„Standrecht“ – Versionsunterschied

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Die Einführung des Standrechts geht davon aus, dass ein ordentliches Verfahren aus Mangel an Zeit oder Gelegenheit nicht durchführbar ist und dass eine Bestrafung des Täters in Form des „[[Kurzer Prozess (Urteil)|Kurzen Prozesses]]“ wegen der Bedeutung der Tat – oder als abschreckendes Beispiel für andere – unumgänglich sei.
Die Einführung des Standrechts geht davon aus, dass ein ordentliches Verfahren aus Mangel an Zeit oder Gelegenheit nicht durchführbar ist und dass eine Bestrafung des Täters in Form des „[[Kurzer Prozess (Urteil)|Kurzen Prozesses]]“ wegen der Bedeutung der Tat – oder als abschreckendes Beispiel für andere – unumgänglich sei.


Wichtigster Punkt ist nicht nur der Übergang der Gerichtsbarkeit auf den kommandierenden Militairbefehlshaber in den Armeekorpsbezirken des Deutschen Heeres, sondern die Anwendung des Militärstrafrechts auf alle sich im Kommandobezirk aufhaltenden Personen. Nur nach diesem Recht oder einem speziellen Gesetz für den Belagerungszustand konnte "Recht gesprochen" werden, im Deutschen Kaiserreich das Preußische Belagerungsgesetz in der Fassung vom 4. Juni 1851. Nach der Erklärung des Kaisers Wilhelm II. vom 31. Juli 1914 wurde der Belagerungszustand reichsweit ausgerufen und der Belagerungszustand oder verschärfte Belagerungszustand trat in Kraft. Hier hatte der kommandierende Militairbefehlshaber das Recht bedeutende Verfassungsartikel außer Kraft zu setzen und auf die Todesstrafe zu erkennen oder Todesurteile durch Standgerichte zu bestätigen.
Wichtigster Punkt ist nicht nur der Übergang der Gerichtsbarkeit auf den kommandierenden Militärbefehlshaber in den Armeekorpsbezirken des Deutschen Heeres, sondern die Anwendung des Militärstrafrechts auf alle sich im Kommandobezirk aufhaltenden Personen. Nur nach diesem Recht oder einem speziellen Gesetz für den Belagerungszustand konnte "Recht gesprochen" werden, im Deutschen Kaiserreich das Preußische Belagerungsgesetz in der Fassung vom 4. Juni 1851. Nach der Erklärung des Kaisers Wilhelm II. vom 31. Juli 1914 wurde der Belagerungszustand reichsweit ausgerufen und der Belagerungszustand oder verschärfte Belagerungszustand trat in Kraft. Hier hatte der kommandierende Militairbefehlshaber das Recht bedeutende Verfassungsartikel außer Kraft zu setzen und auf die Todesstrafe zu erkennen oder Todesurteile durch Standgerichte zu bestätigen.


Alle Urteile durch ''[[Standgericht]]e'' in der Zeit des [[Nationalsozialismus]] wurden in Deutschland durch das [[NS-Unrechtsurteileaufhebungsgesetz]] im Jahr 1998 pauschal aufgehoben<ref>Gerd Weckbecker: ''Zwischen Freispruch und Todesstrafe. Die Rechtsprechung der nationalsozialistischen Sondergerichte Frankfurt/Main und Bromberg'', Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1998, ISBN 3-7890-5145-4.</ref>, das in seiner letzten Fassung am 30. September 2009 in Kraft trat.
Alle Urteile durch ''[[Standgericht]]e'' in der Zeit des [[Nationalsozialismus]] wurden in Deutschland durch das [[NS-Unrechtsurteileaufhebungsgesetz]] im Jahr 1998 pauschal aufgehoben<ref>Gerd Weckbecker: ''Zwischen Freispruch und Todesstrafe. Die Rechtsprechung der nationalsozialistischen Sondergerichte Frankfurt/Main und Bromberg'', Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1998, ISBN 3-7890-5145-4.</ref>, das in seiner letzten Fassung am 30. September 2009 in Kraft trat.

Version vom 10. Dezember 2013, 15:14 Uhr

Standrecht bezeichnet im Wehrrecht den Zustand, bei dem die von den zivilen Behörden ausgeübte Gerichtsbarkeit auf den höchsten Militärbefehlshaber übergeht, dem ein Kriegsgericht zur Seite steht, das so genannte Standgericht.

Die Einführung des Standrechts geht davon aus, dass ein ordentliches Verfahren aus Mangel an Zeit oder Gelegenheit nicht durchführbar ist und dass eine Bestrafung des Täters in Form des „Kurzen Prozesses“ wegen der Bedeutung der Tat – oder als abschreckendes Beispiel für andere – unumgänglich sei.

Wichtigster Punkt ist nicht nur der Übergang der Gerichtsbarkeit auf den kommandierenden Militärbefehlshaber in den Armeekorpsbezirken des Deutschen Heeres, sondern die Anwendung des Militärstrafrechts auf alle sich im Kommandobezirk aufhaltenden Personen. Nur nach diesem Recht oder einem speziellen Gesetz für den Belagerungszustand konnte "Recht gesprochen" werden, im Deutschen Kaiserreich das Preußische Belagerungsgesetz in der Fassung vom 4. Juni 1851. Nach der Erklärung des Kaisers Wilhelm II. vom 31. Juli 1914 wurde der Belagerungszustand reichsweit ausgerufen und der Belagerungszustand oder verschärfte Belagerungszustand trat in Kraft. Hier hatte der kommandierende Militairbefehlshaber das Recht bedeutende Verfassungsartikel außer Kraft zu setzen und auf die Todesstrafe zu erkennen oder Todesurteile durch Standgerichte zu bestätigen.

Alle Urteile durch Standgerichte in der Zeit des Nationalsozialismus wurden in Deutschland durch das NS-Unrechtsurteileaufhebungsgesetz im Jahr 1998 pauschal aufgehoben[1], das in seiner letzten Fassung am 30. September 2009 in Kraft trat.

Durch Standgerichte wurden in der Geschichte zahlreiche Todesurteile gefällt bzw. deren Vollstreckung veranlasst. Die Vollstreckung erfolgte oft durch Erschießung („standrechtliche Erschießung“) oder durch Hängen („durch den Strang“).

Siehe auch

Literatur

  • Deist, Wilhelm: Militär und Innenpolitik im Weltkrieg 1914-1918. I. A. der Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien und des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes von Matthias, Erich / Meier-Welcker, Hans [Hg.]. Erster Teil, Bd. 1/I, Düsseldorf, 1970.
  • Huber, Ernst Rudolf: Gesetz über den Belagerungszustand, i.d.F. vom 4. Juni 1851. In: Preußische Gesetzsammlung 1851, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. I, Stuttgart, Stand: 19. Februar 2001, S. 451-452.
  • Standrecht u. Belagerungszustand; d. Beratung d. Verfassunggebenden Preuß. Landesversammlung über d. Antrag d. Abgeordneten Adolf Hoffmann u. Genossen auf Aufhebung d. Standrechtes u. d. Belagerungszustandes; Verhandlungen vom 14./15./17. u. 19. März 1919 (stenogr. Bericht); Anh.: Das Programm d. Preuß. Regierung Erklärung d. Ministerpräsidenten Hirsch am 25. März 1919, Preußen: Bibliothek Stein-Berlin. Buchh. Vorwärts, Mikrofiche-Ausg., 1919, ISBN: 3628004195.
  • Verordnung betreffend die Einführung Preußischer Militairgesetze im ganzen Bundesgebiete, i.d.F. vom 7. November 1867, Bundes=Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867, S. 125-130.
  • Verordnung betreffend über die Einführung des Preußischen Militair-Strafrechts im ganzen Bundesgebiete, i.d.F. vom 29. Dezember 1867, Bundes=Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867, S. 185.
  • Gesetz über den Kriegszustand „Gesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes vom 4. Dezember 1916.“ , i.d.F. vom 4. Dezember 1916, Reichsgesetzblatt [RGBl] 1916, S. 1329.

Einzelnachweise

  1. Gerd Weckbecker: Zwischen Freispruch und Todesstrafe. Die Rechtsprechung der nationalsozialistischen Sondergerichte Frankfurt/Main und Bromberg, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1998, ISBN 3-7890-5145-4.