„Bewachungserlaubnis“ – Versionsunterschied

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*-[http://www.ihk.de] (nützliche Informationen zur Sachkundeprüfung)
*-[http://www.ihk.de] (nützliche Informationen zur Sachkundeprüfung)
*-[http://www.sicherheitsakademie.de] (Vorbereitungskurse zur Sachkundeprüfung)
*-[http://www.sicherheitsakademie.de] (Vorbereitungskurse zur Sachkundeprüfung)
*-[http://de.wikipedia.org/wiki/Bewachungsverordnung] (Beitrag bei Wikipedia über die Bewachungsverordnung)

Version vom 19. September 2007, 22:40 Uhr

Dieser Artikel wurde am 17. September 2007 auf den Seiten der Qualitätssicherung eingetragen. Bitte hilf mit, ihn zu verbessern, und beteilige dich bitte an der Diskussion!
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Bewachungserlaubnis

Auch bekannt unter dem Begriff "§34a GewO" oder "Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe" muss heute absolviert werden, um im Bewachungsbereich tätig werden zu dürfen.Anlaufstelle für diese schriftliche und mündliche Prüfung ist die Industrie- und Handelskammer,bei welcher auch die zur Prüfung notwendige Unterrichtung absolviert werden kann.Die 40-stündige Unterrichtung für Angestellte,sowie die 80-stündige Unterrichtung für Gewerbetreibende(vor Anmelden eines Gewerbes zu absolvieren)

Sinn der Sachkundeprüfung/Bewachungserlaubnis

Ziel der Qualifikation ist es, Arbeitssuchende mit oder ohne Berufsschulabschluss durch gezielte Kenntnissvermittlung im Wach- und Sicherheitsgewerbe auszubilden.Dies ist nicht gerade unwichtig,da viele Personen,die im Bewachungsgewerbe arbeiten möchten,nicht wissen,was ihre Rechte und Pflichten sind.Dies soll ihnen durch die §34a GewO vermittelt werden.



Inhalte der Sachkundeprüfung

  • 1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
  • 2. Bürgerliches Gesetzbuch,Strafgesetzbuch,Strafprozessordnung
  • 3. Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
  • 4. Unfallverhütungsvorschriften Wach- und Sicherheitsdienste
  • 5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
  • 6. Grundzüge der Sicherheitstechnik



Unterscheidung zwischen Sachkundeprüfung und Unterrichtung

Bewachungstätigkeiten nach § 34a GewO, für die die Unterrichtung ausreicht und die nicht der Sachkundeprüfung unterliegen:


  • Geld- und Werttransporte
  • Pfortendienste, soweit eine Zugangskontrolle und nicht nur reine Informationsvergabe vorgenommen wird
  • Tätigkeit im Auslassbereich einer Diskothek, der vom Einlassbereich getrennt ist (dort wird häufig die Verzehrrechnung kassiert)
  • Zugangskontrolle bei Gaststätten (soweit keine Diskothek, vgl. unten)
  • Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung bei sonstigen Veranstaltungen, inkl. Durchsuchungen nach unerlaubten Gegenständen am Eingang
  • Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung zum (Fußball-)Stadion
  • Posten an den Stadiontoren, die als Fluchtweg nicht verschlossen sind, der unberechtigte Zutritt jedoch verhindert werden muss
  • Bewachungspersonal direkt vor der Bühne (z. B. zum Schutz der Musiker)
  • Bewachungspersonal direkt in den sog. Wellenbrechern, die für Ordnung sorgen und ggf. bewusstlose Besucher bergen sollen
  • Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung wegen Überfüllung in Bierzelten
  • nach Dienstschluss: "Revierwachmann" in verschlossenen öffentlichen Gebäuden und in und um Firmengebäude (abgezäunt)
  • Personenschützer (unabhängig von öffentlichem oder nicht-öffentlichem Verkehrsraum)
  • Haushüter mit Schwerpunkt Bewachungstätigkeit
  • Museum: Bewachung im Stand - ab und zu wird in den Nebenraum gewechselt; Hauptleistung ist die Bewachung von wenigen Museumsräumen in abwechselnder Reihenfolge; (dürfte nicht unter die Sachkundeprüfung fallen, anders dagegen bei Kontrollgängen).
  • Konzerte, wenn die Wachpersonen nicht nur auf dem Fleck steht, grundsätzlich die Haupttätigkeit aber nicht als Kontrollgang vom Auftraggeber festgelegt ist, sondern an bestimmten Konfliktpunkten, wie z. B. vor dem Backstagebereich, Eingangsbereich etc.

Hier muß die Unterrichtungsbescheinigung nach § 34a GewO vorgelegt werden.



Tätigkeiten, für die die Sachkundeprüfung vorliegen muss:

Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum und in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr


  • Öffentlicher Verkehrsraum: Öffentliche Straßen, Bahnhöfe, Wege, Parkanlagen, Vorplätze von öffentlich zugänglichen Gebäuden, wie Rathaus und anderen öffentlichen Gebäude.
  • Kontrollgänge: Wachpersonal muss einen größeren Raum durch Umhergehen oder Umherfahren bewachen. Die Bewachung besteht gerade im Kontrollgehen; nicht, wenn verschiedene Gebäude in einer Straße/Stadt (stationär) bewacht und die Wege zwischen den verschiedenen Gebäuden von Zeit zu Zeit zu Fuß oder mittels Auto zurückgelegt werden; Revierfahrer gehören folglich nicht dazu. Kontrollgänge müssen die Hauptleistung der Bewachung sein. Selbst regelmäßiger Raumwechsel, z. B. im Museum (verschiedene Räume werden abwechselnd bewacht), dürfte nicht als Kontrollgang eingeordnet werden.
  • Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr: Private Räumlichkeiten oder privates Gelände, das der Eigentümer der Allgemeinheit, also keinem speziell vorab feststellbaren Personenkreis, allgemein zugänglich macht, z. B. jedermann zugängliche Empfangshallen, Aufenthaltsräume z. B. Empfangshallen in Flughäfen, Aussichtsterrassen (soweit für jedermann und ohne Flugticket zugänglich), Schulgebäude, Krankenhäuser, z. T. Universitäten, z. T. Kongresshallen - soweit frei zugänglich, Gerichte, Sportanlagen aller Art - soweit frei zugänglich, Einkaufszentren, Kaufhäuser, Geschäfte, bestimmte Ladenpassagen etc.
  • Beispiele für sachkundepflichtige Kontrollgänge:

- Kontrollgänge auf U-Bahnhöfen und in S-Bahnen - Kontrollgänge in Fußgängerzonen - Kontrollgänge in Empfangshallen von Flughäfen etc. - sog. Citystreifen - Kontrollgänge in Kaufhäusern - Kontrollgänge in Ladenpassagen

Wenn der allgemeine Zugang durch eine Zutrittskontrolle beschränkt wird, ist derzeit noch unklar, ob eine Sachkundeprüfung erforderlich ist. Diese Frage ist noch offen und muss mit dem zuständigen Gewerbeamt geklärt werden.

3.2 Schutz vor Ladendieben, so genannte Ladendetektive, Kaufhausdetektive oder Einzelhandelsdetektive (nicht, wenn der Detektiv vom Kaufhausinhaber angestellt ist!)

3.3 Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, so genannte Diskotürsteher (Zugangskontrollen bzw. gegebenenfalls Zutrittsverweigerung)

  • Diskothek ist eine Gaststätte (Gaststättenerlaubnis) mit Musikaufführungen,

damit eine besondere Betriebsart, die sich wie folgt kennzeichnen lässt (regionale Verschiedenheiten!): Großdimensionierte Musikanlage, Plattentheke, Tanzfläche, Lichtorgel, DJs, überdurchschnittlich laute Musikbeschallung, Ausstattung mit Lampen, Tischen und Stühlen, die einer normalen Essgewohnheit entsprechenden Nahrungsaufnahme entgegenstehen, geringes Angebot an Speisen, schneller Wechsel der Besucher, überwiegend Jugendliche / jugendliche Erwachsene

  • Nicht erfasst sein dürften

- Veranstaltungen in Gaststätten, bei denen zwar Musik läuft, jedoch das typische "Diskothekentanzen" nicht gegeben ist - Bar mit Zugangskontrolle - Tanzbälle - Faschingsveranstaltung eines Vereins etc.


  • -[1] (nützliche Informationen zur Sachkundeprüfung)
  • -[2] (Vorbereitungskurse zur Sachkundeprüfung)
  • -[3] (Beitrag bei Wikipedia über die Bewachungsverordnung)