„Standrecht“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
FrescoBot (Diskussion | Beiträge)
Zeile 10: Zeile 10:
Wichtigster Punkt war nicht nur der Übergang der Gerichtsbarkeit auf den kommandierenden Militärbefehlshaber in den Armeekorpsbezirken des [[Deutsches Heer (Deutsches Kaiserreich)|Deutschen Heeres]], sondern die Anwendung des Militärstrafrechts auf alle sich im Kommandobezirk aufhaltenden Personen. Nur nach diesem Recht oder einem speziellen Gesetz für den [[Belagerungszustand]] konnte „Recht gesprochen“ werden (im [[Deutsches Kaiserreich|Deutschen Kaiserreich]] das Preußische Belagerungsgesetz in der Fassung vom 4. Juni 1851). Nach der Erklärung des Kaisers [[Wilhelm II. (Deutsches Reich)|Wilhelm II.]] vom 31. Juli 1914 wurde der Belagerungszustand reichsweit ausgerufen und der Belagerungszustand oder verschärfte Belagerungszustand trat in Kraft. Hier hatte der kommandierende Militärbefehlshaber das Recht, bedeutende Verfassungsartikel außer Kraft zu setzen und auf die Todesstrafe zu erkennen oder Todesurteile durch Standgerichte zu bestätigen.
Wichtigster Punkt war nicht nur der Übergang der Gerichtsbarkeit auf den kommandierenden Militärbefehlshaber in den Armeekorpsbezirken des [[Deutsches Heer (Deutsches Kaiserreich)|Deutschen Heeres]], sondern die Anwendung des Militärstrafrechts auf alle sich im Kommandobezirk aufhaltenden Personen. Nur nach diesem Recht oder einem speziellen Gesetz für den [[Belagerungszustand]] konnte „Recht gesprochen“ werden (im [[Deutsches Kaiserreich|Deutschen Kaiserreich]] das Preußische Belagerungsgesetz in der Fassung vom 4. Juni 1851). Nach der Erklärung des Kaisers [[Wilhelm II. (Deutsches Reich)|Wilhelm II.]] vom 31. Juli 1914 wurde der Belagerungszustand reichsweit ausgerufen und der Belagerungszustand oder verschärfte Belagerungszustand trat in Kraft. Hier hatte der kommandierende Militärbefehlshaber das Recht, bedeutende Verfassungsartikel außer Kraft zu setzen und auf die Todesstrafe zu erkennen oder Todesurteile durch Standgerichte zu bestätigen.


<gallery>
[[Datei:Deutsche Soldaten simulieren Exekution eines standgerichtlichen Todesurteils.jpg|mini|Deutsche Soldaten simulieren Exekution eines standgerichtlichen Todesurteils, entstanden 1933–1939]]
</gallery>
=== Zeit des Nationalsozialismus ===
=== Zeit des Nationalsozialismus ===
Der Begriff des Standrechts wurde in der [[Zeit des Nationalsozialismus|NS-Diktatur]] nur selten gebraucht. Stattdessen wurde meist mit der Bestimmung, eine bestimmte Region sei „Operationsgebiet“ zeitweise die Zuständigkeit von [[Militärgerichtsbarkeit (Nationalsozialismus)|Militärgerichten]] deklariert. Häufig wurden in diesem Zusammenhang zwischen Sommer 1940 und Sommer 1944 Regiments-Standgerichte der [[Wehrmacht]] zur Aburteilung von Widerstandshandlungen von Einwohnern besetzter Gebiete West- und Nordeuropas beauftragt. In Polen wurde der Begriff ''Standgericht'' auch von der [[Sicherheitspolizei (Nationalsozialismus)|Sicherheitspolizei]] übernommen, die zahlreiche Morde an Zivilisten hinter diesem Begriff zu kaschieren versuchte, indem willkürliche Tötungen als legitime Vollstreckung von Urteilen dargestellt wurden.<ref>Peter Lutz Kalmbach, „Das neue Recht ermöglicht energisches Vorgehen“, in: Deutsche Richterzeitung 2016, S. 26 ff.</ref>
Der Begriff des Standrechts wurde in der [[Zeit des Nationalsozialismus|NS-Diktatur]] nur selten gebraucht. Stattdessen wurde meist mit der Bestimmung, eine bestimmte Region sei „Operationsgebiet“ zeitweise die Zuständigkeit von [[Militärgerichtsbarkeit (Nationalsozialismus)|Militärgerichten]] deklariert. Häufig wurden in diesem Zusammenhang zwischen Sommer 1940 und Sommer 1944 Regiments-Standgerichte der [[Wehrmacht]] zur Aburteilung von Widerstandshandlungen von Einwohnern besetzter Gebiete West- und Nordeuropas beauftragt. In Polen wurde der Begriff ''Standgericht'' auch von der [[Sicherheitspolizei (Nationalsozialismus)|Sicherheitspolizei]] übernommen, die zahlreiche Morde an Zivilisten hinter diesem Begriff zu kaschieren versuchte, indem willkürliche Tötungen als legitime Vollstreckung von Urteilen dargestellt wurden.<ref>Peter Lutz Kalmbach, „Das neue Recht ermöglicht energisches Vorgehen“, in: Deutsche Richterzeitung 2016, S. 26 ff.</ref>

Version vom 23. Mai 2018, 12:27 Uhr

Standrecht bezeichnet im Wehrrecht den Zustand, bei dem die von Behörden des öffentlichen Rechts ausgeübte Gerichtsbarkeit im öffentlichen Recht auf den höchsten Militärbefehlshaber übergeht, dem ein Kriegsgericht zur Seite steht, das so genannte Standgericht.

Die Einführung des Standrechts basiert auf der Annahme, dass ein ordentliches Gerichtsverfahren aus Mangel an Zeit oder Gelegenheit nicht durchführbar und eine Bestrafung des Täters in Form des „Kurzen Prozesses“ wegen der Bedeutung der Tat – oder als abschreckendes Beispiel für andere – unumgänglich sei.

Durch Standgerichte wurden in der Geschichte zahlreiche Todesurteile gefällt oder deren Vollstreckung veranlasst. Die Vollstreckung erfolgte oft durch Erschießung („standrechtliche Erschießung“) oder durch Hängen („durch den Strang“).

Geschichte

Deutsches Kaiserreich

Wichtigster Punkt war nicht nur der Übergang der Gerichtsbarkeit auf den kommandierenden Militärbefehlshaber in den Armeekorpsbezirken des Deutschen Heeres, sondern die Anwendung des Militärstrafrechts auf alle sich im Kommandobezirk aufhaltenden Personen. Nur nach diesem Recht oder einem speziellen Gesetz für den Belagerungszustand konnte „Recht gesprochen“ werden (im Deutschen Kaiserreich das Preußische Belagerungsgesetz in der Fassung vom 4. Juni 1851). Nach der Erklärung des Kaisers Wilhelm II. vom 31. Juli 1914 wurde der Belagerungszustand reichsweit ausgerufen und der Belagerungszustand oder verschärfte Belagerungszustand trat in Kraft. Hier hatte der kommandierende Militärbefehlshaber das Recht, bedeutende Verfassungsartikel außer Kraft zu setzen und auf die Todesstrafe zu erkennen oder Todesurteile durch Standgerichte zu bestätigen.

Zeit des Nationalsozialismus

Der Begriff des Standrechts wurde in der NS-Diktatur nur selten gebraucht. Stattdessen wurde meist mit der Bestimmung, eine bestimmte Region sei „Operationsgebiet“ zeitweise die Zuständigkeit von Militärgerichten deklariert. Häufig wurden in diesem Zusammenhang zwischen Sommer 1940 und Sommer 1944 Regiments-Standgerichte der Wehrmacht zur Aburteilung von Widerstandshandlungen von Einwohnern besetzter Gebiete West- und Nordeuropas beauftragt. In Polen wurde der Begriff Standgericht auch von der Sicherheitspolizei übernommen, die zahlreiche Morde an Zivilisten hinter diesem Begriff zu kaschieren versuchte, indem willkürliche Tötungen als legitime Vollstreckung von Urteilen dargestellt wurden.[1]

Alle Urteile durch Standgerichte in der Zeit des Nationalsozialismus wurden in Deutschland durch das NS-Unrechtsurteileaufhebungsgesetz im Jahr 1998 pauschal aufgehoben[2], das in seiner letzten Fassung am 30. September 2009 in Kraft trat.

Siehe auch

Literatur

  • Wilhelm Deist: Militär und Innenpolitik im Weltkrieg 1914–1918. I. A. der Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien und des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes von Matthias, Erich / Meier-Welcker, Hans [Hg.]. Erster Teil, Bd. 1/I, Düsseldorf, 1970.
  • Ernst Rudolf Huber: Gesetz über den Belagerungszustand, i. d. F. vom 4. Juni 1851. In: Preußische Gesetzsammlung 1851, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. I, Stuttgart, Stand: 19. Februar 2001, S. 451–452.
  • Standrecht u. Belagerungszustand; d. Beratung d. Verfassunggebenden Preuß. Landesversammlung über d. Antrag d. Abgeordneten Adolf Hoffmann u. Genossen auf Aufhebung d. Standrechtes u. d. Belagerungszustandes; Verhandlungen vom 14./15./17. u. 19. März 1919 (stenogr. Bericht); Anh.: Das Programm d. Preuß. Regierung Erklärung d. Ministerpräsidenten Hirsch am 25. März 1919, Preußen: Bibliothek Stein-Berlin. Buchh. Vorwärts, Mikrofiche-Ausg., 1919, ISBN 3628004195.
  • Verordnung betreffend die Einführung Preußischer Militairgesetze im ganzen Bundesgebiete, i. d. F. vom 7. November 1867, Bundes=Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867, S. 125–130.
  • Verordnung betreffend über die Einführung des Preußischen Militair-Strafrechts im ganzen Bundesgebiete, i. d. F. vom 29. Dezember 1867, Bundes=Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867, S. 185.

Einzelnachweise

  1. Peter Lutz Kalmbach, „Das neue Recht ermöglicht energisches Vorgehen“, in: Deutsche Richterzeitung 2016, S. 26 ff.
  2. Gerd Weckbecker: Zwischen Freispruch und Todesstrafe. Die Rechtsprechung der nationalsozialistischen Sondergerichte Frankfurt/Main und Bromberg, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1998, ISBN 3-7890-5145-4.