„Bundespersonalausschuss“ – Versionsunterschied

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Er hat die Befugnis, Ausnahmen von den Regelvorschriften des Laufbahnrechts zuzulassen.
Er hat die Befugnis, Ausnahmen von den Regelvorschriften des Laufbahnrechts zuzulassen.


Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des [[Bundesrechnungshof]]es als Vorsitzender, der Leiter der Personalrechtsabteilung des [[Bundesministerium des Innern|Bundesministeriums des Innern]] und der Leiter der Personalabteilung des [[Bundesministerium der Verteidigung|Bundesministeriums der Verteidigung]].
Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des [[Bundesrechnungshof]]es als Vorsitzender unx der Leiter der Personalrechtsabteilung des [[Bundesministerium des Innern|Bundesministeriums des Innern]]. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die Leiter der Personalabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden und vier andere Bundesbeamte.

Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei [[Berufssoldat]]en.

Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten.

Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom [[Bundespräsident (Deutschland)|Bundespräsidenten]] auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.


Der Ausschuss hat eine Geschäftsstelle im [[Bundesministerium des Innern]].
Der Ausschuss hat eine Geschäftsstelle im [[Bundesministerium des Innern]].

Version vom 30. März 2018, 10:34 Uhr

Der Bundespersonalausschuss hat in der Bundesrepublik Deutschland den gesetzlichen Auftrag, auf eine einheitliche Durchführung der dienstrechtlichen Vorschriften im öffentlichen Dienst hinzuwirken.

Er hat die Befugnis, Ausnahmen von den Regelvorschriften des Laufbahnrechts zuzulassen.

Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender unx der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die Leiter der Personalabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden und vier andere Bundesbeamte.

Der Ausschuss hat eine Geschäftsstelle im Bundesministerium des Innern.