„Grundpflege“ – Versionsunterschied

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== Pflegeversicherungsrechtliche Bedeutung ==
== Pflegeversicherungsrechtliche Bedeutung ==
Der individuelle Bedarf an Grundpflege hat entscheidende Bedeutung für die Einordnung eines [[Pflegebedürftigkeit|Pflegebedürftigen]] in die [[Pflegebedürftigkeit#Pflegestufen|Pflegestufen]] der [[Pflegeversicherung]] und der entsprechenden Kostenübernahme durch die [[Pflegekasse]]. Beispielsweise werden Pflegebedürftige, die zu mindestens drei verschiedenen Tageszeiten einen Hilfebedarf von mindestens 120 Minuten bei der Grundpflege und einen Gesamtpflegebedarf von mindestens 180 Minuten täglich benötigen, der Pflegestufe II zugeordnet.<ref>Graf von der Johann-Matthias Schulenburg: ''Versicherungsökonomik: Ein Leitfaden für Studium und Praxis'', Verlag Versicherungswirtschaft, 2005, ISBN 3899521226, Seite 508 bis 518, Kapitel 6.3 Aufgaben und Leistungen</ref>
Der individuelle Bedarf an Grundpflege hatte bis Ende 2016 entscheidende Bedeutung für die Einordnung eines [[Pflegebedürftigkeit|Pflegebedürftigen]] in die [[Pflegebedürftigkeit#Pflegestufen|Pflegestufen]] der [[Pflegeversicherung]] und der entsprechenden Kostenübernahme durch die [[Pflegekasse]]. Beispielsweise wurden Pflegebedürftige, die zu mindestens drei verschiedenen Tageszeiten einen Hilfebedarf von mindestens 120 Minuten bei der Grundpflege und einen Gesamtpflegebedarf von mindestens 180 Minuten täglich benötigen, der Pflegestufe II zugeordnet.<ref>Graf von der Johann-Matthias Schulenburg: ''Versicherungsökonomik: Ein Leitfaden für Studium und Praxis'', Verlag Versicherungswirtschaft, 2005, ISBN 3899521226, Seite 508 bis 518, Kapitel 6.3 Aufgaben und Leistungen</ref> Da in der Pflegeversicherung seit 2017 andere Einstufungskriterien gelten und der Begriff "Grundpflege" nicht mehr angewendet wird, ist diese pflegeversicherungsrechtliche Bedeutung entfallen.


== Literatur ==
== Literatur ==

Version vom 12. Februar 2017, 15:39 Uhr

Grundpflege oder Direkte Pflege bezeichnete in den Pflegeberufen der Gesundheits- und Krankenpflege, der Kindergesundheits- und Krankenpflege, der Altenpflege und der Heilerziehungspflege grundlegende, gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Pflegeleistungen. Diese umfassten den Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität, sowie andere nicht-medizinische Pflegetätigkeiten aus den Bereichen der Aktivitäten des täglichen Lebens.[1] Die Durchführung ärztlich verordneter Behandlungen, wie die Verabreichung von Medikamenten, Injektionen, Verbandwechsel wurde analog als Behandlungspflege bezeichnet. Beide Begriffe gelten als veraltet und wurden wieder verlassen.

Geschichte des Begriffes

Das Begriffspaar „Grund- und Behandlungspflege“ wurde im deutschsprachigen Raum 1967 durch den Krankenhausökonomen Siegfried Eichhorn eingeführt. Die Begriffe „Grundpflege“ und „Behandlungspflege“ entstanden hierbei als Übersetzungen aus einer englischsprachigen Arbeit von 1954.[2] Der mit dieser Aufteilung der Pflegepraxis verbundene Dualismus zwischen wenig anspruchsvollen originär pflegerischen Tätigkeiten und höher qualifizierten, aber ärztlich bestimmten Arbeiten wurde mit einem sich ändernden Berufsverständnis und dem Aufkommen der Pflegewissenschaft zugunsten einer ganzheitlicheren Betrachtungsweise verlassen. In Lehrbüchern für Pflegeberufe wurde 2004 die Verwendung der Begriffe abgelehnt, sofern sie noch erwähnt wurden. Sie fanden jedoch Eingang in das Sozialgesetzbuch[3] und werden dort auch verwendet, wenngleich eine Legaldefinition nicht existiert.[4][5]

Monika Krohwinkel verabschiedete 2013 in der Überarbeitung ihres Pflegemodelles diese Begrifflichkeit und führt aus: „...Die Begriffe Grundpflege und Behandlungspflege sollten als überholt angesehen werden. Stattdessen sollte von Pflege und von Mitarbeitsaufgaben der Pflege gesprochen werden, wie dies auch in der Studie zur fördernden Prozesspflege im Zusammenhang mit dem Managementmodell begründet, untersucht und entwickelt worden ist.[6] Die Hauptaufgaben und Verantwortungen beruflicher Pflege werden in diesem Modell nicht primär den Mitarbeitsaufgaben für andere Berufsgruppen zugeordnet, sondern einer personzentrierten Pflege im direkten Pflegeprozess, der Dokumentation sowie einer personenorientierten Organisation pflegerischer Prozesse mit entsprechenden Zuordnungen personeller, zeitlicher und materieller Ressourcen. …“ [7]

Pflegeversicherungsrechtliche Bedeutung

Der individuelle Bedarf an Grundpflege hatte bis Ende 2016 entscheidende Bedeutung für die Einordnung eines Pflegebedürftigen in die Pflegestufen der Pflegeversicherung und der entsprechenden Kostenübernahme durch die Pflegekasse. Beispielsweise wurden Pflegebedürftige, die zu mindestens drei verschiedenen Tageszeiten einen Hilfebedarf von mindestens 120 Minuten bei der Grundpflege und einen Gesamtpflegebedarf von mindestens 180 Minuten täglich benötigen, der Pflegestufe II zugeordnet.[8] Da in der Pflegeversicherung seit 2017 andere Einstufungskriterien gelten und der Begriff "Grundpflege" nicht mehr angewendet wird, ist diese pflegeversicherungsrechtliche Bedeutung entfallen.

Literatur

  • Nicole Menche (Hrsg.): Pflege Heute, Urban & Fischer Bei Elsevier, 4. Auflage: 4., Juli 2007, ISBN 343726771X
  • Liliane Juchli, Edith Kellnhauser, Susanne Schewior-Popp, Franz Sitzmann, Ursula Geißner, Martina Gümmer, Lothar Ulrich (Hrsg.): THIEMEs Pflege: Professionalität erleben, Thieme, Stuttgart, 10. Auflage, April 2004, ISBN 3135000109
  • Ulrike Brög-Kurzemann, Hannes Sieber, Bernhard Weh: Grundpflege. Behandlungspflege: Gegliedert nach AEDL, Vincentz Network GmbH & Co KG, 2000, ISBN 3878706200

Einzelnachweise

  1. SGB XI, §14, Abs. 4
  2. Heiner Friesacher: Theorie und Praxis pflegerischen Handelns: Begründung und Entwurf einer kritischen Theorie der Pflegewissenschaft, S. 192 f. Universitätsverlag Osnabrück bei V&R unipress GmbH, Osnabrück 2007, ISBN 978-3-89971-403-6. Online: eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche
  3. Bundesministerium der Justiz, Gesetzestext SGB V, § 37. Abgerufen am 15. August 2011.
  4. Michael Seidel: Behandlungspflege in der Behindertenhilfe - Leitlinien für stationäre Einrichtungen des Arbeitskreises Gesundheitspolitik der Fachverbände der Behindertenhilfe, 2009. (PDF; 615 kB) Abgerufen am 15. August 2011.
  5. Beate Rennen-Allhoff: Handbuch Pflegewissenschaft. Studienausgabe, S. 771 ff. Juventa Verlag, Weinheim 2003, ISBN 978-3-7799-0785-5. Online: eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche
  6. vgl. hierzu auch Müller 2001, Bartholomeycik 2005
  7. Krohwinkel, Monika. Fördernde Prozesspflege mit integrierten ABEDLs. Forschung, Theorie und Praxis. Verlag Hans Huber: Bern 1. Aufl. 2013, S. 154.
  8. Graf von der Johann-Matthias Schulenburg: Versicherungsökonomik: Ein Leitfaden für Studium und Praxis, Verlag Versicherungswirtschaft, 2005, ISBN 3899521226, Seite 508 bis 518, Kapitel 6.3 Aufgaben und Leistungen