„Teilnehmer (Strafrecht)“ – Versionsunterschied

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== Strafrecht ==
== Strafrecht ==
Im deutschen [[Strafrecht]] werden als ''Teilnahme'' die Begehungsformen der [[Anstiftung]] ({{§|26|StGB|dejure}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]) und der [[Beihilfe (Strafrecht)|Beihilfe]] ({{§|27|StGB|dejure}} StGB) bezeichnet. Im Gegensatz zum [[Mittäter]] macht sich der Teilnehmer strafbar, weil er an einer für ihn fremden Tat mitwirkt. Der Unwert der Teilnahme basiert vor allem auf dem Unwert der Haupttat; darüber hinaus wird zum Teil aber auch vertreten, ihr liege ein eigener Unwert zugrunde.
Im deutschen [[Strafrecht]] werden als ''Teilnahme'' die Begehungsformen der [[Anstiftung]] ({{§|26|StGB|dejure}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]) und der [[Beihilfe (Strafrecht)|Beihilfe]] ({{§|27|StGB|dejure}} StGB) bezeichnet. Im Gegensatz zum [[Mittäter]] macht sich der Teilnehmer strafbar, weil er an einer für ihn fremden Tat mitwirkt. Der [[Unwert]] der Teilnahme basiert vor allem auf dem Unwert der Haupttat; darüber hinaus wird zum Teil aber auch vertreten, ihr liege ein eigener Unwert zugrunde.
Die Teilnahme an einer [[Vorsatz (Deutschland)|vorsätzlichen]] und [[Rechtswidrigkeit|rechtswidrigen]] Tat ist zu dieser akzessorisch. Nur wenn also eine Haupttat vorliegt, die einen Straftatbestand erfüllt und rechtswidrig ist, kommt eine strafbare Teilnahme daran in Betracht. Die Schuld des Täters der Haupttat ist jedoch für die Strafbarkeit irrelevant. Die Teilnahme ist somit auch bei fehlender oder eingeschränkter Schuld des Haupttäters strafbar.
Die Teilnahme an einer [[Vorsatz (Deutschland)|vorsätzlichen]] und [[Rechtswidrigkeit|rechtswidrigen]] Tat ist zu dieser akzessorisch. Nur wenn also eine Haupttat vorliegt, die einen Straftatbestand erfüllt und rechtswidrig ist, kommt eine strafbare Teilnahme daran in Betracht. Die Schuld des Täters der Haupttat ist jedoch für die Strafbarkeit irrelevant. Die Teilnahme ist somit auch bei fehlender oder eingeschränkter Schuld des Haupttäters strafbar.
Die Akzessorietät der Teilnahme wird jedoch im Rahmen des {{§|28|StGB|dejure}} StGB eingeschränkt (sog. [[limitierte Akzessorietät]]). Demnach führen nämlich strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmale, die beim Teilnehmer fehlen, zu einer obligatorischen Strafmilderung nach {{§|49|StGB|dejure}} Abs. 1 StGB; strafschärfende, -mildernde oder -ausschließende persönliche Merkmale gelten nur für denjenigen Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen.
Die Akzessorietät der Teilnahme wird jedoch im Rahmen des {{§|28|StGB|dejure}} StGB eingeschränkt (sog. [[limitierte Akzessorietät]]). Demnach führen nämlich strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmale, die beim Teilnehmer fehlen, zu einer obligatorischen Strafmilderung nach {{§|49|StGB|dejure}} Abs. 1 StGB; strafschärfende, -mildernde oder -ausschließende persönliche Merkmale gelten nur für denjenigen Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen.

Version vom 14. März 2012, 04:09 Uhr

Die Teilnahme ist die aktive oder passive Mitwirkung an einem Geschehen (z. B. einer Veranstaltung).

Strafrecht

Im deutschen Strafrecht werden als Teilnahme die Begehungsformen der Anstiftung (§ 26 StGB) und der Beihilfe (§ 27 StGB) bezeichnet. Im Gegensatz zum Mittäter macht sich der Teilnehmer strafbar, weil er an einer für ihn fremden Tat mitwirkt. Der Unwert der Teilnahme basiert vor allem auf dem Unwert der Haupttat; darüber hinaus wird zum Teil aber auch vertreten, ihr liege ein eigener Unwert zugrunde. Die Teilnahme an einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Tat ist zu dieser akzessorisch. Nur wenn also eine Haupttat vorliegt, die einen Straftatbestand erfüllt und rechtswidrig ist, kommt eine strafbare Teilnahme daran in Betracht. Die Schuld des Täters der Haupttat ist jedoch für die Strafbarkeit irrelevant. Die Teilnahme ist somit auch bei fehlender oder eingeschränkter Schuld des Haupttäters strafbar. Die Akzessorietät der Teilnahme wird jedoch im Rahmen des § 28 StGB eingeschränkt (sog. limitierte Akzessorietät). Demnach führen nämlich strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmale, die beim Teilnehmer fehlen, zu einer obligatorischen Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB; strafschärfende, -mildernde oder -ausschließende persönliche Merkmale gelten nur für denjenigen Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen.

Wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts kommt Teilnahme nur an vorsätzlichen, nicht an fahrlässigen Straftaten in Betracht. Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte gilt der Einheitstäterbegriff.

Während der Anstifter nach § 26 StGB grundsätzlich wie ein Täter bestraft wird (Ausnahme ggf. im Rahmen des § 28, s.o.), genießt der Gehilfe nach § 27 Abs. 1 StGB das Privileg der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB.

Siehe auch

Literatur

  • Herbert Tröndle/Thomas Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 54. Aufl., Verlag C.H. Beck, München 2007, ISBN 3-406-55477-6, Vor § 25 Rn 6ff.; § 26, § 27.
  • Shahryar Ebrahim-Nesbat: Die Herausbildung der strafrechtlichen Teilnahmeformen im 19. Jahrhundert, Frankfurt am Main, New York, Oxford [unter anderem] 2006, ISBN 978-3-631-55620-7 oder ISBN 3-631-55620-9.