„Standrecht“ – Versionsunterschied

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* Verordnung betreffend über die Einführung des Preußischen Militair-Strafrechts im ganzen Bundesgebiete, i.d.F. vom 29. Dezember 1867, Bundes=Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867, S. 185.
* Verordnung betreffend über die Einführung des Preußischen Militair-Strafrechts im ganzen Bundesgebiete, i.d.F. vom 29. Dezember 1867, Bundes=Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867, S. 185.


* Gesetz über den Kriegszustand [[C:File:Deutsches Reichsgesetzblatt 1916 275 1329.png|„Gesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes vom 4. Dezember 1916.“ , i.d.F. vom 4. Dezember 1916, Reichsgesetzblatt [RGBl] 1916, S. 1329.]]
* Gesetz über den Kriegszustand [[C:File:Deutsches Reichsgesetzblatt 1916 275 1329.png|„Gesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes vom 4. Dezember 1916.“, i.d.F. vom 4. Dezember 1916, Reichsgesetzblatt [RGBl] 1916, S. 1329.]]


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Version vom 13. April 2016, 20:42 Uhr

Standrecht bezeichnet im Wehrrecht den Zustand, bei dem die von Behörden des öffentlichen Recht ausgeübte Gerichtsbarkeit im öffentlichen Recht auf den höchsten Militärbefehlshaber übergeht, dem ein Kriegsgericht zur Seite steht, das so genannte Standgericht.

Die Einführung des Standrechts basiert auf der Annahme, dass ein ordentliches Gerichtsverfahren aus Mangel an Zeit oder Gelegenheit nicht durchführbar und eine Bestrafung des Täters in Form des „Kurzen Prozesses“ wegen der Bedeutung der Tat – oder als abschreckendes Beispiel für andere – unumgänglich sei.

Durch Standgerichte wurden in der Geschichte zahlreiche Todesurteile gefällt bzw. deren Vollstreckung veranlasst. Die Vollstreckung erfolgte oft durch Erschießung („standrechtliche Erschießung“) oder durch Hängen („durch den Strang“).

Geschichte

Deutsches Kaiserreich

Wichtigster Punkt war nicht nur der Übergang der Gerichtsbarkeit auf den kommandierenden Militärbefehlshaber in den Armeekorpsbezirken des Deutschen Heeres, sondern die Anwendung des Militärstrafrechts auf alle sich im Kommandobezirk aufhaltenden Personen. Nur nach diesem Recht oder einem speziellen Gesetz für den Belagerungszustand konnte „Recht gesprochen“ werden (im Deutschen Kaiserreich das Preußische Belagerungsgesetz in der Fassung vom 4. Juni 1851). Nach der Erklärung des Kaisers Wilhelm II. vom 31. Juli 1914 wurde der Belagerungszustand reichsweit ausgerufen und der Belagerungszustand oder verschärfte Belagerungszustand trat in Kraft. Hier hatte der kommandierende Militärbefehlshaber das Recht, bedeutende Verfassungsartikel außer Kraft zu setzen und auf die Todesstrafe zu erkennen oder Todesurteile durch Standgerichte zu bestätigen.

Zeit des Nationalsozialismus

Alle Urteile durch Standgerichte in der Zeit des Nationalsozialismus wurden in Deutschland durch das NS-Unrechtsurteileaufhebungsgesetz im Jahr 1998 pauschal aufgehoben[1], das in seiner letzten Fassung am 30. September 2009 in Kraft trat.

Siehe auch

Literatur

  • Deist, Wilhelm: Militär und Innenpolitik im Weltkrieg 1914–1918. I. A. der Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien und des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes von Matthias, Erich / Meier-Welcker, Hans [Hg.]. Erster Teil, Bd. 1/I, Düsseldorf, 1970.
  • Huber, Ernst Rudolf: Gesetz über den Belagerungszustand, i.d.F. vom 4. Juni 1851. In: Preußische Gesetzsammlung 1851, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. I, Stuttgart, Stand: 19. Februar 2001, S. 451–452.
  • Standrecht u. Belagerungszustand; d. Beratung d. Verfassunggebenden Preuß. Landesversammlung über d. Antrag d. Abgeordneten Adolf Hoffmann u. Genossen auf Aufhebung d. Standrechtes u. d. Belagerungszustandes; Verhandlungen vom 14./15./17. u. 19. März 1919 (stenogr. Bericht); Anh.: Das Programm d. Preuß. Regierung Erklärung d. Ministerpräsidenten Hirsch am 25. März 1919, Preußen: Bibliothek Stein-Berlin. Buchh. Vorwärts, Mikrofiche-Ausg., 1919, ISBN 3628004195.
  • Verordnung betreffend die Einführung Preußischer Militairgesetze im ganzen Bundesgebiete, i.d.F. vom 7. November 1867, Bundes=Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867, S. 125–130.
  • Verordnung betreffend über die Einführung des Preußischen Militair-Strafrechts im ganzen Bundesgebiete, i.d.F. vom 29. Dezember 1867, Bundes=Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867, S. 185.

Einzelnachweise

  1. Gerd Weckbecker: Zwischen Freispruch und Todesstrafe. Die Rechtsprechung der nationalsozialistischen Sondergerichte Frankfurt/Main und Bromberg, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1998, ISBN 3-7890-5145-4.