„Bergrecht“ – Versionsunterschied

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Seit dem 1. Januar 1982 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesberggesetz (BBergG), das die Berggesetze der Bundesländer ablöste und für einheitliche Regelungen sorgte. Am 3. Oktober 1990 wurde sein Wirkungsbereich auch auf das Gebiet der ehemaligen [[DDR]] ausgedehnt. Es fasst im Wesentlichen die früheren Landesberggesetze zusammen, wie zum Beispiel das ''Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten von 1865'', dazu das ''Gesetz zur Erschließung von Erdöl- und anderen Bodenschätzen'' sowie die ''Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze von 1934'' und ersetzt diese Regelungen gleichzeitig.
Seit dem 1. Januar 1982 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesberggesetz (BBergG), das die Berggesetze der Bundesländer ablöste und für einheitliche Regelungen sorgte. Am 3. Oktober 1990 wurde sein Wirkungsbereich auch auf das Gebiet der ehemaligen [[DDR]] ausgedehnt. Es fasst im Wesentlichen die früheren Landesberggesetze zusammen, wie zum Beispiel das ''Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten von 1865'', dazu das ''Gesetz zur Erschließung von Erdöl- und anderen Bodenschätzen'' sowie die ''Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze von 1934'' und ersetzt diese Regelungen gleichzeitig.


Das Bundesberggesetz beruht auf dem Prinzip der [[Bergfreiheit]]. Dadurch sind alle im Gesetz aufgeführten bergfreien Bodenschätze (diverse Metalle, Erdöl, Erdgas, Kohle, Salze, Fluss- und Schwerspat etc.) dem Grundeigentum entzogen, so dass dem Grundeigentümer nur die sogenannten grundeigenen Bodenschätze (z.&nbsp;B. Sand, Kies, Gips, Ton, Dachschiefer) zustehen. Die bergfreien Bodenschätze hingegen sind zunächst herrenlos, Eigentum an ihnen kann allerdings nur durch ein staatlich kontrolliertes Verleihungsverfahren erworben werden.<ref>Piens et al., S.&nbsp;140–145</ref> Ein unmittelbares Bergwerkseigentum des Staates für bestimmte Rohstoffe, wie das seit dem 12. Jahrhundert bestehende Bergregal von König oder Landesherr oder der im 20. Jahrhundert bestehende Staatsvorbehalt, besteht in der Bundesrepublik seit 1982 nicht mehr. Das Bundesberggesetz regelt die Interessenkonflikte zwischen dem Inhaber einer Bergbauberechtigung und betroffenen Grundeigentümern. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er zum Beispiel sein Land für den Bau von Bergwerksanlagen abtreten muss. Auch die Erdwärme ([[Geothermie]]) gilt als bergfrei. Das Bundesberggesetz gilt nicht für einige [[Massenrohstoff]]e, wie Sand, Kies, Natursteine oder Torf (grundeigene Bodenschätze), solange sie nicht im [[Tiefbau (Bergbau)|Tiefbau]] gewonnen werden. Stattdessen fallen solche oberflächennahen Rohstoffe unter das [[Abgrabungsgesetz|Abgrabungsrecht]]. In der DDR galten diese Rohstoffe ebenfalls als bergfrei. Das Sammeln von bergfreien Mineralen für Lehrzwecke oder private Sammlungen ist jedoch jedermann gestattet.
Das Bundesberggesetz beruht auf dem Prinzip der [[Bergfreiheit]]. Dadurch sind alle im Gesetz aufgeführten bergfreien Bodenschätze (diverse Metalle, Erdöl, Erdgas, Kohle, Salze, Fluss- und Schwerspat etc.) dem Grundeigentum entzogen, so dass dem Grundeigentümer nur die sogenannten grundeigenen Bodenschätze (z.&nbsp;B. Sand, Kies, Gips, Ton, Dachschiefer) zustehen. Die bergfreien Bodenschätze hingegen sind zunächst herrenlos, Eigentum an ihnen kann allerdings nur durch ein staatlich kontrolliertes Verleihungsverfahren erworben werden.<ref>Piens et al., S.&nbsp;140–145</ref> Ein unmittelbares Bergwerkseigentum des Staates für bestimmte Rohstoffe, wie das seit dem 12. Jahrhundert bestehende Bergregal von König oder Landesherr oder der im 20. Jahrhundert bestehende Staatsvorbehalt, besteht in der Bundesrepublik seit 1982 nicht mehr. Das Gesetz schreibt aber einen Vorrang der Sicherstellung der Versorgung mit Rohstoffen gegenüber anderen übergeordneten Interessen des [[Gemeinwohl]]s fest.<ref>''[http://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/umweltrecht/umweltschutz-im-fachrecht/bergrecht Umweltschutz im Fachrecht: Bergrecht]'', [[Umweltbundesamt]], 21. August 2013, abgerufen am 3. April 2014</ref>
Das Bundesberggesetz regelt die Interessenkonflikte zwischen dem Inhaber einer Bergbauberechtigung und betroffenen Grundeigentümern. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er zum Beispiel sein Land für den Bau von Bergwerksanlagen abtreten muss. Auch die Erdwärme ([[Geothermie]]) gilt als bergfrei. Das Bundesberggesetz gilt nicht für einige [[Massenrohstoff]]e, wie Sand, Kies, Natursteine oder Torf (grundeigene Bodenschätze), solange sie nicht im [[Tiefbau (Bergbau)|Tiefbau]] gewonnen werden. Stattdessen fallen solche oberflächennahen Rohstoffe unter das [[Abgrabungsgesetz|Abgrabungsrecht]]. In der DDR galten diese Rohstoffe ebenfalls als bergfrei. Das Sammeln von bergfreien Mineralen für Lehrzwecke oder private Sammlungen ist jedoch jedermann gestattet.


Mit der Durchforschung des Bundesgebiets nach nutzbaren Minerallagerstätten, deren Untersuchung, sowie der Sammlung und Bearbeitung ihrer Ergebnisse sind die geologischen Anstalten der Länder ([[Landesamt|Landesämter]]) beauftragt. Sie unterstehen dem [[Bundesminister (Deutschland)|Bundesminister]] für Wirtschaft.
Mit der Durchforschung des Bundesgebiets nach nutzbaren Minerallagerstätten, deren Untersuchung, sowie der Sammlung und Bearbeitung ihrer Ergebnisse sind die geologischen Anstalten der Länder ([[Landesamt|Landesämter]]) beauftragt. Sie unterstehen dem [[Bundesminister (Deutschland)|Bundesminister]] für Wirtschaft.

Version vom 4. April 2014, 00:08 Uhr

Unter Bergrecht versteht man die rechtlichen Bestimmungen, die Bodenschätze und den Bergbau betreffen. Zum Weinbau-Bergrecht siehe Bergrecht in Österreich.

Deutsches Bergrecht

Das deutsche Bergrecht ist aus mittelalterlichem Gewohnheitsrecht entstanden. Spätestens seit dem 12. Jahrhundert beanspruchten die deutsche Könige das Bergregal auf Silber und andere Metalle, wodurch diese dem Grundherren entzogen waren. Bereits im Spätmittelalter ging das Bergregal vom Königtum an die Landesherren über. Zuerst wurde das Bergrecht nur mündlich überliefert oder von Privatpersonen schriftlich niedergelegt. Seit Anfang des 15. Jahrhunderts wurde es von den Landesherren in Form von Verordnungen (Bergordnungen) erlassen, die oft bis ins 19. Jahrhundert in Kraft blieben. Eine weitreichende neue Grundlage wurde mit dem Allgemeinen Berggesetz für die Preußischen Staaten von 1865 geschaffen, das mit einzelnen Abänderungen auch in Braunschweig (1867), Bayern (1869), Württemberg (1874), Baden (1890) und anderen Ländern übernommen wurde. Mit Ausnahme des Königreichs Sachsens, in dem eine ähnlich bedeutende Rechtsnorm mit dem Allgemeinen Berggesetz für das Königreich Sachsen am 16. Juni 1868 in Kraft trat, erlangte es so in allen größeren Staaten Deutschlands Gültigkeit.

Bergrecht in der Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland unterliegt das Bergrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG der konkurrierenden Gesetzgebung. Die zentrale Rechtsnorm ist das Bundesberggesetz.[1]

Bis 1982 regelte die Gesetzgebung der einzelnen Bundesländer den Bergbau, deren Gesetze zwar meist auf dem Allgemeinen Berggesetz für die Preußischen Staaten beruhten, aber im Detail unterschiedliche Regelungen aufwiesen. Noch komplizierter war die Situation in Bundesländern wie Baden-Württemberg, die nach 1945 aus verschiedenen Ländern zusammengeschlossen wurden. So galten in den ehemals selbständigen Landesteilen Nordbaden, Südbaden, Hohenzollern, Nordwürttemberg und Südwürttemberg teilweise unterschiedliche Bestimmungen.

Seit dem 1. Januar 1982 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesberggesetz (BBergG), das die Berggesetze der Bundesländer ablöste und für einheitliche Regelungen sorgte. Am 3. Oktober 1990 wurde sein Wirkungsbereich auch auf das Gebiet der ehemaligen DDR ausgedehnt. Es fasst im Wesentlichen die früheren Landesberggesetze zusammen, wie zum Beispiel das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten von 1865, dazu das Gesetz zur Erschließung von Erdöl- und anderen Bodenschätzen sowie die Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze von 1934 und ersetzt diese Regelungen gleichzeitig.

Das Bundesberggesetz beruht auf dem Prinzip der Bergfreiheit. Dadurch sind alle im Gesetz aufgeführten bergfreien Bodenschätze (diverse Metalle, Erdöl, Erdgas, Kohle, Salze, Fluss- und Schwerspat etc.) dem Grundeigentum entzogen, so dass dem Grundeigentümer nur die sogenannten grundeigenen Bodenschätze (z. B. Sand, Kies, Gips, Ton, Dachschiefer) zustehen. Die bergfreien Bodenschätze hingegen sind zunächst herrenlos, Eigentum an ihnen kann allerdings nur durch ein staatlich kontrolliertes Verleihungsverfahren erworben werden.[2] Ein unmittelbares Bergwerkseigentum des Staates für bestimmte Rohstoffe, wie das seit dem 12. Jahrhundert bestehende Bergregal von König oder Landesherr oder der im 20. Jahrhundert bestehende Staatsvorbehalt, besteht in der Bundesrepublik seit 1982 nicht mehr. Das Gesetz schreibt aber einen Vorrang der Sicherstellung der Versorgung mit Rohstoffen gegenüber anderen übergeordneten Interessen des Gemeinwohls fest.[3]

Das Bundesberggesetz regelt die Interessenkonflikte zwischen dem Inhaber einer Bergbauberechtigung und betroffenen Grundeigentümern. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er zum Beispiel sein Land für den Bau von Bergwerksanlagen abtreten muss. Auch die Erdwärme (Geothermie) gilt als bergfrei. Das Bundesberggesetz gilt nicht für einige Massenrohstoffe, wie Sand, Kies, Natursteine oder Torf (grundeigene Bodenschätze), solange sie nicht im Tiefbau gewonnen werden. Stattdessen fallen solche oberflächennahen Rohstoffe unter das Abgrabungsrecht. In der DDR galten diese Rohstoffe ebenfalls als bergfrei. Das Sammeln von bergfreien Mineralen für Lehrzwecke oder private Sammlungen ist jedoch jedermann gestattet.

Mit der Durchforschung des Bundesgebiets nach nutzbaren Minerallagerstätten, deren Untersuchung, sowie der Sammlung und Bearbeitung ihrer Ergebnisse sind die geologischen Anstalten der Länder (Landesämter) beauftragt. Sie unterstehen dem Bundesminister für Wirtschaft.

Das Bundesberggesetz unterscheidet zwischen dem Aufsuchen (Schürfen) und dem Gewinnen von bergfreien Bodenschätzen. Jeder Interessent bedarf für das Aufsuchen einer Erlaubnis bzw. für das Gewinnen einer Bewilligung der jeweils zuständigen Bergämter. Dort kann er auch einen Antrag auf Verleihung von Bergwerkseigentum (entspricht einer Bewilligung, doch es sind zusätzlich die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden) stellen. Für die Erlaubnis sind jährliche Feldes- und für die Bewilligung Förderabgaben zu entrichten. Die maximale Größe eines verliehenen Feldes beträgt 2,2 Millionen Quadratmeter und reicht bis zur ewigen Teufe, das heißt theoretisch bis zum Mittelpunkt der Erde. Für Bergschäden haftet der Bergwerksbetreiber.

Neben dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe, darunter wenige, bestimmte grundeigene Bodenschätze, regelt das Bundesberggesetz auch die Rekultivierung der ausgebeuteten Tagebaue. Auch die Errichtung und der Betrieb von Untergrundspeichern (Gas, Mineralöl, Druckluft etc.) unterliegt dem Bergrecht.

aktuelle Diskussion

Im Mai 2012 fand eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages statt.[4] Ein Anlass war das Fracking, das Teile der Bevölkerung beunruhigt.

Grundlage der Anhörung waren vier Anträge und Gesetzentwürfe der Oppositionsfraktionen:

  • die SPD-Fraktion strebt (Antrag 17/9560) mehr Transparenz bei bergrechtlichen Verfahren und eine stärkere Einbeziehung des Umweltschutzes an.[5]
  • Die Linksfraktion verlangt (Antrag 17/9034), dass die Interessen der Umwelt und der vom Abbau von Bodenschätzen betroffenen Menschen angemessen berücksichtigt werden.[6]
  • Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Gesetzentwurf (17/9390) eingebracht, in dem eine einheitliche Förderabgabe in Höhe von zehn Prozent vorgesehen ist. Zudem verlangt die Fraktion (Antrag 17/8133) eine öffentliche Interessenabwägung „zwischen den potenziell positiven Wirkungen des Bergbaus für die Gesellschaft und seinen negativen Folgen für die betroffenen Menschen“.[7]

Bergrecht in Österreich

In Österreich sind die gesetzlichen Grundlagen ziemlich ähnlich zum deutschen Recht. Primäre Rechtsgrundlage ist seit dem 1. Jänner 1999 das Mineralrohstoffgesetz (MinroG).[8] Für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ist danach eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaften oder, bei untertägiger Gewinnung, des Wirtschaftsministers notwendig. Zu den grundeigenen Bodenschätzen gehören in Österreich auch Asbest und Quarzstein (nicht Quarzsand).

In Niederösterreich, Steiermark (und Krain) wurde/wird die Bezeichnung Bergrecht auch im Sinne von Weinbaurecht, Weinbergrecht verstanden.[9]

Bergrecht in der Schweiz

In der Schweiz ist das Bergrecht ein kantonales, nach wie vor Bergregal genanntes Hoheitsrecht und wird durch die kantonale Gesetzgebung geregelt. Neben kantonalen Gesetzen hat sich aber auch altes Gewohnheitsrecht erhalten. In Graubünden hat der Kanton das Bergrecht den politischen Gemeinden übertragen.

Angesichts der bislang geringen und meist nur historischen Bedeutung des Bergbaus in der Schweiz beschränkt sich die Gesetzgebung auf Grundsätze. Einige kantonale Bergbaugesetze sind gegen oder über hundert Jahre alt. Angesichts der zunehmenden Wichtigkeit des Untergrunds und seit neuestem der Geothermie haben mehrere Kantone in jüngerer Zeit allerdings moderne Bergbaugesetze erlassen. Der Kanton Aargau hat als erster Kanton in seinem 2012 erlassenen Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen die Erschließung der Erdwärme ins Zentrum gestellt.

Berggesetze gibt es (2013) in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Freiburg, Genf, Glarus, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, St Gallen, Schwyz, Uri, Waadt und Wallis.[10] Andere Kantone haben es bislang bei den knappen Bestimmungen belassen, die ihre jeweiligen Einführungsgesetze zum Zivilgesetzbuch enthalten, nämlich Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt, Schaffhausen, Solothurn, Zug und Zürich.[11] Wieder andere kennen lediglich einen Passus in ihrer Kantonsverfassung, in welchem sie das Bergregal beanspruchen, so Graubünden, Obwalden und Thurgau.[12] Der Kanton Appenzell Innerrhoden hat gar keine gesetzlichen Bestimmungen zum Bergrecht erlassen, im Kanton Tessin wurde ein längst veraltetes Gesetz inzwischen ersatzlos aufgehoben. Auf interkantonaler Ebene gibt es das 1955 von den Kantonen der östlichen Hälfte der Deutschschweiz verabschiedete Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl.[13]

Bergrecht Liechtenstein

Das Bergrecht ist in Liechtenstein auf einige wenige Rohstoffe (metallische Erze, fossile Brenn-, Leucht- und verwandte Stoffe, als Graphit, Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Schieferkohle, Asphalt, Bitumen und mineralische Öle, Schwefel, Schwefelerze, Steinsalz und Solquellen) eingeschränkt und vor allem im liechtensteinischen Sachenrecht (SR), Art 484 bis 497 SR geregelt.

Wie in der Schweiz hat der Bergbau in Liechtenstein keine besondere Bedeutung mehr und sind die Regelungen im Sachenrecht weitgehend nur verfahrensrechtliche Grundsatzbestimmungen.

Angelsächsischer Rechtskreis

Im Gegensatz zum deutschen Bergrecht gilt in Großbritannien und im Commonwealth meistens das Prinzip des Grundeigentümerbergbaus. Die Krone erhebt nur Anspruch auf Gold- und Silberlagerstätten. In Ausnahmefällen (zum Beispiel bei zersplittertem Grundbesitz) können Abbaurechte aber an Dritte vergeben werden, wobei die Grundeigentümer entschädigt werden müssen. Der Bergbautreibende zahlt an den Eigentümer eine Pacht (lease), einen festen Zins (dead rent) oder eine Förderabgabe (royalty). Die Rechte auf ober- und unterirdische Bodenschätze (in der Regel Steinbrüche und Bergwerke) können getrennt voneinander vergeben werden.

In den Ländern des Commonwealth (wie zum Beispiel Kanada, Neuseeland, Australien, Indien, Pakistan, Malaysia, Südafrika, und viele andere) können Minerale (außer Gold und Silber) gegen eine Jahresgebühr beschürft werden. Die Besitzergreifung eines Feldes (claim) auf öffentlichem Land erfolgt meistens durch den Fund, Markierung der Fundstelle, die Feldabsteckung und schließlich durch die Eintragung in das amtliche Register. In Kanada führt das Bergbauministerium (Minister of Natural Resources) die Bergaufsicht und erteilt Lizenzen und Konzessionen. Die Prospektionslizenz gilt für ein Jahr. Innerhalb dieser Zeit muss ein Claim abgesteckt sein. Danach kann der Schürfer für ein weiteres Jahr eine Schürf- oder Entwicklungslizenz erwerben. Die nächsten Stufen sind die Vergabe von vorläufigen Bergbaurechten und die endgültige Bergbaukonzession.

Auch in den Vereinigten Staaten lehnt sich das Bergrecht an das englische Common Law an. Hier ist der Grundeigentümer ebenfalls der Besitzer aller Rohstoffe bis in die ewige Teufe. Jedoch besteht Staatsvorbehalt für Phosphate, Nitrate, Kalisalze, Asphalt, Kohle, Ölschiefer und Schwefel, und ein Aneignungsrecht (kein Eigentumsrecht) des Staates für Erdöl und Erdgas. Sand und Kies unterstehen dem Innenministerium. Der Erwerb von Bergwerkseigentum auf Bundesland erfolgt ganz ähnlich wie in Kanada, allerdings müssen zusätzlich noch Aufschlussarbeiten (discovery shaft) durchgeführt werden. Auf dem Land der einzelnen Bundesstaaten hingegen erfolgt keine Übertragung des Claims in volles Eigentum, sondern nur zur Pacht.

Französischer Rechtskreis

In Frankreich und Belgien bildet der Code civil die Grundlage für das Bergrecht. Es nimmt in gewisser Weise eine Mittelstellung zwischen der deutschen und der angelsächsischen Rechtstradition ein. Steinbrüche (carrières) von Naturstein, Sand, Kies, Kaolin und Ton sowie Tagebaue (minières) von Eisenerzen, Pyrit, Bauxit und Torf gehören zum Grundeigentum. Nur die unterirdischen Bergwerke (mines) von Metallen, Arsen, Schwefel, Alaun, Vitriol, Kohle, Bitumen, Erdöl, Erdgas, Stein- und Kalisalz sind vom Verfügungsrecht des Grundbesitzers ausgeschlossen. Sowohl Grundeigentümer als auch der Staat können Schürferlaubnisse und Konzessionen vergeben. Der Finder besitzt keinen besonderen Anspruch auf eine Bergbaukonzession. Der Staat erhebt vom Betreiber eine Feldsteuer (redevance fixe) und eine Abgabe vom Reinertrag (redevance proportionelle). Der Grundeigentümer erhält eine Abfindung.

In Portugal, Spanien, Italien und der Türkei lehnt sich das Bergrecht an den Code Napoléon an. Auch hier gehören die meisten oberirdischen Rohstoffe dem Grundbesitzer, die unterirdischen dem Staat. Bei Einhaltung bestimmter Auflagen kann der Finder eine Konzession erlangen, oder hat zumindest Anspruch auf Entschädigung.

Andere Länder

In Schweden und Finnland ist der Grundeigentümer am Betrieb und zur Hälfte am Gewinn und Verlust des Bergbaus beteiligt.

Sonstiges

Da viele der sogenannten Entwicklungsländer einen Großteil ihrer Einkünfte aus dem Export von Rohstoffen bestreiten, zeigen die Bergbaugesetzgebungen in diesen Ländern oft ähnliche Züge. Meistens unterliegen alle Rohstoffe der Verfügungsgewalt des Staates. Die besonders wichtigen Hauptausfuhrprodukte (meistens Edelmetalle, Energierohstoffe, usw.) sind der ausschließlichen Nutzung des Staates vorbehalten. Die erteilten Konzessionen sind (nach nordamerikanischem Vorbild) befristet, gebührenpflichtig und für den ausländischen Partner oft mit zahlreichen Auflagen verbunden (Mindestinvestitionen, Beschäftigung und Ausbildung von Einheimischen, Informationspflicht über den Betrieb, Maßnahmen für Umweltschutz und Rekultivierung, usw.). Oft bestehen die staatlichen Bergbaubetriebe auch auf mehrheitlicher Beteiligung an den ausländischen Unternehmen. Der einheimische Kleinstbergbau ist jedoch meistens nur anmeldungspflichtig und auflagenfrei. Entsprechend katastrophal sind daher oft die Arbeitsbedingungen der einheimischen Bergleute.

Anfang der 1990er Jahre reformierten verschiedene südamerikanische Staaten ihre jeweiligen Bergbaugesetzgebungen, um durch die Lockerung von Auflagen mehr ausländisches Kapital in ihre Länder zu locken. Zusammen mit dem damaligen hohen Goldpreis führte dies tatsächlich zu einem beachtlichen Aufschwung im Bergbausektor. Der langfristige Nutzen für die jeweiligen Volkswirtschaften blieb jedoch uneinheitlich.

Nach der Entdeckung von Manganknollen und Erzschlämmen auf dem Meeresgrund hat das Interesse an der Ausbeutung von untermeerischen Lagerstätten in der offenen See deutlich zugenommen. Ihre rechtliche Stellung ist jedoch noch äußerst unklar. Bis jetzt setzt nur die seewärtige Ausdehnung der Hoheitsgebiete von immer mehr Staaten einen gewissen Rechtsanspruch.

Siehe auch

Literatur

  • Reinhart Piens, Hans-Wolfgang Schulte, Stephan Graf Vitzthum: Bundesberggesetz. (BBergG). Kommentar. Kohlhammer, Stuttgart 1983, ISBN 3-17-007505-5.
  • Raimund Willecke: Die Deutsche Berggesetzgebung. Von den Anfängen bis zur Gegenwart. Glückauf, Essen 1977, ISBN 3-7739-0210-7.
  • Eduard Kremer, Peter U. Neuhaus gen. Wever: Bergrecht. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 2001, ISBN 3-17-016287-X.
  • Julius Hesemann et al.: Untersuchung und Bewertung von Lagerstätten der Erze, nutzbarer Minerale und Gesteine (= Vademecum 1). Geologisches Landesamt Nordrhein-Westfalen, Krefeld 1981, S. 95–105: Abschnitt: Rechtsverhältnisse (Berggesetzgebung).

Fußnoten

  1. Bundesberggesetz; PDF (308 kB)
  2. Piens et al., S. 140–145
  3. Umweltschutz im Fachrecht: Bergrecht, Umweltbundesamt, 21. August 2013, abgerufen am 3. April 2014
  4. Diskussion über das Bergrecht der Zukunft. Abgerufen am 23. Juli 2012.
  5. bundestag.de (PDF-Datei; 78 kB)
  6. bundestag.de (PDF-Datei; 148 kB)
  7. 17/9390 (PDF-Datei; 148 kB), 17/8133 (PDF-Datei; 121 kB)
  8. Österreichisches Mineralrohstoffgesetz – MinroG; PDF (771 kB)
  9. Deutsches Rechtswörterbuch
  10. Aargau: Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen vom 19. Juni 2012; Basel-Landschaft: Gesetz betreffend das Bergbau-Regal vom 7. Mai 1876; Bern: Bergregalgesetz vom 18. Juni 2003; Freiburg: Gesetz über den Betrieb der Minen vom 4. Oktober 1850 und Gesetz über die Schürfung und Ausbeutung von Kohlenwasserstoffen vom 27. Februar 1960; Genf: Loi sur les mines vom 12. Juni 1940 und Loi sur les gravières et exploitations assimilées vom 28. Oktober 1999; Glarus: Gesetz über den Bergbau vom 7. Mai 1893; Jura: Loi sur l'exploitation des matières premières minérales (Loi sur les mines) vom 22. Oktober 1978; Luzern: Gesetz betreffend das Berg-Regal vom 6. März 1918; Neuenburg: Loi sur les mines et les carrières vom 22.. Mai 1935; Nidwalden Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz) vom 29. April 1979; St. Gallen: Gesetz über den Bergbau vom 7. April 1919; Schwyz: Verordnung über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes vom 10. Februar 1999; Uri: Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes vom 26. November 1995; Waadt: Loi sur les hydrocarbures vom 26. November 1957; Wallis: Gesetz über die Bergwerke und Steinbrüche vom 21. November 1856.
  11. Appenzell Ausserrhoden: Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1969, § 229; Basel-Stadt: Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1911, § 158; Schaffhausen: Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911. §§ 90–92 (PDF; 122 kB) Solothurn: Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954, dazu noch gültig Gesetz vom 10. Dezember 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, § 260; Zug: Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911, § 89; Zürich: Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911, §§ 148–150 (PDF; 256 kB).
  12. Graubünden: Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai / 14. September 2003, Art. 85; Obwalden: Verfassung des Kantons Obwalden vom 19. Mai 1968, Art. 38; Thurgau: Verfassung des Kantons Thurgau vom 16. März 1987, § 84.
  13. Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl vom 24. September 1955. (PDF; 42 kB)