: Aktuell. Amt der Burgenländischen Landesregierung, 13. Juni 2007, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 3. Dezember 2013; abgerufen am 21. Dezember 2009.
  77. Landesentwicklungs-Programm. In: Raumplanung Steiermark. Land Steiermark, Amt der Steirischen Landesregierung, 2009, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 31. August 2010; abgerufen am 21. Dezember 2009.
  78. Landesentwicklungsprogramm. In: Bauen / Wohnen > Raumplanung > Landesplanung. Land Salzburg, Landespressebüro, 2009, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 15. Juli 2012; abgerufen am 21. Dezember 2009.
  79. ÖROK-Atlas Online
  80. Raumordnung in Österreich und Bezüge zur Raumentwicklung und Regionalpolitik (Stand: September 2018), (Abruf: 29. Juni 2023)