„Verwaltungsträger“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[ungesichtete Version][ungesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
C.Löser (Diskussion | Beiträge)
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
C.Löser (Diskussion | Beiträge)
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 3: Zeile 3:
Der Verwaltungsträger ist dabei meist eine [[juristische Person]]. Diese wiederum kann eine juristische Person des [[Privatrecht]]s (z. B. [[GmbH]], [[Aktiengesellschaft|AG]]) oder des [[Öffentliches Recht|öffentlichen Rechts]] ([[Körperschaft des öffentlichen Rechts|KöR]], [[Anstalt des öffentlichen Rechts|AöR]], [[Stiftung des öffentlichen Rechts|SöR]]) sein.
Der Verwaltungsträger ist dabei meist eine [[juristische Person]]. Diese wiederum kann eine juristische Person des [[Privatrecht]]s (z. B. [[GmbH]], [[Aktiengesellschaft|AG]]) oder des [[Öffentliches Recht|öffentlichen Rechts]] ([[Körperschaft des öffentlichen Rechts|KöR]], [[Anstalt des öffentlichen Rechts|AöR]], [[Stiftung des öffentlichen Rechts|SöR]]) sein.


Der Verwaltungsträger untergliedert sich in '''Organe'''. Diese sind organisatorisch selbständig, haben jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie nehmen funktionell bestimmte Zuständigkeiten des Verwaltungsträgers wahr. Organe sind etwa die [[Geschäftsführung]] einer GmbH oder der [[Vorstand]] einer AG.
Der Verwaltungsträger untergliedert sich in '''Organe'''. Diese sind organisatorisch selbständig, haben jedoch keine eigene [[Rechtspersönlichkeit]]. Sie nehmen funktionell bestimmte Zuständigkeiten des Verwaltungsträgers wahr. Organe sind etwa die [[Geschäftsführung]] einer GmbH oder der [[Vorstand]] einer AG.


Die Organe schließlich handeln durch [[natürliche Person]]en, die '''[[Organwalter]]'''. Sie sind es, die letztendlich z. B. gegenüber dem Bürger tätig werden ([[Außenverhältnis]]).
Die Organe schließlich handeln durch [[natürliche Person]]en, die '''[[Organwalter]]'''. Sie sind es, die letztendlich z. B. gegenüber dem Bürger tätig werden ([[Außenverhältnis]]).

Version vom 24. Oktober 2005, 20:17 Uhr

Ein Verwaltungsträger ist eine Institution, die Personal und Sachmittel zur Verfügung stellt und so ein Handeln der Verwaltung erst ermöglicht.

Schaubild

Der Verwaltungsträger ist dabei meist eine juristische Person. Diese wiederum kann eine juristische Person des Privatrechts (z. B. GmbH, AG) oder des öffentlichen Rechts (KöR, AöR, SöR) sein.

Der Verwaltungsträger untergliedert sich in Organe. Diese sind organisatorisch selbständig, haben jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie nehmen funktionell bestimmte Zuständigkeiten des Verwaltungsträgers wahr. Organe sind etwa die Geschäftsführung einer GmbH oder der Vorstand einer AG.

Die Organe schließlich handeln durch natürliche Personen, die Organwalter. Sie sind es, die letztendlich z. B. gegenüber dem Bürger tätig werden (Außenverhältnis).

Beispiel

Dies lässt sich am Beispiel des Verwaltungsträgers Gemeinde veranschaulichen. Er besteht aus zwei Organen, dem Bürgermeister und dem Rat. Diese wiederum handeln durch ihre Organwalter.

Siehe auch

Behörde, Unmittelbare Staatsverwaltung, Mittelbare Staatsverwaltung