„Verwaltungsträger“ – Versionsunterschied

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Die Organe schließlich handeln durch (meist mehrere) [[natürliche Person]]en, die so genannten [[Organwalter]]. Sie sind es, die letztendlich z. B. gegenüber dem Bürger tätig werden ([[Außenverhältnis]]).
Die Organe schließlich handeln durch (meist mehrere) [[natürliche Person]]en, die so genannten [[Organwalter]]. Sie sind es, die letztendlich z. B. gegenüber dem Bürger tätig werden ([[Außenverhältnis]]).


Die Einordnung der [[Verwaltungseinheit]]en ist etwa für die Frage, gegen wen eine Klage zu richten ist (Klagegegner), wichtig. Zu beachten ist hierbei, dass die Einteilungen in den Bundesländern differieren können. Auch können evtl. die Behörden selbst beklagt werden (z. B. bei [[Anfechtungsklage|Anfechtungs-]] und [[Verpflichtungsklage]] gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 [[Verwaltungsgerichtsordnung|VwGO]] i. V. m. Art. 1 § 14 Abs. 2 GOrgG M-V).
Die Einordnung der [[Verwaltungseinheit]]en ist etwa für die Frage, gegen wen eine Klage zu richten ist (Klagegegner), wichtig. Zu beachten ist hierbei, dass die Behörden evtl. selbst beklagt werden können (z. B. bei [[Anfechtungsklage|Anfechtungs-]] und [[Verpflichtungsklage]] gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 [[Verwaltungsgerichtsordnung|VwGO]] i. V. m. Art. 1 § 14 Abs. 2 GOrgG M-V).


''Siehe auch:'' [[Beleihung]]
''Siehe auch:'' [[Beleihung]]

Version vom 26. Oktober 2005, 22:06 Uhr

Ein Verwaltungsträger ist eine Institution, die Personal und Sachmittel zur Verfügung stellt und so ein Handeln der Verwaltung erst ermöglicht.

Makroorganisation

Der Verwaltungsträger ist dabei meist eine juristische Person des Privatrechts (z. B. e.V., GmbH, AG) oder des öffentlichen Rechts. Bei letzteren lässt sich unterscheiden zwischen unmittelbarer und mittelbarer Staatsverwaltung. Bei der unmittelbaren Staatsverwaltung nehmen der Bund oder die Länder die Verwaltungsaufgaben wahr; bei der mittelbaren Staatsverwatung tun dies Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Bei letzteren kann nochmals zwischen solchen, die der Staat als Selbstverwaltungsträger aus sich ausgegliedert hat (echte mittelbare Staatsverwaltung) und solchen, die gesellschaftlich gegründet wurden und die der Staat lediglich in das öffentliche Recht übernommen hat (z. B. berufsständische Körperschaften) unterteilt werden.

Mikroorganisation

Der Verwaltungsträger untergliedert sich in so genannte Organe. Diese sind organisatorisch selbständig, haben jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie nehmen funktionell bestimmte Zuständigkeiten des Verwaltungsträgers wahr. Wolff definierte Organ als durch organisierende Rechtssätze gebildetes institutionelles, selbständiges Subjekt von transitorischen Zuständigkeiten. Organe sind etwa der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG. Ihr Handeln wird ihrem Verwaltungsträger zugerechnet.

Hier sind auch die Behörden einzuordnen: Alle Behörden sind Organe (allerdings sind nicht alle Organe Behörden). Behörde ist dabei nicht im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne (§ 1 Abs. 4 VwVfG), sondern im verwaltungsorganisationsrechtlichen Sinne zu verstehen.

Die Organe schließlich handeln durch (meist mehrere) natürliche Personen, die so genannten Organwalter. Sie sind es, die letztendlich z. B. gegenüber dem Bürger tätig werden (Außenverhältnis).

Die Einordnung der Verwaltungseinheiten ist etwa für die Frage, gegen wen eine Klage zu richten ist (Klagegegner), wichtig. Zu beachten ist hierbei, dass die Behörden evtl. selbst beklagt werden können (z. B. bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. Art. 1 § 14 Abs. 2 GOrgG M-V).

Siehe auch: Beleihung

Beispiele

Dies lässt sich am Beispiel des Verwaltungsträgers Gemeinde (einer Gebietskörperschaft) veranschaulichen. Er besteht aus zwei Organen, dem Bürgermeister und dem Gemeinderat. Diese wiederum handeln durch ihre Organwalter, etwa das Mitglied des Gemeinderats.

Ein weiteres Beispiel ist der Verwaltungsträger Handwerkskammer (eine Personalkörperschaft). Ihre Organe sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse.

Rundfunkanstalten können etwa einen Intendanten und einen Rundfunkrat als Organe haben.

Der Bund bedient sich unter anderem der Bundesoberbehörde Bundeskriminalamt als Organ.

Die Datenschutzbeauftragten der Länder sind Organe ihres Bundeslandes.

Siehe auch: Deutsche Forschungsgemeinschaft, Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Sparkasse