„Mofa-Prüfbescheinigung“ – Versionsunterschied

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Die '''Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25&nbsp;km/h'''<ref>Form nach [http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_2.html Anlage 2 b)] zu § 5 [[Fahrerlaubnis-Verordnung|Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)]]; auch {{Internetquelle |autor=Grunert + Tjardes verkehrsportal.de GbR, Berlin |url=http://www.verkehrsportal.de/fev/anl_02.php |titel=FeV Anlage 2: Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas |zugriff=2018-11-21}}</ref> ist ein [[Deutschland|deutscher]] Nachweis über die Befähigung zum Führen solcher [[Kraftfahrzeug]]e.
Die '''Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 50&nbsp;km/h'''<ref>Form nach [http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_2.html Anlage 2 b)] zu § 5 [[Fahrerlaubnis-Verordnung|Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)]]; auch {{Internetquelle |autor=Grunert + Tjardes verkehrsportal.de GbR, Berlin |url=http://www.verkehrsportal.de/fev/anl_02.php |titel=FeV Anlage 2: Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas |zugriff=2018-11-21}}</ref> ist ein [[Deutschland|deutscher]] Nachweis über die Befähigung zum Führen solcher [[Kraftfahrzeug]]e.


Sie berechtigt zum Führen von
Sie berechtigt zum Führen von


* geschwindigkeitsreduzierten Kraftfahrzeugen der Klassen [[EG-Fahrzeugklasse#Klasse L|L1e-B]] (gedrosselte [[Kleinkraftrad|Kleinkrafträder]] bis 25&nbsp;km/h), [[EG-Fahrzeugklasse#Klasse L|L2e-P]] und [[EG-Fahrzeugklasse#Klasse L|L2e-U]] (dreirädriges Kleinkraftrad für Personen- bzw. Güterbeförderung bis 25&nbsp;km/h)<ref>hierfür und für Mofas: [http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__5.html § 5] Absatz 1 FeV</ref> und
* geschwindigkeitsreduzierten Kraftfahrzeugen der Klassen [[EG-Fahrzeugklasse#Klasse L|L1e-B]] (gedrosselte [[Kleinkraftrad|Kleinkrafträder]] bis 25&nbsp;km/h), [[EG-Fahrzeugklasse#Klasse L|L2e-P]] und [[EG-Fahrzeugklasse#Klasse L|L2e-U]] (dreirädriges Kleinkraftrad für Personen- bzw. Güterbeförderung bis 50 km/h)<ref>hierfür und für Mofas: [http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__5.html § 5] Absatz 1 FeV</ref> und
* [[Fahrrad mit Hilfsmotor|Fahrrädern mit Hilfsmotor]] bis 25&nbsp;km/h [[bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit]] (klassische [[Mofa]]s, auch [[Leichtmofa]]s (maximal 30&nbsp;cm³ Hubraum und 20&nbsp;km/h<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/stvrausnv/anlage.html Anlage zur Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften: Merkmale der Leichtmofas]</ref>)).
* [[Fahrrad mit Hilfsmotor|Fahrrädern mit Hilfsmotor]] bis 50&nbsp;km/h [[bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit]] (klassische [[Mofa]]s, auch [[Leichtmofa]]s (maximal 30&nbsp;cm³ Hubraum und 20&nbsp;km/h<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/stvrausnv/anlage.html Anlage zur Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften: Merkmale der Leichtmofas]</ref>)).


Die Prüfbescheinigung muss beim Fahren mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur [[Verkehrskontrolle|Kontrolle]] ausgehändigt werden<ref>§ 5 Abs. 4 FeV; ansonsten auch bei Fahrlässigkeit eine [[Ordnungswidrigkeit]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__75.html § 75] Ziff 4 FeV in Verbindung mit § 24 [[Straßenverkehrsgesetz|StVG]]</ref>. Keine Prüfung muss daher ablegen, wer eine gültige [[Fahrerlaubnis]] hat<ref>§ 5 Abs. 1 Satz 2 FeV</ref>.
Die Prüfbescheinigung muss beim Fahren mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur [[Verkehrskontrolle|Kontrolle]] ausgehändigt werden<ref>§ 5 Abs. 4 FeV; ansonsten auch bei Fahrlässigkeit eine [[Ordnungswidrigkeit]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__75.html § 75] Ziff 4 FeV in Verbindung mit § 24 [[Straßenverkehrsgesetz|StVG]]</ref>. Keine Prüfung muss daher ablegen, wer eine gültige [[Fahrerlaubnis]] hat<ref>§ 5 Abs. 1 Satz 2 FeV</ref>.

Version vom 16. November 2024, 01:50 Uhr

Prüfbescheinigung für Mofas, Außenseite

Die Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 50 km/h[1] ist ein deutscher Nachweis über die Befähigung zum Führen solcher Kraftfahrzeuge.

Sie berechtigt zum Führen von

Die Prüfbescheinigung muss beim Fahren mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Kontrolle ausgehändigt werden[4]. Keine Prüfung muss daher ablegen, wer eine gültige Fahrerlaubnis hat[5].

Vergleich zur Führerscheinklasse AM

Ursprünglich konnte die nächsthöhere Führerscheinklasse (AM) erst mit dem vollendeten 16. Lebensjahr erworben werden. Seit dem 28. Juli 2021 kann diese jedoch bundesweit bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres erworben werden.

Prüfbescheinigung im Ausland

Andere Länder kennen diese Art der Prüfbescheinigung nicht. Sie ist keine Fahrerlaubnis im führerscheinrechtlichen Sinne. Sie wurde ursprünglich unter dem Namen Mofaprüfbescheinigung zum 1. April 1980 eingeführt. 2013 wurde sie im Zuge der Einführung von EU-Fahrzeugklassen auf dreirädrige Fahrzeuge ausgeweitet. Zugleich entfiel die Beschränkung auf einsitzige Fahrzeuge. Zwischen 2009 und 2019 war sie auch für sogenannte elektronische Mobilitätshilfen (wie Segway) erforderlich[6].

Erwerb

Der Bewerber für eine solche Prüfbescheinigung muss eine Ausbildung (theoretisch von sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten und praktisch von einer Doppelstunde zu 90 Minuten) absolvieren sowie seine Kenntnisse in einer theoretischen Prüfung unter Beweis stellen.[7] Träger der Mofa-Ausbildung ist in der Regel eine Fahrschule, kann aber auch eine sonstige Bildungseinrichtung mit der behördlich genehmigten Ausbildungsbefähigung sein. Nach absolvieren der theoretischen und praktischen Ausbildung erhält der Bewerber eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 FeV, mit welcher er die theoretische Prüfung bei einer technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (in den alten Bundesländern der TÜV; in den neuen Bundesländern DEKRA), frühestens drei Monate vor Vollendung des 15. Lebensjahres, absolvieren kann.

Ausgehändigt wird die Prüfbescheinigung nach bestandener Theorieprüfung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr.

Personen, die vor dem 1. April 1965[8] geboren wurden, benötigen keine Prüfbescheinigung zum Führen der oben genannten Fahrzeuge. Bei einer Verkehrskontrolle müssen diese also keine Kenntnisse von Verkehrsregeln nachweisen, sondern lediglich ihr Alter durch einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis oder Reisepass) nachweisen.

Format

Die Prüfbescheinigung wird in Form eines Papierdokuments mit den Abmessungen 140 mm × 105 mm (faltbar auf DIN A7) ausgestellt. Die Innenseite des Dokuments enthält die persönlichen Angaben des Berechtigten inklusive Lichtbild. Die Rückseite enthält die Bestätigung nach § 5 Abs. 1 FeV über die erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsvorschriften.[9]

Ausnahmeregelungen

Gemäß Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Absch. III, Ziffer 2, Maßgabe 21 gelten Fahrräder mit Hilfsmotor nach DDR-Recht mit erstmaliger Inbetriebnahme bis einschließlich 29. Februar 1992 weiterhin als solche und dürfen mit einer bbH von 30 km/h mit einer Prüfbescheinigung gefahren werden.

Einzelnachweise

  1. Form nach Anlage 2 b) zu § 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); auch Grunert + Tjardes verkehrsportal.de GbR, Berlin: FeV Anlage 2: Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas. Abgerufen am 21. November 2018.
  2. hierfür und für Mofas: § 5 Absatz 1 FeV
  3. Anlage zur Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften: Merkmale der Leichtmofas
  4. § 5 Abs. 4 FeV; ansonsten auch bei Fahrlässigkeit eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Ziff 4 FeV in Verbindung mit § 24 StVG
  5. § 5 Abs. 1 Satz 2 FeV
  6. § 3 Mobilitätshilfenverordnung
  7. Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 FeV
  8. § 76 Nr. 3 FeV
  9. Infos zur Prüfbescheinigung TÜV Rheinland. Abgerufen am 18. Januar 2023.