„Justizverwaltung“ – Versionsunterschied
[gesichtete Version] | [gesichtete Version] |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
|||
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
* Horst Tilch (Hrsg.): ''Deutsches Rechts-Lexikon'', 2. Auflage, Band II. ISBN 3-406-36962-6, Stichwort „Justizverwaltung“ |
* Horst Tilch (Hrsg.): ''Deutsches Rechts-Lexikon'', 2. Auflage, Band II. ISBN 3-406-36962-6, Stichwort „Justizverwaltung“ |
||
== Quellen == |
== Quellen == |
||
<references /> |
<references /> |
||
{{Normdaten|TYP=s|GND=4029081-5}} |
{{Normdaten|TYP=s|GND=4029081-5}} |
Version vom 29. Oktober 2018, 21:46 Uhr
Justizverwaltung ist ein Teil der öffentlichen Verwaltung (Exekutive), bei der die Erfüllung allgemeiner Aufgaben der öffentlichen Verwaltung den Gerichten zugewiesen ist. Justizverwaltung ist keine Einrichtung der Rechtsprechung (Judikative), weshalb Richter bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Justizverwaltung keine richterliche Unabhängigkeit genießen. Justizverwaltung ist auch zu unterscheiden von der Gerichtsverwaltung.
Die Zuweisung von Aufgaben erfolgt jeweils in bestimmten Gesetzen, etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit, wegen juristischer Schwierigkeiten oder wegen der Bedeutung der Sache. Hierzu gehört beispielsweise die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis, Entscheidungen über Akteneinsicht oder Ausbildung von Rechtsreferendaren.
Geschichtliches
Der Abschluss der „Gleichschaltung der Länder“ kann auf den 14. Februar 1934 mit der an diesem Tag erfolgten Auflösung des Reichsrates und der Übernahme der Landesjustizverwaltungen datiert werden.[1]
Literatur
- Horst Tilch (Hrsg.): Deutsches Rechts-Lexikon, 2. Auflage, Band II. ISBN 3-406-36962-6, Stichwort „Justizverwaltung“
Quellen
- ↑ Brockhaus Geschichte, S. 300, Sp. 1, Mannheim/Leipzig 2003.