„Sozialversicherungen (Schweiz)“ – Versionsunterschied
[gesichtete Version] | [ungesichtete Version] |
Zeile 14: | Zeile 14: | ||
Beiträge vom Lohn (zurzeit 0,7 %) an die IV müssen alle erwerbstätigen Personen in der Schweiz, die nicht jünger als 18 Jahre sind, entrichten. |
Beiträge vom Lohn (zurzeit 0,7 %) an die IV müssen alle erwerbstätigen Personen in der Schweiz, die nicht jünger als 18 Jahre sind, entrichten. |
||
gfb |
|||
== Ergänzungsleistungen zu AHV und IV == |
== Ergänzungsleistungen zu AHV und IV == |
Version vom 10. März 2013, 11:00 Uhr
Eine Übersicht über alle gesetzlichen Sozialversicherungen in der Schweiz.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet zusammen mit der Invalidenversicherung (IV) und den Ergänzungsleistungen die erste – staatliche – Säule des schweizerischen Dreisäulensystems und dient der angemessenen Sicherung des Existenzbedarfs.
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) soll den Existenzbedarf bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge von Alter oder Tod des Versorgers oder der Versorgerin decken. Mit den Altersrenten trägt die AHV dazu bei, den Versicherten im Alter den Rückzug aus dem Berufsleben zu ermöglichen und einen materiell gesicherten Ruhestand zu gewährleisten. Die Leistungen ergeben sich aus den Beiträgen und der Beitragsdauer.
Erwerbstätige Personen in der Schweiz, die nicht jünger als 18 Jahre sind, müssen Beiträge (zurzeit 4,2 % bei Angestellten, max. 7,8 % bei Selbständigen) von ihrem Einkommen an die AHV entrichten.
Invalidenversicherung
Auch die Invalidenversicherung (IV) ist obligatorisch entsprechend der AHV. Jeder, der in der Schweiz wohnt oder erwerbstätig ist, ist IV versichert. Um von der IV Leistungen zu erhalten muss man sich bei der IV-Stelle des Wohnorts anmelden. Danach wird abgeklärt welche Leistungen den Versicherten zustehen.
Beiträge vom Lohn (zurzeit 0,7 %) an die IV müssen alle erwerbstätigen Personen in der Schweiz, die nicht jünger als 18 Jahre sind, entrichten. gfb
Ergänzungsleistungen zu AHV und IV
Ergänzungsleistungen (EL) dienen der Existenzsicherung, wenn AHV und IV-Renten nicht ausreichen.
Erwerbsersatz bei Militär, Zivildienst und Mutterschaft
Alle in der Schweiz erwerbstätigen Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen, haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO).
Erwerbstätige Personen in der Schweiz ab 18 Jahren müssen Beiträge von ihrem Lohn (zurzeit 0,15 %) an die EO entrichten.
Unfallversicherung
Versicherte haben Anspruch auf Leistung bei: Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert. Berufsbranchen mit höheren Risiken werden dabei durch die schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert (vgl. UVG Art. 66). Andere Branchen müssen bei privaten Versicherern die obligatorischen Leistungen versichern.
Ausführliche Informationen finden sich hier: Unfallversicherung
Arbeitslosenversicherung
Alle die arbeitslos sind oder die wegen schlechtem Wetter nicht arbeiteten können und auch für solche, deren Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, haben Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV).
Alle in der AHV beitragspflichtigen Arbeitnehmenden und ihre Arbeitgebenden müssen Beiträge (zurzeit 1,0 %) an die ALV leisten.
Krankenversicherung
Die Krankenversicherung gewährt allen in der Schweiz lebenden Personen eine umfassende medizinische Versorgung und stellt medizinische Behandlung sicher. Alle in der Schweiz wohnhaften Personen müssen von Gesetzes wegen eine Krankenversicherung abschliessen.
Bei Problemen mit der Krankenkasse gewährt die Ombudstelle der sozialen Krankenversicherung Beratung und Vermittlung.
Berufliche Vorsorge
Die Berufliche Vorsorge (BV) soll, zusammen mit der AHV und der IV, die gewohnte Lebenshaltung in angenehmer Weise ermöglichen. Alle Erwerbstätigen sind obligatorisch versichert.
Zurzeit gelten folgende Beitragssätze:
- 25 bis 34 Jährigen sind es 7% Abzug vom Einkommen
- 35 bis 44 Jährigen sind es 10% Abzug vom Einkommen
- 45 bis 54 Jährigen sind es 15% Abzug vom Einkommen
- 55 bis 65 Jährigen sind es 18% Abzug vom Einkommen