„Erreichbarkeitsanordnung“ – Versionsunterschied

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Durch die '''Erreichbarkeitsanordnung''' (EAO) wird von der [[Bundesagentur für Arbeit]] (BA) die Erreichbarkeit von Arbeitslosen geregelt, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB III erhalten. Dies gilt auch für Arbeitslose, die gemeldet sind, aber keine Leistungen beziehen. Diese Auflage verpflichtet den Bezieher von [[Arbeitslosengeld I]] oder [[Arbeitslosengeld II]], an seinem Wohnort durch die [[Bundesagentur für Arbeit]] (BA), [[Arbeitsgemeinschaft der Arbeitsagentur und der Kommune|ARGE]] oder [[Optionsmodell|Optionskommune]] täglich z.&nbsp;B. per Briefpost erreichbar zu sein, damit der Arbeitslose Vorschläge zur beruflichen Eingliederung ''zeit- und ortsnah'' Folge leisten kann. Arbeitslose verlieren ihren Leistungsanspruch, wenn eine nicht genehmigte Ortsabwesenheit festgestellt wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine „[[Residenzpflicht]]“<ref>[[Bundessozialgericht|BSozG]], [http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=b62c5a3c1989daed748bdbfc5706604c&nr=9056&pos=3&anz=4 Urteil vom 30. Juni 2005, Aktenzeichen B 7a/7 AL 98/04 R] Rdn. 13</ref>
Durch die '''Erreichbarkeitsanordnung''' (EAO) wird von der [[Bundesagentur für Arbeit]] (BA) die Erreichbarkeit von Arbeitslosen geregelt, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB III erhalten. Dies gilt auch für Arbeitslose, die gemeldet sind, aber keine Leistungen beziehen. Diese Auflage verpflichtet den Bezieher von [[Arbeitslosengeld I]] oder [[Arbeitslosengeld II]], an seinem Wohnort durch die [[Bundesagentur für Arbeit]] (BA), [[Arbeitsgemeinschaft der Arbeitsagentur und der Kommune|ARGE]] oder [[Optionsmodell|Optionskommune]] täglich z.&nbsp;B. per Briefpost erreichbar zu sein, damit der Arbeitslose Vorschläge zur beruflichen Eingliederung ''zeit- und ortsnah'' Folge leisten kann.
Die Erreichbarkeitsanordnung ist vom 23. Oktober 1997 und erfuhr durch Anordnung vom 16. November 2001 ([[Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit|ANBA]] 2001, 1476) eine Änderung.


== Ortsabwesenheit ==
Arbeitslose verlieren ihren Leistungsanspruch, wenn eine nicht genehmigte Ortsabwesenheit festgestellt wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine „[[Residenzpflicht]]“<ref>[[Bundessozialgericht|BSozG]], [http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=b62c5a3c1989daed748bdbfc5706604c&nr=9056&pos=3&anz=4 Urteil vom 30. Juni 2005, Aktenzeichen B 7a/7 AL 98/04 R] Rdn. 13</ref> wie sie bei [[Residenzpflicht (Asylverfahrensgesetz)|Asylverfahrensgesetz]] angewandt wird, sondern als ''Regelung wird die so genannte „Residenzpflicht“, die bislang nur für Arbeitslosengeldbezieher nach dem SGB III gilt, auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II eingeführt. Zweck der Residenzpflicht ist es, dem Vorrang der Vermittlung in Arbeit (§§ 1, 2 SGB II) vor der Gewährung von Leistungen Geltung zu verschaffen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sollen grundsätzlich nur dann Leistungen erhalten, wenn sie ohne Verzug jede zumutbare Beschäftigung aufnehmen können.''<ref>[http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-7-SGB-II-Berechtigte.pdf Bundesagentur für Arbeit .PDF-Datei siehe: Seite 21 Punkt 6.3 Ortsabwesenheit 6.3.1 Allgemeines]</ref>

== Ausnahmen ==
Ausnahmen hiervon können nach vorheriger Absprache mit dem Leistungsträger individuell festgelegt werden, z.B.
Ausnahmen hiervon können nach vorheriger Absprache mit dem Leistungsträger individuell festgelegt werden, z.B.
* bei auswärtigen Terminen zum Zweck der Arbeitssuche oder Weiterbildung,
* bei auswärtigen Terminen zum Zweck der Arbeitssuche oder Weiterbildung,
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* bis zu 21 Kalendertage im Jahr als „Urlaub“, wenn dies der beruflichen Eingliederung nicht entgegensteht.
* bis zu 21 Kalendertage im Jahr als „Urlaub“, wenn dies der beruflichen Eingliederung nicht entgegensteht.


Da die EAO auch für Schüler unter 15 Jahren gelten würde, sobald sie Leistungen nach SGB II erhalten und/oder in einer Bedarfsgemeinschaft leben, würde die EAO die Verhältnismäßigkeit für solche Personengruppen nicht einhalten und wäre rechtswidrig. Daher ist für diejenigen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners (PAP) nicht nötig. <br>
Die Erreichbarkeitsanordnung ist vom 23. Oktober 1997 und erfuhr durch Anordnung vom 16. November 2001 ([[Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit|ANBA]] 2001, 1476) eine Änderung.
Für sogenannte [[Aufstocker]], ältere Arbeitslose, Nichtsesshafte (z.B. [[Obdachlosigkeit|Obdachlose]]) können bei einer möglichen Bewilligung bei der Dauer einer Ortsabwesenheit Besonderheiten gelten.


==Einzelnachweise==
== Quellen ==
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Version vom 30. August 2007, 22:39 Uhr

Durch die Erreichbarkeitsanordnung (EAO) wird von der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Erreichbarkeit von Arbeitslosen geregelt, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB III erhalten. Dies gilt auch für Arbeitslose, die gemeldet sind, aber keine Leistungen beziehen. Diese Auflage verpflichtet den Bezieher von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, an seinem Wohnort durch die Bundesagentur für Arbeit (BA), ARGE oder Optionskommune täglich z. B. per Briefpost erreichbar zu sein, damit der Arbeitslose Vorschläge zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Die Erreichbarkeitsanordnung ist vom 23. Oktober 1997 und erfuhr durch Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476) eine Änderung.

Ortsabwesenheit

Arbeitslose verlieren ihren Leistungsanspruch, wenn eine nicht genehmigte Ortsabwesenheit festgestellt wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine „Residenzpflicht[1] wie sie bei Asylverfahrensgesetz angewandt wird, sondern als Regelung wird die so genannte „Residenzpflicht“, die bislang nur für Arbeitslosengeldbezieher nach dem SGB III gilt, auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II eingeführt. Zweck der Residenzpflicht ist es, dem Vorrang der Vermittlung in Arbeit (§§ 1, 2 SGB II) vor der Gewährung von Leistungen Geltung zu verschaffen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sollen grundsätzlich nur dann Leistungen erhalten, wenn sie ohne Verzug jede zumutbare Beschäftigung aufnehmen können.[2]

Ausnahmen

Ausnahmen hiervon können nach vorheriger Absprache mit dem Leistungsträger individuell festgelegt werden, z.B.

  • bei auswärtigen Terminen zum Zweck der Arbeitssuche oder Weiterbildung,
  • Kur- und Krankenhausaufenthalt,
  • bis zu 21 Kalendertage im Jahr als „Urlaub“, wenn dies der beruflichen Eingliederung nicht entgegensteht.

Da die EAO auch für Schüler unter 15 Jahren gelten würde, sobald sie Leistungen nach SGB II erhalten und/oder in einer Bedarfsgemeinschaft leben, würde die EAO die Verhältnismäßigkeit für solche Personengruppen nicht einhalten und wäre rechtswidrig. Daher ist für diejenigen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners (PAP) nicht nötig.
Für sogenannte Aufstocker, ältere Arbeitslose, Nichtsesshafte (z.B. Obdachlose) können bei einer möglichen Bewilligung bei der Dauer einer Ortsabwesenheit Besonderheiten gelten.

Quellen

  1. BSozG, Urteil vom 30. Juni 2005, Aktenzeichen B 7a/7 AL 98/04 R Rdn. 13
  2. Bundesagentur für Arbeit .PDF-Datei siehe: Seite 21 Punkt 6.3 Ortsabwesenheit 6.3.1 Allgemeines